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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 06.02.2014 - 17 U 232/11 - Darlegung des Minderwertausgleichs des Leasingfahrzeugs

OLG Frankfurt am Main v. 06.02.2014: Zur Darlegung des Minderwertausgleichs des Leasingfahrzeugs


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.02.2014 - 17 U 232/11) hat entschieden:
  1. Ein bei Kraftfahrzeugleasingverträgen mit Kilometerabrechnung formularmäßig vereinbarter Minderwertausgleich für Schäden, die über die vertragstypischen Gebrauchsspuren hinausgehen, ist kein Schadensersatzanspruch, sondern Bestandteil des primären vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers, so dass es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 BGB bedarf.

  2. Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein über die normale Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt. Den Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen, und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern übermäßiger Abnutzung beruhen.

  3. Handelt es sich um Schäden, die über vertragstypische Gebrauchsspuren hinausgehen, ist nur der Betrag in Ansatz zu bringen, um den das Fahrzeug im Vergleich zum Normalzustand eines entsprechenden Gebrauchtwagens im Wert gemindert ist.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Ausgleich des Minderwerts im Leasingverhältnis


Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt den Beklagten nach Ende eines Kraftfahrzeug-​Leasingvertrages in erster Linie auf Zahlung eines Minderwertausgleichs in Anspruch.

Im Jahr 2007 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug vom Typ A mit Kilometerabrechnung und einer Vertragsdauer von 36 Monaten (Anlage K1, Bl. 8 bis 11 d.A.). Die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K2, Bl. 12 bis 14 d.A.) enthalten unter Punkt XVII. (Abrechnung nach regulärem Vertragsende) folgende Regelung:
„Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen mit Kilometerabrechnung nicht dem Zustand gemäß Abschnitt XVI Ziff. 2 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet.“
Im Abschnitt XVI. (Rückgabe des Fahrzeuges) heißt es unter Ziffer 2:
„Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden und Mängeln sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden.“
Einige Tage vor Ende der Vertragslaufzeit gab der Beklagte das Fahrzeug am 10. April 2010 beim ausliefernden B Händler, dem Autohaus C GmbH & Co. KG, mit einer Laufleistung von 82.079 km zurück. Ein von beiden Parteien unterzeichnetes Rückgabeprotokoll wurde nicht erstellt.

Unter dem 20. April und 21. April 2010 erstellte das Autohaus C GmbH & Co. KG für den Beklagten zwei Kostenvoranschläge über Instandsetzungsarbeiten an dem Fahrzeug mit Kosten in Höhe von 871,60 € und 7.123,24 € (Anlagen B1 und B2, Bl. 53 bis 57 d.A.).

Aufgrund einer am 28. April 2010 durchgeführten Besichtigung des Fahrzeugs bei einer Laufleistung von 82.080 km erstellte die X GmbH im Auftrag des Autohauses C GmbH & Co. KG am 3. Mai 2010 ein Bewertungsgutachten, das diverse ausstehende Reparaturen und eine erforderliche Fahrzeugaufbereitung festhielt. Den durch diese Maßnahmen hervorgerufenen Minderwert des Fahrzeugs bezifferte das Bewertungsgutachten inklusive der bei der Reparatur anfallenden Mehrwertsteuer auf 6.515 € (Anlage K4, Bl. 17 bis 19 d.A., nebst Fotoanlage K10, Bl. 64 bis 72 d.A.). Für die Erstellung dieses Gutachtens berechnete die X GmbH der Klägerin einen Betrag in Höhe von 216,10 €.

Auf dieser Grundlage erstellte die Klägerin dem Beklagten am 4. Mai 2010 eine Abrechnung für das Leasingfahrzeug, in der sie ihn unter anderem zur Zahlung eines Minderwertes laut X-​Gutachten in Höhe von 5.474,78 € und eines hälftigen Anteils an den Schätzkosten in Höhe von 90,80 € jeweils zuzüglich 19% Mehrwertsteuer aufforderte. Beides beglich der Beklagte nicht.

