Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nach Auffassung des Senats nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen. Ausgehend davon besteht kein Erfordernis, das Führen eines relativ langsamen und einfach zu bedienenden Fahrzeugs - wenn nicht die Voraussetzungen des § 316 StGB vorliegen - als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren. |
"Das E-Bike des Angeklagten funktioniert in der Weise, dass der Angeklagte zur Beschleunigung desselben den rechten Griff des Lenkrades drehen kann. Durch die Drehung des Griffes wird das E-Bike durch den eingebauten Elektromotor angetrieben. Hierdurch kann durch die Geschwindigkeit erhöht werden, ohne die Pedale zu treten. Allerdings ist das Treten der Pedale erforderlich, um das E-Bike überhaupt in Betrieb zu setzen." |
"Das verfahrensgegenständliche E-Bike erfüllt die Anforderungen an ein Kraftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 StVG. Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Hinsichtlich der Art der Maschinenkraft, welche das Landfahrzeug fortbewegt, ist es unerheblich, ob es sich bei dieser Kraft um elektrische Kraft oder beispielsweise um aus einem Verbrennungsmotor produzierte Kraft handelt. Ausreichend ist, dass - wie im vorliegenden Falle elektrische - Energie zum Antrieb des Fahrzeugs führt. Darüber hinaus ist anerkannt, dass "E-Bikes" im Gegensatz zu bestimmten Arten von sogenannten "Pedelecs" als Kraftfahrzeuge fahrerlaubnispflichtiger oder nicht fahrerlaubnispflichtiger Art gelten." |