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"Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGHZ 1, 65, 71; BGH, Urteile vom 13. April 1994 - XII ZR 168/92 - WM 1994, 1545, 1546 f.; vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 84/89 - WM 1990, 657, 658; vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841, 1842). Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, Urteile vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73 - NJW 1975, 1228, 1229; vom 10. Januar 1985 aaO). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend.
Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde. Im Vordergrund steht vielmehr die Frage, ob und inwieweit durch die Zulassung der Klageänderung der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden könnte (BGHZ 1, 65, 72; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 aaO). Die Sachdienlichkeit kann unter diesem Blickpunkt im allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 aaO m.w.N.). Darum handelt es sich hier jedoch nicht, denn die neu geltend gemachten Ansprüche knüpfen an den bisherigen Prozessstoff sowie an die vom Berufungsgericht selbst noch für notwendig gehaltene Beweisaufnahme zum Gesundheitszustand des Klägers und die damit verbundene Frage nach seiner Arbeitsfähigkeit an." |