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Kammergericht Berlin Beschluss vom 17.10.2011 - 3 Ws (B) 144/11 - 2 Ss 68/11 - Ausschlusses der gesetzlichen Empfangsvollmacht für Bußgeldbescheide

KG Berlin v. 17.10.2011: Kein Ausschlusses der gesetzlichen Empfangsvollmacht für Bußgeldbescheide in der Vollmacht des Rechtsanwalts


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 17.10.2011 - 3 Ws (B) 144/11 - 2 Ss 68/11) hat entschieden:
Ergibt sich aus dem Wortlaut einer als "außergerichtlich" bezeichneten Vollmacht und den darin im Einzelnen aufgeführten Befugnissen des Rechtsanwalts, dass die Vollmacht nicht allein auf die ausdrücklich beantragte Akteneinsicht beschränkt war, sondern den Rechtsanwalt umfassend zur Vertretung des Betroffenen als Verteidiger in dem gegen diesen anhängigen Bußgeldverfahren bevollmächtigen sollte, so kann die kraft Gesetzes bestehende Zustellungsvollmacht des Verteidigers nicht durch einen Passus in der Vollmachtsurkunde, dass der "Bevollmächtigte" für den Empfang von Bußgeldbescheiden nicht bevollmächtigt sei, ausgeschlossen werden.


Siehe auch Die Vollmacht des Rechtsanwalts und Zustellung des Bußgeldbescheides und Verjährungsunterbrechung


Gründe:

Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 (genauer: Satz 1 Nr. 1), 49 (zu ergänzen: Abs. 1 Nr. 3) StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße von 170,00 Euro verhängt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2 a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt, der in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist. Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund des nunmehr im Schuldspruch rechtskräftigen Bußgeldbescheides zu einer Geldbuße von 170,00 Euro verurteilt und nach § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und insbesondere das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung geltend gemacht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Senat behandelt das Rechtsmittel gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO als Rechtsbeschwerde, die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG keiner Zulassung bedarf.

Entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht ist die Ordnungswidrigkeit nicht verjährt. Gemäß § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, danach sechs Monate. Tattag ist vorliegend der 29. Juli 2010. Die Verjährung ist zunächst durch die am 16. August 2010 verfügte Versendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen worden. Mit Schriftsatz vom 23. August 2010 hat sich daraufhin Rechtsanwalt S. unter Vorlage einer auf ihn lautenden Vollmacht für die " Mandantschaft: B." wegen 58.75.663000.6, dem Aktenzeichen des bei der Verwaltungsbehörde gegen den Betroffenen geführten Bußgeldverfahrens, gemeldet und um Akteneinsicht gebeten. Aus der beigefügten "Außergerichtlichen Vollmacht" ergibt sich, dass dem Rechtsanwalt unter Angabe des Aktenzeichens der Bußgeldsache "in der Angelegenheit gegen Brandt" Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung erteilt wird. Die Vollmacht hat unter anderem folgenden Wortlaut:
"Die Vollmacht ermächtigt insbesondere
  1. zu außergerichtlichen Verhandlungen aller Art
  2. zum Abschluss eines Vergleichs oder einer sonstigen Einigung zur Vermeidung eines Rechtsstreits
  3. zur Begründung oder Aufhebung von Vertragsverhältnissen, zur Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen)
  4. in Unfallsachen zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Schädiger, Fahrzeughalter und deren Versicherer
  5. zur Stellung von Strafanträgen sowie zu deren Rücknahme
  6. zur Akteneinsicht
  7. es wird gebeten, Bußgeldbescheide direkt an den Betroffenen zuzustellen
  8. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bevollmächtigte für die Zustellung von Bußgeldbescheiden im Original ausdrücklich nicht ermächtigt ist. Erbeten wird eine Kopie oder Abschrift der Bescheide."
Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen am 29. September 2010 einen Bußgeldbescheid erlassen, der Rechtsanwalt S. am 1. Oktober 2010 zugestellt worden ist. Dieser hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2010 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Auf den Einspruch wurde das Verfahren an das Amtsgericht Tiergarten abgegeben, bei dem die Akten am 26. November 2010 eingegangen sind.

