Wird - aus welchen Gründen auch immer - gegen den Täter einer Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann dennoch gem. § 29a OWiG festgesetzt werden, dass zugunsten der Staatskasse ein Geldbetrag verfällt, der der Höhe nach dem entspricht, was aus der rechtswidrigen Tat erlangt wurde.
Es kann gegen den Täter oder denjenigen, für den der Täter gehandelt hat, ein selbständiges Verfahren eingeleitet werden, das lediglich dem Ziel dienst, eine Verfallsanordnung zu treffen, um den durch die Tat erlangten Vermögensvorteil abzuschöpfen.
Waren früher solche selbständigen Verfallsanordnungen im Ordnungswidrigkeitenverfahren recht selten, ist in jüngerer Zeit eine Zunahme zu beobachten (Grundsatz: "Crime does not pay"). Im Bereich des Verkehrsrechts gehören Logistikunternehmen wegen der häufig mangelhaften Ladungssicherung zur bevorzugten Zielgruppe.
BGH v. 21.08.2002:
Der Verfall ist, auch bei Anwendung des Bruttoprinzips, keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art. Die Abschöpfung des über den Nettogewinn hinaus Erlangten verfolgt primär einen Präventionszweck. Dies gilt auch für die Anordnung des Verfalls gegen den Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3 StGB.
OLG Zweibrücken v. 18.11.2009:
Kommt für einen Verkehrsverstoß (hier: Überladung) die Verantwortlichkeit von sowohl Fahrer wie auch Halter in Betracht, so besteht ein Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren nicht bereits dann, wenn allein das Bußgeldverfahren gegen den Fahrer mit einer Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
LG Kassel v. 17.12.2012:
Nicht außer Betracht bleiben kann bei einer mangelhaften Ladungssicherung, dass es bei Verlust der Ladung zu einer erheblichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann. Insofern erscheint es geboten, den Anspruch aus dem Frachtvertrag als Vermögenswert mit einzubeziehen und den vereinbarten Erlös über die Verfallsvorschriften abzuschöpfen.
AG Alzey v. 19.01.2015:
Der Verfall steht nicht etwa gleichberechtigt neben der Verhängung einer Geldbuße, sondern kann lediglich ausnahmsweise verhängt werden, wenn der Betroffene sich aufgrund ordnungswidrigen Verhaltens einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft und dadurch Vermögensvorteile erzielt hat, deren Abschöpfung durch die Rechtsordnung geboten ist und mit der Verhängung einer Geldbuße nicht hinreichend geahndet werden kann. - Liegt einer Verfallsanordnung ein Ordnungsverstoß ohne konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs zugrunde und gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene regelmäßig entsprechende Verstöße (hier: Beförderung von Ladung mit Überhöhe) begeht, um sich so einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen und ist dem Betroffenen auch kein Gewinn verblieben, so ist die Verfallsanordnung nicht angemessen-
OLG Hamburg v. 02.07.2015:
Für die nach § 29a Abs. 2 OWiG gebotene Ermessensausübung sind insbesondere Feststellungen - nebst zugehöriger Beweiswürdigung - dazu erforderlich, ob im vorliegenden Fall von vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Beladungsvorschriften der StVZO auszugehen ist.
OLG Schleswig v. 27.08.2015:
Wird wegen Überladung der Verfall (§ 29a OWiG) angeordnet, erfolgt die Abschöpfung des Erlangten nach dem Bruttoprinzip, also ohne Aufspaltung in einen "legalen" und einen "illegalen Teil". Das Gericht darf schätzen und hat pflichtgemäßes Ermessen auch hinsichtlich der Höhe der Verfallsanordnung auszuüben. Die insoweit maßgeblichen Grundlagen und Erwägungen müssen der gerichtlichen Entscheidung zu entnehmen sein (Fortführung von Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2013, 2 Ss OWi 115/13 (68/13), SchlHA 2014, 388 ff.).
OLG Celle v. 30.08.2011:
Die Verfallanordnung gemäß § 29a OWiG setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem aus dieser oder für diese erlangten Etwas, dem Vorteil, voraus. Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Kausalbeziehung erfordert zunächst die Ermittlung des konkret Erlangten und erst anschließend die Bestimmung von dessen Wert. Bei der Ermittlung und Bestimmung des Wertes des durch oder aus der Tat Erlangten können im Rahmen bei dem Verfall nach § 29a Abs. 1 und 2 OWiG sogenannte rechtmäßige hypothetische Kausalverläufe nicht berücksichtigt werden.
