Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Beschluss vom 23.11.2012 - 2 (5) SsBs 641/12 - AK 183/12 - Umfang der Darlegung in den Urteilsgründen bei einer Verfallsanordnung

OLG Karlsruhe v. 23.11.2012: Umfang der Darlegung in den Urteilsgründen bei einer Verfallsanordnung


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 23.11.2012 - 2 (5) SsBs 641/12 - AK 183/12) hat entschieden:
Begründet der Tatrichter die Anordnung des Verfalls gemäß § 29a OWiG mit einer Schätzung des verfallenen Betrages, so muss das Urteil Angaben über die die Schätzung tragenden Grundlagen enthalten (Anschluss OLG Köln, 19. August 2011, 1 RBs 215/11).


Siehe auch Die Verfallsanordnung im Bußgeldverfahren und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

Das Amtsgericht L. hat mit dem angefochtenen Urteil gegen die Firma B. GmbH Transporte den Verfall eines Geldbetrages von 400.- Euro angeordnet. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge vorläufigen - Erfolg.

Wird die Anordnung des Verfalls gemäß § 29a OWiG mit einer Schätzung des verfallenen Betrages begründet, müssen die die Schätzung tragenden Grundlagen im Urteil angegeben werden (OLG Köln B. v. 19.08.2011 1RBs 215/11 in juris; Göhler OWiG 16. Auflage § 29a Rn 27). Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil, das auch zu den weiteren Feststellungen keine Beweiswürdigung enthält.

Wegen dieses durchgreifenden Sachmangels musste das Urteil das Urteil aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung zurückverwiesen werden.