Das Verkehrslexikon
OLG Karlsruhe Beschluss vom 04.12.2012 – 2 (6) SsBs 658/12 - AK 190/12 - Bedingtes Einverständnis des Betroffenen zum Beschlussverfahren
OLG Karlsruhe v. 04.12.2012: Bedingtes Einverständnis des Betroffenen zum Beschlussverfahren als Widerspruch
Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 04.12.2012 – 2 (6) SsBs 658/12 - AK 190/12) hat entschieden:
Eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Festsetzung einer Geldbuße im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG ist ausgeschlossen, wenn das an eine zulässige Bedingung geknüpfte Einverständnis des Betroffenen als Widerspruch gegen eine von der Bedingung abweichende Beschlussentscheidung zu werten ist.
Siehe auch Das Beschlussverfahren im Ordnungswidrigkeitenrecht und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde gegen den gemäß § 72 OWiG ergangenen Beschluss, durch den das Amtsgericht gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 100,00 Euro festgesetzt hatte, ist zulässig, da eine Verfahrensrüge, mit der die Unzulässigkeit des schriftlichen Verfahrens gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG beanstandet wurde, in wirksamer Weise erhoben ist.
Die Rechtsbeschwerde rügt in einer den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz StPO genügenden Weise, dass das Amtsgericht im Beschlussverfahren gemäß § 72 OWiG eine Geldbuße von 100,00 Euro festgesetzt hat, obwohl der Betroffene über seinen Verteidiger mit einer Entscheidung im Beschlusswege nur unter der Voraussetzung einverstanden war, dass keine höhere Geldbuße als 90 € verhängt wurde.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat gemäß § 72 OWiG entschieden, obwohl das an eine zulässige Bedingung geknüpfte Einverständnis des Betroffenen als Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung mit einem von dieser Bedingung abweichenden Ergebnis zu werten war (Göhler OWiG 16. Auflage § 72 Rn 22; KK-Senge OWiG 3. Aufl. § 72 Rn20 jeweils mit weiteren Nachweisen). Damit lagen die Voraussetzungen für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht vor. Er musste deshalb unter Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht aufgehoben werden.