Das Verkehrslexikon

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OVG Greifswald Beschluss vom 28.01.2013 - 1 M 97/12 - Wiedererlangung der Fahreignung nach Ecstasy-Konsum

OVG Greifswald v. 28.01.2013: Zur Wiedererlangung der Fahreignung nach Ecstasy-Konsum


Das OVG Greifswald (Beschluss vom 28.01.2013 - 1 M 97/12) hat entschieden:
  1. Einzelfall einer Wiedererlangung der Fahreignung nach offenem bewussten Drogenkonsum und Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Untätigbleibens der Fahrerlaubnisbehörde trotz beachtlichen Vortrags des Fahrerlaubnisinhabers zur Wiedererlangung der Fahreignung.

  2. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (hier Amphetamine und Ecstasy).

  3. Die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen dürfen nicht überspannt, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte. Die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme setzt eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.

  4. Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung beachtlich bzw. zu berücksichtigen; Umstände, die vor dieser Zäsur liegen und geltend gemacht werden oder für die Behörde offensichtlich sind, können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken.

Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und Ecstasy (MDMA) im Fahrerlaubnisrecht


Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 11. April 2012. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Amphetamin und Ecstasy. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 16. Oktober 2011 (07.45 Uhr) bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 105,5 ng/ml Amphetamin, 4,2 ng/ml Methylendioxyamphetamin (MDA) und 56,7 ng/ml Methylendioxymetamphetamin (MDMA, Ecstasy). Nach dem toxikologisch-​chemischen Untersuchungsergebnis spreche dies für einen kurzfristigen und aktuellen Amphetamin- und Ecstasykonsum im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Probenentnahme.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und angenommen, nach summarischer Prüfung erweise sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig und gehe deshalb die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

Hiergegen wendet sich dessen Beschwerde, die nach Zustellung des Beschlusses am 14. Juni 2012 fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am 27. Juni 2012 eingelegt und mit am 03. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, im Ergebnis mit Erfolg.

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe die bei ihm nachgewiesenen Drogen nicht bewusst eingenommen und zudem durch mehrere Drogenscreenings und die Vorlage zweier amtsärztlicher Gutachten seine Fahreignung belegt. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist danach begründet; ihm ist daher – mit Wirkung ex nunc – stattzugeben. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt in der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse.

Ob die Annahme des Antragsgegners zutrifft, der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin und Ecstasy nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen, folglich sei die Entziehung seiner Fahrerlaubnis – die mit Blick auf das augenscheinlich parallel laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nach § 3 Abs. 3 StVG gesperrt ist (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVG Rn. 15) – nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gerechtfertigt, dürfte mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die betreffenden „harten Drogen“ unbewusst konsumiert, letztlich offen sein; die entsprechende Klärung wäre ggfs. dem Hauptsachverfahren vorzubehalten.

In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548; Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; Beschl. v. 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; Beschl. v. 22.07.2005 – 1 M 76/05 –; Beschl. v. 21.02.2006 – 1 M 22/06 –, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 – 1 B 191/08 –, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Bs 300/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 – 7 K 2965/08 –; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 – 6 B 66/05 –, NJW 2005, 1816, 1817). Ebenso zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris).

Dass der Antragsteller die „harten Drogen“ Amphetamin bzw. Ecstasy eingenommen hat, steht fest. Die Frage, ob er diese Drogen bewusst konsumiert hat, ist demgegenüber jedoch offen.

Das Verwaltungsgericht hat die Behauptung des Antragstellers, er habe die Drogen unbewusst eingenommen, unter näherer Erläuterung als unglaubhaft und „Schutzbehauptung“ angesehen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, ohne die Annahme des Verwaltungsgerichts allerdings im Ergebnis dergestalt zu erschüttern, dass sein Vortrag nunmehr als ohne Weiteres glaubhaft zu qualifizieren wäre. Der Senat stellt bei dieser Einschätzung in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548, 549). Auch nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte setzt die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – m. w. N.; VG Regensburg, Urt. v. 20.01.2011 – RO 8 S 11.00033 –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.08.2011 – 7 L 833/11 –; Beschl. v. 25.08.2010 – 7 L 877/10 –; VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2010 – 3 A 242/09 –; jeweils juris).

