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Kammergericht Berlin Beschluss vom 25.08.2011 - 3 Ws (B) 458/11 - 2 Ss 239/11 - Erkundigungspflicht des Gerichts beim Aussteller des ärztlichen Attestes
KG Berlin v. 25.08.2011: Zur Erkundigungspflicht des Gerichts beim Aussteller des ärztlichen Attestes bei krankheitsbedingter Entschuldigung
Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 25.08.2011 - 3 Ws (B) 458/11 - 2 Ss 239/11) hat entschieden:
Entschuldigt der Betroffene sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, das dem Betroffenen eine fieberhafte Erkrankung mit Diagnose bescheinigt, so muss in dem seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen nicht ausreichender Entschuldigung des Fernbleibens im Hauptverhandlungstermin nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfenden Urteil dargelegt werden, warum das Gericht entweder von der Unrichtigkeit des Attestes überzeugt ist oder warum es die attestierte Krankheit in ihren Auswirkungen für so unbedeutend hält, dass sie einer Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht entgegensteht. Bemängelt das Gericht fehlende Angaben über die Höhe des Fiebers und bleibt es deshalb für das Gericht zweifelhaft, ob der Betroffene durch Krankheit entschuldigt ist oder nicht, so trifft das Gericht eine Erkundigungspflicht, die insbesondere durch telefonische Rücksprache bei dem Arzt, der das Attest ausgestellt hat, erfüllt werden kann.
Siehe auch Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung und Säumnis des Betroffenen und Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren
Gründe:
Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 18. August 2009 wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage nach § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro verhängt, nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und bestimmt, dass dieses entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG wirksam werden soll. Den gegen diesen Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 24. Februar 2011 mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung im Hauptverhandlungstermin ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden worden sei. Zwar habe der Betroffene ein ärztliches Attest vom 24. Februar 2011 eingereicht, in dem bestätigt worden sein, dass er an einer fieberhaften Sinusitis und Bronchitis erkrankt sei und aus Einschätzung des Arztes an diesem Tage nicht verhandlungsfähig sei. Die Diagnose "fieberhafte Erkrankung" reiche als Entschuldigungsgrund jedoch nicht aus, zumal eine Bettlägerigkeit nicht festgestellt worden sei. Über die Höhe des Fiebers sei ebenfalls nichts mitgeteilt worden. Ob Verhandlungsfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit vorliege, habe der Richter und nicht der Arzt zu beurteilen. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthafte, fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die Verfahrensrüge erhebt, die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG hätten nicht vorgelegen, hat Erfolg.
Die Verwerfung des Einspruchs hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, denn nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern darauf, ob er auch objektiv genügend entschuldigt ist. Maßgebend dabei ist nicht, was er selbst zur Entschuldigung vorgetragen hat, sondern ob sich aus den Umständen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt. Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen vielmehr Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Bestehen Zweifel, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Einspruch nicht verworfen werden (vgl. Senat VRS 102, 467; 108, 110; 119, 125).
In Fällen der Erkrankung eines Betroffenen ist das Ausbleiben nicht erst dann entschuldigt, wenn dieser verhandlungsunfähig ist. Es genügt, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus kann der Betroffene mangels Pflichtverletzung in subjektiver Hinsicht entschuldigt sein, etwa weil er im Vertrauen auf ein ärztliches Attest davon ausging, am Erscheinen gehindert zu sein (vgl. Senat NZV, 2002, 421 m.w.N.).
Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dem Amtsgericht lag vor der Verwerfung des Einspruchs ein Attest des Internisten Dr. F. vom Tage der Hauptverhandlung vor, das dem Betroffenen eine fieberhafte Erkrankung mit Diagnose bescheinigte und die Einschätzung des Arztes wiedergab, der Betroffene sei nach seiner Einschätzung an diesem Tage nicht verhandlungsfähig. Entschuldigt ein Betroffener sein Nichterscheinen bei Gericht durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, so muss in einem seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen nicht ausreichender Entschuldigung des Fernbleibens im Hauptverhandlungstermin nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfenden Urteil dargelegt werden, warum das Gericht entweder von der Unrichtigkeit des Attestes überzeugt ist oder warum es die attestierte Krankheit in ihren Auswirkungen für so unbedeutend hält, dass sie einer Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht entgegensteht. Vorliegend ist das Amtsgericht von der Richtigkeit des Attestes ausgegangen und hielt die diagnostizierte Erkrankung auch nicht generell als zur Entschuldigung ungeeignet. Vielmehr hat das Amtsgericht insbesondere fehlende Angaben über die Höhe des Fiebers bemängelt. Diese Urteilsgründe belegen jedoch gerade nicht, dass sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben waren. Vielmehr blieb es für das Gericht zweifelhaft, ob der Betroffene durch Krankheit entschuldigt war oder nicht. In solchem Fall trifft das Gericht jedoch eine Erkundigungspflicht, die insbesondere durch telefonische Rückfrage bei dem Arzt, der das Attest ausgestellt hat, erfüllt werden kann (vgl. Senat VRS 119, 125 und NZW 2002, 421). Dass das Gericht auch nur versucht hätte, solche Erkundigungen einzuziehen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass die Möglichkeit geprüft wurde, dass der Betroffene möglicherweise ohne Verschulden angenommen hatte, der Inhalt des von ihm eingereichten ärztliches Attestes reiche aus, um ihn genügend zu entschuldigen, und ihn möglicherweise hinsichtlich etwaigen unentschuldigten Fehlens eine Pflichtverletzung in subjektiver Hinsicht nicht traf.
Der Senat hebt daher das Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Tiergarten zurück.