Das Verkehrslexikon
Landgericht Stuttgart Beschluss vom 13.12.2012 - 19 Qs 154/12 OWi - Keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Rotlichtverstoß
LG Stuttgart v. 13.12.2012: Keine Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei Rotlichtverstoß
Das Landgericht Stuttgart (Beschluss vom 13.12.2012 - 19 Qs 154/12 OWi) hat entschieden:
LG Stuttgart v. 13.12.2012:
Mangels Vorliegen einer schweren Tat kommt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO bei einem Rotlichtverstoß, der mit einer Geldbuße von 200 Euro und 1 Monat Fahrverbot geahndet wird, nicht in Betracht (Vorwurf: Rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt).
Siehe auch Beigeordneter Rechtsanwalt / Pflichtverteidiger und Stichwörter zum Thema Rotlichtverstöße
Gründe:
I.
Die Stadt Ludwigsburg setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 02.07.2012 wegen einer am 26.04.2012 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, Nr. 132.3 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV (Rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt) eine Geldbuße in Höhe von 200,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat fest.
Nach Einspruch des Betroffenen und Abgabe des Verfahrens bestimmte das Amtsgericht Ludwigsburg einen Termin zur Hauptverhandlung auf den 23.11.2012. Mit Schriftsatz vom 21.11.2012, der am gleichen Tag per Fax beim Amtsgericht einging, beantragte der Betroffene, ihm seinen Verteidiger Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger beizuordnen. Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass eine Beiordnung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage zu erfolgen habe. Sowohl aufgrund der möglichen Festsetzung eines Fahrverbots von einem Monat als auch wegen des Erreichens der 18 Punkte-Grenze (da bei Verurteilung weitere 4 Punkte eingetragen würden) und des damit verbundenen Verlusts der Fahrerlaubnis sei die Existenz des Betroffenen, der selbständiger Transportunternehmer sei, bedroht. Mit Beschluss vom 22.11.2012 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen ab. Im Hauptverhandlungstermin am 23.11.2012 erklärte der Betroffene, dass es sich bei dem auf dem Lichtbild der Rotlichtüberwachungsanlage abgebildeten Fahrer nicht um ihn, sondern um seinen in Bulgarien lebenden Bruder handle. Daraufhin fasste das Amtsgericht den Beschluss, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob es sich bei der auf dem Lichtbild der Überwachungsanlage abgebildeten Person um den Betroffenen handelt. Mit Faxschreiben vom 28.11.2012 hat der Betroffene über seine Verteidiger unter Nennung der bereits bei der Antragstellung vorgetragenen Gründe Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht Ludwigsburg vom 22.11.2012 eingelegt. Ergänzend hat er vorgetragen, dass er als selbständiger Frachtführer bzw. Spediteur lediglich aushilfsweise Fahrer einstellen könne. Außerdem läge aufgrund des einzuholenden anthropologischen Gutachtens eine schwierige Sachlage vor, weshalb er nicht in der Lage sei, sich selbst zu verteidigen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 304 Abs. 1 StPO zulässig; insbesondere handelt es sich bei der Ablehnung der Bestellung als Verteidiger nicht um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung im Sinne von § 305 S. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 141 Rn. 10 a). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da das Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers mangels der Voraussetzungen der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 140 Abs. 2 StPO zu Recht abgelehnt hat:
1. Wegen der Schwere der Tat erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers nicht geboten.
a. Die Höhe der im vorliegenden Fall zu erwartenden Geldbuße spricht nicht für eine schwere Tat. Es handelt sich lediglich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die noch dazu mit einer vergleichsweise geringen Geldbuße in Höhe von 200,00 € (Regelgeldbuße gemäß BKat-Nr. 132.3) geahndet wurde, wobei der Sanktionsrahmen gemäß § 24 Abs. 2 StVG bis zu 2.000,00 € umfasst.
b. Auch die Eintragung weiterer Punkte im Punktesystem und die damit verbundene Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren nach § 4 StVG reicht nach Ansicht der Kammer nicht aus, um die Mitwirkung eines Verteidigers zu gebieten, auch wenn der Betroffenen dadurch Nachteile für seinen Frachtbetrieb und damit seine Berufsausübung zu erwarten hat. Dies gilt auch dann, wenn es sich im vorliegenden Fall um einen schwerwiegenden Nachteil handeln würde, nämlich eine drohende Betriebsaufgabe, da solch ein Nachteil nur mittelbar aus der Verurteilung folgt und damit in der Regel außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 16. Auflage, 2012, § 60 Rn. 25; Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, 2006, § 60 Rn. 31).
