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OLG Karlsruhe Beschluss vom 14.01.1988 - 4 Ss 191/87 - Zum Umfang der Aufklärungspflicht im Bußgeldverfahren
OLG Karlsruhe v. 14.01.1988: Zum Umfang der Aufklärungspflicht im Bußgeldverfahren
Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 14.01.1988 - 4 Ss 191/87) hat entschieden:
Die gesetzliche Neuregelung des OWiG § 77 Abs 1 hält an dem Grundsatz fest, dass das Gericht verpflichtet ist, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Der Tatrichter kann zwar den Umfang der Beweisaufnahme bestimmen. Sobald sich aber die Erhebung des Beweises aufdrängt oder sie zumindest nahelegt, muss der Tatrichter dem nachgehen.
Siehe auch Zeugen - Zeugenbeweis und Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Verweigerung einer statistischen Auskunftspflicht eine Geldbuße von 100,-- DM festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts mit dem Ziel der Urteilsaufhebung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht Erfolg. Die Rüge ist ordnungsgemäß unter Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen erhoben (§§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 244 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere ist dargetan, aufgrund welcher Umstände das Amtsgericht sich zu der erstrebten Beweiserhebung - der Vernehmung der Zeugin K. B. - hätte gedrängt sehen müssen.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil erlangte der Betroffene von den mehrmaligen Vorsprachen des Interviewers, des Zeugen W. - der dabei die Ehefrau des Betroffenen K. B. antraf - sowie den Schreiben des Statistischen Landesamts vom 01.08., 22.08. und 11.09.1985 und somit davon Kenntnis, dass er nach dem Mikrozensusgesetz zur Auskunftserteilung herangezogen werden sollte. Ob er auch von dem durch Niederlegung beim Postamt zugestellten Heranziehungsbescheid vom 16.10.1985 Kenntnis erhielt, ließ das Amtsgericht dahinstehen.
Den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugin K. B. zum Beweis der Tatsache, dass der Betroffene zu keinem Zeitpunkt bis März 1986 von einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung erfahren hat, lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, eine weitere Beweisaufnahme sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich.
Die Beweistatsache, dass dem Betroffenen das Schreiben des Statistischen Landesamts vom 01.08.1985 zur Kenntnis kam, ist für die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung erheblich. Denn die in dem Schreiben enthaltene behördliche Aufforderung zur Abgabe von Erklärungen nach dem Mikrozensusgesetz konkretisierte die gesetzliche Verpflichtung hinsichtlich des Inhalts der Auskunftspflicht und hinsichtlich der heranzuziehenden auskunftspflichtigen Person und stellte damit einen Verwaltungsakt dar. Die Zuwiderhandlung gegen diese mit Bekanntgabe an den Bürger wirksam gewordenen Regelung konnte mit Geldbuße geahndet werden, da sie vollziehbar war (BGHSt 23, 86; OLG Düsseldorf NStZ 1981, 68; BayObLG NStZ 1986, 36). Denn nach § 9 Abs. 3 Mikrozensusgesetz haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung keine aufschiebende Wirkung.
Ob das Amtsgericht der Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 77 Abs. 1 OWiG) genügt hat, als es die Vernehmung der Ehefrau des Betroffenen als Zeugin über diese Beweistatsache ablehnte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Zwar hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des § 77 Abs. 2 und 3 OWiG die Beweiserhebungspflicht aufgelockert und in Anlehnung an die Entscheidung des Kammergerichts vom 20.05.1983 (VRS 65, 212) die Ablehnung eines Beweisantrags auch dann ermöglicht, wenn das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die beantragte Beweisaufnahme nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 10/2652, S. 21, 23). Hiervon hat das Amtsgericht bei seiner auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützten Ablehnung des Beweisantrags Gebrauch gemacht.
