1. |
Eine Verkehrslage beim Überholen ist unklar, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdenden Überholen nicht gerechnet werden kann. Bezieht sich die Unklarheit nur auf das Erkennen etwaigen Gegenverkehrs und von dessen Verhalten, so kommt nur StVO § 5 Abs 2 S 1, nicht jedoch Abs 3 Nr 1 in Betracht, denn letztere Bestimmung betrifft nur den Querverkehr und den zu überholenden Verkehr.
|
2. |
Nach StVO § 5 Abs 2 S 1 darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, dass der Überholende schon bei Beginn des Überholvorgangs sehen kann, dass auf der gesamten Strecke, die er zum Überholen benötigt, einschließlich der Strecke, die ein Entgegenkommender während des Überholens zurücklegen kann, eine Behinderung etwa auftauchenden Gegenverkehrs auszuschließen ist.
|