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OLG Hamm Urteil vom 04.02.2014 - I-9 U 149/13 - Überholen unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
OLG Hamm v. 04.02.2014: Zum Überholen unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - faktisches Überholverbot?
Das OLG Hamm (Urteil vom 04.02.2014 - I-9 U 149/13) hat entschieden:
Der Umstand, dass ein Überholvorgang nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich ist, begründet kein sogenanntes faktisches Überholverbot.
Siehe auch Überholen im Überholverbot und Stichwörter zum Thema Überholen
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg; die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet, denn dem Kläger steht gegen die Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG, bezüglich der Beklagten zu 2) i. V.m. § 115 VVG ein Anspruch auf Ausgleich seiner unfallbedingten materiellen und immateriellen Schäden im zuerkannten Umfang zu.
Der Unfall war zunächst, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, für keine der Parteien unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" (König in: Hentschel/König/Dauer, 41. Aufl., § 17 StVG Rn. 22).
Ein solcher Idealfahrer hätte weder - wie der Kläger - unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt, noch - wie der Beklagte zu 1) - trotz Erkennbarkeit des überholenden Kraftrades den Abbiegevorgang fortgesetzt.
Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen damit nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, NJW 2012, 1953).
1. Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze durchgeführte Abwägung führt vorliegend zu einer Alleinverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) in Bezug auf die Unfallverursachung.
Denn gegen den Beklagten zu 1) streitet der Beweis des ersten Anscheins im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 10 StVO, der aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht entkräftet, sondern durch das Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen L bestätigt wird:
Bei der Einfahrt vom Parkplatz auf die Straße hatte der Beklagte zu 1) die Gefährdung des Klägers als Teilnehmer des fließenden Verkehrs gem. § 10 StVO auszuschließen, wobei das Ausfahren erst endet, wenn sich der Einbiegende in zügiger Fahrt in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (OLG Düsseldorf VersR 1981, 754 = VRS 60 [1981] 420 m.w.N.; OLG Köln VRS 109 [2006] 99 = OLGR 2006, 7 = DAR 2006, 27 = VerkMitt 2006, 18 Nr. 19; OLG Celle NZV 2006, 309; KG VRS 112 [2007] 332 [335] = NZV 2007, 359; Burmann: in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. A. 2012, § 10 StVO Rn. 8).
Kommt es - wie vorliegend - in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, so spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Ausfahrenden (OLG Hamm, VersR 1979, 266; KG, NZV 2006, 369; Burmann in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. A. 2012 § 10 StVO Rn. Rz. 8 m.w.N.).
Dieser gegen den Beklagten zu 1) sprechende Anscheinsbeweis wird durch das Ergebnis des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht entkräftet, sondern bestätigt; denn danach befand sich der PKW des Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der Kollision mit dem Kraftrad des Klägers noch in Schrägstellung. Der Anfahrweg bis zum Kollisionsort betrug ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L nämlich nur 6 Meter.
Zudem hätte der Beklagte zu 1) die Kollision nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei sorgfältiger Beobachtung des rechtsseitigen Verkehrs vermeiden können.
Demgegenüber war zu Lasten des Klägers kein Verursachungsbeitrag in die Haftungsabwägung einzustellen.
Zwar ist der Kläger nach eigenen Angaben schneller als die an der Unfallörtlichkeit zugelassenen 50 km/h gefahren. Dieser Geschwindigkeitsverstoß gem. § 3 StVO kann jedoch in die Haftungsabwägung zu Lasten des Klägers nicht eingestellt werden, da er nach dem Sachverständigengutachten in der kritischen Situation nicht kausal für den Unfall geworden ist, der konkrete Unfall vielmehr auch bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht vermeidbar war.
Dem Kläger kann auch nicht angelastet werden, bei unklarer Verkehrslage entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt oder sonst gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO zum Nachteil des Beklagten zu 1) verstoßen zu haben, da der Einfahrvorgang des Beklagten zu 1) für den Kläger bei Beginn des Überholvorgangs nach den Feststellungen des Sachverständigen noch nicht erkennbar war.
