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OLG Zweibrücken Urteil vom 08.11.2001 - 4 U 119/00 - Parteierweiterung im Berufungsrechtszug

OLG Zweibrücken v. 08.11.2001: Zur Parteierweiterung im Berufungsrechtszug und zur Inanspruchnahme des BGB-Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten


Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 08.11.2001 - 4 U 119/00) hat entschieden:
  1. Eine Parteierweiterung, die die erst im Berufungsrechtszug erfolgt, bedarf dann keiner Zustimmung des neuen Beklagten, wenn ihm im ersten Rechtszug der Streit verkündet war und er dem Rechtsstreit auf Seiten des erstinstanzlichen Beklagten beigetreten ist.

  2. Ein Mitglied einer BGB-Gesellschaft kann nicht mit Nichtwissen bestreiten, dass in einem zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gebäude Elektroinstallationsarbeiten in 22 Wohnungen durchgeführt worden sind.

  3. Die jüngste Rechtsprechung des BGH zum Recht der BGB-Gesellschaft (BGH, 29. Januar 2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056) hat nichts daran geändert, dass die einzelnen Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich in Anspruch genommen werden können. Der Gläubiger ist nicht darauf beschränkt, allein die Gesellschaft zu verklagen.

Siehe auch Klageänderung und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Gründe:

Die Berufung ist zulässig, §§ 511, 511 a Abs. 1, 516, 518, 519 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel dem Grunde nach zum Erfolg. Der Höhe nach ist der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.

1. Die Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 2) ist zulässig. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) ihr widersprochen hat, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen. Zwar kommt eine Klageerweiterung dann, wenn sie wie im vorliegenden Falle, erst im Berufungsrechtszug erfolgt, grundsätzlich nur nach Zustimmung der einzubeziehenden Partei in Betracht, weil diese in aller Regel auf den bisherigen Prozessverlauf keinen Einfluss nehmen konnte. (vgl. Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 263 Rdn. 21 m.w.N.). Eine Zustimmung ist aber entbehrlich, wenn ihre Verweigerung sich als rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. BGH NJW 1997, 2885). Von einem solchen Rechtsmissbrauch ist dann auszugehen, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an seiner Weigerung nicht anzuerkennen und ihm nach der gesamten Sachlage zuzumuten ist, in den Rechtsstreit einzutreten, weil seine Rechte dadurch nicht verkürzt werden (vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 2000, 208, 209; OLG Stuttgart, OLGR 1998, 198; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 247; OLG München OLGR 1994, 238).

So liegen die Dinge im hier zu entscheidenden Falle. Dem Beklagten zu 2) ist in erster Instanz der Streit verkündet worden. Daraufhin ist der Beklagte zu 2) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten und hat Klageabweisung beantragt. Dadurch hat der Beklagte zu 2) die Stellung eines Nebenintervenienten erlangt (vgl. §§ 66, 72, 74 ZPO). Der Prozessstoff war ihm im Einzelnen bekannt. Er konnte der Klage schon im ersten Rechtszug in gleicher Weise entgegengetreten, wie wenn er selbst unmittelbar verklagt gewesen wäre. Unter diesen Umständen ist ein schützenswertes Interesse des Beklagten daran, ihm nochmals eine erste Instanz zu eröffnen, nicht anzuerkennen. Die Verweigerung seiner Zustimmung ist rechtsmissbräuchlich.

2. Die Beklagten sind als Gesellschafter der "G GdbR Liegenschaftsverwaltung" dem Kläger gemäß §§ 421, 427, 631 Abs. 1, 632 Abs. 1, 705 BGB zur Zahlung von Werklohn verpflichtet.

a. Der Kläger hat an dem Hausanwesen B. ... in L am Rhein, das im Eigentum der genannten Gesellschaft steht, Elektroarbeiten ausgeführt. Soweit die Beklagten dies mit Nichtwissen bestritten haben, ist ihr Bestreiten unbeachtlich. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO dürfen mit Nichtwissen nur Tatsachen bestritten werden, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren. Diese Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn Vorgänge aus dem eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich einer Partei betroffen sind. In diesem Falle kann sich die Partei ihren prozessualen Erklärungspflichten nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs entziehen. Ihr obliegt vielmehr eine entsprechende Erkundigungspflicht (vgl. etwa BGHZ 109, 205, 209; Zöller/Greger aaO § 138 Rdn. 16, jew. m.w.N.).