In dem Maße, in dem der Gesetzgeber die Beweiserhebungspflicht nicht konkretisiert, erlangt aber der Grundsatz der Amtsaufklärungspflicht seine eigenständige Bedeutung für den Umfang der Beweisaufnahme. Die gesetzliche Neuregelung des § 77 Abs. 1 OWiG hält an dem Grundsatz fest, dass das Gericht verpflichtet ist, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Mit dem dem Tatrichter eingeräumten Recht, den Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG), wäre allerdings eine dem § 244 Abs. 2 StPO entsprechende Vorschrift, die die Erstreckung der Beweisaufnahme auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel gebietet, nur schwer zu vereinbaren (BT-Drucks. 10/2652 S. 22). Die Pflicht zur Wahrheitserforschung erfordert freilich eine gewissenhafte Prüfung und Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nach § 77 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch des Gesichtspunkts der Bedeutung der Sache. Soweit sich danach die Erhebung des Beweises aufdrängt oder sie zumindest naheliegt, muss das Gericht dem nachgehen (vgl. zu § 77 OWiG a.F. OLG Hamm NStZ 1984, 462 mit zustimmender Anmerkung Göhler NStZ 1985, 66).
Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt, aufgrund der drei Besuche des Interviewers, des Zeugen W., in der Wohnung des Betroffenen und der ihm im Laufe des Jahres 1985 zugesandten drei Schreiben des Statistischen Landesamts sei es - schon nach der Lebenserfahrung - von der Unterrichtung des Betroffenen durch seine Ehefrau über seine Heranziehung zur Auskunftserteilung überzeugt, zumal der Zeuge W. in seinem schriftlichen Bericht an das Landesamt eine Äußerung der Ehefrau, derzufolge der Betroffene sich in der Wohnung nicht mehr oder kaum noch aufhalte, nicht vermerkt habe.
Zu Recht hat die Rechtsbeschwerde dargelegt, dass es einen Erfahrungssatz dahin, dass eine Ehefrau ihren - auch längere Zeit abwesenden - Ehemann über mehrfache Vorsprachen von Amtspersonen bzw. über den Zugang von mehreren amtlichen Schreiben immer in Kenntnis setze, nicht gibt. Zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Eheleute wenige Monate nach dem hier zur Rede stehenden Zeitpunkt an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr festhalten und sich trennen, hätte es nahegelegen, sich mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass die Ehefrau des Betroffenen diesen aus Nachlässigkeit oder bewusst aus Gleichgültigkeit über die Vorsprachen und Mitteilungen in einer amtlichen Angelegenheit in Unkenntnis gelassen hat.
Konnte sich das Amtsgericht sonach bei seiner Beweiswürdigung allein auf die Bekundung des Zeugen W. stützen, so hat es nicht genügend beachtet, dass es auch nach der gesetzlichen Neuregelung in der Regel naheliegt oder sich aufdrängt, einen weiteren Zeugen zu vernehmen, dessen Aussage der Entkräftung des auf der Aussage eines einzigen Zeugen beruhenden bisherigen Beweisergebnisses dienen soll (Göhler OWiG 8. Aufl. Rdnr. 14 zu § 77; vgl. zu § 77 OWiG a.F. BayObLG VRS 59, 211; OLG Karlsruhe GA 1980, 70 und Göhler NStZ 1987, 59). Ob es der Erhebung des weiteren Beweises bedarf, hängt dabei von der Verlässlichkeit des bisherigen Beweisergebnisses im Verhältnis zu dem beantragten Beweismittel - auch in Bezug auf das Erinnerungsvermögen und die Objektivität der Zeugen - ab (KG a.a.O.; Alsberg/ Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 844). Hierzu hat das Amtsgericht lediglich mitgeteilt, dass der Zeuge W. sich an seine fast zwei Jahre zurückliegenden Besuche nicht mehr erinnern konnte und auf seinen schriftlichen Bericht verwiesen habe. Hingegen hat es die Frage nach dem voraussichtlichen Erinnerungsvermögen und der Objektivität der Ehefrau des Betroffenen nicht erörtert. Dies wäre hier aber geboten gewesen, um in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise die Tatsachengrundlagen mitzuteilen, aus denen das Amtsgericht die sichere Überzeugung von der Zuverlässigkeit des erreichten Beweisergebnisses und der Unwahrscheinlichkeit eines Erfolgs des beantragten Beweises schöpfte.
Dass das Urteil solche Darlegungen vermissen lässt, stellt einen Mangel dar, auf dem es beruhen kann. Sonach war es bereits auf die Verfahrensrüge hin mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3, 337 Abs. 1, 353, 354 Abs. 2 StPO).
Dabei wird das Amtsgericht auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden haben.