Mit der Rechtsbeschwerde wird gerügt, Rechtsanwalt S. sei, wie sich aus der zu den Akten gereichten Vollmacht ergebe, nicht zur Entgegennahme von Zustellungen für den Betroffenen ermächtigt gewesen. Der Erlass des Bußgeldbescheides habe daher die Verjährungsfrist nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen, weil dieser nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erlass wirksam zugestellt worden sei. Mithin sei nach Ablauf von drei Monaten nach Anhörung des Betroffenen mangels weiterer die Verjährung unterbrechender Handlungen Verfolgungsverjährung eingetreten. Bei Eingang der Akten beim Amtsgericht sei die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit daher bereits verjährt gewesen.

Diese Ansicht trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Zustellung des Bußgeldbescheides an Rechtsanwalt S. war entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht wirksam. Rechtsanwalt S., der sich für den Betroffenen bei der Bußgeldbehörde gemeldet hat, war Verteidiger im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 OWiG und damit kraft Gesetzes zur Empfangnahme von Zustellungen ermächtigt. Der Erlass des Bußgeldbescheides und dessen ordnungsgemäße Zustellung innerhalb von zwei Wochen nach Erlass (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG) haben daher die bis dahin dreimonatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 1. Alt. StVG) wirksam mit der Folge unterbrochen, dass die Verjährungszeit danach sechs Monate betrug (§ 26 Abs. 3 2. Alt. StVG).

Der Senat bejaht, abweichend von ähnlich gelagerten Fällen einer außergerichtlichen Vollmacht, die den Entscheidungen des OLG Hamm (DAR 2004, 105), des Brandenburgischen OLG (ZfS 2005, 571) und des Senats (VRS 112, 475) zugrunde lagen, das Vorliegen eines Verteidigungsverhältnisses und einer Verteidigervollmacht. Zwar ist weder dem Schriftsatz, mit dem sich Rechtsanwalt S. für den Betroffenen gemeldet hat, noch der beigefügten Vollmacht ausdrücklich zu entnehmen, dass Rechtsanwalt S. sich bei der Verwaltungsbehörde als Verteidiger des Betroffenen gemeldet hat. Ob eine Verteidigervollmacht besteht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Bevollmächtigung bedarf dabei keiner bestimmten Formulierung. Unabhängig davon, ob die Formulierung "Verteidigung" im Einzelfall gebraucht wird, ist aus den äußeren Umständen, insbesondere aus den Willensbekundungen, den Betroffenen zu vertreten, zu beurteilen, ob ein Verteidigerverhältnis vorliegt (vgl. OLG Brandenburg, VRS 113, 434).

Deshalb ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob aus der Gesamtheit der erkennbaren Umstände auf das Vorliegen einer Verteidigervollmacht geschlossen werden kann. Allein die Bezeichnung "Außergerichtliche Vollmacht" spricht dabei nicht gegen die Stellung eines Verteidigers. Denn ein solcher kann, wie sich insbesondere aus § 51 Abs. 3 OWiG ergibt, auch schon im (noch) außergerichtlichen Verfahren vor der Verwaltungsbehörde für den Betroffenen tätig werden. Die diesbezügliche Formulierung stellt daher lediglich eine Beschränkung auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt dar (vgl. Senat, Beschluss vom 30. März 2009 – 3 Ws (B) 52/09).

Aus dem Wortlaut der Vollmacht ergibt sich, dass diese nicht nur auf die in dem begleitenden Schriftsatz allein ausdrücklich beantragte Akteneinsicht beschränkt war, sondern den Rechtsanwalt umfassend zur Vertretung des Betroffenen in der bezeichneten Angelegenheit, nämlich dem unter dem angegebenen Aktenzeichen gegen den Betroffenen anhängigen Bußgeldverfahren, bevollmächtigte. Dafür sprechen schon die diversen (beispielhaft) ausdrücklich aufgeführten Befugnisse des Rechtsanwalts wie außergerichtliche Verhandlungen aller Art, Abgabe und Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen sowie die Beantragung von Akteneinsicht für den Betroffenen. Dem Gesamtzusammenhang dieser Umstände ist eindeutig zu entnehmen, dass Rechtsanwalt S. den Betroffenen im Bußgeldverfahren als Verteidiger vertreten sollte und wollte.

