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OLG Saarbrücken Urteil vom 08.05.2014 - 4 U 393/11 - Eigentumsvermutung und Aktivlegitimation

OLG Saarbrücken v. 08.05.2014: ZU den Voraussetzungen der gesetzlichen Eigentumsvermutung


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 08.05.2014 - 4 U 393/11) hat entschieden:
Die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB setzt lediglich voraus, dass der Besitzer seinen unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer der Sache zu sein. Er ist nicht gehalten, im Sinne einer sog. sekundären Darlegungslast seinerseits zu den Umständen des Eigentumserwerbs vorzutragen, wenn der Beweisgegner den Eigentumserwerb schlicht bestreitet.


Siehe auch Aktivlegitimation - Anspruchs- und Klagebefugnis und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die beklagte Haftpflichtversicherung wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger hat behauptet, er sei am ...2009 Eigentümer des Fahrzeugs der Marke Mercedes-​Benz, damaliges Kennzeichen ..., gewesen, nachdem er das Fahrzeug von seinem Arbeitgeber, dem Zeugen T., mit Kaufvertrag vom ...2009 erworben habe. Er sei mit diesem Fahrzeug am ....2009 unterwegs gewesen, als der Zeuge M.-​O. mit seinem Fahrzeug von rechts kommend aus einer untergeordneten Straße „Am B.“ heraus gefahren sei und unter Missachtung der Vorfahrt des Klägers, der die befahren habe, mit dem klägerischen Fahrzeug zusammengestoßen sei. Hierbei sei die rechte hintere Seite in Höhe der hinteren rechten Tür beschädigt worden. Der Schaden betrage 6.067,32 EUR (netto). Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug in Bulgarien reparieren lassen.

Der Kläger selbst sei bei dem Unfall nicht unerheblich verletzt worden. Er habe eine Beule am rechten Hinterkopf, ein HWS-​Syndrom mit schmerzhaften Nackenmuskelverspannungen und eine Schädigung der rechten Hand erlitten. Aufgrund der Verletzungen sei er in dem von ihm dargestellten Umfang in der Erwerbsfähigkeit gemindert worden. Er erachtet ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR für angemessen.

Weiterhin hat der Kläger Ansprüche auf Nutzungsausfall für die Dauer von sechs Arbeitstagen und Ausgleich der Gutachterkosten geltend gemacht. Schließlich hat der Kläger auf Erstattung der außerprozessualen Rechtsanwaltskosten angetragen.

Der Kläger hat beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.567,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2009 zu zahlen;
  2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an den Sachverständigen R. H., auf die Rechnung vom 7.11.2003 mit der Rechnung Nummer ... einen Betrag von 783,02 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2009 zu zahlen;

  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  4. die Beklagte schließlich zu verurteilen, an den Kläger 718,40 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass es zu dem Unfallgeschehen an Ort und Stelle zur angegebenen Zeit gekommen sei. Insbesondere hat die Beklagte bestritten, dass der Unfall plötzlich und ohne bzw. gegen den Willen der Beteiligten geschehen sei. Für eine Unfallmanipulation sprächen insbesondere der lückenhafte klägerische Vortrag und das Nichtvorhandensein von neutralen Zeugen. Hierbei sei von Relevanz, dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige die Schäden am streitgegenständlichen Fahrzeug nicht eindeutig dem Unfallgeschehen habe zuordnen können. Es stehe fest, dass Teile der im Gutachten des Gutachters Dr. P. vom 16.3.2010 beschriebenen Schäden mit dem behaupteten Unfallmechanismus nicht kompatibel seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass das bei der Beklagten versicherte gegnerische Fahrzeug erst kurz zuvor auf den Versicherungsnehmer der Beklagten zugelassen worden sei und in dieser Zeit bereits in einen weiteren Unfall verwickelt gewesen sei, bei dem das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Die Berufung wendet sich zunächst gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, soweit das Landgericht die Unfallschilderung des Klägers nicht für glaubhaft erachtet hat.

So habe der Zeuge M.-​O. den Unfallverlauf glaubhaft geschildert. Im Kern habe der Zeuge bestätigt, dass er die Vorfahrt des Klägers missachtet und mit der Front des von ihm geführten Fahrzeugs gegen die rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs gestoßen sei.

Der Umstand, dass der Polizeibeamte N. zu dem Unfallverlauf nichts habe sagen können, stehe der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M.-​O. nicht entgegen. Es sei regelmäßig so, dass die erst nach dem Unfall zur Unfallstelle gerufenen Polizeibeamten den Unfallverlauf selber nicht beobachtet hätten. Allerdings habe der Zeuge N. ausgesagt, er habe keine Anhaltspunkte bemerkt, dass der Unfall gestellt gewesen sei.

Soweit der Sachverständige H. ausgeführt habe, ein Teil der vorhandenen Schäden sei nicht durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden, werde diese Aussage durch die Aussage des Zeugen T. und die Reparaturbestätigung des Sachverständigen J. vom 17.8.2009 widerlegt. Der Zeuge T. habe ausgesagt, dass er den entstandenen Vorschaden in seiner kleinen Werkstatt selbst repariert habe. Überdies habe das Landgericht den erstinstanzlichen Beweisantritt übergangen, den Zeugen J. zum Beweisthema zu vernehmen, dass die Vorschäden beseitigt worden seien.

