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OLG Bamberg Beschluss vom 04.03.2011 - 2 Ss OWi 209/11 - Terminsbestimmung ohne Rücksicht auf Terminslage des Verteidigers

OLG Bamberg v. 04.03.2011: Zur Terminsbestimmung ohne Rücksicht auf Terminslage des Verteidigers


Das OLG Bamberg (Beschluss vom 04.03.2011 - 2 Ss OWi 209/11) hat entschieden:
Erscheinen der Betroffene sowie sein Verteidiger nicht zum gerichtlich bestimmten Hauptverhandlungstermin, da das Gericht einen Terminsverlegungsantrag des durch Terminskollision verhinderten Verteidigers ohne stichhaltige Begründung abgelehnt hat, so verstößt das Gericht durch ein Einspruchsverwerfungsurteil gegen die Grundsätze fairer Prozessführung, wenn es das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise verletzt hat.


Siehe auch Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren und Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung


Gründe:

I.

Die ZBS im BayPVA setzte gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 26.8.2010 wegen Unterschreitung der in § 4 Abs. 1 u. 3 StVO vorgeschriebenen Mindestabstände eine Geldbuße von 140 € fest. Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf das Amtsgericht Bayreuth mit Urteil vom 18.11.2010 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.

Zur Begründung führt das Amtsgericht im Wesentlichen sinngemäß aus (Bl. 32/34 d. A.):

Der Betroffene ist zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß und mit Belehrung über die Folgen unentschuldigten Ausbleibens geladen worden. Zur Hauptverhandlung ist er nicht erschienen. Zwar hatte er über seinen Verteidiger den Antrag gestellt, die Hauptverhandlung zu verlegen, weil der Verteidiger infolge Terminskollision und damit aus triftigem Grund am Terminstag verhindert war. Die Verlegung der Hauptverhandlung ist jedoch vom Gericht abgelehnt worden. Dem Betroffenen war es zuzumuten, den Verhandlungstermin ohne den gewählten Rechtsanwalt wahrzunehmen. Eine genügende Entschuldigung des Betroffenen für sein Ausbleiben lag deshalb nicht vor.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, den er wie auch die damit vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 S. 2 OWiG) mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet.


II.

Die im Zulassungsantrag sowie zur Begründung der Rechtsbeschwerde erhobene Gehörsrüge genügt bei der gebotenen Zusammenschau der beiden Rechtsmittelschriften der Verteidigung vom jeweils 29.11.2010 noch den formellen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Danach ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es aus den nachfolgenden Gründen geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

1. Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG kommt die Aufhebung eines Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs dann in Betracht, wenn es sich – wie hier – nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängt, dass das Urteil einer einschlägigen Verfassungsbeschwerde nicht standhalten würde. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass das Gericht Anträge und Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und diese insbesondere auch in seine Entscheidungen einbezieht.

Grundsätzlich haben zwar die Prozessbeteiligten keinen Anspruch auf bestimmte Terminszeiten bzw. auf Verlegung/Verschiebung eines ordnungsgemäß anberaumten Hauptverhandlungstermins. Ob das Gericht einem konkreten Terminswunsch bzw. einem Terminsverlegungsantrag stattgibt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es muss aber dennoch neben dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung sowie sonstigen dienstlichen Erfordernissen auch die Interessen der Beteiligten beachten, wobei persönliche, etwa berufliche und/oder familiäre Belange des Betroffenen gegenüber der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung umso stärker zu berücksichtigen sind, je geringer die Bedeutung der anstehenden Bußgeldsache ist. Dies gilt auch hinsichtlich des Interesses des Betroffenen, in der Hauptverhandlung vom Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden.