Die Klägerin hat geltend gemacht, das Fahrzeug habe bei Rückgabe am 10. April 2010 die im X-​Gutachten vom 3. Mai 2010 aufgeführten Mängel aufgewiesen und habe daher im Vergleich zu einem dem Alter und der vertragsgemäßen Laufleistung entsprechenden Erhaltungszustand einen Minderwert in Höhe 5.474,78 € gehabt. Es handele sich dabei nicht um normale Gebrauchsspuren. Das Fahrzeug sei bei Rückgabe über das normale Maß hinaus verschmutzt gewesen. Die Klägerin hat zudem gemeint, das X-​Gutachten gelte zwischen den Parteien als verbindliches Schiedsgutachten im Sinne des Abschnitts XVII. ihrer Leasingbedingungen, weil der Beklagte seine Mitwirkung an der Bestellung eines Gutachters grundlos verweigert habe.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Fahrzeug habe sich bei Rückgabe in vertragsgemäßem Zustand befunden. Zwar habe das Fahrzeug bei Rückgabe geringfügige, dem Alter und der Laufleistung entsprechende Gebrauchsschäden - wozu auch Kratzer und kleinere Dellen gehörten - aufgewiesen; es habe sich im Übrigen aber in einem gepflegten und dem Alter und der Laufleistung angemessenen Zustand befunden. Ihm - dem Beklagten - sei nicht bekannt, ob eine geringfügige Beschädigung am Dach in Form einer Delle vorgelegen habe, was daher bestritten werde.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung eines Minderwertausgleichs in Höhe von 5.474,78 € und Zahlung der hälftigen Gutachterkosten in Höhe von 108,05 € - gesamt: 5.582,83 € - nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dabei könne dahinstehen, ob das Fahrzeug bei Übergabe tatsächlich Schäden aufgewiesen habe, die eine Wertminderung in Höhe von 5.474,78 € bedingt hätten. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 Abs. 1 BGB scheitere jedenfalls daran, dass sie keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Auch soweit die Klägerin die hälftigen Sachverständigenkosten geltend mache, sei die Klage abzuweisen. Ein solcher Anspruch könne der Klägerin aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Punkt XVII.) allenfalls dann zustehen, wenn sie dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet hätte, zwischen zwei Sachverständigen zu wählen. Für diese Behauptung, die der Beklagte substantiiert bestritten habe, habe die Klägerin keinen Beweis angeboten.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Antrag zunächst in vollem Umfang weiter verfolgt hat. Sie macht geltend, dass sie keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch auf Vollamortisation geltend mache, so dass es auf eine Nachfristsetzung nicht ankomme. Das Landgericht habe den Anspruch auf Ersatz der hälftigen Gutachterkosten zu Unrecht abgewiesen. Im Abschnitt III. des Rücknahmeprotokolls (Anlage K9) sei vorgesehen, dass der Leasingnehmer im Fall der Nichteinigung über die Höhe des Minderwertes die Auswahl zwischen zwei Sachverständigen treffen könne. Da sich der Beklagte aber geweigert habe, bei der Beauftragung des Gutachters mitzuwirken bzw. die Auswahl zu treffen, habe die Klägerin selbst diese Auswahl treffen müssen.

Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 1.244,96 € im Schriftsatz vom 29. November 2013 (Bl. 214 d.A.), der der Beklagte schriftsätzlich zugestimmt hat (Bl. 218 d.A.), beantragt die Klägerin zuletzt,
den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie 4.337,87 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2010 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die landgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er wiederholt insbesondere eine Ansicht, dass es sich bei den im X-​Gutachten festgehaltenen Beschädigungen zumindest überwiegend um vertragsgemäße Gebrauchsspuren handele, die im Alltag kaum zu vermeiden seien. Es sei überdies ohne weiteres möglich, dass die bemängelten Schäden erst nach Rückgabe entstanden seien, da die Fahrzeuge bei dem Autohaus - unstreitig - offen und freizugänglich auf dem Betriebsgelände abgestellt seien.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 11. April 2013 (Bl. 163 bis 165 d.A.). Auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen SV1 (Bl. 183 bis 203 d.A.) wird Bezug genommen. Zudem hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Für den Inhalt der Beweiserhebung wird insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2014 (Bl. 220 bis 224 d.A) Bezug genommen.