Diesen Anforderungen wird das – allerdings auch derzeit nicht vollständig unglaubhafte – Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend gerecht: Er hat zwar schon gegenüber der Polizei am 16. Oktober 2011 einen Drogenkonsum nicht zugegeben. Seine Schilderung zu seinem Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände der sogenannten „...-​Music-​Party“ ist aber schon in zeitlicher Hinsicht nicht detailliert genug. Weder ist ersichtlich, wann genau der Antragsteller dort angekommen sein („frühmorgens“) noch wie lange er sich dort letztlich aufgehalten haben will. Es wird nicht plausibel erläutert, warum der Antragsteller dann trotz seiner Erkrankung eine Verzögerung der Abfahrt durch nicht näher bezeichnete „verschiedene Umstände“ hingenommen haben will. Einzelheiten seines Aufenthalts werden ebenfalls nicht benannt. Wenn davon die Rede ist, dass die Veranstaltung bereits „vergangen“ war, bleibt offen, woher der Antragsteller die zwei von ihm konsumierten 0,5-​l-Flaschen Bier, die Cola und das Glas erhalten hat, in das er sich die Cola selbst eingeschenkt haben will. Ebenso wenig wird im Detail geschildert, aufgrund welcher konkreten Umstände es zu einer Verwechslung von Gläsern gekommen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zu den Umständen von „Freiluft-​Veranstaltungen wie der hier in Rede stehenden“ insoweit offensichtlich eine besondere Aufmerksamkeit angebracht wäre. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die erstinstanzlich geäußerte Vermutung, ein Glas verwechselt zu haben, im Beschwerdevorbringen ohne nähere Erläuterung mehr oder weniger als Tatsache hingestellt wird. Schriftliche Erklärungen der „Freunde aus Berlin“ hat der Antragsteller ebenfalls nicht zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt.

Der Senat geht allerdings vorliegend davon aus, dass ein – möglicher – Eignungsmangel auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles jedenfalls im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – dass über den am 10. Mai 2012 eingelegten Widerspruch des Antragstellers bereits entschieden wäre, ist von den Beteiligen auf Nachfrage verneint worden und auch sonst nicht ersichtlich (grundsätzlich ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 – 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, NJW 2005, 3081 – jeweils zitiert nach juris) – nicht mehr vorliegen und die angegriffene Verfügung damit rechtswidrig sein dürfte.

Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung beachtlich bzw. zu berücksichtigen; Umstände, die vor dieser Zäsur liegen und geltend gemacht werden oder für die Behörde offensichtlich sind, können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris). Entscheidet die Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch nicht, hält sie damit gewissermaßen die Tür für den Einwand der zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung offen. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde bereits fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber, der die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums – allerdings eben noch nicht bestandskräftig – verloren hat, wieder geeignet geworden ist, so scheiden eine Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Bestätigung eines solchen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde nach dem Vorgesagten ohne Weiteres aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.). Die Behörde bzw. die Widerspruchsbehörde muss folglich in diesem Sinne die Rechtmäßigkeit einer einmal erlassenen Entziehungsverfügung „unter Kontrolle“ halten.

Ausdrückliche normative Vorgaben, wie lange ein festgestellter Mangel im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV "vorliegt", existieren nicht. Allerdings enthält Nr. 9.5 Anlage 4 FeV die Aussage, dass zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist. Daraus könnte bei systematischer Auslegung gefolgert werden, dass – jedenfalls in aller Regel – ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris; VGH Mannheim, Urteil vom 13.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96). Eine kürzere Dauer der Abstinenz bzw. eines Abstinenznachweises wäre danach für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind (insbesondere Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen, vgl. Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es dabei grundsätzlich zunächst dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 19.03.2004 – 1 M 2/04 –, juris). Demgegenüber wird allerdings mit guten Argumenten auch der Standpunkt eingenommen, dass Nr. 9.5 Anlage 4 FeV nur auf Fälle einer festgestellten Abhängigkeit von Betäubungsmitteln angewendet werden könne und die Beantwortung der Frage, welche Dauer einer Verhaltensänderung zu fordern sei, wenn keine Abhängigkeit vorgelegen hat, demzufolge von einer individuellen gutachterlichen Bewertung des vorangegangenen Konsumverhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen abhänge (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007 – 10 L 703/07 –, Blutalkohol 45, 152 – zitiert nach juris).

Seit dem 16. Oktober 2011, dem Tag der betreffenden Verkehrskontrolle, ist zwischenzeitlich jedenfalls deutlich mehr als ein Jahr verstrichen. Der Antragsteller hat für diesen Zeitraum den erforderlichen Nachweis seiner Drogenabstinenz erbracht und zwei amtsärztliche Gutachten vorgelegt, die darüber hinausgehend jeweils die positive Prognose stellen, dass ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit bzw. eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss ausgeschlossen werden könne. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:

Der Antragsteller hat zunächst am 25. Mai 2012 bei der ... mit einem Diplom-​Psychologen/Führerscheinberater eine „Führerschein-​Beratung“ (Einzelberatung) durchgeführt, in der ihm unter „Fortsetzung der bereits begonnenen Maßnahme zur Aufarbeitung/Vertiefung folgender Problembereiche“ eine „offene Auseinandersetzung mit Konsumgewohnheiten“ bescheinigt wurde. Ausweislich der am 31. Mai, 14. Juni, 26. Juni, 20. Juli, 23. August, 12. September und 11. Oktober 2012 in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Drogenscreenings waren bei ihm THC, Opiate, Methadon, Amphetamin, Amphetaminderivate, Cocain oder Benzodiazepine nicht nachweisbar. In seinem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 14. Juni 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Feststellung eines fehlenden Nachweises für Drogenkonsum hinaus Folgendes ausgeführt:
„Auch klinisch und psychopathologisch bot der Untersuchte kein(en) Anhalt für eine akute Intoxikation, oder einen regelmäßigen Substanzmißbrauch bzw. Entzugssymptome. Ein Suchtverhalten kann damit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass ein(e) Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluß ausgeschlossen werden (kann), zumal der Untersuchte bestehende Informationsdefizite über den Konsum von BTM ausgeglichen und eine glaubhafte Verhaltensänderung etabliert hat.“
Mit weiterem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 20. November 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte diesen Befund im Wesentlichen nochmals bestätigt. Insoweit könnte auch ein etwaiger Einwand, das Gutachten vom 14. Juni 2012 sei „zu früh“ erstellt worden, nicht durchgreifen.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Gutachten vom Antragsgegner bzw. vom dortigen Stellvertretenden Amtsarzt herrühren, kann ein „Gefälligkeitsgutachten“ ausgeschlossen werden.

Soweit der Antragsgegner meint, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei nicht durch den „Abstinenznachweis bzw. amtsärztliche Gutachten“ erwiesen, die Abstinenznachweise seien zur Behebung der Gefahrenlage nicht geeignet, vermag der Antragsgegner hiermit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls unter Beachtung des Umstandes, dass ein bewusster Drogenkonsum seitens des Antragstellers derzeit nicht feststeht, nicht durchzudringen; ob etwas anderes zu gelten hat, wenn ein bewusster Drogenkonsum feststünde, kann vorliegend offen bleiben. Was die Abstinenznachweise anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers sehr wohl von Bedeutung sind. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner dies in seinem Schriftsatz letztlich selbst einräumt („Die Abstinenznachweise sind immer nur Bestandteil eines MPU-​Gutachtens“), ergibt sich diese Bedeutung aus Nr. 9.5 Anlage 4 FeV, wonach zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist (vgl. auch etwa OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris).

Auch die von ihm geäußerte Rechtsauffassung, vorliegend sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV eine medizinisch-​psychologische Begutachtung erforderlich, da die Fahrerlaubnis aus den in Abs. 1 genannten Gründen durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden sei, zur Wiedererlangung der Fahreignung sei der Nachweis einer ausreichend gefestigten, von einem stabilen Einstellungswandel getragenen Verhaltensänderung über einen hinreichend langen Zeitraum zu fordern, diese schwerwiegenden psychologischen Fragen könnten nur durch ein medizinisch-​psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten und akkreditierten Begutachtungsstelle für Fahreignung geklärt werden, dürfte nicht zutreffen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 – also zur Vorbereitung von Entscheidungen über die (Neu-​) Erteilung der Fahrerlaubnis – anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war. Die Vorschrift dürfte ersichtlich nur die Fälle erfassen, in denen die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde schon bestandskräftig oder diejenige durch ein Gericht rechtskräftig geworden ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut (“entzogen war“), aber vor allem die Überlegung, dass im Falle einer späteren rechtskräftigen – grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirkenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 8) – gerichtlichen Aufhebung der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung oder Aufhebung einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entziehung nachträglich auch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-​psychologischen Gutachtens rechtswidrig werden würde. Der nicht näher begründeten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV greife bereits ein, wenn ein sofort vollziehbarer Entziehungsbescheid vorliege (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris), vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Folglich dürfte der Umstand, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche, gerade nicht bestandskräftige Fahrerlaubnisentziehung verfügt hat, nicht bereits die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV auslösen können.

Die amtärztlichen Gutachten erschöpfen sich zudem gerade nicht in einer bloßen Feststellung der Drogenabstinenz des Antragstellers, sondern schließen ausdrücklich ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit aus, ebenso wie ausdrücklich das erste Gutachten eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss. Darüber hinaus wird in ihnen darauf verwiesen, dass der Antragsteller bestehende Informationsdefizite über den Konsum von BTM ausgeglichen, vor allem aber eine glaubhafte Verhaltensänderung etabliert habe. Im Anschluss wird jeweils darauf verwiesen, dass es sich insoweit um „das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung einschl. erforderlicher Zusatzbefunde bzw. fachärztlicher Befundberichte“ handele. Anhaltspunkte für Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Stellvertretenden Amtsarztes, die dargestellte Beurteilung vornehmen zu können, sind für den Senat nicht ersichtlich. Schließlich sieht auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beim Vorliegen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vor, das auch das Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung sein kann (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV; vgl. auch § 2 Abs. 8 StVG).

