Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und |
1. | beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, |
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2. | wenn der Fahrer im Treten einhält, |
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden. |
EG-Klasse | Beschreibung |
L1e | Zweirädriges Kraftfahrzeug
(Kleinkraftrad) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren |
L3e | Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kraftrad) ohne Beiwagen mit Hubraum über 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h |
EG-Klasse | Zulassung |
L1e | 2rädr.KKRbr> b. 45 km/h |
L3e | 2rädr.KR o. BW > 45 km/h |
EG-Klasse | Namen |
L1e | Kleinkraftrad 2-rädrig / KKR MOFA bis 25 km/h / Kl´KR L-MOFAbis 20 km/h |
L3e | Kraftrad o. LB /Kleinkraftrad / Moped |
1. | Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gilt für einen Radfahrer das Rechtsfahrgebot; Fußgänger dürfen den Weg auf der gesamten Breite benutzen. Radfahrer und Fußgänger müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen. |
2. | Ein Pedelecfahrer darf bei Annäherung an einen links auf einem 2,50 m breiten kombinierten Geh- und Radweg gehenden Fußgänger nicht sorglos seine Fahrt fortsetzen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Fußgänger seine Annäherung und damit die Gefährlichkeit eines Abweichens von seiner Gehlinie erfasst hat. |
1. | Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gilt für einen Radfahrer das Rechtsfahrgebot; Fußgänger dürfen den Weg auf der gesamten Breite benutzen. Radfahrer und Fußgänger müssen gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen. |
2. | Ein Pedelecfahrer darf bei Annäherung an einen links auf einem 2,50 m breiten kombinierten Geh- und Radweg gehenden Fußgänger nicht sorglos seine Fahrt fortsetzen, wenn er nicht sicher sein kann, dass der Fußgänger seine Annäherung und damit die Gefährlichkeit eines Abweichens von seiner Gehlinie erfasst hat. |
1. | Den vom gegenüberliegenden Gehsteig kommenden und auf einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn in einem Zug überquerenden Pedelec Fahrer trifft bei einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug ein Verschulden nach § 10 StVO. |
2. | Als nicht abgestiegener Fahrer eines Pedelec - mithin als Radfahrer - unterfällt er nicht dem Schutzbereich des § 26 StVO. |
3. | Eine Reaktion des Kraftfahrzeugführers ist nicht bereits dann gefordert, wenn der Pedelec Fahrer vom linksseitigen Rad-/Gehweg auf den Zebrastreifen auf der Gegenfahrbahn auffährt. Eine Reaktionsaufforderung ist erst zu dem Zeitpunkt gegeben, zu dem - vom Pedelec Fahrer zu beweisen - konkrete Anhaltspunkte erkennbar wurden, dass der Pedelec Fahrer durchfahren und nicht auf der Mittelinsel halten würde, um der Kraftfahrerin ihren Vorrang zu gewähren. |