II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat nur zu einem Teil Erfolg. 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Minderwertausgleich für das am 10. April 2010 zurückgegeben Leasingfahrzeug in Höhe von 947,50 € zu.

a) Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, bei dem unter XVII. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin geregelten Anspruch auf Ersatz der Wertminderung, die auf eine über normale Verschleißspuren hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist, handele es sich um einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB, der eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraussetze. Dieser Anspruch auf Minderwertausgleich ist bei Kraftfahrzeug-​Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung - wie hier - Bestandteil des primären vertraglichen Erfüllungsanspruchs des Leasinggebers (BGH, Urteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, NJW-​RR 2013, 1067 Rn. 14 ff.). Bei diesem Geschäftsmodell schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung nicht nur die vereinbarten Leasingraten, sondern nebst einer etwaigen bei Vertragsbeginn zu entrichtenden Sonderzahlung auch einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer und - zur Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug - Ersatz des Minderwertes des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßen Zustand. Letzteres folgt daraus, dass in Anbetracht der nach der Vertragsgestaltung bezweckten Vollamortisation der Anspruch des Leasinggebers auf Ersatz des Minderwerts bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand dessen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand gleichzustellen ist. Für den Leasinggeber ist es insoweit unerheblich, ob er das Fahrzeug in einem vertragsgerechten oder in einem schlechteren Zustand zurückerhält, weil der hierdurch verursachte Minderwert durch eine Zahlung des Leasingnehmers in entsprechender Höhe ausgeglichen wird. Damit kommt in diesem Zusammenhang nicht nur dem Zeitwert des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs, sondern auch dem vom Leasingnehmer geschuldeten Minderwertausgleich die leasingtypische Amortisationsfunktion zu (BGH aaO. Rn. 18 mwN.). Daher kann ein Anspruch der Klägerin auf Minderwertausgleich nicht unter Hinweis auf eine unterbliebene Nachfristsetzung verneint werden.

b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beläuft sich der vom Beklagten zu erstattende Minderwert des Fahrzeugs jedoch nur auf 947,50 €.

aa) Anders als die Klägerin meint, kommt dem X-​Gutachten vom 3. Mai 2010 nicht die Funktion eines Schiedsgutachtens im engeren Sinne zu (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 11/12, juris Rn. 13), so dass der Senat über die zwischen den Parteien streitige Höhe der anzusetzenden Wertminderung Beweis zu erheben hatte. Auch wenn sich der Regelung unter Punkt XVII. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Verbindung mit der Regelung in Ziffer III. des Rücknahmeprotokolls (Anlage K9, Bl. 63 d.A.) inhaltlich eine solche Schiedsgutachtenabrede entnehmen lassen mag, so hat die Klägerin selbst den dort vorgesehenen Ablauf zur Einholung eines Schiedsgutachtens nicht eingehalten. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten die Gelegenheit gegeben worden wäre, einen solchen Gutachter auszuwählen. Aus dem Umstand, dass das als Anlage K9 eingereichte und nicht ausgefüllte Rücknahmeprotokoll, nicht die Unterschrift des Beklagten trägt, kann nicht geschlossen werden, dass dieser seine Mitwirkung an einer Gutachterauswahl verweigert hätte. Der Beklagte hat vielmehr von Anfang an vorgetragen, dass bei Rückgabe des Fahrzeugs ein solches Protokoll nicht erstellt worden sei und er vor Zusendung des X-​Gutachtens nie aufgefordert worden sei, eine Auswahl zwischen zwei Sachverständigen zu treffen. Wie bereits vom Landgericht ausgeführt, ist die Klägerin dieser Schilderung nicht substantiiert entgegengetreten und hat Gegenteiliges insbesondere nicht unter Beweis gestellt.

bb) Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung - wie hier - hat der Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit diejenigen Wertminderungen des Fahrzeugs auszugleichen, die über den normalen Verschleiß hinausgehen. Normale Verschleiß- und Gebrauchsspuren gelten dabei jedoch nicht als Schaden (vgl. Abschnitt XVI. Ziffer 2 der Leasingbedingungen der Klägerin). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein über die normale Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt, trägt dabei der Leasinggeber (vgl. Martinek/Stoffels/Wimmer-​Leonhardt, Leasinghandbuch, 2. Aufl. 2008, § 55 Rn. 6). Den Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen „vertragsgemäßen“ Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen, und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß sondern auf übermäßiger Abnutzung beruhen.