Das Gutachten des Sachverständigen H. leide an erheblichen Mängeln. So habe der Sachverständige fälschlicherweise angenommen, dass die im Gutachten ausgewerteten Lichtbilder Nr. 25-​27 den Zustand des Fahrzeugs des Zeugen M.-​O. nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis zeigten. Vielmehr seien diese Aufnahmen zeitlich vor dem Unfallereignis entstanden. Auch treffe die vom Sachverständigen H. dargestellte Kollisionsstellung nicht zu: In Anbetracht der Örtlichkeit sei das Fahrzeug des Zeugen M.-​O. nahezu im rechten Winkel auf das die Vorfahrtstraße befahrende Fahrzeug des Klägers angestoßen. Das Fahrzeug des Zeugen M.-​O. sei mit der kompletten vorderen Front angestoßen, weshalb die vom Sachverständigen angenommene schräge Kollisionsstellung nicht zutreffe.

Soweit der Sachverständige im Termin vom 19.9.2011 dargelegt habe, dass er sich nicht lediglich auf die Fotografien, sondern auch auf die polizeilichen Informationen gestützt habe, verstoße diese Vorgehensweise des Sachverständigen gegen sämtliche verkehrswissenschaftlichen Grundsätze. Der Sachverständige wäre überdies gehalten gewesen, auf eine Besichtigung des Fahrzeugs beim Zeugen M.-​O. hinzuwirken.

Das Landgericht sei gehalten gewesen, den Schadensersatz auf der Grundlage der zweifelsfrei dem Schadensereignis zuzuordnenden Schäden zu berechnen, nachdem es zu der Überzeugung gelangt sei, dass nicht alle am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen seien.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgericht Saarbrücken vom 26.9.2011 - 6 O 118/10 - nach Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt zunächst die Auffassung, die Einwendungen des Klägers gegen die Stichhaltigkeit des Sachverständigengutachtens seien verspätet, nachdem der Kläger am Ende der ergänzenden Vernehmung des Sachverständigen erklärt habe, dass keine weiteren Fragen an den Sachverständigen bestünden.

Überdies übersehe der Kläger, dass nicht nur der gerichtlich bestellte Sachverständige H., sondern auch der Sachverständige Dr. P. nicht von einer Kompatibilität aller geltend gemachten Schäden ausgehe. Letztendlich lägen unabhängig von der technischen Fragestellung alle Merkmale vor, wie sie im Bereich manipulierter Schadensfälle regelmäßig anzutreffen seien. Die Unfallszene, die Art der beteiligten Fahrzeuge, der gleichgelagerte Vorschaden am Klägerfahrzeug, die nicht objektivierbare Eigentumsübertragung dieses Fahrzeugs bei weiterhin bestehender Zulassung auf den Vorbesitzer, die fiktive Abrechnung, der fehlende Reparaturnachweis nach dem Vorschaden seien typische Merkmale, wie sie im Bereich manipulierter Schadensfälle regelmäßig anzutreffen seien und in dieser Häufung keinen Zufall darstellten. Schließlich vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nur zum Schein auf den Kläger zugelassen worden sei. Der Kläger, welcher die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, sei weder zum Erwerb noch zum Unterhalt des streitgegenständlichen Fahrzeugs in der Lage gewesen. Soweit der Kläger im Zuge seiner Anhörung erklärt habe, er habe für den Erwerb des Fahrzeugs Geld von seinem Bruder und seiner Freundin erhalten, sei dieses Vorbringen von der Beklagten bestritten worden. Dessen ungeachtet habe die Beklagte zum Beweis, dass dieses Vorbringen nicht zutreffe, auf die Vernehmung des Bruders des Klägers und dessen Freundin angetragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 27.11.2011 (GA II Bl. 358 ff.), der Berufungserwiderung vom 30.1.2012 (GA II Bl. 348 ff.), die Schriftsätze der Klägervertreterin vom 5.2.2013 (GA III Bl. 437 f.), vom 12.8.2013 (GA III Bl. 470 f.) und 21.1.2014 (GA III Bl. 525 ff.) sowie der Beklagtenvertreter vom 25.1.2013 (GA II Bl. 366 f.), vom 17.5.2013 (GA III Bl. 444), 7.2.2013 (GA III Bl. 466 f.), 18.12.2013 (GA III Bl. 524) und 28.2.2014 (GA III Bl. 536 f.) verwiesen. Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 7.2.2013 (GA III Bl. 405 ff.) durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Auf den Inhalt des verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen H. vom 6.6.2013 (GA III Bl. 446 ff.) sowie des orthopädisch-​unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 21.11.2013 (GA III Bl. 488 ff.) wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Protokolle vom 24.1.2013 (GA II Bl. 363 ff.) sowie vom 10.4.2014 (GA III Bl. 548 ff.) verwiesen.


II.

A.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht auf einem Rechtsfehler beruht und auch die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen kein anderes Ergebnis rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Zunächst unterliegt die Berufung nicht bereits deshalb der Zurückweisung, weil der Kläger die Aktivlegitimation nicht beweisen konnte. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht, dass er zum Zeitpunkt des Schadensereignisses Eigentümer des im Tatbestand bezeichneten Fahrzeugs war:

a) Hierbei streitet bereits die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB für die Eigentümerstellung des Klägers, der zum Zeitpunkt des Unfalls unmittelbarer Besitzer des Pkws war. Die gesetzliche Vermutung enthebt den Besitzer im Grundsatz auch von der Darlegungslast, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat (BGHZ 156, 310, 319; BGH, Urt. v. 4.2.2002 - II ZR 37/00, NJW 2002, 2101, 2102; Senat, NJW-​RR 2013, 1498; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1006 Rdnr. 1; MünchKomm(BGB)/Baldus, 6. Aufl., § 1006 Rdnr. 42; Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 1006 Rdnr. 42). Mit dieser Rechtsauffassung ist es nicht vereinbar, eine „erfolgreiche Berufung auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB“ erst dann zu erlauben, wenn „der Besitzer seiner sekundären Darlegungslast zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs genüge“ (so aber OLG Hamm, MDR 2014, 403). Vielmehr genießt der Besitzer die Rechtswohltat des § 1006 Abs. 1 BGB bereits dann, wenn er seinen unmittelbaren Besitz nachweist und die Rechtsbehauptung aufstellt, Eigentümer der Sache zu sein (Baumgärtel in: Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 1006 Rdnr. 9; Senat, NJW-​RR 2013, 1498).

