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OLG Saarbrücken Urteil vom 06.06.2013 - 4 U 184/12 - Zusammenstoß zwischen Linksabbieger und Geradeausfahrer

OLG Saarbrücken v. 06.06.2013: Zusammenstoß zwischen einem Wartepflichtigen und einem dem ersten Vorfahrtberechtigten nachfahrenden Kraftfahrzeug beim Linkseinbiegen


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 06.06.2013 - 4 U 184/12) hat entschieden:
  1. Zur Bezeichnung des Rechtsmittelführers bei Klage und parteierweiternder Widerklage im Verkehrsunfallprozess.

  2. Kommt es beim Linkseinbiegen zum Zusammenstoß zwischen dem Wartepflichtigen und einem dem ersten Vorfahrtberechtigten nachfahrenden Kraftfahrzeug, ist die unfallursächliche Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) durch den Nachfahrenden auch im Verhältnis zum Wartepflichtigen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen.

  3. Bei der Bestimmung der Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 RVG für die Vergütung des Rechtsanwalts kann von der Zahl und der Art der Anspruchsschreiben an den Haftpflichtversicherer oder den Schädiger persönlich nicht stets auf Umfang und Schwierigkeit der Klärung der Sach- und Rechtslage geschlossen werden.

Siehe auch Kollisionen zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer und Rahmengebühren


Gründe:

I.

Am 04.01.2010 gegen 13.45 Uhr ereignete sich auf dem im Bereich der Einmündung der Straße ein Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 1 befuhr mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Toyota Starlet die Straße, auf der in ihrer Fahrtrichtung an der Einmündung das Zeichen 205 („Vorfahrt gewähren“) aufgestellt ist, und bog nach links in den ein. Von links näherten sich auf dem der Zeuge mit seinem Pkw VW Golf und dahinter die Drittwiderbeklagte zu 1 mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw BMW Mini des Klägers. Der Zeuge bremste und kam ohne Zusammenstoß mit der Beklagten zu 1 zum Stehen. Die Drittwiderbeklagte zu 1 fuhr links an dem Pkw des Zeugen vorbei. Außer der anschließenden Kollision der Fahrzeuge der Beklagten zu 1 und des Klägers kam es auch zum Zusammenstoß der Fahrzeuge des Klägers und des Zeugen. Die Beklagte zu 2 zahlte am 03.03.2010 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den geltend gemachten Schaden einen Vorschuss in Höhe von 4.500 € mit dem Vermerk „Zu unserer beliebigen Verrechnung“. Diese Zahlung nahm der Kläger nicht an und überwies den Betrag an die Beklagte zu 2 zurück.

Der Kläger hat die Beklagten auf vollen Ersatz seines Schadens in Höhe von 10.321,96 € und Erstattung bzw. Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen und vorgetragen, der Unfall sei allein durch verkehrswidriges Verhalten der Beklagten zu 1 verursacht worden. Zur Entgegennahme der Vorschusszahlung der Beklagten zu 2 sei er nicht verpflichtet gewesen.

Der Kläger hat beantragt,
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.321,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2010 zu zahlen,

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 891,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2010 zu zahlen und

  3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von den Kosten der Rechtsanwälte und Partner für die Deckungsanfrage bei der klägerischen Rechtsschutzversicherung freizustellen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, die Drittwiderbeklagte zu 1 sei infolge Unachtsamkeit und zu hoher Geschwindigkeit gegen das Fahrzeug der Beklagten zu 1 gestoßen. Die Schadensersatzforderung des Klägers sei durch die Vorschusszahlung der Beklagten zu 2 vom 03.03.2010 bereits zum Teil erfüllt.

Die Beklagte zu 1 hat ihrerseits von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 Schadensersatz auf der Grundlage einer Haftungsquote von 50 v. H. begehrt. Dazu hat sie behauptet, der Schaden an ihrem Fahrzeug betrage 1.400 €. Insoweit sei von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.700 € der Restwert in Höhe von 300 € abzuziehen. Hinzu komme eine Kostenpauschale in Höhe von 30 €. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 715 €. Außerdem sei sie durch den Zusammenstoß verletzt worden, habe eine Beule an der linken Schädelseite sowie eine HWS-​Distorsion erlitten und habe sich zwei Mal in ärztliche Behandlung begeben müssen, weshalb ihr ausgehend von einem für die Verletzungen angemessenen Betrag von 600 € und unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens von 50 v. H. ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 € zustehe.

Im Wege der Widerklage gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 hat die Beklagte zu 1 zuletzt unter Teilrücknahme des Widerklageantrags zu 1 in Höhe von 838,97 € und Änderung des Beginns der Verzinsung vom 29.07.2010 auf den 26.03.2010 (Bd. II Bl. 318, 376 d. A.) beantragt,
  1. den Widerbeklagten sowie die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Widerklägerin 715 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2010 zu zahlen und