Der Betroffene ist selbständiger Frachtführer und Spediteur, der überwiegend selbst fährt und teilweise Fahrer als Aushilfen einstellt. Die Existenz des Betriebs ist jedoch, entgegen dem Vortrag des Betroffenen, durch den Verlust seiner Fahrerlaubnis nicht zwangsläufig gefährdet, denn der Betroffene kann sich behelfen indem er für die Zeit, in der er nicht selbst fahren kann, weitere Fahrer beschäftigt.
Doch auch wenn man vorliegend von einer Bedrohung der Existenz des Betriebs und damit einem schwerwiegenden Nachteil für den Betroffenen ausginge, so würde dies nicht zur Annahme einer notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO führen. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn neben der etwaigen Verurteilung die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde droht und diese wiederum die Gefahr der Arbeitsplatzkündigung mit sich bringt (LG Mainz, Beschluss vom 06.04.2009, 1 Qs 49/09; LG Köln, Beschluss vom 09.12.2009, 105 Qs 382/09, jeweils zitiert nach Juris). Dieser Ansicht folgt die Kammer jedoch nicht. Dass der Betroffene die zum Entzug der Fahrerlaubnis führende Punktzahl erreicht hat, ist darauf zurückzuführen, dass er bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat. Wenn nun die hier durch das Amtsgericht abzuurteilende Ordnungswidrigkeit dazu führen sollte, dass der Betroffene die Punktzahl erreicht, bei der die Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen ist, so ist diese Verurteilung lediglich der sog. Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt. Die Gefahr einer Entziehung stand dagegen schon längere Zeit im Raum und beruht auf dem Vorverhalten des Betroffenen. Für diese Ansicht spricht auch, dass im Rahmen der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eine Eintragung im Verkehrszentralregister – gleichgültig mit welchen Konsequenzen – nicht beachtlich ist. Eine Eintragung im Verkehrszentralregister stellt nämlich keine Nebenfolge "nichtvermögensrechtlicher Art" i. S. d. OWiG § 79 Abs. 1 S 1 Nr. 2 dar (Göhler/Seitz, OWiG, § 79 Rn. 8 m. w. N.).
c. Weiterhin begründet auch das zu erwartende Fahrverbot von einem Monat – dem bei der Abwägung ein größeres Gewicht zukommt, weil es eine unmittelbare Rechtsfolge der Verurteilung ist – nicht das Vorliegen einer schweren Tat und damit eine notwendige Beiordnung, da die Folgen für den Betroffenen durch die zeitliche Begrenzung auf einen Monat überschaubar sind und ihnen durch die Beschäftigung anderer Fahrer begegnet werden kann.
2. Es liegen beim Betroffenen auch keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen, vor.
3. Weiterhin ist die Sachlage auch nicht schwierig. Der zu klärende Sachverhalt ist vielmehr einfach und überschaubar. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.11.2012 zu der Frage, ob es sich bei der auf dem Lichtbild der Rotlichtüberwachungsanlage abgebildeten Person um den Betroffenen handelt, die Einholung eines Sachverständigengutachten angeordnet. Der Inhalt eines solchen Gutachtens ist jedoch grundsätzlich leicht verständlich. Insbesondere ist die Fragestellung einfach und die inhaltliche Erfassung eines solchen Gutachtens erfordert keine Spezialkenntnisse.
4. Schließlich ist auch die Rechtslage nicht derart schwierig, dass die Mitwirkung eines Verteidigers geboten wäre. Dem Betroffenen wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt) zur Last gelegt. Zwar kann bei der Entscheidung von Verkehrsordnungswidrigkeiten eine schwierige Rechtslage grundsätzlich bestehen, im vorliegenden Fall sind konkrete Anhaltspunkte für nicht entschiedene Rechtsfragen oder Subsumtionsschwierigkeiten jedoch nicht erkennbar. Insbesondere gebietet der Vortrag des Verteidigers zur Frage der Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht die Annahme einer schwierigen Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO und damit die Bestellung eines Verteidigers.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.