Von diesem materiellen Gehalt der Darlegungs- und Beweislast ist die Frage zu unterscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Besitzer in Anwendung der zu § 138 ZPO entwickelten prozessualen Grundsätze zur sog. sekundären Darlegungslast (vgl. hierzu: Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdnr. 37; MünchKomm(ZPO)/Wagner, 4. Aufl., § 138 Rdnr. 22; PG/Prütting, ZPO, 5. Aufl., § § 138 Rdnr. 11; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rdnr. 8 f.) gehalten ist, seinerseits zu den Umständen des Eigentumserwerbs vorzutragen. Um einen inneren Widerspruch zum materiellen Inhalt der Beweisvermutung zu vermeiden, überzeugt es nicht, den Besitzer bereits dann sekundären Darlegungslasten zu den Umständen seines Eigentumserwerbs aufzuerlegen, wenn der Beweisgegner den Eigentumserwerb schlicht bestreitet (so aber Gursky aaO, § 1006 Rdnr. 49; MünchKomm(BGB)/Baldus, aaO, § 1006 Rdnr. 45): Im Fall des unstreitigen Eigentums besitzt die gesetzliche Beweisvermutung keine prozessuale Funktion, deren Sinn gerade darin besteht, die Rechtsanwendung bei streitiger Eigentumslage zu erleichtern. Mithin ist eine sekundäre Darlegungslast des Besitzers nur dann anzuerkennen, wenn die Gegenpartei ihrerseits qualifizierten Vortrag zu dem Erwerbsvorgang hält, der eine fehlende Eigentümerstellung des Besitzers zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit nahelegt (vgl. PWW/Englert, BGB, 8. Aufl., § 1006 Rdnr. 4; vgl. auch BGH, Urt. v. 13.12.2012 - I ZR 236/11, TranspR 2013, 286: Auch im Transportrecht ist es in st. Rspr. anerkannt, dass sekundäre Darlegungslasten nicht allein daraus resultieren, dass der Beweisführer keine Kenntnis von den zu beweisenden Umständen besitzt, während der Beweisgegner die Aufklärung unschwer leisten kann. Der Beweisgegner ist nur dann zur sekundären Darlegung gehalten, wenn die offenzulegenden Umstände - konkret: Mängel bei der Organisation des Warenumschlags - mit gewisser Wahrscheinlichkeit naheliegen). Diese Grenze ist im Anwendungsbereich des § 1006 Abs. 1 BGB nicht erreicht, wenn der Beweisgegner die Eigentümerstellung mit der spekulativen Behauptung bestreitet, dass der Besitzer nicht über die finanziellen Mittel zum Aufbringen des Kaufpreises verfügt habe.

Die Voraussetzungen einer sekundären prozessualen Darlegungslast des Besitzers sind im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht zu vertiefen, nachdem der Kläger Vortrag zu dem Erwerbsvorgang gehalten hat.

Da die Vermutung auch den Eigenbesitz des Besitzers umfasst, ist die Vermutung erst dann widerlegt, wenn die Beklagte beweisen kann, dass der Kläger entweder Fremdbesitzer war oder aber trotz Erwerb zu Eigenbesitz aus anderen Rechtsgründen kein Eigentum erwerben konnte (vgl. Palandt/Bassenge, aaO, § 1006 Rdnr. 4, 6).

b) Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt. Insbesondere ist es der Beklagten nicht gelungen, den Beweis dafür zu führen, dass die gemäß § 929 Abs. 1 BGB erfolgte Eigentumsübertragung nach den Rechtsgrundsätzen des § 117 BGB als Scheingeschäft nichtig war. Der Vortrag des Klägers zu den Umständen seines Eigentumserwerbs wird durch die Vorlage der Kaufvertragsurkunde (GA I Bl. 52) und durch die Aussage des Zeugen T. gestützt, gegen dessen Glaubhaftigkeit keine durchgreifenden Bedenken aufgezeigt werden. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung war es nicht verfahrensfehlerhaft, nicht auf den Beweisantritt zu erkennen, durch Vernehmung „der Freundin des Klägers, Frau Sch., sowie dessen Bruder“ (GA I Bl. 145) über die Behauptung der Beklagten Beweis zu erheben, dass der Kläger von den genannten Personen kein Geld zum Erwerb des Fahrzeugs erhalten habe.

Selbst wenn sich der Vortrag des Klägers zur Herkunft des Geldes als unzutreffend herausstellen sollte, ist damit noch nicht mit Zwangsläufigkeit bewiesen, dass der Kläger und der Zeuge T. den Kaufvertrag und das im Vollzug der Eigentumsübertragung verabredete Rechtsgeschäft nur zum Schein abschlossen. Denn es ist durchaus in Betracht zu ziehen, dass der Kläger den Kaufpreis auf andere Weise aufbringen konnte. Hierüber musste sich der Kläger weder zur Erlangung der Eigentumsvermutung erklären, noch war er im Anwendungsbereich des § 117 BGB im Wege einer sekundären Darlegungslast zum Vortrag über die Herkunft des Geldes gehalten. Vielmehr tragen die Beklagten im Rahmen des § 117 BGB die volle Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Scheinabrede. Dieser Beweis wird nicht allein deshalb geführt, weil der Kläger die Herkunft des Kaufpreises nicht belegen kann oder nicht preisgeben will.

2. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des beteiligten Kraftfahrzeugs und dem Unfall sowie zwischen dem Unfall und dem Schaden nicht erbracht habe. Nach dem Ergebnis des Sachverständigenbeweises bleibe offen, ob durch den hier infrage stehenden Unfall überhaupt ein Schaden entstanden sei oder ob nicht sämtliche am Fahrzeug des Klägers vorhandenen Schäden auf anderen Ursachen beruhten. Letztlich sei dem Gericht deswegen auch eine Schätzung eines Schadens nach § 287 ZPO nicht möglich. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen, da sie unterschiedliche Fallkonstellationen miteinander vermengt. Im Ergebnis hält die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Sachschadens den Angriffen der Berufung stand.

a) Eine auf § 823 Abs. 1 BGB; § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gestützte Klage unterliegt bereits dann der Abweisung, wenn der Kläger nicht beweisen kann, dass es zu der von ihm behaupteten Zeit am fraglichen Ort und zwischen den bezeichneten Personen überhaupt zu einem Schadensereignis kam. Diesen Einwand hat die Beklagte erhoben, weshalb zunächst Veranlassung besteht, die Identität des Schadensereignisses zu verifizieren:

aa) Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden führte. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Kläger mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO beweispflichtig. Hierbei genügt der Geschädigte seiner Beweislast noch nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammenstießen:

Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 185, 66, 73; 180, 77, 82; 154, 342, 348; 153, 173, 175; 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.4.2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787, 2788 - Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 - Telefonkarte; P/G/Prütting, ZPO, 5. Aufl., Einleitung Rdnr. 17 ff.). Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen der Kläger auch im Anwendungsbereich des § 7 StVG mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug (Senat, Urt. v. 3.4.2014 - 4 U 60/13; NJW-​RR 2013, 1498; 438; 2012, 356; OLGR 2009, 394; vgl. auch OLG Nürnberg, MDR 2012, 909; KG OLGR 2009, 775).

bb) Zwar dürfen die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Schadensereignisses nicht überspannt werden: Häufig nehmen Unfallbeteiligte gerade bei geringfügigen Beschädigungen von einer polizeilichen Unfallaufnahme Abstand. Sind die Fahrzeuge noch fahrbereit und wurden keine Verkehrseinrichtungen beschädigt, wird es im Rahmen der forensischen Rechtsverfolgung nahezu unmöglich sein, den Nachweis des Schadensereignisses durch objektive Beweismittel zu erhärten. Hier wird der Nachweis des Schadensereignisses entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten abhängen, gegen deren Glaubhaftigkeit das Gericht nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte Zweifel hegen wird.

Indessen können solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (etwa: OLG Schleswig, NJW-​Spezial 2010, 618; OLG Celle, Urt. v. 30.6.2010 - 14 U 6/10; Senat OLGR 2009, 394; 2007, 310; OLGR KG 2007, 34; 2006, 526). Denn die Lebenswirklichkeit der so genannten Unfallmanipulation zeigt, dass die schadensstiftende Kollision häufig nicht an der gegenüber dem Versicherer angegebenen Örtlichkeit im öffentlichen Verkehrsraum, sondern an einem Ort stattgefunden hat, der der Beobachtung Dritter entzogen ist. Soll durch das manipulierte Unfallereignis - wie etwa im idealtypischen Fall der Streifkollision - nur gering in die Substanz des beschädigten Fahrzeugs eingegriffen werden, muss die Örtlichkeit für einen möglichst dosierten und kontrollierten Eingriff geeignet sein. Dieser spezifischen Anforderung für eine „erfolgreiche“ Unfallmanipulation wird der öffentliche Verkehrsraum im Regelfall schon wegen der potentiellen Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer und der im öffentlichen Straßenraum üblicherweise höheren Fahrgeschwindigkeiten nicht gerecht.

Allerdings bedürfen diese Erwägungen einer einschränkenden Erläuterung: Nicht jedes Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen ist geeignet, durchgreifende Zweifel an der Existenz des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu wecken. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen trägt der in Anspruch genommene Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit einer Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden war (st. Rspr. seit BGHZ 71, 339, 442 ff.; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 7 Rdnr. 48). Diese im materiellen Recht verankerte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darf auf der prozessualen Ebene durch übersteigerte Anforderungen an das Beweismaß zum Nachweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutsverletzung nicht unterlaufen werden. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am Lebenssachverhalt der Haftungsklage verbleiben (Senat, NJW-​RR 2012, 909).

cc) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hat das Landgericht zur Frage, ob sich der streitgegenständliche Schadensfall überhaupt ereignete, keine expliziten Feststellungen getroffen. Jedoch ist der Senat unter Verwertung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, dass es zu der vom Kläger beschriebenen Zeit an der angegebenen Örtlichkeit tatsächlich zu einem Verkehrsunfall kam:

aaa) So hat zunächst der Zeuge M.-​O. den klägerischen Sachvortrag bestätigt. Er hat ausgesagt, dass er von B. kommend in die Hauptstraße einbiegen wollte und hierbei aus Unaufmerksamkeit den Kläger übersehen habe und mit dem Fahrzeug des Klägers zusammengestoßen sei.

bbb) Diese Aussage ist nicht unplausibel.