Der Umstand, dass der Kläger nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überholen konnte, ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVO nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen.
Soweit aus dem Umstand, dass ein Überholvorgang nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich ist, auf ein sog. faktisches Überholverbot geschlossen wird (so OLG Schleswig, Urteil vom 29.11.1995 - 9 U 50/95); OLG München NJW 1966, 1270; Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. A. 2012, § 5 Rn. 23) findet eine solche Konzeption nach Ansicht des Senats keine hinreichende Stütze im Gesetz: Insbesondere findet sich eine solche nicht in § 5 StVO. § 5 Abs. 2 StVO normiert lediglich, dass neben dem Ausschluss einer Behinderung des Gegenverkehrs mit wesentlich höherer Geschwindigkeit zu überholen ist. Der Katalog der Überholverbote in § 5 Abs. 3 StVO greift ebenfalls nicht.
Nach der Konzeption der §§ 5 und 3 StVO trifft vielmehr denjenigen, der nur unter Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholt, "lediglich" der Vorwurf, gegen § 3 StVO zu verstoßen. Damit lässt sich die Konzeption eines "faktischen Überholverbots" allein damit begründen, dass der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte, schlicht weil er dann geschwindigkeitsbedingt nicht hätte überholen können. Eine solche Sichtweise vernachlässigt aber, dass sich die Kollision nach den Feststellungen des Sachverständigen auch bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger ereignet hätte, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit also gerade nicht kausal geworden ist. Bei einer solchen Konstellation verbietet sich nach Auffassung des Senats jedenfalls die Annahme eines faktischen Überholverbots.
Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die gesetzlich normierten Überholverbote nur den nachfolgenden und den Gegenverkehr (vgl. OLG Hamm, vom 23.04.13 - 9 U 12/13; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. A. § 5 StVO Rn. 33, vgl. auch KG NZV 1998, 376 f.) schützen, nicht jedoch den Einfahrenden, der vielmehr gem. § 10 StVO gehalten ist, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und mithin auch der überholenden Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Für ein faktisches Überholverbot kann nichts anderes gelten.
Die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades tritt hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1), der die Gefährdung des Klägers auszuschließen hatte, vollständig zurück.
2. Dementsprechend haben die Beklagten dem Kläger gem. §§ 249 ff. BGB bzw. § 11 StVG seinen unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen.
Hierzu im Einzelnen:
a. Die Beklagten haben dem Kläger als Ausgleich für die infolge der unfallbedingten Verletzungen erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen gem. § 11 StVG ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das nach Ansicht des Senats mit 8.000 EUR zu bemessen ist.
Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt nach gefestigter Rechtsprechung entscheidend von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (BGH VersR 1995, 471). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt, wobei den vom Geschädigten angeführten Dauerfolgen der Verletzungen besonderes Gewicht zukommt. Darüber hinaus sind auch die o.a. Verschuldensbeiträge bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Bei der Bezifferung des im Einzelfall jeweils angemessenen Schmerzensgeldes ist zur Wahrung der rechtlichen Gleichbehandlung ferner zu beachten, dass der ausgeurteilte Betrag sich in das Gesamtsystem der von den Gerichten entwickelten Schmerzensgeldjudikatur einfügt. Dies bedeutet, dass seine Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen muss, der in der überwiegenden Spruchpraxis für vergleichbare Verletzungsgrade zuerkannt wird.