2. Ausgehend von diesen Kriterien kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. a) Nach dem durch die Prozessakten bewiesenen Vortrag der Verteidigung liegt der erhobenen Gehörsrüge folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Zum Termin am 18.11.2010, 15.00 Uhr, mit lediglich einem geladenen Zeugen wurde der Betroffene am 6.11.2010, sein Verteidiger am 8.11.2010 geladen. Noch am Tag des Eingangs dieser Ladung beantragte der Verteidiger mit um 15.33 Uhr eingegangenem Fax die Verlegung dieses Hauptverhandlungstermins wegen Terminskollision und legte zur Glaubhaftmachung die bereits am 14.10.2010 bei ihm eingegangene Ladung zu einem anderweitigen Haupttermin vor dem AG Hamburg-​St. Georg am 18.11.2010, 10.20 Uhr, vor.

Mit Beschluss vom 10.11.2010 lehnte der Tatrichter die beantragte Terminsverlegung im Wesentlichen mit der Begründung ab,
"der Verfahrensbeschleunigung (komme) Vorrang zu, insbesondere weil ansonsten an dem frei gewordenen Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist kein anderes Verfahren terminiert werden könnte".
Zur Hauptverhandlung erschien weder der auch nach Ansicht des Tatrichters aus triftigen Gründen verhinderte Verteidiger noch der Betroffene, Letzterer weil er ohne seinen Verteidiger nicht vor Gericht erscheinen wollte.

Das Amtsgericht verwarf daraufhin den Einspruch des Betroffenen gegen den zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG.

b) Mit dieser Vorgehensweise hat das Amtsgericht gegen die Grundsätze fairer Prozessführung verstoßen.

Der Tatrichter hat in diesem bis dahin bereits zügig durchgeführten Verfahren (Tatzeit: 2.6.2010) nur knapp über der gesetzlichen Mindestladungsfrist terminiert (§ 217 StPO, § 46 OWiG). Er riskierte damit von vornherein Terminskollisionen in der Einmannkanzlei des Verteidigers des Betroffenen und war schon deshalb gehalten, diesem absehbaren Umstand bei dessen tatsächlichem Eintritt unter Berücksichtigung des legitimen Interesses des Betroffenen, auch in einer relativ geringfügigen Bußgeldsache vom Anwalt seines Vertrauens verteidigt zu werden, angemessen Rechnung zu tragen.

Im Übrigen war ein sachgerechtes Umdisponieren seitens des Tatrichters in dieser Bagatellsache bei lediglich einem sonstigen Verfahrensbeteiligten/Zeugen auf Grund der unverzüglichen Kollisionsanzeige durch den Verteidiger problemlos möglich.

Das dagegen vorgeschobene Argument des Tatrichters, dem stehe der Aspekt vorrangiger Verfahrensbeschleunigung entgegen, "insbesondere weil ansonsten an dem frei gewordenen Termin unter Einhaltung der Ladungsfrist kein anderes Verfahren terminiert werden könnte", ist abwegig.

Durch diese unsachgemäße, vom Gesetz nicht gedeckte Verfahrensweise des Tatrichters blieb das bei Durchführung der Hauptverhandlung zur Sache zu erwartende, in der Rechtsbeschwerdebegründung noch hinreichend (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO, § 80 Abs. 3 OWiG) ausgeführte Vorbringen des Betroffenen zur Richtigkeit des gegen ihn erhobenen Schuldvorwurfs und zum Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt.

Mit der Verwerfung des Einspruchs der Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG wurde deshalb nicht nur gegen einfaches Verfahrensrecht verstoßen, sondern insbesondere auch dem Betroffenen das rechtliche Gehör in der Sache selbst unzulässigerweise beschnitten (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.01.2001, Az. 2 ObOWi 607/00).

3. Auf den Antrag des Betroffenen war daher dessen Rechtsbeschwerde gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 18.11.2010 zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2 OWiG) und diese erweist sich aus denselben Erwägungen als begründet. Gemäß §§ 337, 353 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG war das angefochtene Urteil daher aufzuheben.

Nach § 79 Abs. 6 OWiG war die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Erstgericht zurückzuverweisen.