BayObLG v. 27.04.2000:
Der Tatrichter braucht nicht in jedem Fall im Rahmen der Bemessung des Verfallsbetrages etwaige Ansprüche Dritter nach Grund und Höhe schon im Bußgeldverfahren festzustellen und den für verfallen zu erklärenden Betrag um diesen Posten zu kürzen. Er kann jedenfalls dann, wenn etwaige Ersatzansprüche Dritter im Bußgeldverfahren nach Grund oder Höhe unklar bleiben, oder aber, wenn die zur Feststellung des Grundes oder der Höhe eines solchen Anspruchs erforderliche Beweisaufnahme die Dauer des Bußgeldverfahrens nicht unerheblich beeinflussen würde, den ungekürzten Betrag für verfallen erklären und die Berücksichtigung der Ansprüche Dritter dem Vollstreckungsverfahren überlassen. Das Verbot der Doppelbelastung des Betroffenen bzw Verfallsbeteiligten beschränkt sich nicht auf Ansprüche Dritter, die ihnen erst aus der Tat erwachsen sind, sondern gilt auch für die Fälle, in denen der Zahlungsanspruch des Dritten schon vor der Tat besteht und der Rechtsverstoß durch seine Nichterfüllung begangen wird.
OLG Koblenz v. 28.09.2006:
Auch bei der Verfallanordnung gegen einen Drittbegünstigten ist der nach dem Bruttoprinzip ermittelte wirtschaftliche Vorteil maßgeblich. Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter bzw. der Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat. Das gegen einen anderen eingeleitete Bußgeldverfahren ist kein Verfahrenshindernis nach § 29a Abs. 4 OWiG für ein selbständiges Verfallverfahren, wenn gegen einen weiteren Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt worden ist.
OLG Köln v. 19.08.2011:
Die tragenden Grundlagen einer Schätzung des Umfangs des Erlangten nach § 29a Abs 3 OWiG müssen in den Urteilsgründen so angegeben werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Nachprüfung möglich ist. Der Tatrichter hat insoweit nachprüfbar darzulegen, dass seine Überzeugung auf tragfähigen Erwägungen beruht. Ebenso darf er im Rahmen einer die Voraussetzungen des Verfalls betreffenden Beweiswürdigung die Beweisführung nicht willkürlich ausüben, sondern muss die Beweise erschöpfend würdigen.
BGH v. 19.01.2012:
Hat der Täter in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) genannte Güter ohne die erforderliche Genehmigung ausgeführt, hätte diese indes erteilt werden müssen, so ist nicht der gesamte für die Güter eingenommene Kaufpreis das im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus der Tat Erlangte; vielmehr sind dies nur die durch das Unterbleiben des Genehmigungsverfahrens ersparten Aufwendungen.
OLG Karlsruhe v. 19.02.2012:
Die Höhe des Verfallsbetrages bestimmt sich gemäß § 29a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 OWiG nach dem Wert des Erlangten und ist nach dem Bruttoprinzip zu ermitteln. Sogenannte "rechtmäßige hypothetische Kausalverläufe" sind bei der Ermittlung und Bestimmung des Wertes der durch die mit Geldbuße bedrohten Handlung oder des aus ihr Erlangten nicht zu berücksichtigen.
OLG Karlsruhe v. 23.11.2012:
Begründet der Tatrichter die Anordnung des Verfalls gemäß § 29a OWiG mit einer Schätzung des verfallenen Betrages, so muss das Urteil Angaben über die die Schätzung tragenden Grundlagen enthalten (Anschluss OLG Köln, 19. August 2011, 1 RBs 215/11).
OLG Celle v. 15.05.2013:
Für die Bestimmung des Wertes des "Erlangten" i.S.d. § 29a Abs. 1 OWiG bei Begehung einer Ordnungswidrigkeit unter Missachtung einer hoheitlichen Kontrollbefugnis kommt es darauf an, ob es sich um ein rein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt handelt. Bei Missachtung des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt beschränkt sich der Wert in der Regel auf die ersparten Aufwendungen für das unterlassene behördliche Genehmigungsverfahren; bei Zuwiderhandlung gegen ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt ist erlangt die vertragliche Gegenleistung abzüglich der Mehrwertsteuer (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 19. Januar 2012, 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79).
OLG Braunschweig v. 06.08.2013:
Auch wenn § 29a Abs. 3 OWiG dem Tatrichter die Möglichkeit einräumt, den dem Verfall unterliegenden Betrag zu schätzen, müssen zuvor alle Beweismittel, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten erlangt werden können (hier: Frachtrechnungen), genutzt werden. Der bloße Verweis auf einschlägige Kalkulationstabellen - hier: Kostensätze Gütertransport Straße (KGS) - genügt jedenfalls dann nicht, wenn der zur Entscheidung anstehende (Transport-) Fall Anlass gibt, die Anwendbarkeit der Tabellen in Zweifel zu ziehen.