  2. den Widerbeklagten sowie die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Widerklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2010 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 300 € jedoch nicht unterschreiten sollte.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 haben beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, der Beklagten zu 1 stünden keine Schadensersatzansprüche zu, weil der Unfall allein durch deren verkehrswidriges Verhalten verursacht worden sei. Hilfsweise haben sie gegen die Widerklageforderung die Aufrechnung erklärt mit einer Gegenforderung in Höhe von 2.941,55 € auf Grund der von der Drittwiderbeklagten zu 2 an den Zeugen geleisteten Zahlungen.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen (Bd. II Bl. 243 ff. d. A.) mit dem am 04.04.2012 verkündeten Urteil (Bd. II Bl. 371 ff. d. A.) unter Abweisung der Widerklage und der weitergehenden Klage die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.881,31 € und vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2010 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile sei eine Haftungsquotelung von 1/3 zu Lasten des Klägers und 2/3 zu Lasten der Beklagten angemessen. Wie nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, habe die nach der Verkehrsregelung im Einmündungsbereich wartepflichtige Beklagte zu 1 die Vorfahrt des Zeugen missachtet und sei so knapp vor dessen Fahrzeug in den eingebogen, dass dieser einen Zusammenstoß mit ihr nur noch durch Vollbremsung habe vermeiden können. Die Drittwiderbeklagte zu 1 wiederum habe nach links gelenkt, um ein Auffahren auf den Pkw des Zeugen zu vermeiden, sei dabei in etwa neben den Pkw des Zeugen gelangt und habe sich mit einem Teil des klägerischen Pkw auf der Gegenfahrbahn des befunden. Insbesondere auf Grund der Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1 und dieses Fahrmanövers der Drittwiderbeklagten zu 1 sei es zum Zusammenstoß des Fahrzeugs der Beklagten zu 1 mit demjenigen des Klägers und dem anschließenden Zusammenstoß des Fahrzeugs des Klägers mit demjenigen des Zeugen gekommen. In Bezug auf die Drittwiderbeklagte zu 1 spreche der erste und nicht widerlegte Anschein für zu schnelles Fahren, Unaufmerksamkeit oder zu dichtes Auffahren hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug. Der Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 10.321,96 € sei nicht durch die Vorschusszahlung der Beklagten zu 2 zum Teil erloschen, weil diese nach § 266 BGB nicht zu Teilleistungen berechtigt gewesen sei und der Kläger die Zahlung nicht angenommen und zurücküberwiesen habe. Zur Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten seien die Beklagten aus einem Geschäftswert von 6.881,31 € und in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschsatz und Umsatzsteuer verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Angelegenheit nicht überdurchschnittlich schwierig gewesen, so dass eine 1,5 Gebühr nicht angemessen sei. Rechtsanwaltskosten für eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung seien dem Kläger nicht von den Beklagten zu erstatten, weil es sich nicht um eine andere Angelegenheit handele. Die Widerklage sei in vollem Umfang abzuweisen. Unter Berücksichtigung der Haftungsquote sei der Beklagten zu 1 deren anrechenbarer materieller Schaden in Höhe von 730 € zu einem Drittel zu ersetzen und ein Schmerzensgeld in Höhe von 100 € zu zahlen. Der Gesamtanspruch in Höhe von 343,33 € sei jedoch durch die von den Widerbeklagten erklärte Hilfsaufrechnung wegen der von der Drittwiderbeklagten zu 2 an den Zeugen erbrachten Leistungen erloschen.

Der Senat nimmt im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.

Gegen dieses Urteil ist mit Schriftsatz vom 07.05.2012 „Namens und im Auftrag der Kläger und Widerbeklagten“ Berufung eingelegt worden. Auf Hinweis des Vorsitzenden des Senats vom 10.05.2012 ist mit Schriftsatz vom 22.05.2012 erklärt worden, die Berufung „des Klägers“ richte sich nicht gegen die Abweisung der Widerklage.

Die Berufung macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine Mithaftung des Klägers ausgeschlossen. Das Landgericht sei von einem Sorgfaltspflichtverstoß der Drittwiderbeklagten zu 1 ausgegangen, obwohl es nicht festgestellt habe, welchen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug des Zeugen und welche Geschwindigkeit die Drittwiderbeklagte zu 1 eingehalten habe. Wenn es innerorts zulässig sei, den Abstand in Höhe des halben Tachowerts nicht einzuhalten, könne der Drittwiderbeklagten zu 1 aus ihrem konkreten Fahrverhalten kein Mitverschulden konstruiert werden. Die Abstandsvorschriften schützten nicht den wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer, der aus einer untergeordneten Straße auf die Vorfahrtsstraße auffahren wolle, sondern den Vorausfahrenden vor einem Auffahren des nachfolgenden Verkehrsteilnehmers. Die Drittwiderbeklagte zu 1 sei nach links in den noch freien Fahrbahnraum auf die Gegenfahrbahn ausgewichen, weil ihr dies in der konkreten Gefahrensituation als bestmögliche Reaktion auf das plötzliche und unvermittelte Abbremsen des Vorausfahrenden erschienen sei. Die tatsächliche Reaktion des von einer Gefahrensituation überraschten Verkehrsteilnehmers könne diesem nicht zum Verschulden gereichen, wenn er sich aus nachträglicher Sicht vielleicht besser zum Bremsen als zum Ausweichen hätte entscheiden sollen. Aus dem Ausweichen könne nicht einmal der Rückschluss gezogen werden, dass der Drittwiderbeklagten zu 1 ein rechtzeitiges Abbremsen hinter dem vorausfahrenden Pkw nicht mehr möglich gewesen bzw. sie zu dicht aufgefahren wäre. Letztlich habe sich das Landgericht über die Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens der Drittwiderbeklagten zu 1 keine Gedanken gemacht, obwohl dies vom Kläger angesprochen und thematisiert worden sei; der Kläger sei Eigentümer, aber nicht Halter des von der Drittwiderbeklagten zu 1 geführten Fahrzeugs gewesen. Ein Mitverschulden der Fahrerin sei dem Eigentümer im Rahmen der Anspruchsgrundlage des § 823 BGB, auf welche sich die Klage stütze, nicht zuzurechnen. Zu Unrecht habe das Erstgericht ferner bei den Rechtsanwaltsgebühren lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr als ersatzfähig anerkannt. Im vorliegenden Fall sei es gerade das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2, d. h. die Anweisung der unter Rückforderungs- und Verrechnungsvorbehalt gestellten Akontozahlung anstatt der vollständigen Regulierung, gewesen, das die Unfallschadenabwicklung überdurchschnittlich verkompliziert und erschwert habe. Die durchschnittliche Unfallschadenabwicklung sei immer noch dadurch gekennzeichnet, dass nach ein bis zwei Anspruchsschreiben eine vollständige und nachvollziehbare, mit Erläuterungen versehene Regulierung der Schadensersatzansprüche erfolge. Das Regulierungsverhalten der Zweitbeklagten sei hinter solchen vernünftigen Erfordernissen weit zurückgeblieben. Von dieser Versicherungsgesellschaft würden regelmäßig irgendwelche Beträge überwiesen, ohne dass der Zahlungsempfänger auch nur erahnen, geschweige denn nachlesen könne, auf welche Schadenspositionen nun welche Regulierungsleistungen erfolgten. Die durch ein solches Verhalten bei dem die Regulierung betreibenden Rechtsanwalt entstehenden zusätzlichen Arbeitsmengen seien gewollt, um unbequemen Rechtsanwälten möglichst umfassende Schwierigkeiten zu bereiten.

