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OLG Saarbrücken Beschluss vom 05.02.2013 - Ss (Z) 253/12 (12/13 OWi) - Notwendige Feststellungen bei Verstößen gegen Vorschriften über Lenkzeiten

OLG Saarbrücken v. 05.02.2013: Notwendige Feststellungen bei Verstößen gegen Vorschriften über Lenkzeiten und Ruhepausen


Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 05.02.2013 - Ss (Z) 253/12 (12/13 OWi)) hat entschieden:
  1. Bei Verstößen gegen Vorschriften über Lenkzeiten oder Fahrtunterbrechungen muss das erstinstanzliche Urteil unter anderem Feststellungen über den Beginn und das Ende der tatsächlichen Lenkzeiten sowie der vorgenommenen Fahrtunterbrechungen enthalten.

  2. Lenkzeit ist die Zeit, die tatsächlich mit einer Lenktätigkeit zugebracht wird und dementsprechend vom Kontrollgerät im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als Lenkzeit aufgezeichnet wird. Zur Lenkzeit gehört nicht nur die Zeit, während der das Fahrzeug fährt, sondern auch die Zeit, während der das Fahrzeug vorübergehend steht, wenn dies nach natürlicher Anschauung noch zum Fahrvorgang gehört.

    Zu Lenkpausen gehören Zeiten des Be- und Entladen des Fahrzeugs sowie für längere Wartezeiten bei der Grenzabfertigung, im Stau oder beim Be- und Entladen, wenn deren Dauer nicht von vornherein bekannt ist. Diese Zeiten, weil sie nicht zur Lenkzeit gehören, führen zur Unterbrechung der Lenkdauer, so dass sich der Zeitpunkt, bis zu dem die vorgeschriebene Fahrtunterbrechung einzulegen ist, um den Zeitraum der Unterbrechung der Lenkdauer verlängert.

Siehe auch Fahrpersonal im Straßenverkehr - Lenkzeiten - Ruhezeiten - EG-Kontrollgerät


Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkürzung der vorgeschriebenen ununterbrochenen Fahrtunterbrechung in 5 Fällen Geldbußen in Höhe von jeweils 15,-- € festgesetzt.

Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene führte den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit dem Anhänger mit amtlichem Kennzeichen ... (zul. Gesamtgewicht: 18 bzw. 35 Tonnen) im Straßenverkehr zum Zwecke der Güterbeförderung i. S. des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 561/2006
am 01.07.2010 von 06:14 h bis 11:49 h
am 07.07.2010 von 06:03 h bis 11:53 h
am 12.07.2010 von 05:38 h bis 11:26 h
am 13.07.2010 von 05:35 h bis 11:53 h

und

am 14.07.2010 von 05:32 h bis 11:34 h.
Hierbei wurde von ihm nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung [Pause] von mindestens 45 Minuten bzw. innerhalb dieser Lenkdauer keine Unterbrechung von 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von 30 Minuten eingelegt i.S. des Art. 7 der VO (EG) 561/2006. Vielmehr wurden die Fahrtunterbrechungen jeweils zu spät eingelegt und zwar am 01.07.2010 um 38 min., am 07.07.2010 um 44 min., am 12.07.2010 um 41 min., am 13.07.2010 um 30 min. und am 14.07.2010 um 46 Minuten.“
Zur rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, Fahrtunterbrechungen bis zu 5 Minuten seien uneingeschränkt der Lenkdauer zuzurechnen, Unterbrechungen ab 5 Minuten jedoch nicht mehr.

Hiergegen richtet sich die vom Einzelrichter des Bußgeldsenats auf Antrag des Betroffenen mit Beschluss vom 4. Februar 2013, mit dem die Sache zugleich dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen worden ist, zugelassene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.


II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 OWiG, § 341 Abs. 1, § 344, § 345 StPO zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Die Schuldsprüche wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i. V. mit Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (ABI. L 102 vom 11.4.2006, S. 1) halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das angefochtene Urteil leidet bereits an erheblichen Darstellungsmängeln.

a) Die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts auf die erhobene Sachrüge hin beschränkt sich nicht allein darauf, ob das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet worden ist. Vielmehr prüft das Rechtsbeschwerdegericht auch, ob die Urteilsfeststellungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für diese Prüfung bieten, insbesondere, ob sie frei von Lücken, Widersprüchen und Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 337 Rdnr. 21 m. w. N.).