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Zeugenaussage recht detailarm erscheint: Der Zeuge wusste vom Rahmengeschehen des Unfallereignisses recht wenig zu berichten. Insbesondere konnte er den Ausgangspunkt seiner Fahrt nicht benennen. Auch war er sich nicht sicher, wo genau er mit seinem Fahrzeug gegen das klägerische Fahrzeug angestoßen sei. Dennoch erlaubt diese Detailarmut keine zwingenden Schlüsse auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage:

Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht insbesondere, dass das Unfallereignis polizeilich aufgenommen wurde. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte hat bestätigt, am fraglichen Tag an der bezeichneten Örtlichkeit zu einem Unfall gerufen worden zu sein. Bei seiner Ankunft habe der Mercedes noch in der Kreuzung gestanden. Auch hatte der Zeuge keine Anhaltspunkte dafür bemerkt, die auf einen gestellten Unfall hingedeutet hätten. Dies konnotiert, dass der Polizeibeamte auch die Beschädigungen der Fahrzeuge sah.

Bei dieser objektiven Sachlage wären Zweifel am Unfallgeschehen als solchem nur valide, wenn man unterstellt, dass die Beteiligten, die an einer anderen Örtlichkeit beschädigten Fahrzeuge im beschädigten Zustand in den Kreuzungsbereich manövriert hätten und sodann unter Vortäuschung eines Unfalls die Polizei zur Unfallaufnahme hinzugerufen hätten. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht zuletzt deshalb fern, weil es sich bei dem Straßenbereich um eine viel befahrene Kreuzung handelt, weshalb die Gefahr, bei einem betrügerischen Handeln entdeckt zu werden, recht groß erscheinen musste.

b) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist der Klage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb ein Erfolg vorzuenthalten, weil die Beteiligten nach der Fallgruppe des so genannten manipulierten Unfalls den Schadensfall abgesprochen hätten, mithin der Kläger seinen Schaden freiwillig erlitten habe, weshalb es jedenfalls an der Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung fehle. Denn die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für die Freiwilligkeit der Schadenszufügung, der am Maßstab des § 286 ZPO zu beurteilen ist, nicht erbracht:

aa) Da der direkte Beweis für einen Betrugsvorsatz kaum je geführt werden kann, behilft sich die Rechtsprechung mit der Entwicklung von Indizien, die das Vorliegen eines manipulierten Unfalles nahe legen. Hierbei kann die Wertigkeit der anerkannten Indizien nicht losgelöst von der konkreten Würdigung des gesamten Beweisergebnisses bestimmt werden.

bb) Im vorliegenden Fall gibt es durchaus Anhaltspunkte, die in der Kasuistik anerkannt sind, um die Überzeugung von einem gestellten Unfall zu bilden:

Nach der Darstellung des Klägers würde sich der Unfall für ihn rechnen, da er das Fahrzeug zwischenzeitlich kostengünstig im Ausland repariert hat und nunmehr höheren fiktiven Schadensersatz geltend macht. Auffallend ist weiterhin, dass die Anschaffung des recht teuren Fahrzeugs die finanziellen Verhältnisse des Klägers offensichtlich überstieg und dass der Zeuge M.-​O. kurz vor dem streitgegenständlichen Unfall schon einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt war.

Allerdings fehlen gewichtige Indizien: Es ist nicht nachgewiesen, dass sich die Unfallbeteiligten persönlich kannten. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Auf der Grundlage der Feststellung, dass es zum angegebenen Zeitpunkt und an der angegebenen Örtlichkeit tatsächlich zu einem Zusammenstoß beider Fahrzeuge kam, steht auch dies der Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens entgegen: Die Unfallstelle liegt nicht an einem abgelegenen Ort, sondern ist viel befahren. Nur mit sehr großem fahrerischen Geschick hätte es dem Zeugen M.-​O. an der angegebenen Örtlichkeit gelingen können, ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch Missachtung der Vorfahrt „dosiert“ mit dem Kläger zusammen zu stoßen.

c) Allerdings unterliegt die Klage auch dann der Abweisung, wenn sich beim nachgewiesenen Schadensereignis auf der Ebene der haftungsausfüllenden Kausalität nicht beweisen lässt, welcher konkrete Schaden entstanden ist.

aa) Dieser Nachweis ist insbesondere dann schwer zu führen, wenn das Fahrzeug Vorschäden besaß. Denn in einem solchen Fall ist nur der technisch und rechnerisch abgrenzbare Zweitschaden erstattungsfähig (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 12 StVG, Rdnr. 6). Hierbei ist es nicht Sache des Gerichts, diesen technisch und rechnerisch abgrenzbaren Teil des Zweitschadens von Amts wegen zu ermitteln. Vielmehr muss der Kläger entsprechenden Vortrag halten. Auch die Zuerkennung eines Mindestschadens kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte die Tatsachengrundlage präsentiert, die die Schätzung eines Schadens erlaubt. Da der Geschädigte die Beweislast für die Unfallursächlichkeit des geltend gemachten Schadens trägt, ist die Klage auch dann abzuweisen, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei feststeht, ob Vorschäden beseitigt worden sind (vgl. OLGR KG 2008, 235).

bb) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist zunächst unstreitig, dass das Fahrzeug des Klägers zwei Monate vor dem Schadensereignis bereits in einen Schadensfall verwickelt war. Der Schaden wurde am 7.7.2009 vom Sachverständigen J. begutachtet (GA I Bl. 101). Aus dem Gutachten ist zu ersehen, dass der Pkw auf der rechten Seite in ganz erheblichem Ausmaß beschädigt war. Der Schadensbereich deckt sich teilweise mit dem vom Sachverständigen H. nach dem streitgegenständlichen Unfall dokumentierten Schaden.