Der Kläger beantragt (Bd. III Bl. 420 f. d. A.),
unter Abänderung des Ersturteils entsprechend der Schlussanträge des Klägers
  1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.321,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2010 zu zahlen und

  2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 891,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Auffahrunfälle seien gerade innerorts dem Auffahrenden in aller Regel anzulasten. Die Drittwiderbeklagte zu 1 habe nur so schnell und so aufmerksam zu fahren gehabt, dass sie im Bremsfalle hinter – nicht neben – dem vorausfahrenden Zeugen habe anhalten können. Hilfsweise machen sich die Beklagten zu eigen, was in der Berufungsschrift vorgebracht werde, nämlich dass die Drittwiderbeklagte zu 1 anstatt zu bremsen ausgewichen sei, um den Zeugen zu überholen, und dabei von dem Pkw der Beklagten zu 1, die ihr Abbiegen längst beendet habe, überrascht worden sei. Die Drittwiderbeklagte zu 1 sei nach dem Lichtbild in den Ermittlungsakten nämlich noch bis zur Parallelstellung neben dem Zeugen gefahren und habe dementsprechend außer dem für den Zeugen völlig auskömmlichen Bremsweg noch ihren eigenen Abstand hinter dem Pkw des Zeugen zur Verfügung gehabt. Dadurch sei zu folgern, dass die Drittwiderbeklagte zu 1 sogar noch beschleunigt habe, zumindest mit der Ausgangsgeschwindigkeit, also den üblichen innerörtlichen 50 km/h, an dem bremsenden Pkw des Zeugen überholend vorbeizukommen versucht habe, bis ihr ihre eigene fatale Fehleinschätzung, insbesondere warum der Zeuge stark gebremst habe, zum Verhängnis geworden sei. Die Kausalität des Herausfahrens der Beklagten zu 1 für den fehlerhaften Entschluss der Drittwiderbeklagten zu 1, den Zeugen links vorbeifahrend zu überholen, werde bestritten. Innerorts ende jedenfalls der Zurechnungszusammenhang des Herausfahrens aus der wartepflichtigen Straße mit der immerhin kollisionslosen vollendeten Einbiegung und dem Beginn des Geradeausfahrens durch die Beklagte zu 1. Der Kläger sei im Unfallzeitpunkt auch Halter des Kfz gewesen. Die diesbezüglichen Angaben in der Berufungsbegründung würden bestritten. Das Landgericht habe auch die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten richtig bemessen. Im Streitfall seien schon gar keine Schwierigkeiten mit der Schadenshöhe zu diskutieren gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14.09.2011 (Bd. II Bl. 240 ff. d. A.) und 14.03.2012 (Bd. II Bl. 366 f. d. A.) und des Senats vom 16.05.2013 (Bd. III Bl. 469 f. d. A.) und die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Aktenzeichen 02 Js (06) 1126/10), welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Das Rechtsmittel beschränkt sich auf Grund der mit Schriftsatz vom 22.05.2012 konkludent erklärten Teilrücknahme auf die Berufung des Klägers gegen die Teilabweisung der Klage.

a) Allerdings ist mit Schriftsatz vom 07.05.2012 zunächst vom Kläger und den Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 Berufung gegen die Teilabweisung der Klage und gegen die nur auf Grund der Hilfsaufrechnung erfolgte Abweisung der Widerklage eingelegt worden.

aa) Zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennbar sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein (BGH NJW 1999, 291; 2002, 1430, 1431). Das bedeutet zwar nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen. Schon im Hinblick darauf, dass die durch das Grundgesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien es verbieten, den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren, darf die Zulässigkeit einer Berufung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien des Berufungsverfahrens scheitern, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH NJW 2002, 1430, 1431).