Der Kläger hat hier linksseitig eine drittgradige Sprunggelenksluxation mit einem partiellen Trümmerdefektbruch des Taluskopfes sowie eine tiefe tangentiale Quetsch- und Risswunde an der rechten Ferse erlitten. Er wurde stationär behandelt bis zum 18.05.10. Es erfolgte operativ eine Reposition der Fußwurzelluxation sowie eine Reposition der Talusfraktur durch Drähte. Zudem wurde eine Wundversorgung der rechten Ferse durchgeführt. Postoperativ erfolgte die Mobilisation des Klägers im Rollstuhl unter kompletter Entlastung beider Extremitäten. 3 Monate nach dem operativen Eingriff wurde nach einer Röntgenkontrolle planmäßig das Material entfernt und eine zunehmende Belastung bis zur Vollbelastung des linken Beines durch Krankengymnastik ermöglicht. Der Kläger war aufgrund der Verletzungsfolgen bis zum 22.10.2010 arbeitsunfähig. Nach den überzeugenden, von den Berufungen nicht angegriffenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. I1 leidet der Kläger zudem unfallbedingt unter einer posttraumatischen Arthrose im unteren Sprunggelenk links und beginnend im oberen Sprunggelenk, welche zu einer Bewegungsbehinderung und funktioneller Minderbelastbarkeit führt. Es besteht eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des betroffenen Sprunggelenks. Bei Bewegungsabläufen liegt ein gestörter Abrollvorgang linksseitig sowie eine linksseitige Standunsicherheit vor. Der Kläger leidet weiterhin unter morgendlichen Anlaufschmerzen, wobei seine Gehfähigkeit jedoch erhalten ist. Aufgrund der Arthrose ist mit einer weiteren Verschlechterung des Zustands zu rechnen. Der Kläger hat zudem einen Bescheid der Stadt E über einen GdB von 30% vorgelegt, wobei neben einem unfallunabhängigen Wirbelsäulensyndrom/einem operierten Bandscheibenvorfall auch die unfallbedingte posttraumatische Arthrose maßgeblich war.
Ferner war bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das Risiko einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustands, insbesondere ein weiteres Fortschreiten der Arthrose des 32jährigen Klägers miteinzubeziehen.
Demgegenüber kam dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) sich bei dem Kläger nicht entschuldigt hat, keine schmerzensgelderhöhende Bedeutung zu. Es ist anerkannt, dass bei Verletzungen in Folge von Verkehrsunfällen die Ausgleichsfunktion im Vordergrund steht und der Genugtuungsfunktion nur eine geringe Bedeutung zu- kommt (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 11. A. Rn. 274, OLG Düsseldorf, SP 2013, 357). So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, in dem dem Beklagten zu 1) ein Augenblicksversagen vorzuwerfen ist.
Unter Berücksichtigung der genannten Umstände, insbesondere des Dauerschadens, hält der Senat im Hinblick auf die Verletzungsfolgen einen Schmerzensgeldbetrag von 8.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.
Dieser Betrag entspricht auch den Beträgen, die für vergleichbare Verletzungsfolgen zugesprochen wurden (vgl. insoweit auch - zitiert nach Hacks u.a., Schmerzensgeldbeträge 2013: OLG Köln NJW-RR 1992; Nr. 746; OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.08.2008; Nr. 749; OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.08.2005 - 12 U 190/04; Nr. 751).
b. Der Kläger kann ferner als materiellen Schadensersatz gemäß § 249 Abs. 2 BGB den Wiederbeschaffungsaufwand für das Kraftrad, das bei dem Unfall einen Totalschaden erlitten hat, i.H.v. 9.465,63 EUR verlangen. Der Sachverständige B hat insoweit nunmehr klargestellt, dass das Kraftrad einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 10.000 EUR hatte und vergleichbare Krafträder überwiegend differenzbesteuert mit einem Satz i.H.v. 2,4% auf dem Markt erhältlich sind. Der hier maßgebliche Netto-Wiederbeschaffungsaufwand errechnet sich daher aus dem Netto-Wiederbeschaffungswert von 9.765,62 EUR abzüglich des Netto-Restwertes von 300 EUR, mithin auf 9.465,63 EUR.
