1. | Bei einem E-Bike (Pedelec) handelt es sich nicht um ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG, sondern um ein Fahrrad im Rechtssinne. |
2. | Der Verstoß eines Linksabbiegers gegen die höchstmögliche Sorgfalt nach § 9 Abs. 5 StVO führt grundsätzlich zu einer überwiegenden Haftung des Abbiegenden.. Bei der Kollision eines nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw, dessen Fahrer nicht die höchstmögliche Sorgfalt beim Abbiegen beachtet hat, mit einem Pedelec, dessen Fahrer zum Überholen des nach links abbiegenden Fahrzeugs angesetzt hatte, obwohl er sich angesichts der Verlangsamung des Fahrzeugs und Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf ein Linksabbiegen hätte einstellen müssen, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Pkw-Fahrers gerechtfertigt. |
2.199,09 € x 1/3 = 733,03 € |
Der Beklagte kann auf der Grundlage des vorgelegten Kostenvoranschlages seinen Reparaturschaden in Höhe von 1.335,- € (1.588,65 € ./. 19% MwSt.) geltend machen. Darüber hinaus kann er nach Maßgabe der Rechnung vom 27.08.2012 gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Ersatz von MwSt. in Höhe von 147,45 € verlangen. Denn auch in Fällen, in denen der Geschädigte – wie hier – seinen Schaden im Übrigen fiktiv abrechnet, ist er zur Geltendmachung von Umsatzsteuer berechtigt, soweit diese im Rahmen einer zulässigen Schadensbeseitigung angefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471; Kammer, Urteil vom 21.05.2010 – 13 S 5/10). Mithin ergibt sich ein noch zu zahlender Betrag von (1.335,- + 147,45 € =) 1.482,45 x 2/3 = 988,30 €. |