b) Geht es - wie im vorliegenden Fall - um Verstöße gegen Vorschriften über Lenkzeiten oder Fahrtunterbrechungen, so muss das erstinstanzliche Urteil unter anderem Feststellungen über den Beginn und das Ende der tatsächlichen Lenkzeiten sowie der vorgenommenen Fahrtunterbrechungen enthalten (vgl. OLG Hamm DAR 2012, 401 f. Rdnr. 11, zit. nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 26.8.2011 - SsBs 63/11 Rdnr. 55 ff., zit. nach juris; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 71 Rdnr. 42a). Daran fehlt es hier, so dass durch den Senat nicht überprüft werden kann, ob der vom Amtsgericht angenommene Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorliegt. In dem angefochtenen Urteil sind lediglich die Daten nebst Uhrzeiten, bei denen der Erstrichter vom Führen des Lkw's durch den Betroffenen ausgeht, sowie die für den jeweiligen Tag bereits errechnete Verspätung der eingelegten Fahrtunterbrechungen angegeben. Es mangelt indessen an Feststellungen dazu, von wann bis wann der Betroffene das Fahrzeug jeweils lenkte und wann die Fahrten jeweils unterbrochen wurden. Auch lässt sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen, von wann bis wann an den in Rede stehenden Tagen die Lenkdauer zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung begann, das Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegte, unterbrochen war. Dass das Amtsgericht selbst von solchen Unterbrechungen der Lenkdauer ausgegangen ist, ergibt sich schon daraus, dass es unter Zugrundelegung der von ihm für die jeweiligen Tage mitgeteilten Zeitspanne, in der der Betroffene das Fahrzeug geführt haben soll, zu wesentlich höheren Überschreitungen der zulässigen Lenkdauer (verspätet eingelegte Fahrtunterbrechungen) hätte gelangen müssen als von ihm errechnet, nämlich zu Überschreitungen in dem vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in seinem Bußgeldbescheid vom 13.01.2011 angenommenen Umfang. Die gebotene Nachprüfung, ob das Amtsgericht eine zutreffende Berechnung der Lenkzeit sowie der Lenkdauer vorgenommen hat, wird dem Senat auch nicht dadurch ermöglicht, dass das Amtsgericht mitgeteilt hat, Fahrtunterbrechungen bis zu 5 Minuten seien der Lenkdauer zuzurechnen, wobei dem Umstand Rechnung getragen worden sei, dass bei dem verwendeten digitalen Kontrollgerät Fahrtunterbrechungen bis zu 2 Minuten als Lenkzeit registriert würden, so dass zugunsten des Betroffenen davon ausgegangen worden sei, dass "ersichtlich aufgezeichnete Fahrtunterbrechungen ab 3 Minuten nicht mehr der Lenkdauer zuzurechnen waren.“ Denn auch hieraus ergibt sich nicht, von wann bis wann der Betroffene an dem jeweiligen Tag das Fahrzeug gelenkt hat und von wann bis wann die Lenkdauer unterbrochen war. Vielmehr lässt sich den getroffenen Feststellungen noch nicht einmal entnehmen, welche Lenkzeit durch das vorhandene digitale Kontrollgerät aufgezeichnet wurde.

2. Unabhängig von der Lückenhaftigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen erweist sich das angefochtene Urteil auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Amtsgericht seiner Entscheidung ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs "Lenkzeit“ zugrunde gelegt hat. Insbesondere entbehrt die Annahme des Amtsgerichts, Fahrtunterbrechungen bis zu 5 Minuten seien uneingeschränkt der Lenkdauer zuzurechnen, Unterbrechungen ab 5 Minuten jedoch nicht mehr, einer rechtlichen Grundlage.

a) Gemäß der Definition in Art. 4 Buchst. j) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall Anwendung findet (Art. 2 Abs. 1 Buchst a) der Verordnung), bezeichnet der Ausdruck "Lenkzeit" im Sinne dieser Verordnung die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder
- vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder

- von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.
Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass diese Unterbrechung durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, ersetzt werden kann. Der Begriff "Lenkdauer“ meint nach der in Art. 4 Buchst. q) jener Verordnung enthaltenen Definition die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt wobei die Lenkdauer ununterbrochen oder unterbrochen sein kann. Der Ausdruck "Fahrtunterbrechung“ bezeichnet gemäß Art. 4 Buchst. d) der Verordnung jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird.