Handelt es sich um Schäden ist - entsprechend der Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Abschnitt XVII.) - nur der Betrag in Ansatz zu bringen, um den das Fahrzeug im Wert gemindert ist. Der Ansatz der vollen Reparaturkosten ist nicht gerechtfertigt, wenn es sich lediglich um optische Schäden handelt, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen und die im Handelsverkehr mit gebrauchten Fahrzeugen regelmäßig hingenommen werden (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. L665). Der Leasingnehmer darf nicht mit Instandsetzungskosten belastet werden, die wirtschaftlich unvertretbar sind, weil sie entweder im Hinblick auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht notwendig sind oder keine entsprechenden Wertverbesserungen des Fahrzeugs bewirken (Reinking, NZV 1997, S. 3, 9). Maßstab ist dabei der Normalzustand eines entsprechenden Gebrauchtwagens. Die Relation zwischen Instandsetzungsaufwand und Minderwert hängt maßgeblich vom Typ und Alter des jeweiligen Fahrzeugs und der Art der Beeinträchtigung ab (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. 670).

cc) Ausgehend hiervon ist die auf Minderwertausgleich gerichtete Klage in Höhe von 2.479,82 € abzuweisen, weil aus dem klägerischen Vortrag insoweit nicht ersichtlich wird, dass es sich um Verschlechterungen im Sinne der Ziffer XVI. Ziffer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leasingvertrages handelte, die über normale Gebrauchsspuren eines dreijährigen Fahrzeugs dieses Typs hinausgehen.

Dies betrifft die im X-​Gutachten (Anlage K4, Bl. 17 bis 19 d.A.) aufgeführten Positionen „Stoßfänger vorne, deformiert instandsetzen + lackieren“ (640 € - Bild 10), „Kotflügel vorne links, zerkratzt, lackieren“ (440 €), „Kotflügel vorne rechts, zerkratzt, lackieren“ (440 € - Bild 12), „Tür vorne links, zerkratzt, lackieren“ (500 €), „Tür hinten links zerkratzt, lackieren“ (410 €), „Tür vorne rechts, eingedellt, drücken“ (110 € - Bild 17) und „Seitenteil hinten rechts, zerkratzt, lackieren“ (261 € - Bild 15). Auf den Bildern 10, 12, 13 und 14 der Fotoanlage K10 (Bl. 64 bis 72 d.A.) sind keine Deformierungen oder Kratzer zu erkennen. Die auf den Bildern 11 und 15 erkennbaren Steinschläge und Striemen sprechen eher für das Vorliegen vertragsgemäßer Gebrauchsspuren. Auf den insoweit unzureichenden Vortrag hat der Senat vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen (Bl. 137 bis 140 d.A.), ohne dass die darlegungspflichtige Klägerin im Folgenden ergänzenden Vortrag gehalten hätte.

Zu einer „übermäßigen Verschmutzung“ des Fahrzeugs hat die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen, so dass - entgegen dem X-​Gutachten - eine Fahrzeugaufbereitung in Höhe von 150 € inklusive Mehrwertsteuer ebenfalls nicht in Ansatz gebracht werden kann. Der Leasingnehmer ist nicht verpflichtet, das Fahrzeug in einem verkaufsfertigen Zustand zurückzugeben (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl. 2012, Rn. L 661). Ob die Verschmutzungen über gebrauchstypische Spuren hinausgehen, kann der Senat ohne weitere Angaben nicht beurteilen. Auf den dahingehenden Hinweis des Senats (Bl. 140 d.A.) erfolgte ebenfalls kein weiterer Vortrag.