Ferner sind über den Wortlaut der eingereichten Vollmacht hinaus bei der Frage, ob ein Verteidigungsverhältnis vorliegt, auch die Gesamtumstände des Auftretens eines Rechtsanwaltes für den Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Thüringer OLG, VRS 112, 360). Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt S. andere Interessen des Betroffenen als gerade dessen Verteidigung wahrnehmen sollte und wollte, sind nicht ersichtlich. Sein Mandant war als Betroffener angehört worden und ihm drohte neben einer Geldbuße die Verhängung eines Regelfahrverbots. Ein Unfallgeschehen, bei dem etwa die Vertretung des Betroffenen gegen Dritte in Betracht gekommen wäre, lag nicht vor. Es bestand daher kein sinnvoller Grund für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung "außergerichtlicher" Angelegenheiten, die nicht die Verteidigung des Betroffenen im Verfahren gegenüber der Bußgeldbehörde umfassen sollten. Entsprechend gestaltete sich auch das Vorgehen von Rechtsanwalt S. eindeutig als Verteidigerverhalten. Er nahm zunächst Akteneinsicht, nahm die Zustellung des Bußgeldbescheides an ihn hin, ohne etwa auf ein nicht vorhandenes Verteidigerverhältnis hinzuweisen, legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein, bat um ergänzende Akteneinsicht zur Einspruchsbegründung und beantragte alsdann die Beiziehung der Lebensakte des benutzen Geschwindigkeitsmessgerätes, um für den Betroffenen zu prüfen, ob Eichungen und Wartungsarbeiten in regelmäßigen Abständen vorgenommen worden sind. All dies stellt nicht nur typisches Verteidigerverhalten dar, sondern diente auch ersichtlich ausschließlich dem Zweck der Verteidigung des Betroffenen in dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde. Rechtsanwalt S. trat ferner ohne Anzeige einer etwaigen Veränderung des Mandats aufgrund der ihm erteilten ursprünglichen Vollmacht auch im gerichtlichen Verfahren als Verteidiger des Betroffenen auf. Auch die Rechtsbeschwerde selber zieht nicht in Zweifel, dass Rechtsanwalt S. schon im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als Verteidiger von dem Betroffenen beauftragt worden und als solcher aufgetreten ist. Dazu wird sinngemäß ausgeführt, dass eine so genannte "Verjährungsfalle" schon deswegen ausscheide, weil der Verteidiger ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er zum Empfang von Bußgeldbescheiden – wie in der Vollmacht unter Nr. 8 ausgeführt – nicht berechtigt sei. Nach alledem bestehen beim Senat keine Zweifel, dass Rechtsanwalt S. von Anfang an Verteidiger des Betroffenen und nur der rechtsirrigen Ansicht war, er könne auch als solcher durch einen entsprechenden Passus in der zu den Akten gereichten Vollmacht gleichwohl entgegen § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG seine kraft Gesetzes bestehende Zustellungsvollmacht für den Betroffenen ausschließen. Ein solcher Ausschluss ist aber nicht möglich, solange das Verteidigungsverhältnis besteht (vgl. OLG Dresden, DAR 2005, 572; Seitz in Göhler, OWiG 15. Aufl., § 51 Rdn. 44a m.N.).

Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof bedurfte es vorliegend nicht. Die Abweichungen des Beschlusses des Senats von den o.a. Entscheidungen des OLG Hamm und des Brandenburgischen OLG beruhen - ebenso wie die Abweichung vom o.a. Beschluss des Senats, die ohnehin eine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. GVG nicht auslösen würde - auf den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Die genannten Entscheidungen standen der Auslegung der Vollmacht vom 23. August 2010 nicht entgegen.

Nach der Verjährungsunterbrechung durch Erlass des Bußgeldbescheides am 29. September 2010 ist ungeachtet weiterer Unterbrechungen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 OWiG innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist am 25. Januar 2011 gegen den Betroffenen ein Urteil ergangen. Damit läuft die Verjährungsfrist nach § 32 Abs. 2 OWiG nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab.

Die sonstige Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge deckt keine den betroffenen beschwerenden Rechtsfehler auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.