Im hier zu entscheidenden Streitfall waren beide Beklagte zumindest zeitweise Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in deren Eigentum das betroffene Grundstück steht. Die Beklagte zu 1 ist derzeit noch Gesellschafterin. Mithin sind Vorgänge aus dem Geschäftsbereich beider Beklagter betroffen. Im Hinblick darauf und auf den Umfang der vom Kläger behaupteten Leistungen, die sich auf die komplette Sanierung der Elektroinstallation von 22 Wohnungen beziehen sollen, sind den Beklagten entsprechende Erkundigungen zuzumuten. Dies gilt umso mehr, als unstreitig ein Teil der erbrachten Leistungen von der G GdbR gezahlt worden ist. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist somit unzulässig.

b. Der Auftrag zur Durchführung der Elektroarbeiten ist dem Kläger durch den verstorbenen W.A -- genannt: Friedrich -- G, Vater des Beklagten zu 2 und Ehemann der Beklagten zu 1 erteilt worden, der dabei für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehandelt hat.

aa. Dafür, dass dem Tätigwerden ein entsprechender Auftrag zugrunde lag spricht im Hinblick auf Art und Umfang der ausgeführten Arbeiten bereits eine tatsächliche Vermutung. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Werkunternehmer über mehrere Monate hinweg Arbeiten in einem fremden Anwesen ausführt, ohne dazu beauftragt zu sein. Im Übrigen ergibt sich aber auch aus der Aussage des im Termin vom 18. Oktober 2001 vernommenen Zeugen Wolfgang H., dass dem Kläger ein Auftrag erteilt worden war. Zudem ergibt sich aus der Aussage des Zeugen, dass die Auftragserteilung durch W.A G erfolgte.

Nach den Wahrnehmungen des Zeugen, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, hat der Vater des Beklagten zu 2 sukzessive Elektroarbeiten in sämtlichen Wohnungen des Hausanwesens durch den Kläger durchführen lassen. Er ist dabei immer zusammen mit dem Kläger in dem Hausanwesen erschienen und hat dem Kläger im Einzelnen erläutert, was zu tun war. Dazu hätte kein Anlass bestanden, wenn nicht eine entsprechende Beauftragung vorangegangen wäre. Für eine Beauftragung durch den Vater des Beklagten zu 2 sprechen im Übrigen auch die vorgelegten Vollmachten des Beklagten zu 2 und seines Bruders.

bb. Durch den Auftrag wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpflichtet. Zu ihrem Vermögen gehört das Grundstück, auf das sich die vom Kläger erbrachten Werkleistungen beziehen. Der Sache nach handelte es sich somit bei der Beauftragung des Klägers um ein auf die Gesellschaft als Unternehmen bezogenes Geschäft. Es spricht deshalb auch insoweit eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Gesellschaft verpflichtet worden ist (vgl. BGH NJW 1984, 1347, 1348 und 1986, 1675, jew. m.w.N.; Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 164 Rdn. 18). Anhaltspunkte, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten, haben die Beklagten nicht dargelegt.

c. Nach alledem schuldet die Gesellschaft dem Kläger für die erbrachten Werklohnarbeiten eine Vergütung, §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB.

d. Für die Erfüllung des Vergütungsanspruchs haften die Beklagten zu 1 und 2 als Gesellschafter persönlich. Etwas anderes ergibt sich entgegen der von den Beklagten im Termin vom 31. Mai 2001 vertretenen Ansicht nicht aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Recht der BGB-Gesellschaft (BGH NJW 2001, 1056). Insbesondere ist der Kläger nicht darauf beschränkt, allein die Gesellschaft zu verklagen. Zwar ist die Gesellschaft rechts- und im Prozess parteifähig (BGH aaO). Dies hindert den Kläger aber nicht daran, die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BGH aaO S. 1060).

aa. Soweit die Beklagte zu 1 behauptet, sie sei bei Auftragserteilung noch nicht Gesellschafterin gewesen, steht dies ihrer Haftung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob sich unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Haftung nicht ohnehin aus einer entsprechenden Anwendung des § 130 HGB herleiten ließe (vgl. dazu etwa Karsten Schmidt NJW 2001, 993, 999 unter Bezug auf BGH NJW 2001 aaO jew. m.w.N.; a.A. BGHZ 74, 240, 243). Denn der Senat hält die Behauptung der Beklagten zu 1, sie sei seinerzeit nicht Mitglied der BGB-Gesellschaft gewesen, schon in tatsächlicher Hinsicht nicht für zutreffend.