bb) Nach diesen Grundsätzen ist mit Schriftsatz vom 07.05.2012 objektiv für den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 Berufung eingelegt worden. Die das Rechtsmittel einlegenden Rechtsanwälte haben erstinstanzlich sowohl den Kläger als auch die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 vertreten. In dem Schriftsatz sind im Rubrum alle erstinstanzlich beteiligten Parteien genannt und mit „Kläger + Widerbeklagte“ und „Beklagte + Widerkläger“ gekennzeichnet (Bd. III Bl. 408 d. A.), außerdem sind die erstinstanzlich für die Beklagte zu 1 im Rahmen der Widerklage bevollmächtigten Rechtsanwälte angeführt. Sodann wird der gesamte Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wiedergegeben, also auch soweit die Widerklage auf Grund der Hilfsaufrechnung im Ergebnis abgewiesen worden ist und dem Kläger und den Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 insoweit Kosten auferlegt worden sind (Bd. III Bl. 409 d. A.). Die Berufung ist zudem ausdrücklich „Namens und im Auftrag der Kläger und Widerbeklagten“ eingelegt worden (Bd. III Bl. 410 d. A.). Bei dieser Sachlage ergibt sich aus der Berufungsschrift keine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kläger und die Teilabweisung der Klage.

cc) Aus der Tatsache, dass nur eine Partei beschwert ist, kann zwar unter Umständen der Schluss gezogen werden, dass die Berufung in ihrem Namen eingelegt werden soll. Dies setzt allerdings voraus, dass die Beschwer eindeutig ist (RGZ 125, 240, 241; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO 3. Aufl. § 519 Rn. 35). Wird die (Wider-​) Klage aufgrund der Hilfsaufrechnung des (Wider-​) Beklagten abgewiesen, ist auch dieser in Höhe der Klageforderung beschwert (BGH JZ 1978, 33; BeckOK-​ZPO/Wulf (Stand: 30.10.2012), § 511 Rn. 18.3; Musielak/Ball, ZPO 10. Aufl. § 511 Rn. 34).

b) Die Erklärung in dem erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 22.05.2012, die Berufung „des Klägers“ richte sich nicht gegen die Abweisung der Widerklage (Bd. III Bl. 414 d. A.), ist als Teilrücknahme des Rechtsmittels mit den Rechtsfolgen des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO auszulegen. Die Rücknahme muss – wie der Verzicht – nicht als solche bezeichnet werden. Sie muss aber klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Rechtsmittelführer das Verfahren nicht mehr fortsetzen und es ohne Entscheidung des Rechtsmittelgerichts beenden will (BGH NJW-​RR 2006, 862, 863 Rn. 15). Das ist hier der Fall. In der Berufungsbegründung ist ergänzend ausgeführt, die Drittwiderbeklagte (zu 2) als Haftpflichtversicherer des Klägers wolle sich mit dem durch Aufrechnung erreichten Prozessergebnis der Abweisung der Widerklage zufrieden geben, so dass der Kläger seine Berufung auf Nachfrage durch den Senat entsprechend beschränke (Bd. III Bl. 421 d. A.). Eine Zustimmung des Gegners sieht § 516 ZPO im Gegensatz zur Vorgängerregelung des § 515 ZPO a. F. nicht mehr vor (BeckOK-​ZPO/Wulf, aaO § 516 Rn. 10).

2. Das Landgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 8 Abs. 2 StVO und gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG) in Höhe von 6.881,31 € nach Maßgabe einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3 zuerkannt.

a) In dem angefochtenen Urteil wird zutreffend von einem Vorfahrtverstoß der Beklagten zu 1 ausgegangen (Bd. II Bl. 378 d. A.), § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 StVO. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung (Bd. III Bl. 456 d. A.) ist der Zurechnungszusammenhang dieses Verkehrsverstoßes nicht durch die (behauptete) Vollendung des Einbiegevorgangs unterbrochen worden. Das Landgericht hat gemäß § 529 ZPO für den Senat bindend festgestellt, dass die Beklagte zu 1 die Vorfahrt des Zeugen und der Drittwiderbeklagten zu 1 missachtet und so knapp vor dem Pkw des Zeugen in den eingebogen ist, dass der Zeuge nur noch durch eine Vollbremsung einen Zusammenstoß mit dem querenden Beklagten-​Pkw vermeiden konnte (Bd. II Bl. 378 d. A. Mitte). Der Wartepflichtige darf den Vorfahrtberechtigten weder gefährden noch wesentlich behindern, selbst wenn dieser mit stark überhöhter Geschwindigkeit herankommt. Eine geringfügige Behinderung wie Gaswegnehmen darf er ihm zumuten, aber nicht ein nicht ganz ungefährliches Ausweichen oder Bremsen (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. § 8 StVO Rn. 38). Die Vorfahrtverletzung ist ausreichend festgestellt, wenn der Vorfahrtberechtigte „nicht nur völlig gefahrlos bremsen musste“, d. h. nicht aus Überängstlichkeit, sondern bei verkehrsgerechter Abwägung der Gefahrenlage bremste, ohne dass es darauf ankommt, ob die Maßnahme bei nachträglicher mathematischer Berechnung erforderlich war (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO Rn. 42). Infolge der Vorfahrtverletzung durch die Beklagte zu 1 kam es zur Vollbremsung des Zeugen, zur Ausweichreaktion der Drittwiderbeklagten zu 1 und schließlich zur Kollision. Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zu 1 löste somit eine zum Unfall führende Kettenreaktion aus.

b) Auf der anderen Seite fällt dem Kläger, wie das Landgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ausgeführt hat, zur Last, dass die Drittwiderbeklagte zu 1 zu schnell bzw. mit zu geringem Abstand gefahren oder unaufmerksam gewesen ist, weshalb ihr das erforderliche rechtzeitige Abbremsen nicht gelungen ist (Bd. II Bl. 379 d. A. Abs. 3).