OLG Hamburg v. 02.01.2014:
Bei Überladung ist für die Bestimmung des Erlangten im Sinne des Verfalls (§ 29a Abs. 2 OWiG) das volle für die Fahrt erlangte Transportentgelt zugrunde zu legen, wenn bei der Durchführung einer Transportfahrt mit einem Lastkraftwagen das zulässige Höchstgewicht nach § 34 StVZO überschritten ist.
OLG Karlsruhe v. 18.03.2019:
Aufgrund der Neugestaltung des § 29a OWIG ist das erlangte Etwas, dessen Wert nach § 29a OWIG n.F. der Einziehung unterliegen kann, in zwei Schritten zu ermitteln, wobei in einem ersten Schritt das Erlangte im Sinne von § 29a Abs. 1, Abs. 2 OWiG rein gegenständlich und einem zweiten Schritt der Wert bzw. Umfang des Erlangten auf der Grundlage einer wertenden Betrachtungsweise zu bestimmen ist. Es sind solche Aufwendungen bei der Bestimmung des Erlangten abzuziehen, bei denen der Täter (oder Teilnehmer) das Verbotene des Geschäfts lediglich fahrlässig verkannt hat, so dass die Aufwendungen nicht „bewusst (vorsätzlich)“ für eine Straftat getätigt wurden.
BayObLG v. 13.12.2021:
Nach § 29a Abs. 3 Satz 1 OWiG sind Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen des Täters abzuziehen, sofern sie in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Tat und dem daraus Erlangten erbracht worden sind. Dabei hat nach § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG das außer Betracht zu bleiben, was willentlich und bewusst „für“ die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt wird. Jedoch sind Aufwendungen, die zwar für ein verbotenes Geschäft angefallen sind, bei denen der Tatbeteiligte das Verbotene des Geschäfts aber lediglich fahrlässig verkannt hat, abzugsfähig
OLG Braunschweig v. 21.12.2015:
Bei internationalen Transporten darf nur der auf den inländischen Streckenanteil entfallende Frachtlohnanteil bei der Bestimmung des Verfallsbetrages im Rahmen von § 29a Abs. 1 und 2 OWiG herangezogen werden. - Dieser Frachtlohnanteil lässt sich ermitteln, indem man die (geplante) Inlandsstrecke durch die (geplante) Gesamtfahrstrecke dividiert und das Ergebnis mit dem Gesamtfrachtlohn multipliziert.
BGH v. 10.04.2017:
Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport kann - bei Vorliegen der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 29a OWiG - der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden.
OLG Stuttgart v. 30.03.2017:
Das Befahren der Umweltzone mit einem hierfür nicht zugelassenen Fahrzeug kann den Verfall des durch den rechtswidrigen Einsatz des Fahrzeugs erlangten Nutzungsvorteils, nicht aber der ersparten Aufwendungen für die Nachrüstung eines Partikelfilters rechtfertigen.
OLG Stuttgart v. 21.10.2013:
Das Urteil muss ausreichend erkennen lassen, dass sich das Gericht der Notwendigkeit bewusst war, bei der Entscheidung nach § 29a Abs. 2 OWiG hinsichtlich des Ob der Verfallsanordnung gegen den Drittbegünstigten und hinsichtlich der Höhe des für verfallen erklärten Betrages eigenes Ermessen auszuüben und nicht nur die Ermessensentscheidung der Verwaltung zu überprüfen.
OLG Stuttgart v. 26.02.2014:
Ein Bescheid über die selbständige Anordnung des Verfalls gem. § 29a Abs. 4 OWiG ist unwirksam, wenn er keine Angaben dazu enthält, welche konkreten mit Geldbuße bedrohten Handlungen im Sinne von § 29a Abs. 2 OWiG ihm zu Grunde liegen. Bei einem solchen Mangel ist das Verfahren einzustellen.
OLG Karlsruhe v. 21.11.2017:
Für das Bußgeldverfahren ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die abermalige Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG durch Erlass eines neuen Bußgeldbescheides möglich ist, wenn die Rücknahme des ersten Bußgeldbescheides nicht willkürlich, etwa nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung, sondern aus sachlichen Gründen erfolgt. Dies gilt entsprechend auch für die Rücknahme einer Verfallsanordnung und den Erlass einer neuen Verfallsanordnung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist gem. § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. § 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG, sofern die Zustellung der neuen Anordnung innerhalb von zwei Wochen erfolgt.