Dafür, dass sie bei Auftragserteilung noch nicht Gesellschafterin gewesen sei, beruft sich die Beklagte zu 1 auf den vorgelegten Grundbuchauszug, nach dessen Inhalt sie infolge der Übertragung von Gesellschaftsanteilen Miteigentümerin des Grundstücks B. ... geworden ist. Diese Änderung ist erst am 23. November 1998 aufgrund einer am 2. Juli 1998 abgegebenen Bewilligung im Grundbuch eingetragen worden. Die Grundbuchberichtigung zwingt aber nicht zu der Annahme, dass die Beklagte zu 1 vor dem Zeitpunkt der Berichtigungsbewilligung keine Mitgesellschafterin gewesen ist. Dafür, dass die Beklagte schon früher Gesellschafterin war, spricht im Gegenteil das Schreiben der "G GdbR Liegenschaftsverwaltung", in dem die Beklagte ausdrücklich als Mitgesellschafterin aufgeführt ist. Es datiert bereits vom 3. Juni 1996 und bestätigt für alle genannten Gesellschafter, mithin auch für die Beklagte zu 1, dass dem Kläger Auftrag erteilt worden ist. Unterzeichnet ist dieses Schreiben mit dem Namen G, wobei die Unterschrift nach der Aussage des im ersten Rechtszug als Zeuge vernommenen Beklagten zu 2 nach derjenigen seines Vaters aussieht.

Unter diesen Umständen spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beklagte zu 1 bereits bei Auftragserteilung Gesellschafterin gewesen ist. Diesen Anschein hat die Beklagte zu 1 nicht erschüttert. Die ohnehin mit dem Inhalt seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage nur schwer zu vereinbarende Behauptung des Beklagten zu 2, bei der Unterschrift unter dem Schreiben vom 3. Juni 1996 handle es sich um eine Fälschung, hat die Beklagte zu 1 nicht aufgegriffen. Sie hat sich stattdessen auf das Vorbringen beschränkt, sie habe dieses Schreiben nicht verfasst. Die im Termin vom 31. Mai 2001 an sie gerichtete Frage, seit welchem konkreten Zeitpunkt sie Gesellschafterin sei, vermochte sie nicht zu beantworten. All dies spricht dafür, dass die Beklagte zu 1 den Zeitpunkt ihres Eintritts in die Gesellschaft zu verschleiern versucht und ist nicht geeignet, den für ihre Haftung streitenden Anscheinsbeweis zu entkräften.

bb. Die Haftung des Beklagten zu 2 ergibt sich daraus, dass dieser schon nach dem vorgelegten Grundbuchauszug durchgängig vom 28. Dezember 1993 bis zum 23. November 1998 und damit auch zur Zeit der Erteilung des Auftrages an den Kläger Mitgesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts war.

3. Nach alledem steht fest, dass der Kläger von den Beklagten eine Vergütung in noch näher zu bestimmender Höhe verlangen kann. Im Hinblick darauf hält der Senat es für zweckmäßig, über den Anspruchsgrund vorab gemäß § 304 Abs. 1 ZPO durch Grundurteil zu entscheiden. Hinsichtlich der Höhe erscheint dem Senat eine eigene Entscheidung nicht sachdienlich. Der Rechtsstreit ist insoweit noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Höhe des Vergütungsanspruchs ist im Einzelnen streitig und bedarf noch weiterer Aufklärung. Deshalb verweist der Senat das Verfahren wegen des Betrages gemäß § 538 Abs. 1 Satz 3 ZPO an das Landgericht zurück.

4. Die Kostenentscheidung ist der Endentscheidung vorzubehalten. Das Landgericht wird deshalb im Rahmen seiner auf die Zurückverweisung erfolgenden Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer der Parteien hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.