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Landgericht Saarbrücken Urteil vom 15.11.2013 - 13 S 107/13 - Einstufung von E-Bikes als Kraftfahrzeug

LG Saarbrücken v. 15.11.2013: Keine Einstufung von E-Bikes als Kraftfahrzeug


Das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 15.11.2013 - 13 S 107/13) hat entschieden:

  1.  Bei einem E-Bike (Pedelec) handelt es sich nicht um ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG, sondern um ein Fahrrad im Rechtssinne.

  2.  Der Verstoß eines Linksabbiegers gegen die höchstmögliche Sorgfalt nach § 9 Abs. 5 StVO führt grundsätzlich zu einer überwiegenden Haftung des Abbiegenden.. Bei der Kollision eines nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw, dessen Fahrer nicht die höchstmögliche Sorgfalt beim Abbiegen beachtet hat, mit einem Pedelec, dessen Fahrer zum Überholen des nach links abbiegenden Fahrzeugs angesetzt hatte, obwohl er sich angesichts der Verlangsamung des Fahrzeugs und Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf ein Linksabbiegen hätte einstellen müssen, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Pkw-Fahrers gerechtfertigt.


Siehe auch
Elektro-Zweiräder - Pedelec - Segway - E-Bike - E-Scooter - E-Roller
und
Stichwörter zum Thema Fahrrad und Radfahrer


Gründe:


I.

Die Parteien begehren wechselseitig Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignet hat.

Der Beklagte und Widerkläger (im Folgenden: Beklagter) befuhr mit seinem Pedelec die ... Straße in Richtung Innenstadt. Die vor ihm fahrende Zeugin ..., die kurz zuvor mit dem Fahrzeug des Klägers und Widerbeklagten (im Folgenden: Kläger) aus einer Seitenstraße in die ... Straße eingebogen war, wollte nach links in ein Grundstück abbiegen. Dabei kam es zur Kollision.

Mit seiner Klage hat der Kläger Ersatz seines Schadens von 2.199,09 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren jeweils nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat vorgetragen, die Zeugin ... habe vor dem Abbiegen rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt, das klägerische Fahrzeug in die Mitte der Fahrbahn gelenkt und fast bis zum Stillstand abgebremst. Zum Unfall sei es gekommen, weil der Beklagte zu dicht aufgefahren sei und dann habe überholen wollen.

Der Beklagte hat behauptet, die Zeugin ... sei am rechten Fahrbahnrand gefahren und habe dann plötzlich mit dem Abbiegen begonnen. Den Blinker habe sie erst beim Abbiegen gesetzt. Trotz Vollbremsung sei der Beklagte von dem abbiegenden Pkw, dem er noch habe ausweichen wollen, mitgenommen worden.

Mit seiner Widerklage hat er neben vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen den Ersatz des an seinem Pedelec entstandenen Schadens beansprucht, den er auf 1.588,64 € inkl. MwSt. beziffert hat.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme und informatorischer Anhörung des Beklagten der Klage und Widerklage auf der Grundlage einer Haftungsteilung stattgegeben. Zur Begründung hat der Erstrichter, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, ausgeführt, der Beklagte habe keinen ausreichenden Abstand gehalten. Aber auch die Zeugin ... habe den Unfall mitverschuldet, weil sie nicht rechtzeitig geblinkt und sich nicht ausreichend nach hinten versichert habe. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagte könne keinen Ersatz von MwSt. verlangen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung sowie seinen Widerklageantrag, soweit er abgewiesen wurde, weiter.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

1. Allerdings ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nur den Kläger die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG trifft, so dass er für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens grundsätzlich einzustehen hat. Denn die Unfallschäden sind beim Betrieb des klägerischen Pkw entstanden und der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen ist. Dem gegenüber haftet der Beklagte nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, da es sich bei dem vom Beklagten benutzten Pedelec – wie auch zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG, sondern um ein Fahrrad im Rechtssinne handelt (vgl. nunmehr § 1 Abs. 3 StVG n.F.; für die Rechtslage davor vgl. Jaeger, ZfS 2011, 663 ff m.w.N.).

2. Zutreffend – und in der Berufung nicht mehr angegriffen – hat der Erstrichter auch auf Klägerseite ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls angenommen, weil die Zeugin ... gegen die besonderen Pflichten beim Abbiegen in ein Grundstück verstoßen hat (§ 9 Abs. 5 StVO).