aa) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Zur Bemessung des Abstands gilt als Faustregel, dass der Abstand so viele Meter wie die halbe Tachometerzahl betragen soll (OLG Frankfurt OLGR 2007, 532, 533; Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess 26. Aufl. Kap. 27 Rn. 11). Auf Grund der Formulierung „in der Regel“ sind Ausnahmen mit geringerem Abstand möglich im geballten Stadtverkehr beim Anfahren bei Grün und beim Fahren in dicht aufgeschlossenen Kolonnen (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO § 4 StVO Rn. 12). Ob ein solcher Ausnahmefall hier überhaupt vorliegt, kann dahinstehen. Die Zulässigkeit eines verkürzten Abstandes setzt jedenfalls eine stets gespannte Aufmerksamkeit und höchste Bremsbereitschaft voraus (OLG Hamm Schaden-​Praxis 1998, 199), an der es die Drittwiderbeklagte zu 1 nach dem Unfallhergang hat fehlen lassen. Ein verkehrsbedingtes plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (BGHSt 17, 223, 225; BGH NJW-​RR 2007, 680, 681 Rn. 6). Diesen Zusammenhang blendet die Berufung aus, wenn sie meint, wo eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands zulässig sei, führe dies nicht grundsätzlich zu einem Mitverschulden des Auffahrenden (Bd. III Bl. 423 d. A. unten). In den Fällen zulässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstands hat der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs die von ihm selbst zu verantwortende Verkürzung des Bremswegs durch stets gespannte Aufmerksamkeit und höchste Bremsbereitschaft zu kompensieren. Der Kläger hat solche Vorsichtsmaßregeln der Drittwiderbeklagten zu 1 nicht behauptet, und sie liegen mit Blick auf den Unfallmechanismus auch fern.

bb) Ob, wie das Landgericht meint, für unaufmerksames, zu schnelles oder zu dichtes (Auf-​) Fahren der Drittwiderbeklagten zu 1 bereits der Beweis des ersten Anscheins spricht (Bd. II Bl. 379 d. A.), kann im Streitfall dahinstehen. In Rechtsprechung und Schrifttum wird angenommen, der Anscheinsbeweis greife nur ein, wenn eine Teilüberdeckung von Heck des vorausfahrenden und Front des nachfolgenden Fahrzeugs gegeben sei, anderenfalls fehle die Typizität (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, aaO § 4 StVO Rn. 24 m. w. Nachw.). Eine Teilüberdeckung an der Front des Kläger-​Fahrzeugs und am Heck des Pkw des Zeugen lässt sich hier nicht feststellen. Im vorliegenden Fall steht aber das pflichtwidrige Verhalten der Drittwiderbeklagten zu 1 auf Grund der gemäß § 529 ZPO bindend festgestellten Tatsachen und des Unfallhergangs fest.

(1) Die Berufung macht insoweit geltend, die Drittwiderbeklagte zu 1 sei nach links in den noch freien Fahrbahnraum auf die Gegenfahrbahn ausgewichen, weil ihr dies in der konkreten Gefahrensituation als bestmögliche Reaktion auf das plötzliche und unvermittelte Abbremsen des Vorausfahrenden erschienen sei. Die tatsächliche Reaktion des von einer Gefahrensituation überraschten Verkehrsteilnehmers könne diesem nicht zum Verschulden gereichen, wenn er sich aus nachträglicher Sicht vielleicht besser zum Bremsen als zum Ausweichen hätte entscheiden sollen (Bd. II Bl. 422/423 d. A.). Diese Betrachtung greift zu kurz. Das Landgericht hat im Wesentlichen zutreffend ausgeführt, die Drittwiderbeklagte zu 1 hätte Geschwindigkeit, Abstand und Bremsreaktion so einrichten müssen, dass sie in der Lage gewesen wäre, den Pkw BMW Mini hinter dem vollbremsenden Pkw VW Golf des Zeugen abzubremsen, ohne die Gegenfahrbahn in Anspruch zu nehmen. Zwar trifft es zu, dass sich der Abstand der Drittwiderbeklagten zu 1 zum Pkw des Zeugen vor dessen Vollbremsung nicht mehr rekonstruieren lässt (Bd. III Bl. 423 d. A. Mitte). Der Unfallhergang belegt jedoch hinreichend, dass es dem sich der Beklagten zu 1 an erster Stelle nähernden, unmittelbar kollisionsgefährdeten Zeugen gelungen ist, seinen Pkw bis zum Stillstand abzubremsen und einen Zusammenstoß zu vermeiden. Die Drittwiderbeklagte zu 1 hat es hingegen trotz zumindest teilweiser Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn nicht vermocht, eine Kollision zu vermeiden. Nach der von ihr selbst angefertigten und vom Kläger vorgelegten Skizze stand sie im Zeitpunkt des Zusammenstoßes links neben dem Pkw des Zeugen (Bd. I Bl. 14 d. A.). Dass es, wie die Berufung meint, die bestmögliche Reaktion auf das plötzliche und unvermittelte Abbremsen des Vorausfahrenden darstellen soll, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, erschließt sich für den Senat nicht. Angemessener Abstand und angemessene Geschwindigkeit sowie die geforderte Aufmerksamkeit gebieten es im Grundsatz, dass auch und gerade im Stadtverkehr das nachfolgende Fahrzeug hinter dem unvermittelt bremsenden vorausfahrenden Fahrzeug auf der gleichen Spur und nicht erst unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn unfallvermeidend abgebremst werden kann.

