Das Verkehrslexikon

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Überholen im Überholverbot

Überholen im Überholverbot




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Schwerer Lkw mit 75 km/h statt 60 km/h außerorts im Überholverbot und Kollision mit linksabbiegendem 7,5-Tonner
- Überholverbot zusammen mit anderen Verstößen
- Schwerlasttransporte



Einleitung:


Wenngleich das Überholen im Überholverbot ein sehr gefährlicher Vorgang ist, wird das Gewicht dieses ordnungswidrigen Vorganges bei der Haftungsabwägung im Falle eines Unfalls oftmals erheblich überschätzt. Gleichwohl kommt bei einer Kollision zwischen Linksabbieger und verbotswidrig Überholendem regelmäßig eine erhebliche Mithaftungsquote des Überholers in Betracht, die in besonderen Fällen auch bis zur Alleinhaftung führen kann.


Jedoch sind die Sorgfaltspflichten beispielsweise eines vom Fahrbahnrand Anfahrenden derart gesteigert, dass daneben ein Verstoß des überholenden bzw. des im fließenden Verkehr befindlichen Kfz-Führers oftmals nicht ins Gewicht fällt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Überholen

Überholen im Überholverbot

Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen

Zusatzzeichen - Zusatzschilder

Überholverbote für Wohnmobile durch Verkehrszeichen

Verkehrsberuhigter Bereich

Streckenverbote

Mittellinie

Sperrflächen

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Allgemeines:


BGH v. 28.03.1974:
Im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur) eine Richtung ist das Überholverbotszeichen 276 (StVO § 41 Abs 2 Nr 7) beachtet, wenn der Überholende bis zum Zeichen das überholte Fahrzeug mindestens so weit hinter sich gelassen hat, daß er sich ohne Gefährdung vor diesem einordnen könnte.

BayObLG v. 19.04.1979:
Das zur Einschränkung eines Überholverbots verwandte Zusatzschild mit dem Symbol eines Traktors gestattet nicht das Überholen von Pannenfahrzeugen, die ihrer Bauart nach eine höhere Geschwindigkeit erreichen könnten und lediglich wegen eines Fahrzeugschadens derzeit nicht schneller als 25 km/h fahren können.

OLG Düsseldorf v. 08.03.1988:
Das Ende eines Streckenverbots ist grundsätzlich durch eines der Zeichen 278-282, das Ende des Überholverbots durch Zeichen 280, 281 und 282 gekennzeichnet. Ein Überholverbot endet nicht ohne weiteres an einer Einmündung oder Kreuzung.

LG Kassel v. 17.04.1984:
Nach einem Zusammenstoß auf einer innerörtlichen Straße zwischen einem Pkw, dessen Fahrer ohne die zweite Rückschau nach links abbiegt, und einem Pkw, der trotz Überholverbots und Blinkens des Abbiegenden überholt, haftet der Überholende zu 2/3, der Abbiegende zu 1/3.

AG Verden v. 21.09.2005:
Wer trotz Überholverbots ein nach links abbiegendes landwirtschaftliches Gespann überholt, haftet bei einer Kollision für den Schaden allein.

KG Berlin v. 15.12.2005:
Überholverbote bezwecken nicht den Schutz des vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmers. Gegenüber der Sorgfaltspflichtverletzung des vom Fahrbahnrand in den Verkehr Anfahrenden tritt die Betriebsgefahr des im fließenden Verkehr befindlichen und verbotswidrig überholenden Fahrzeugs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVO zurück.




OLG Hamm v. 04.02.2014:
Der Umstand, dass ein Überholvorgang nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich ist, begründet kein sogenanntes faktisches Überholverbot.

OLG Hamm v. 07.10.2014:
Das Zeichen 276 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO verbietet nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.

KG Berlin v. 25.04.2001:
  1.  Eine Verkehrslage beim Überholen ist unklar, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht gerechnet werden kann. Bezieht sich die Unklarheit nur auf das Erkennen etwaigen Gegenverkehrs und von dessen Verhalten, so kommt nur StVO § 5 Abs 2 S 1, nicht jedoch Abs 3 Nr 1 in Betracht, denn letztere Bestimmung betrifft nur den Querverkehr und den zu überholenden Verkehr.

  2.  Nach StVO § 5 Abs 2 S 1 darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, dass der Überholende schon bei Beginn des Überholvorgangs sehen kann, dass auf der gesamten Strecke, die er zum Überholen benötigt, einschließlich der Strecke, die ein Entgegenkommender während des Überholens zurücklegen kann, eine Behinderung etwa auftauchenden Gegenverkehrs auszuschließen ist.

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Schwerer Lkw mit 75 km/h statt 60 km/h außerorts im Überholverbot und Kollision mit linksabbiegendem 7,5-Tonner:


OLG München v. 01.12.2006:
Im Falle einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem trotz Überholverbot und erkennbarer Linksabbiegeabsicht des Vorausfahrenden überholenden Fahrzeug, dessen Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht nur unerheblich überschreitet, tritt nach Auffassung des Senats das im Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht liegende Verschulden sowie die Betriebsgefahr des Linksabbiegers grundsätzlich zurück und der Überholer haftet alleine.

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Überholverbot zusammen mit anderen Verstößen:


Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt

OLG Celle v- 07.02.2011:
Besteht zwischen zwei Verkehrsverstößen ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang, so liegt eine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO vor. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der Zeitraum zwischen einem Rotlichtverstoß und der Missachtung eines Überholverbots maximal 120 Sekunden beträgt.

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Schwerlasttransporte:


Schwerlasttransporte - Sondertransporte - Gigaliner

BVerwG v. 04.07.2007:
Eine Gefahrenlage auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, kann sich nicht nur aus der Streckenführung, sondern auch aus der Verkehrsbelastung der betreffenden Strecke ergeben, etwa einer ganz erheblichen Überschreitung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke und einem überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (im Anschluss an das Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).

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