3. Auch soweit der Erstrichter ein Mitverschulden auf Seiten des Beklagten festgestellt hat, lässt dies im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen. Denn der Beklagte hat entweder gegen die Pflichten beim Überholen (§ 5 Abs. 4 StVO) oder gegen seine Pflicht zur Einhaltung eines ausreichenden Abstands zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 StVO) verstoßen. Ausgehend von dem Unfallhergang, wie ihn die Kammer anhand der bei der Akte befindlichen Videoaufnahme des Unfalls nachvollzogen hat, legt das Fahrverhalten des Beklagten nahe, dass er die Zeugin ... im Hinblick auf deren Verlangsamen überholen wollte. Der Beklagte hat indes seinen Überholvorgang erst begonnen, nachdem bereits der linke Fahrtrichtungsanzeiger am klägerischen Fahrzeug betätigt war und das Fahrzeug deutlich verlangsamte, so dass er sich auf ein Linksabbiegen des Vorausfahrenden hätte einstellen müssen. Ein unbehindertes Überholen war danach ausgeschlossen, so dass der Beklagte gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO verstoßen hätte. Aber auch wenn der Beklagte – entsprechend seinen eigenen Angaben – überhaupt nicht überholen wollte, träfe ihn ein Sorgfaltsverstoß. Denn er hätte in diesem Fall insbesondere im Hinblick auf das deutliche Verlangsamen der Zeugin ... einen ausreichenden Abstand einhalten müssen und nicht – wie erfolgt – so dicht auffahren dürfen, dass ihm ein gefahrloses Bremsen hinter dem abbiegenden Kläger-Pkw unmöglich war. In diesem Fall träfe den Beklagten ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO, der bestimmt, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.

4. Die Berufung wendet sich aber mit Erfolg gegen die vom Erstrichter im Rahmen der §§ 9 StVG, 254 BGB vorgenommene Haftungsabwägung. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Kammer und ist weitgehend anerkannt, dass der Verstoß gegen die höchstmögliche Sorgfalt gemäß § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich zu einer überwiegenden Haftung des Abbiegenden führt (vgl. KG, VerkMitt 1995, 92; OLG Koblenz, DAR 2005, 403; OLG Rostock, Schaden-Praxis 2010, 316; Kammer, Hinweisbeschluss vom 28.03.2012 – 13 S 18/12; Urteil vom 18.01.2013 – 13 S 158/12, Schaden-Praxis 2013, 286; LG Mönchengladbach, Schaden-Praxis 2008, 247). Gründe, die geeignet wären, von diesem Grundsatz abzuweichen, sind im Streitfall weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere hat die Kammer den Grundsatz der überwiegenden Haftung des in ein Grundstück Abbiegenden auch in Fällen des Verstoßes gegen ein Überholverbot zur Anwendung gebracht (vgl. zuletzt Kammer, Urteil vom 18.01.2013 aaO). Dem entsprechend hält die Kammer hier – auch im Hinblick auf den Umstand, dass es sich bei dem Beklagten um einen Fahrradfahrer handelt – eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten des Klägers für angemessen.

5. Danach ergibt sich folgende Schadensabrechnung:

a) Kläger

   2.199,09 € x 1/3 = 733,03 €

b) Beklagter

   Der Beklagte kann auf der Grundlage des vorgelegten Kostenvoranschlages seinen Reparaturschaden in Höhe von 1.335,- € (1.588,65 € ./. 19% MwSt.) geltend machen. Darüber hinaus kann er nach Maßgabe der Rechnung vom 27.08.2012 gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB Ersatz von MwSt. in Höhe von 147,45 € verlangen. Denn auch in Fällen, in denen der Geschädigte – wie hier – seinen Schaden im Übrigen fiktiv abrechnet, ist er zur Geltendmachung von Umsatzsteuer berechtigt, soweit diese im Rahmen einer zulässigen Schadensbeseitigung angefallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471; Kammer, Urteil vom 21.05.2010 – 13 S 5/10). Mithin ergibt sich ein noch zu zahlender Betrag von (1.335,- + 147,45 € =) 1.482,45 x 2/3 = 988,30 €.

6. Der Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Anwaltskosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV beziffert sich wie folgt:

a) Kläger: 1,3-Geschäftsgebühr 84,50 + Auslagenpauschale 16,90 + 19% MwSt. 19,27 = 120,67 €

b) Beklagter: 1,3-Geschäftsgebühr 110,50 + Auslagenpauschale 20,- € + 19% MwSt. 24,80 = 155,30 €.

7. Der Zinsausspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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