b) Lenkzeit ist demnach die Zeit, die tatsächlich mit einer Lenktätigkeit zugebracht wird und dementsprechend vom Kontrollgerät im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als Lenkzeit aufgezeichnet wird. Lenkzeit ist also grundsätzlich - vorbehaltlich hier nicht festgestellter Manipulationen am Gerät - die Zeit, die das zugelassene EG-Kontrollgerät als Lenkzeit registriert. Zur Lenkzeit gehört nicht nur die Zeit, während der das Fahrzeug fährt, sondern auch die Zeit, während der das Fahrzeug vorübergehend steht, wenn dies nach natürlicher Anschauung noch zum Fahrvorgang gehört (vgl. BayObLG BayObLGSt 1988, 99 ff. Rdnr. 14, zit. nach juris; Häberle in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Art. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 Rdnr. 11). Dementsprechend zählt die Zeit verkehrsbedingten Anhaltens an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder an der Grenze jedenfalls dann zur Lenkzeit, wenn ein Zeitraum von wenigen Minuten nicht überschritten wird (vgl. BayObLG, a. a. O.; Häberle, a. a. O., Art. 6 (VO) EG Nr. 561/2006 Rdnr. 2). In solchen Fällen kann und darf der Fahrer den Platz hinter dem Lenkrad nicht verlassen, sondern muss sich in gespannter Aufmerksamkeit bereithalten, um sogleich unter Berücksichtigung des Verkehrsgeschehens wieder anfahren zu können (BayObLG, a. a. O.). Hingegen rechnen Lenkpausen - und zwar auch solche von weniger als 15 Minuten - dann nicht zur Lenkzeit, wenn sie aus anderen als verkehrsbedingten Gründen stattfinden oder so lange dauern, dass der Fahrer dabei seinen Platz am Lenkrad verlassen kann (vgl. BayObLG, a. a. O.). Das gilt etwa für die Zeiten des Be- und Entladen des Fahrzeugs sowie für längere Wartezeiten bei der Grenzabfertigung, im Stau oder beim Be- und Entladen, wenn deren Dauer nicht von vornherein bekannt ist (vgl. Häberle, a. a. O., Art. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 Rdnr. 2). Bei solchen Zeiten handelt es sich zwar weder um Fahrtunterbrechungen im Sinne des Art. 4 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 noch um Ruhepausen im Sinne des Art. 4 Buchst. f) jener Verordnung, da sie weder ausschließlich zur Erholung genutzt werden noch der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann, sondern vielmehr um andere Arbeiten im Sinne des Art. 4 Buchst. e) der Verordnung (vgl. Häberle, a. a. O., Art. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 Rdnr. 6, 12). Gleichwohl führen diese Zeiten, weil sie nicht zur Lenkzeit gehören, zur Unterbrechung der Lenkdauer, so dass sich der Zeitpunkt, bis zu dem die vorgeschriebene Fahrtunterbrechung einzulegen ist, um den Zeitraum der Unterbrechung der Lenkdauer verlängert (vgl. Brandenburgisches OLG VRS 92, 373, 375).

c) Ausgehend hiervon erweist sich die Auffassung des Amtsgerichts, "Fahrtunterbrechungen“ (gemeint sind ersichtlich nicht Fahrtunterbrechungen im Sinne von Art. 4 Buchst. d), Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006, sondern Haltezeiten des Fahrzeugs) bis zu 5 Minuten seien uneingeschränkt der Lenkdauer zuzurechnen, als unzutreffend. Denn sie hätte zur Folge, dass auch nicht verkehrsbedingte Lenkpausen, in denen sich der Fahrer nicht in gespannter Aufmerksamkeit unter Berücksichtigung des Verkehrsgeschehens bereit halten muss, pauschal als Lenkzeit gewertet würden. Maßgeblich dafür, ob auch ein vorübergehendes Stehen des Fahrzeugs noch zur Lenkzeit gehört, ist vielmehr der Grund des Anhaltens. Nur wenn der Fahrer aus verkehrsbedingten Gründen anhält und sich weiterhin auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren muss, rechnet die Zeit des Anhaltens zur Lenkzeit. Dies ist aber bei Haltezeiten von bis zu 5 Minuten nicht ohne weiteres und schon gar nicht - wie das Amtsgericht angenommen hat - generell der Fall. Dem Umstand, dass ein verkehrsbedingtes Anhalten, bei dem - wie etwa an Ampeln, an Bahnschranken, an Kreuzungen, in Staus oder an der Grenze - jederzeit die Möglichkeit besteht, sogleich wieder anfahren zu müssen, zur Lenkzeit gehört, wird durch die bei dem hier verwendeten EG-Kontrollgerät erfolgte Programmierung, aufgrund derer Haltezeiten bis zu 2 Minuten als Lenkzeit registriert werden, hinreichend Rechnung getragen. Dass es sich bei einer Haltezeit von mehr als 2 Minuten, die das Gerät nicht mehr als Lenkzeit aufzeichnet, entgegen dieser Aufzeichnung tatsächlich um Lenkzeit gehandelt hat, weil sich der Fahrer weiterhin auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren musste und seinen Platz hinter dem Lenkrad nicht verlassen konnte, muss dem Fahrer nachgewiesen werden und darf nicht einfach - wie das Amtsgericht angenommen hat - durch das pauschale Hinzurechnen von Haltezeiten bis zu 5 Minuten zur Lenkzeit unterstellt werden. Eine solche Unterstellung wird entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht durch den Zweck der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu den Lenkzeiten, den Fahrtunterbrechungen und den Ruhezeiten, die Straßenverkehrssicherheit - namentlich den Schutz der Verkehrsteilnehmer vor übermüdeten Kraftfahrern - zu verbessern, gerechtfertigt.

3. Wegen der aufgezeigten Sachmängel war das angefochtene Urteil aufzuheben. Im Hinblick auf die unzureichenden Tatsachenfeststellungen konnte der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden, so dass diese zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen war (§ 79 Abs. 6 OWiG; vgl. Göhler/Seitz, a. a. O., § 79 Rdnr. 48).