(2) Ohne Erfolg rügt die Berufung, die Ausweichreaktion lasse nicht den Schluss zu, der Drittwiderbeklagten zu 1 sei ein rechtzeitiges Abbremsen nicht mehr möglich gewesen (Bd. III Bl. 423 d. A. Abs. 2). Der Kläger selbst hat in der Klageschrift dargelegt, während der Zeuge den Zusammenstoß durch eine – nach Darstellung des Klägers reflexartig eingeleitete – Vollbremsung gerade noch habe verhindern können, habe die Drittwiderbeklagte zu 1 die gefährliche Situation erst zeitlich versetzt aus ihrer Sichtposition aus weiterer Entfernung zum Geschehen wahrgenommen und deshalb reflexartig das Lenkrad nach links gerissen, um dem vor ihr notbremsenden Pkw des Zeugen auszuweichen (Bd. I Bl. 3 d. A. Mitte). Demnach ist die Drittwiderbeklagte zu 1 ausgewichen, weil („deshalb“) sie die gefährliche Situation „zeitlich versetzt“ wahrnahm. Als Führerin des nachfolgenden Fahrzeugs hätte sie allerdings nicht erst reagieren dürfen, als sie die gefährliche Situation vor dem Fahrzeug des Zeugen aus ihrer Sichtposition wahrnahm, sondern als der Zeuge seinerseits die Vollbremsung einleitete.

cc) Der Umstand, dass die Drittwiderbeklagte zu 1 entweder den gemäß § 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Pkw nicht eingehalten hat oder aber nicht aufmerksam genug war (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 StVO), hat maßgeblich zu dem Unfallgeschehen beigetragen und ist deshalb im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile zu berücksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einhaltung des Sicherheitsabstands Auffahrunfälle vermeiden soll und der Schutz des § 4 StVO deshalb in erster Linie dem Vorausfahrenden zugutekommt. Die Einhaltung des Abstands dient nämlich nicht allein dem Schutz des Vorausfahrenden. Die Vorschriften der StVO haben den Zweck, die Gefahren des Straßenverkehrs abzuwehren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Die hierfür aufgestellten Regeln beruhen auf der durch Erfahrung und Überlegung gewonnenen Erkenntnis, welche typischen Gefahren der Straßenverkehr mit sich bringt und welches Verkehrsverhalten diesen Gefahren am besten begegnet. Damit besagen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr eines Unfalls in den Bereich des Möglichen rückt. Auch § 4 Abs. 1 StVO dient der Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Vorschrift soll nicht nur Auffahrunfälle vermeiden, sondern bezweckt auch, die Übersicht des Kraftfahrers über die Fahrbahn zu verbessern und ihm eine ausreichende Reaktionszeit zur Begegnung von Gefahren zu ermöglichen. Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitverursacht, ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile grundsätzlich zu berücksichtigen (BGH NJW-​RR 2007, 680, 681 Rn. 9).

c) Die Beklagten machen sich darüber hinaus in der Berufungserwiderung hilfsweise zu eigen, was in der Berufungsschrift vorgebracht werde, nämlich dass die Drittwiderbeklagte zu 1 anstatt zu bremsen ausgewichen sei, um den Zeugen zu überholen und dabei von dem Pkw der Beklagten zu 1, der sein Abbiegen längst beendet habe, überrascht worden sei (Bd. III Bl. 456 d. A. Mitte). Dazu ist zu bemerken, dass es eine entsprechende Darstellung in der Berufungsbegründung nicht gibt. Der Kläger behauptet eine Ausweichreaktion der Drittwiderbeklagten zu 1 und keinen Überholvorgang. Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung darüber hinaus unter Beweisantritt behaupten, die Drittwiderbeklagte zu 1 habe sogar noch beschleunigt und versucht, an dem bremsenden Fahrzeug des Zeugen überholend vorbeizukommen, ist dieser Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen.

d) Die Berufung rügt, das Landgericht habe sich über die Zurechnung eines schuldhaften pflichtwidrigen Verhaltens der Drittwiderbeklagten zu 1 gegenüber dem Kläger überhaupt keine Gedanken gemacht, obwohl dies vom Kläger angesprochen und thematisiert worden sei (Bd. III Bl. 425 d. A. Abs. 1). Dem kann nicht gefolgt werden.

aa) Der Kläger hat am Anfang seiner Klagebegründung selbst dargelegt, dass er Halter des von der Drittwiderbeklagten zu 1 geführten Pkw ist (Bd. I Bl. 2 d. A. unten). Auch in dem von ihm vorgelegten Haftpflichtschadengutachten ist er als Fahrzeughalter bezeichnet (Bd. I Bl. 21 d. A.). Dazu passt es, dass der Kläger in der Verkehrsunfallanzeige vom 17.02.2010 als Halter vermerkt ist (Beiakte Bl. 9 Mitte). Da der Kläger nach eigenem Vortrag selbst Kfz-​Sachverständiger ist (Bd. I Bl. 5 d. A. unten), liegt eine fehlerhaftes Verständnis der Haltereigenschaft fern. Dementsprechend hat insbesondere die Beklagte zu 1 in der (Dritt-​) Widerklageschrift vom 22.07.2010 dargelegt, (auch) der Kläger und die Drittwiderbeklagten hafteten auf Grund des schuldhaften Verstoßes der Drittwiderbeklagten zu 1 gegen § 4 StVO (Bd. I Bl. 126 unter II).