Damit ist die Klage hinsichtlich dieser Positionen, die sich laut dem X-​Gutachten auf insgesamt 2.951 € belaufen und die die Klägerin ohne die Mehrwertsteuer in Höhe von 2.479,82 € einklagt, abzuweisen.

dd) Die Berufung hat jedoch Erfolg soweit die Klägerin wegen der im X-​Gutachten aufgeführten Positionen „Einstieg hinten links eingedellt und verkratzt, instandsetzen“ (Anlage K10, Bild 5, Bl. 66 d.A.), „Heckverkleidung eingedrückt, erneuern“ (Anlage K10, Bild 7, Bl. 67 d.A.) und „Außenspiegel rechts unsachgemäß lackiert, lackieren mit Lackaufbau“ (Anlage K10, Bild 8, Bl. 67 d.A.) Ersatz eines Minderwertes verlangt.

Bei diesen Positionen wird aus der Fotoanlage zum X-​Gutachten ersichtlich, dass es sich nicht mehr um typische Gebrauchsspuren handelt. Das vom Senat zur Höhe der hierfür anzusetzenden Wertminderung eingeholte Gutachten des Sachverständigen SV1 hat dies bestätigt und ist zu dem Ergebnis gekommen dass diese Unfallschäden oder unfallgleichen Beschädigungen vor dem Wiederverkauf eines solchen Gebrauchtwagens beseitigt werden müssen. Daher erachtet der Senat - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen SV1 - eine Wertminderung auf Grundlage der voraussichtlichen Reparaturkosten in Höhe von 947,50 € für angemessen. Soweit der Sachverständige einschließlich der hier nicht berücksichtigten Delle im Fahrzeugdach zu Reparaturkosten in Höhe von 1.750 € gekommen ist, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, dass auf die nicht zuzusprechende Wertminderung aufgrund der Eindellung des Dachs (dazu sogleich unter ee) Reparaturkosten in Höhe von 802,50 € entfallen, so dass der Klage lediglich in Höhe der Differenz (1.750 € - 802,50 € = 947,50 €) stattzugeben ist.

Der Senat hat entsprechend dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass diese Beschädigungen am Fahrzeug bereits bei Rückgabe des Fahrzeugs am 10. April 2010 vorhanden waren. Wie der Senat bereits in einem Hinweis vor der mündlichen Verhandlung verdeutlicht hat, hat der Beklagte dies nicht ausreichend bestritten. Dem Beklagtenvorbringen lässt sich nämlich nicht entnehmen, welche der auf den Bildern des X-​Gutachtens ersichtlichen Abnutzungen oder Schäden zu diesem Zeitpunkt denn noch nicht vorgelegen haben sollen. Der Beklagte räumt nämlich selbst ein, dass das Fahrzeug bei Übergabe „der Laufleistung entsprechende Gebrauchsschäden“ aufwies, wozu nach seiner Auffassung auch „Kratzer oder kleinere Dellen gehören“ (Schriftsatz vom 8. September 2011, S. 4 - Bl. 46 d.A.; Schriftsatz vom 17. Oktober 2011, S. 4 - Bl. 77 d.A.). Auf Grundlage dieses Vortrags ist es dem Senat nicht möglich zu beurteilen, welche der im X-​Gutachten dokumentierten Beschädigungen bereits im tatsächlichen bestritten werden und welche zwar im tatsächlichen eingeräumt werden, jedoch rechtlich als nicht ausgleichspflichtige typische Gebrauchsspuren bewertet werden. Auch auf den dahingehenden Hinweis des Senats hat der Beklagte diese Klarstellung nicht nachgeholt, sondern hat seinen bislang gehalten Vortrag, dass die bei Übergabe bestehenden Gebrauchsschäden, wie kleinste Kratzer etc. nicht als ausgleichspflichtige Schäden zu bewerten seinen, nur nochmals wiederholt.

ee) Ohne Erfolg nimmt die Klägerin den Beklagten allerdings auf Ersatz eines Minderwertes aufgrund der auf dem Bild 3 (Anlage K10, Bl. 65 d.A.) erkennbaren Delle im Dach des Fahrzeugs in Anspruch.