Selbst wenn man – trotz des Umstandes, dass eine bewusste Einnahme von Drogen offen erscheint – die grundsätzliche Notwendigkeit einer medizinisch-​psychologischen Begutachtung annimmt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris), ist es bei der erörterten besonderen Sachlage schließlich jedenfalls unter dem Blickwinkel der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 24 VwVfG M-​V, § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG) nach § 14 FeV verfahrensrechtlich Sache des Antragsgegners, den Antragsteller ggfs. zur Vorlage von weiteren Gutachten aufzufordern, wenn die Behörde dennoch weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers sieht bzw. diese nicht als ausgeräumt betrachtet. Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, lediglich die hinreichende Aussagekraft der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu bestreiten, sondern muss selbst tätig werden. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV verleiht der Fahrerlaubnisbehörde die Befugnis, im Rahmen der normativen Vorgaben und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelnen festzulegen, welche Erkenntnisse sie benötigt, um die Frage der Fahreignung in rechtskonformer, verantwortbarer Weise treffen zu können. Sie – und nicht der Fahrerlaubnisinhaber – bestimmt nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV deshalb darüber, welche für das Führen von Kraftfahrzeugen relevanten Fragen durch das beizubringende Gutachten geklärt werden müssen. Deshalb und da § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ausdrücklich vorschreibt, bei der konkreten Ausgestaltung der Gutachtensanforderung den "Besonderheiten des Einzelfalls" Rechnung zu tragen, kann der Betroffene der Fahrerlaubnis-​​Verordnung nicht abschließend entnehmen, welche genauen Aspekte die Behörde in seinem Fall als klärungsbedürftig ansieht. Das geltende Recht verlangt von ihm deshalb nicht, von sich aus – d.h. ohne vorgängige Gutachtensanforderung – Nachweise vorzulegen, aus denen sich seine nach seinem Vorbringen wiedererlangte Fahreignung bzw. eine darauf hinführende Entwicklung ergeben, und zu diesem Zweck Aufwendungen zu tätigen und Unterlagen vorzulegen, die sich im Ergebnis unter Umständen als unzureichend erweisen, weil die Behörde zu Recht andere Gesichtspunkte als entscheidungserheblich und andere Beweismittel als zielführend ansieht (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.).

Kommt die Behörde diesen verfahrensrechtlichen Pflichten nicht nach, hat dies jedenfalls zur Folge, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.) und über den Wiederherstellungsantrag auf der Grundlage einer Interessenabwägung im engeren Sinne zu entscheiden wäre. Auch diese Interessenabwägung geht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu Lasten des Antragsgegners aus.

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss allerdings deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, NJW 2002, 2378 – zitiert nach juris).

Eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine dem Betroffenen günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann namentlich dann verantwortet werden, wenn er – ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein – von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann es ferner, wenn es die Verwaltung trotz eines beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben: Da er unter dieser Voraussetzung nicht wissen kann, welche genauen Nachweise die Behörde von ihm erwartet, damit sie von der Wiedergewinnung seiner Fahreignung überzeugt wird, darf es unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nicht zu seinen Ungunsten ausschlagen, wenn von ihm gleichwohl beigebrachte Beweismittel nicht exakt jene Fragestellungen treffen, von deren Bejahung eine ihm günstige Sachentscheidung abhängt. In einer derartigen Fallgestaltung dürfen die Voraussetzungen, die für einen (teilweisen) Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichen, maßvoll hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an den vollen Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu stellen sind (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.).

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen bestehen im vorliegenden Verfahren hinreichend gewichtige Gründe, die dafür sprechen, dass der Antragsteller – eine bewusste Drogeneinnahme unterstellt – nicht mehr fahrungeeignet ist bzw. das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine für ihn günstige Entscheidung kann zudem verantwortet werden, weil er – ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein – von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Ebenso fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass es der Antragsgegner trotz dessen beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, die Fahreignung des Antragstellers weiter aufzuklären; soweit der Antragsgegner die von ihm vorgelegten Unterlagen nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung insoweit als nicht hinreichend betrachtet, darf dies bzw. sein Untätigbleiben im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu Lasten des Antragstellers ausschlagen. Auf die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller beruflich auf den Besitz der Fahrerlaubnis angewiesen ist, kommt es danach nicht mehr entscheidend an.

Der Senat weist darauf hin, dass der Antragsgegner einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen kann, sollte er neue Erkenntnisse gewinnen, die die Fahreignung des Antragstellers erneut in Frage stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog Ziff. 46.1 und 46.5 i. V. m. Ziff. 1.5, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

Hinweis:
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.