Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.01.2012 - 2 Ss OWi 774/11 - Anspruch auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung

OLG Frankfurt am Main v. 20.01.2012: Zum Anspruch auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung


Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.01.2012 - 2 Ss OWi 774/11) hat entschieden:
Dem Antrag des Betroffenen, ihn vom Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, muss entsprochen werden, wenn von der Anwesenheit des Betroffenen ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung nicht zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene vorab erklärt hat, er habe das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt und mache darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch.


Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Bußgeldverfahren / Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG waren nicht gegeben.

Der Betroffene hat durch seinen mit Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidiger die Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung beantragt und vorab erklärt, er habe das im Bußgeldbescheid genannte Fahrzeug zur Tatzeit geführt und mache darüber hinaus von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Bei dieser Sachlage hätte der Betroffene vom Erscheinen entbunden werden müssen, da das persönliche Erscheinen des Betroffenen nach der Wertung im Gesetz nämlich nur dann erforderlich ist, wenn von seiner Anwesenheit ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung zu erwarten ist. Ist dies wie hier der Fall, steht dem Amtsgericht kein Ermessen mehr zu.

Der Betroffene ist nicht verpflichtet, die für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Verhängung eines Fahrverbots erforderlichen Auskünfte zu geben (Senat, Beschl. v. 10.08.2005 - 2 Ss-OWi 152/05-). Macht er von seinem Recht Gebrauch, kann das Gericht im Gegenzug ohne weitere Ausführungen die Regelbuße annehmen und eine Fahrverbot verhängen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe „der Fahrer gewesen zu sein“ unzutreffend ist, insbesondere, dass der Betroffene nicht die auf dem Tatlichtbild abgebildete Person ist, ergeben sich vorliegend nicht, da der Fahrzeugführer auf den Lichtbildern gar nicht zu erkennen ist.

Gründe, die es gebieten würden, das Verfahren an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.