bb) Der – von den Beklagten bestrittene (Bd. III Bl. 457 d. A. unten) – Sachvortrag in der Berufungsbegründung, der Kläger sei Eigentümer, aber nicht Halter des Fahrzeugs gewesen (Bd. III Bl. 425 d. A. Mitte), ist demgegenüber neu und nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO offensichtlich nicht gegeben sind. Soweit die Berufung – ohne Benennung eines konkreten, im ersten Rechtszug gehaltenen Sachvortrags – geltend macht, die Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens sei vom Kläger angesprochen und thematisiert worden, ist ein erstinstanzliches Bestreiten der vom Kläger selbst vorgetragenen Haltereigenschaft nicht festzustellen. Stattdessen hat er in dem auf die Widerklage eingereichten Schriftsatz vom 21.09.2010 eine Mitverursachung oder ein Mitverschuldensanteil der Drittwiderbeklagten zu 1 bezweifelt (Bd. I Bl. 143 d. A. unten). Entsprechendes gilt für die Schriftsätze vom 29.03.2011 (vgl. Bd. I Bl. 169 bis 177 d. A.) und 07.07.2011 (vgl. Bd. II Bl. 230 f. d. A.). Überdies hat das Landgericht im Termin vom 14.09.2011, in dem der Kläger persönlich anwesend war (Bd. II Bl. 241 d. A.), darauf hingewiesen, dass dem Kläger sowohl die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs als auch nicht widerlegtes Mitverschulden der Fahrerin anzulasten sei (Bd. II Bl. 246 d. A. unten). Daraufhin hat der Kläger im Schriftsatz vom 23.09.2011 eingehend Stellung genommen (Bd. II Bl. 252 ff. d. A.), ohne die zuvor von ihm selbst vorgetragene Haltereigenschaft zu bestreiten.

e) Für den Ausgleich gemäß § 17 StVG ist unerheblich, ob – wie hier – mehrere gesetzliche Haftungsgründe zusammentreffen (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 17 StVG Rn. 2). Bei der Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG ist die Abwägung auf Grund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (BGH VersR 1998, 474, 475; NJW-​RR 2007, 680, 681 Rn. 8). Das Landgericht hat alle Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile abgewogen und in nicht zu beanstandender Weise auf Grund der Umstände des Einzelfalls der Vorfahrtverletzung der Beklagten zu 1 höheres Gewicht beigemessen als der Pflichtverletzung der Drittwiderbeklagten zu 1 (Bd. II Bl. 380 d. A. Mitte). Die Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der in ähnlichen Fällen angenommenen Haftungsverteilung angemessen (vgl. z. B. OLG Frankfurt OLGR 2007, 932, 933 f.: 70 v. H. zu Lasten des Wartepflichtigen).

3. Zutreffend hat das Landgericht die außergerichtliche Rechtsanwaltskosten des Klägers nur auf der Grundlage des berechtigten Gegenstandswerts von 6.881,31 € und eines Rahmensatzes von 1,3 für die Geschäftsgebühr für ersatzfähig erachtet. Die Berufung stellt zwar nicht in Frage, dass Bemessungsgrundlage für die zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten grundsätzlich der Betrag der berechtigten Schadensersatzforderung ist. Sie hält aber zu Unrecht die berechtigte Forderung für höher (dazu bereits vorstehend unter 2) und die geltend gemachte Geschäftsgebühr mit einem Ansatz von 1,5 für erstattungspflichtig.

a) Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war; denn die Schwellengebühr von 1,3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH NJW 2012, 2813, 2814 Rn. 8). Überdurchschnittlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn sich die vorgerichtliche Tätigkeit auf die Ermittlung und Geltendmachung von Schmerzensgeld-​, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis mit erheblichen Schadensfolgen erstreckt (Senat OLGR 2009, 549, 550).

b) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einem Durchschnittsfall auszugehen. Die mit der Klageschrift vorgelegten Anwaltsschreiben vom 27.01.2010 (Bd. I Bl. 17 ff. d. A.), 04.02.2010 (Bd. I Bl. 46 ff. d. A.), 12.02.2010 (Bd. I Bl. 55 f. d. A.) und 22.02.2010 (Bd. I Bl. 57 ff. d. A.) rechtfertigen nicht die Einstufung als umfangreiche und schwierige Angelegenheit.

aa) Der Senat schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach § 14 Abs. 1 RVG bei der Bestimmung der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt auf die Umstände des Einzelfalls abstellt, so dass es darauf ankommt, ob tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen sind (BGH NJW-​RR 2007, 420, 421 Rn. 12). Dementsprechend kann aus einer schnellen und problemlosen Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht stets der Rückschluss gezogen werden, dass die anwaltliche Tätigkeit unterdurchschnittlich gewesen sei. Eine derartige Regulierung kann vielmehr im Einzelfall auf einer vorherigen und womöglich umfangreichen Klärung der Sach- und Rechtslage durch den Rechtsanwalt beruhen. In solchen Fällen widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 14 RVG, wenn der Haftpflichtversicherer es durch eine schnelle Regulierung in der Hand hätte, dem Rechtsanwalt die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für bereits erbrachte Tätigkeiten zu versagen (BGH NJW-​RR 2007, 420, 421 Rn. 13). Umgekehrt kann von der Zahl und der Art der Anspruchsschreiben an den Haftpflichtversicherer oder den Schädiger persönlich nicht stets auf Umfang und Schwierigkeit der Klärung der Sach- und Rechtslage geschlossen werden.