Zwar handelt es sich dabei um keine typischen Gebrauchsspuren, sondern um eine über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Beschädigung, für die die Klägerin nach Punkt XVII. in Verbindung mit Punkt XVI. Ziffer 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Minderwertausgleich verlangen kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Beschädigung, die der Beklagte als einzige konkret bestritten hat, bereits bei Rückgabe des Fahrzeuges am 10. April 2010 an den ausliefernden Händler - das Autohaus C GmbH & Co. KG - vorhanden war. Ein gemeinsames Rückgabeprotokoll wurde an diesem Tag nicht erstellt. Wie der Zeuge Z1 bekundete, wurde das Bild 3 des X-​Gutachtens erst am Tag der Besichtigung (28. April 2010) durch ihn aufgenommen. Der Zeuge Z1 konnte keine Angaben dazu machen, ob dies auch dem Zustand bei Rückgabe des Fahrzeugs entsprach. Da keine Beschädigungen des Lacks erkennbar ist, konnte der Zeuge Z1, der von Beruf Kfz-​Sachverständiger ist, auch keine Rückschlüsse ziehen, wie alt die Beschädigung bei Anfertigung des Lichtbildes war. Auch auf Grundlage der Aussage des Zeugen Z2 lassen sich keine sicheren Feststellungen zum Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe am 10. April 2010 treffen. Zwar hat der Zeuge Z2, der als Mitarbeiter des Autohauses C das Fahrzeug am 20. April 2010 besichtigte und an diesem Tag ein Formular zur Gebrauchtwagenbewertung ausfüllte (Bl. 225 f. d.A.), auf diesem Formular durch entsprechende graphische Markierungen deutlich gemacht, dass das Fahrzeug eine Beschädigung in der Dachhaut hinten rechts - wie im Bild 3 des X-​Gutachtens - aufwies. Angaben dazu, ob diese Delle bereits bei Rückgabe zehn Tage vorher vorhanden war, konnte der Zeuge Z2 aber ebenfalls nicht machen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass eine solche Beschädigung auf dem Dach erst nach der Übergabe entstand. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Fahrzeuge beim Autohaus C ungehindert zugänglich im Freien stehen. Dies stimmt mit der Aussage des Zeugen Z2 überein, der angegeben hat, dass das Fahrzeug vor seiner Besichtigung auf dem Hof gestanden habe. Damit ist denkbar, dass eine solche Delle im Dach auch erst nach der Rückgabe entstand. Dem steht nicht entgegen, dass das Fahrzeug vom Zeitpunkt der Rückgabe an nicht mehr in einem nennenswertem Umfang gefahren wurde, sondern sowohl bei Rückgabe als auch bei Erstellung der Gebrauchtwagenbewertung durch den Zeugen Z2 am 20. April 2010 einen Kilometerstand von 82.079 km und bei Erstellung des X-​Gutachtens einen Kilometerstand von 82.080 km aufwies. Bei der hier in Rede stehenden Eindellung im Dach handelt es sich nämlich gerade nicht um eine Beschädigung, die typischerweise beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden sein muss.

Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben, sind auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen SV1 für diese Beschädigung Reparaturkosten in Höhe von 802,50 € anzusetzen, so dass die Klage in dieser Höhe abzuweisen ist.

2. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz der hälftigen Kosten des X-​Sachverständigengutachtens (108,05 €) gemäß Punkt XVII. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, weil sie selbst - wie bereits oben ausgeführt - das dort vorgesehene Verfahren zur Beauftragung eines Sachverständigen nicht eingehalten hat.

Nach alledem ist die Klage nur wegen des Minderwertausgleichs in Höhe von 947,50 € begründet.

3. Der Zinsausspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Zahlung des sich aus dem X-​Gutachtens ergebenden Minderwerts -wenn auch in übersetzter Höhe - mit Schreiben vom 19. Juli 2010 angemahnt (Anlage K7, Bl. 26 f. d.A.), wobei nichts dafür ersichtlich ist, dass sie die Zahlung eines geringeren Betrages gar nicht angenommen hätte (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 286 Rn. 20).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711, § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).