Der vom Sachverständigen angesetzte Wiederbeschaffungswert unterliegt auch nicht deswegen Zweifeln, weil der Sachverständige nunmehr im Rahmen seiner Ergänzung zur Information Vergleichsangebote von Krafträdern vorgelegt hat, die niedrigere Brutto-Werte aufweisen. Diese Vergleichsangebote sind mit dem unfallbedingt zerstörten Kraftrad des Klägers nicht vergleichbar, da das klägerische Fahrzeug eine Sonderausstattung aufwies, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen A... im Einzelnen ergibt.
c. Ferner kann der Kläger die Kosten für das privat eingeholte Sachverständigengutachten in Höhe von 1.107, 45 EUR ersetzt verlangen. Dabei steht der Umstand, dass der Kläger den Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten zunächst erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten hat, seiner Aktivlegitimation nicht entgegen.
Denn der Kläger hat die Rechnung des Sachverständigen inzwischen bezahlt und der Sachverständige mit der Entgegennahme der Zahlung die Ansprüche jedenfalls konkludent zurückabgetreten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2013 - I-9 U 17/13, 9 U 17/13 -, juris). Auf die ausdrückliche Rückabtretungserklärung kommt es daher nicht mehr entscheidend an.
d. Dem Kläger steht, was von den Beklagten mit der Anschlussberufung grundsätzlich der Höhe nach auch nicht in Frage gestellt wird, ein Anspruch auf Erstattung des erlittenen Verdienstausfalls in Höhe von 840 EUR zu.
e. Zu ersetzen ist ferner eine nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf 25 EUR zu schätzende (§ 287 ZPO) allgemeine Unkostenpauschale.
f. Die Zinsentscheidung folgt §§ 849, 291, 288 BGB.
Hinsichtlich des unmittelbaren Sachschadens am Kraftrad in Höhe von 9.465,63 EUR waren dem Kläger bereits ab dem Unfallzeitpunkt Zinsen in Höhe von 4% zuzusprechen, § 849 BGB. Nach § 849 BGB sind Zinsen als Schadensersatz für die endgültig verbleibende Einbuße an Substanz und Nutzbarkeit der Sache zu leisten. Die Zinspflicht beginnt mit dem für die Wertbestimmung des Schadensersatzanspruchs maßgeblichen Zeitpunkt, vorliegend dem schädigenden Unfallereignis. Für Zinsen aus § 849 BGB gilt ohne Darlegung und Nachweis eines höheren Schadens der gesetzliche Zinsfuß des § 246 BGB von 4%. § 849 BGB gilt dabei auch bei der Haftung nach dem StVG (BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - VI ZR 191/81 -, BGHZ 87, 38-42; Palandt-Sprau, BGB, 73. A. 2014, § 849 Rn. 1).
Im Übrigen sind auf den berechtigten Schadensersatzbetrag ab Rechtshängigkeit gem. §§ 291, 288 BGB Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz geschuldet.
3. Schließlich war die 100%ige Einstandspflicht der Beklagten im Hinblick auf die zukünftigen Schäden festzustellen.
Für das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO reicht es aus, dass künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH NJW 2001, 3414; BGH NJW-RR 1989, 1367; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 256 Rdn. 8a), was vorliegend aufgrund des Umfangs und der Schwere der körperlichen Verletzungen und der bereits diagnostizierten Arthrose der Fall ist. Da die vorhersehbaren immateriellen Schäden allerdings bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden sind, ist das Feststellungsinteresse diesbezüglich auf die zukünftigen materiellen und die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden beschränkt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12. Juli 2013 - I-9 U 17/13 -, juris).
4. Der Kläger kann gem. § 249 Abs. 2 BGB als Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung außerdem die Freistellung von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nach dem berechtigten Streitwert in Höhe einer 1,3fachen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG, zuzüglich einer Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG sowie der Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG, mithin insgesamt 1.023,16 EUR verlangen.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 709 Nr. 8, 711, 713 ZPO.
6. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.