bb) Im Prüfungsrahmen des § 529 ZPO ist nicht festzustellen, dass bei den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers tatsächlich umfangreiche Vorarbeiten angefallen wären. Mit dem Anwaltsschreiben vom 21.01.2010 ist gegenüber der Beklagten zu 2 die anwaltliche Vertretung angezeigt und die Vollmacht des Klägers vorgelegt worden (Bd. I Bl. 15 d. A.). Das Anwaltsschreiben vom 27.10.2010 gibt die Schilderung des Unfallhergangs durch die Drittwiderbeklagte zu 1 wieder und enthält eine Abrechnung des Sachschadens; beigefügt sind das Haftpflichtschadengutachten und die Rechnung des Sachverständigen sowie die Gebührennote (Bd. I Bl. 17 ff. d. A.). Insoweit fällt auf, dass bereits in diesem ersten Anspruchsschreiben für die Geschäftsgebühr der Satz von 1,5 angegeben ist (Bd. I Bl. 18 d. A.). Weiter wurden mit dem Anwaltsschreiben vom 04.02.2010 lediglich die Reparaturkostenabrechnung übermittelt und die Schadensaufstellung (vgl. Bd. I Bl. 18 und 46 d. A.) sowie die Gebührenrechnung des Rechtsanwalts (vgl. Bd. I 45 und 54 d. A.) entsprechend abgeändert. Mit dem Schreiben vom 12.02.2010 wurde eine Mietwagenrechnung übermittelt und der Gesamtschadensbetrag entsprechend erhöht (Bd. I Bl. 55 d. A.). Sodann wurde mit Anwaltsschreiben vom 22.02.2010 die Beklagte zu 1 persönlich zur Zahlung aufgefordert (Bd. I Bl. 57 ff. d. A.).

cc) Das von der Berufung angeführte Regulierungsverhalten der Beklagten zu 2, welches „hinter vernünftigen Erfordernissen weit zurück“ bleiben soll (Bd. III Bl. 428/429 d. A.), ist mit Umfang und Schwierigkeit bei der Ermittlung und Geltendmachung von Schmerzensgeld-​, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüchen aus einem Verkehrsunfallereignis mit erheblichen Schadensfolgen nicht vergleichbar und rechtfertigt keine Erhöhung gegenüber dem Durchschnittsfall der Sachschadenregulierung. Der Vortrag der Berufung, regelmäßig würden von der Beklagten zu 2 sogar lediglich irgendwelche Beträge überwiesen, ohne dass der Zahlungsempfänger auch nur erahnen, geschweige denn nachlesen könne, auf welche Schadenspositionen nun welche Regulierungsleistungen erfolgten, was dazu führe, dass bei dem die Regulierung betreibenden Rechtsanwalt zusätzliche Arbeitsmengen entstünden (Bd. III Bl. 429 d. A.), gewinnt im vorliegenden Fall keine Bedeutung. Nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts (Bd. II Bl. 375 d. A. oben) erbrachte die Beklagte zu 2 gemäß Schreiben vom 03.03.2010 (Bd. I Bl. 104 d. A.) an den Kläger eine einzige, als Vorschuss zur beliebigen Verrechnung durch sie deklarierte Zahlung von 4.500 €, welche von Seiten des Klägers durch Anwaltsschreiben vom 11.03.2010 (Bd. I Bl. 109 f. d. A.) zurückgewiesen und auch zurückgezahlt wurde.

c) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dem Rechtsanwalt stehe ein nicht justiziabler Ermessensspielraum von 20 v. H. zu (Bd. III Bl. 427 d. A. Mitte). Ist die Gebühr – wie im vorliegenden Fall – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Senat OLGR 2009, 549, 550). Auch die so genannte Toleranzrechtsprechung zu Gunsten des Rechtsanwalts, der eine Gebühr von mehr als 1,3 beansprucht, greift nur dann ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nr. 2300 für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 vorliegen. Das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, nach der eine Ausnutzung des Gebührenrahmens unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 RVG bis zum 2,5-​fachen der Gebühr nur bei schwierigen oder umfangreichen Sachen im billigen Ermessen des Anwalts steht, während es bei der Regelgebühr von 1,3 verbleibt, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind (BT-​Drucks. 15/1971, S. 207; BGH NJW 2012, 2813, 2814 Rn. 11). Zu dem von der Berufung als Beleg für die gegenteilige Auffassung zitierten Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 08.05.2012 (VI ZR 273/11, NJW-​RR 2012, 887 Rn. 4 f.) ist in dem Revisionsurteil desselben Senats vom 05.02.2013 (VI ZR 195/12, AnwBl 2013, 295 Rn. 9) ausdrücklich ausgeführt worden, soweit dem Urteil vom 08.05.2012 etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, werde daran nicht festgehalten.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Nach Teilrücknahme der Berufung kann wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit nur einheitlich mit den anderen Kosten des Rechtsmittels in dem die Instanz abschließenden Urteil entschieden werden (Anders/Gehle, Antrag und Entscheidung im Zivilprozeß 3. Aufl. Teil B Rn. 626). Trägt ein Rechtsmittelkläger – wie hier die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 – die Kosten nicht, müssen Kostenquoten gebildet werden (Anders/Gehle, aaO Rn. 627), und zwar nach dem Wertanteil des zurückgenommenen Anspruchs (vgl. BGH NJW-​RR 1996, 256; Anders/Gehle, aaO Rn. 404, 627).

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

7. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.