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das angefochtene Urteil abzuändern, und
1. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.11.2011 nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.593,80 EUR zu zahlen,
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2. |
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen bereits entstandenen und auch künftig noch entstehenden materiellen Schaden sowie den weiteren künftig noch eintretenden, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 27.09.2011 auf der I Straße in T durch Kollision mit dem PKW des Beklagten zu 1) entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit materielle Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen oder übergegangen sind,
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3. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 1.593,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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4. |
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 38.400,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO hinsichtlich der Höhe der Zahlungsansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen.
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