Allerdings hat der Zeuge T. ausgesagt, er habe diesen Vorschaden in eigener Regie behoben. Diese Aussage ist aus sich heraus nicht zu widerlegen.

cc) Jedoch - und hiergegen richten sich die Hauptangriffe der Berufung - bleiben nach dem Ergebnis der Sachverständigenbegutachtung erhebliche Zweifel, ob alle geltend gemachten Schäden tatsächlich dem streitgegenständlichen Unfallereignis zuzuordnen sind.

aaa) Der Sachverständige H. ist in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar ein Kontakt der Fahrzeuge an der Unfallörtlichkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Eine Zuordnung der räumlich voneinander getrennt liegenden Eindellungen im unteren Türblattbereich der Beifahrertür (Foto Nr. 5) und die horizontal und schräg verlaufenden Schürfspuren, welche rötliche Farbanhaftungen zeigten, ließen sich nicht zuordnen (Foto Nr. 7). Das gleiche gelte hinsichtlich der im unteren Türkantenbereich im Übergang zwischen Beifahrertür und Tür hinten rechts erkennbaren Verformung der Türkanten (Foto Nr. 6). Ebenso sei der inhomogene Spaltmaßverlauf an der rechten hinteren Tür dem Unfall nicht zuzuordnen.

bbb) Entgegen der Auffassung der Berufung wird der Beweiswert des Sachverständigengutachtens nicht allein dadurch infrage gestellt, dass der Sachverständige Lichtbilder verwertet hat, die den Zustand des Fahrzeugs des Zeugen M.-​O. vor dem Unfallereignis zeigen:

Diesem Einwand hat sich der Sachverständige in seiner Anhörung vom 19.9.2011 explizit gewidmet. Er hat klargestellt, dass sich auch bei einer nahezu rechtwinkligen Kollisionsstellung Ungereimtheiten ergeben: Am Klägerfahrzeug seien im Wesentlichen zwei Schadenscharakteristika festzustellen - nämlich zum einen ein Streifschaden und zum zweiten im Bereich der vorderen rechten Tür punktuelle Eindellungen. Während die Streifschäden im Bereich der Tür vorne rechts im Übergang zur Tür mit dem vom Kläger behaupteten nahezu rechtwinkligen Anstoß in Einklang gebracht werden könnten, gelte dies nicht für die punktuellen Eindellungen, deren Entstehung mit dem behaupteten rechtwinkligen Anstoß nicht erklärbar sei.

Dem stellt die Berufung entgegen, die punktuellen Einteilungen seien damit zu erklären, dass das Fahrzeug des Zeugen M.-​O. nicht gestanden habe, weshalb beim Erstkontakt Eindellungen entstanden seien, wenig später erst der Streifschaden. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen: Der Sachverständige hat seine Bewertung über die Unvereinbarkeit der punktuellen Einteilungen mit dem vom Kläger behaupteten Unfallmechanismus überzeugend damit erklärt, dass sich das klägerische Fahrzeug selber in Bewegung befand.

ccc) Darüber hinaus hat sich der Sachverständige nicht allein auf die punktuellen Eindellungen gestützt. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass auf Lichtbild Nr. 7 bei den schräg verlaufenden Kontaktspuren an der Grundschwellerverkleidung rötliche Farbanhaftungen erkennbar seien. Auch dieser Umstand streite für eine unfallunabhängige Schädigung, da das Fahrzeug des Beklagten nicht rot lackiert gewesen sei.

Soweit die Berufung dieses schlagende Indiz mit der Behauptung entkräften will, der Sachverständige habe die tatsächliche Farbe des Fahrzeugs des Zeugen M.-​O. zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gekannt, begibt sie sich in den Bereich der reinen Spekulation. Sie zeigt nicht auf, dass das Fahrzeug des Zeugen tatsächlich zum Unfallzeitpunkt rot lackiert war. Dafür spricht recht wenig, wenn das Fahrzeug noch am 27. November 2009 eine dunkelblaue/grüne Farbe besaß.

ddd) Zusammenfassend ist es der Berufung nicht gelungen, die Unzulänglichkeit des Sachverständigengutachtens aufzuzeigen, weshalb der Senat weder im Rechtsrahmen des § 412 Abs. 1 ZPO noch im Rechtsrahmen des § 529 Abs. 1 ZPO Veranlassung sieht, eine erneute Begutachtung anzuordnen.

dd) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht folglich fest, dass nicht alle abgerechneten Schäden unfallursächlich waren. Mithin unterliegt die auf Erstattung des Substanzschadens (6.067,82 EUR) gerichtete Klage in vollem Umfang der Abweisung, da der Kläger die Vorschäden aus der Klage nicht prozessrechtskonform herausgerechnet hat. Eine von Amts wegen erfolgende Ermittlung der sicher unfallursächlichen Schäden findet nicht statt. In Anbetracht des Umstandes, dass sich Vorschaden und Unfallschaden in wesentlichen Teilen decken, kommt auch eine Schätzung eines Mindestbetrages im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

aaa) Soweit der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.5.2013 ergänzend vorgetragen hat, ist auch dieser Sachvortrag nicht geeignet, Vor- und Unfallschaden nachvollziehbar voneinander abzugrenzen:

Das ursprüngliche Gutachten des Sachverständigen H. vom 6.11.2009 gelangte zu dem Ergebnis, dass die Reparatur aller lichtbildlich abgebildeten Schäden einen Aufwand von 6.067 EUR netto erfordere. Im nunmehr vorgelegten Gutachten vom 13.2.2013 hat der Sachverständige die Aufwendungen für die Reparatur aller Schäden auf 6.192,52 EUR (netto) beziffert und den Vorschaden mit einem Abzug „NFA“ in Höhe von 1.176,43 EUR angesetzt. Eine hinreichende Aufteilung hätte jedoch vorausgesetzt, den Gegenstand der Reparaturmaßnahmen nachvollziehbar zu beschreiben. Dazu hätte es eines Vortrags dazu bedurft, welche konkreten Reparaturmaßnahmen erforderlich waren, um nur diejenigen Schäden zu beseitigen, die dem Unfall nach den Feststellungen des Sachverständigen zweifelsfrei zugeordnet werden können. Diese gegenständliche Differenzierung fehlt.

Soweit die Klägervertreterin im Schriftsatz vom 2.5.2013 mit einem Vergleich der Schadensbilder aus dem Gutachten J. vom 8.7.2009 argumentiert, verkennt der Kläger, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fahrzeug zwischen dem 8.7.2009 und dem streitgegenständlichen Unfall in ein weiteres Schadensereignis verwickelt war.

Schließlich kann ein pauschaler Abzug von 50 % schon deshalb nicht überzeugen, weil diese Betrachtung die zeitliche Komponente nicht berücksichtigt: Wenn etwa die vordere rechte Tür tatsächlich schon vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis an den vom Sachverständigen H. bezeichneten punktuellen Eindellungen vorbeschädigt war, ist der auf dieses Fahrzeugteile entfallende Reparaturkostenanteil auch nicht nur anteilig zu berücksichtigen. Denn die Tür war schon vor dem Unfallereignis erheblich beschädigt. Darüber hinaus bleiben die Beschädigungen an der Grundschwellenverkleidung unberücksichtigt, die offensichtlich von einem Kontakt mit einem roten Fahrzeug stammten. All diese Unklarheiten könnten nur durch eine exakte gegenständliche Beschreibung der jeweiligen Schadensbereiche beseitigt werden, der ein jeweils konkreter Reparaturaufwand zugeordnet wird.

bbb) Dessen ungeachtet ist der neue, bestrittene Vortrag zur gegenständlichen Abgrenzung der Schadensbilder gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert: Der im Schriftsatz vom 2.5.2013 gehaltene Vortrag sowie das dort als Anlage eingereichte Sachverständigengutachten stellen neue Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 ZPO dar. Dieser Vortrag konnte gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO (die Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO liegen nicht vor) nicht zugelassen werden, wenn der verspätete Vortrag im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht vorgetragen wurde. Davon ist indessen auszugehen: Zwar hat sich der Kläger im ersten Rechtszug primär mit dem Argument verteidigt, dass alle geltend gemachten Sachschäden unfallursächlich gewesen seien. Dennoch hätte eine auf Prozessförderung bedachte Partei spätestens nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen H. Veranlassung sehen müssen, den nunmehr gehaltenen Vortrag zur gegenständlichen Abgrenzung der Schadensbereiche zumindest hilfsweise in das Verfahren einzubeziehen.

d) Ein Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens steht dem Kläger nicht zu, da ein nachvollziehbarer Vortrag dazu fehlt, wie lange das Fahrzeug zur Reparatur der nachweisbar unfallursächlichen Schäden nicht benutzt werden konnte.

e) Weiterhin steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten nicht zu: Der Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten setzt nach anerkannter Dogmatik zu § 249 Abs. 2 BGB voraus, dass diese Aufwendung eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung war, die der Geschädigte in der gegebenen Situation für erforderlich halten durfte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da der Sachverständige die wesentliche Frage nach der Höhe der für die Beseitigung der unfallursächlichen Schäden erforderlichen Reparaturkosten aufgrund der vom Kläger nicht offengelegten Vorschäden nicht beantwortet hat.

3. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Schmerzensgeld bleibt die Klage ohne Erfolg. Denn es ist dem Kläger auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme nicht gelungen, den nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu führenden Beweis dafür zu erbringen, dass er in Gestalt einer HWS-​Distorsion oder einer Nervenschädigung des linken Armes aufgrund des Unfalls Primärverletzungen erlitt.

a) Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Beschwerden adäquate Folgen des Unfallereignisses sind. Das hierbei zu beachtende Beweismaß bedarf einer differenzierten Betrachtung: Zunächst muss der Geschädigte nach den Grundsätzen des Vollbeweises (§ 286 ZPO) den Beweis führen, dass er aufgrund des Unfalls eine relevante Primärverletzung erlitten hat. Demnach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Dieses Beweismaß ist nicht bereits dann erreicht, wenn die zu beweisende Tatsache hinreichend plausibel oder gar in einem naturwissenschaftlich-​mathematischen Sinn „mit an Sicherheit grenzend“ überwiegend wahrscheinlich ist. Vielmehr muss der Richter die volle Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache gewinnen. Andererseits darf der Richter nicht die absolute Wahrheit zur Voraussetzung seiner Entscheidungsfindung machen (vgl. Katzenmeier ZZP 117, 195 f., 201 f.). Entscheidend ist vielmehr die subjektive Überzeugung des Richters, die keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit verlangt. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 254, 256; 61, 165, 169 f.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 286 Rdnr. 19).

Ist dieser Beweis gelungen oder steht das Vorliegen einer Primärverletzung prozessual fest, so hat die Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten Beweiserleichterungen anerkannt: Nunmehr ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren Beschwerden des Klägers ursächlich ist, ist am beweisrechtlichen Maßstab des § 287 ZPO zu prüfen (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196, aus der neueren Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.4.2004 - VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urt. v. 4.11.2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118; Urt. v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, VersR 2003, 474, 476; vgl. auch Zöller/Greger, aaO, § 287 Rdnr. 3; MünchKomm(ZPO)/Prütting, 4. Aufl., § 287 Rdnr. 13; Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rdnr. 3 ff.; P/G/Laumen, ZPO, 5. Aufl.; § 287 Rdnr. 9).

b) Auf der Grundlage dieser abgestuften Beweissituation ist dem Kläger bereits der erforderliche Vollbeweis für das Vorliegen einer unfallursächlichen Primärverletzung nicht gelungen.

aa) Nach dem Ergebnis des verkehrstechnischen Gutachtens, dessen Richtigkeit der Kläger nicht in Zweifel zieht, steht fest, dass das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug infolge des Anstoßes eine Geschwindigkeitsänderung von maximal 2,5 km/h erfuhr und die anstoßbedingte Beschleunigung bei einer mittleren Anstoßzeit von maximal 0,12 s bei maximal 0,9 g lag. Diese physikalische Einwirkung ließ nach den vom Sachverständigen Professor Dr. R. zitierten empirischen Studien keine relevanten Verletzungen erwarten: Nach den vom Sachverständigen auf Seite 16 seines Gutachtens zitierten Auswertungen von Unfalldatenschreibern lässt sich ein statistisches Verletzungsrisiko erst bei solchen Unfallsituationen nachweisen, bei denen die anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung über 10 km/h gelegen hat. Bezogen auf den Wert der anstoßbedingten Beschleunigung liegt das in der bezeichneten Untersuchung nachgewiesene statistische Verletzungsrisiko bei Beschleunigungswerten von unter 1 g bei null.

bb) Die Zweifel an der Unfallursächlichkeit der dargelegten Beschwerden werden dadurch verstärkt, dass der Unfallmechanismus einen Anstoß des Kopfes an die linke Fahrzeugseite unwahrscheinlich erscheinen lässt. Wie der Sachverständige Prof. Dr. R. einleuchtend dargelegt hat, lässt der Grundsatz der Masseträgheit beim rechtsseitigen Anstoß erwarten, dass sich der Kopf der Fahrzeuginsassen im Fahrzeug nach rechts, nicht hingegen nach links bewegt. Eine Pendelbewegung war in Anbetracht der relativ geringen Anstoßenergie zumindest nicht in einem solchen Ausmaß zu erwarten, dass der zurückpendelnde Kopf gegen die linke Seitenwand trifft. Ein solcher Unfallverlauf ist insbesondere deshalb mit den ärztlichen Befunden nur schwer in Einklang zu bringen, als der erstbehandelnde Hausarzt eine Beule im Bereich des rechten Hinterkopfes attestierte. Nach der einleuchtenden Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. R. wäre die Beule bei präkollisionär geradeaus gerichtetem Blick an der linken Kopfseite zu erwarten. Auch den Einwand des behandelnden Arztes, wonach bei präkollisionär verdrehtem Kopf ein Anstoß mit der rechtsseitigen Kopfhälfte nicht ausgeschlossen wäre, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung entkräftet: Nach der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, die den Senat überzeugt, war das Verletzungsrisiko bei verdrehter Kopfhaltung und antizipierter Anspannung des Halteapparates noch geringer, als wenn sich der Unfall in der vom Kläger zunächst geschilderten Situation plötzlich und für den Kläger unvorhergesehen ereignet hätte.

Es kann letztendlich dahinstehen, ob die stringente Anwendung der physikalischen Grundsätze eine Verletzung des Klägers zwingend ausschließt oder ob es in der nicht detailgenau aufgeklärten konkreten Anstoßsituation unter Berücksichtigung der ebenfalls nicht im Detail aufgeklärten präkollisionären Sitzhaltung des Klägers Besonderheiten gab, die tatsächlich einen linksseitigen Anstoß erlaubten. In jedem Fall sieht sich der Senat allein aufgrund dieser nicht ausgeschlossenen, aber fernliegenden Möglichkeit nicht dazu im Stande, die volle Überzeugung von der Wahrheit eines solchen Unfallverlaufs zu gewinnen.

cc) Schließlich ist es dem Kläger nicht gelungen, eine Verletzung des rechten Armes bzw. der korrespondierenden Nerven zu beweisen. Auch hier ist von ausschlaggebender Relevanz, dass die geringe Aufprallenergie eine Schädigung der Halswirbelsäule oder des rechten Armes nicht erwarten ließ. Zudem wurde eine Schädigung in bildgebenden Verfahren nicht nachgewiesen. Den Einwand des behandelnden Arztes, wonach das verspätete Auftreten der Beschwerden mit „Entzündungs- und Reparaturvorgängen oder Hämatomorganisation“ zu erklären sei, hat der Sachverständige Prof. Dr. R. widerlegt: Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich bekräftigt, weshalb eine Schädigung der Armnerven mit zeitgleichem Auftreten starker Schmerzen verbunden gewesen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass in einer nach dem Unfall durchgeführten Untersuchung eine verzögerte Nervenleitgeschwindigkeit attestiert wurde. Auch diese Diagnose ist nicht geeignet, die validen Zweifel an der Unfallursächlichkeit der geklagten Beschwerden in einer das Beweismaß des § 286 ZPO erfüllenden Weise zu zerstreuen.

Nach alldem bleibt die Klage ohne Erfolg.


B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).