Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Dresden Beschluss vom 26.03.2014 - 7 U 1506/13 - Sturz eines Fahrgastes - Mitverschuldensvorwurf und Anscheinsbeweis

OLG Dresden v. 26.03.2014: Sturz eines Fahrgastes infolge einer Notbremsung bei der Annäherung an eine Haltestelle; Mitverschuldensvorwurf und Anscheinsbeweis


Das OLG Dresden (Beschluss vom 26.03.2014 - 7 U 1506/13) hat entschieden:
  1. Die Betriebsgefahr einer Straßenbahn tritt regelmäßig hinter dem groben Eigenverschulden des Fahrgastes an seinem Sturz in der Straßenbahn zurück.

  2. Zu den Voraussetzungen eines Mitverschuldensvorwurfs an den Fahrgast in diesen Fällen; Anscheinsbeweis für unzureichende Eigensicherung des Fahrgastes.

Siehe auch Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln und Straßenbahn - Tram - Stadtbahn


Gründe:

Der Hinweisbeschluss beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist - einstimmig - der Überzeugung, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg besitzt, die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats (durch Urteil) erfordert. Ebenso wenig ist im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung geboten.

Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen.

1. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzvorschriften der Straßenverkehrsordnung hier nicht in Betracht kommt. Sonstige Anspruchsgrundlagen gegen die Beklagte zu 2) sind nicht ersichtlich.

Auch die Berufung vermag nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Voraussetzungen für einen schuldhaften Verstoß der Beklagten zu 2) gegen § 25 StVO hier nicht vorliegen. Schon aufgrund der Entfernung zu den Straßenbahngleisen (ca. 5 m) kann ein Verstoß der Beklagten zu 2) gegen ihre Verpflichtung aus § 25 StVO hier nicht hergeleitet werden. Die Beklagte zu 2) war nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt noch nicht in einen Bereich vorgedrungen, in dem sie gemäß § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 5 StVO an der dafür vorgesehenen Stelle die Straßenbahnschienen unter Beachtung des Vorrangs der herannahenden Straßenbahn hätte nicht überqueren dürfen bzw. rechtzeitig hätte zu erkennen geben müssen, dass sie diesen Vorrang auch tatsächlich einhalten würde. Es ist grundsätzlich nicht verboten, sich schnellen Schrittes und mit gesenktem Blick als Fußgänger fortzubewegen, soweit andere dadurch nicht gefährdet werden. Insoweit fehlt es, unabhängig von der Frage des Verschuldens, schon an einer rechtswidrigen Handlung.

Nach den zugrunde zu legenden Feststellungen lässt sich zu Lasten der Beklagten zu 2) auch kein Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob ein Fußgänger sich gemessen an § 1 Abs. 2 StVO jedenfalls im unmittelbaren Gefahrenbereich bei Herannahen einer Straßenbahn so verhalten muss, dass eine durch sein Verhalten naheliegende Fehleinschätzung tunlichst vermieden wird. Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beklagte zu 2 - unstreitig - noch ca. 5 m, noch dazu in der Nähe eines ohnehin stärker durch Fußgänger frequentierten Haltestellenbereichs (Hauptbahnhof), bewegte, lässt sich allein deshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht herleiten.

Mit der Frage, ob der Straßenbahnfahrer aus seiner Sicht, etwa darauf vertrauen durfte, dass die Beklagte zu 2 noch rechtzeitig sein Vorfahrtrecht achten würde, hat dies nichts zu tun. Dies betrifft vielmehr die Frage, ob neben der reinen Gefährdungshaftung in die Abwägung zu Lasten der Beklagten zu 1 auch ein schuldhaftes Verhalten des Straßenbahnfahrers einzustellen ist (dazu unten).

2. Nicht zu beanstanden ist im Ergebnis auch, dass das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen hat. Ein Anspruch gem. § 1 Abs. 1 HaftpflG ist zwar dem Grunde nach mit dem Landgericht zu bejahen, tritt aber wegen des weit überwiegenden Eigenverschuldens der Klägerin (§§ 4 HaftpflG, 254 Abs. 1 BGB) hier völlig in den Hintergrund. Auch ein daneben möglicher Anspruch aus §§ 823, 31 BGB oder aber § 831 BGB scheidet im vorliegenden Fall aus, ebenso wie ein Anspruch aus Schlechterfüllung des Beförderungsvertrags (§§ 611, 280 BGB).

a) Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, muss ein Fahrgast einer Straßenbahn damit rechnen, dass - außerhalb von Fahrfehlern - bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Er ist deshalb selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen plötzliche Bewegungen der Straßenbahn verschaffen (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 05.04.1995 - 12 U 63/95, juris; OLG Dresden, Urt. v. 21.02.2006 - 13 U 2195/05, juris; vgl. auch LG Dresden, Urt. v. 12.05.2010 - 4 O 3263/09, NZV 2011, 202). Der Fahrgast muss in diesem Zusammenhang durchaus auch jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen (vgl. nur KG, Urt. v. 01.03.2010 - 12 U 95/09, MDR 2010, 1111). Dies gilt, wie der Senat aus eigener Erfahrung weiß, vor allem an Haltestellenbereichen von Großstädten, an denen es oftmals Verstöße gegen § 25 StVO gibt, auf die der Straßenbahnfahrer dann sofort, u.U. auch mit einer Notbremsung reagieren muss. Regelmäßig kann dem der Fahrgast, der mit einem solchen Manöver rechnen muss, dadurch begegnen, dass er sich sicheren Halt verschafft, soweit er nicht ohnehin einen Sitzplatz eingenommen hat. Deshalb neigt der Senat der Auffassung zu, dass in derlei Fällen regelmäßig davon auszugehen ist, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme spricht, dass der Sturz eines Fahrgastes auf mangelnde Vorsicht zurückzuführen ist (vgl. nur KG, Urt. v. 07.05.2012 - 22 U 251/11, juris; einschränkend: BGH, Urt. v. 11.05.1976 - VI ZR 170/74, VersR 1976, 932). Letztlich kommt es auf diese Frage, auf die auch das Landgericht sein Urteil nicht baut, nicht an, weil bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt bzw. nach den vom Senat gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen ein Eigenverschulden der Klägerin hinreichend feststeht. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin sich im konkreten Fall etwa veranlasst sehen musste, bereits 5 Sekunden vor Erreichen der Haltestelle ihren sicheren Sitzplatz aufzugeben ohne sich ausreichend abzusichern. Bereits nach den Feststellungen des Landgerichts, die die Berufung als solche auch nicht angreift, hat die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt sich nicht angemessen festgehalten, um so auch auf ein plötzliches Abbremsen reagieren zu können. Vielmehr war sie kurz vor dem Unfall dem Sitz zugewandt und abgelenkt. Dass sie sich zumindest mit einer Hand festgehalten hätte, vermag auch die Berufung demgegenüber nicht zu behaupten. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es Fahrgästen unbenommen bleibt, von ihren Sitzen aufzustehen und sich in Richtung Ausgang zu begeben. Nur muss der Fahrgast auch in diesem Fall ausreichend Eigenvorsorge betreiben und sich angemessen festhalten, zumal wenn kurz vor Erreichen eines Haltestellenbereichs mit einem u.U. auch drastischen Abbremsen ohne weiteres zu rechnen ist. Dass die Klägerin aufgrund besonderer Umstände etwa nicht in der Lage gewesen wäre sich ausreichend festzuhalten, behauptet sie nicht.

Soweit die Berufung meint, hier hätte sich selbst bei einem ausreichenden Festhalten der Klägerin wegen der bei einer Notbremsung auftretenden Kräfte der Unfall gleichwohl ereignet, liegt darin - entgegen dem Landgericht - nicht lediglich eine unbeachtliche "hypothetische Annahme", sondern letztlich der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens seitens der Klägerin. Richtig ist nämlich, dass der Klägerin im Rahmen des § 4 HaftpflG, § 254 Abs. 1 BGB nur solches Eigenverschulden entgegen gehalten werden kann, welches sich erwiesenermaßen auf den konkreten Unfall ausgewirkt hat. Weil dergestalt auch bei § 254 BGB der Ursachenzusammenhang von Relevanz ist, gelten die Grundsätze rechtmäßigen Alternativverhaltens grundsätzlich auch hier. Gleichwohl ist das Landgericht dem von der Klägerin angebotenen Sachverständigengutachten mit Recht (wenn auch ohne zutreffende Begründung) nicht nachgegangen. Für den hier zur Entscheidung stehenden konkreten Fall ist nämlich bereits hinreichend widerlegt, dass auch ein angemessenes und nach den Umständen gebotenes Festhalten den Unfall nicht vermieden hätte. Dafür spricht schon die auch nach dem Vortrag der Klägerin vor dem Bremsmanöver als eher gering einzuschätzende Bremsausgangsgeschwindigkeit von nur 21,4 km/h. Jedenfalls belegen die von der Beklagten zu 1 vorgelegten, den Unfallablauf zeitlich genau dokumentierenden Lichtbildaufnahmen aus den Überwachungskameras der Straßenbahn (Anlagen B 2 bis B 5) anschaulich, dass andere Fahrgäste, die sich zumindest mit einer Hand festgehalten hatten, zwar ins Wanken, nicht aber zu Fall kamen. Es ist für den Senat deshalb schlechterdings nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin, wäre sie nicht (vgl. oben) abgelenkt gewesen, die Situation nicht hätte meistern sollen. Soweit die Berufung pauschal und ohne nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Fall auf die "körperliche Konstitution" der Klägerin abhebt, gilt i.E. nichts anderes. Es ist in erster Linie der Fahrgast, der sich selbst darüber Klarheit verschaffen muss, ob er in der Lage ist, die regelmäßig bei Straßenbahnfahrten auftretenden Kräfte zu meistern oder nicht. In besonders gelagerten Einzelfällen liegt es deshalb u.U. nahe fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. Davon ist aber mangels konkreten Vortrags der Klägerin zu unfallmitkausalen Beeinträchtigungen hier schon nicht auszugehen. Hinzu kommt, dass es der Klägerin dann jedenfalls erst recht zuzumuten gewesen wäre, bis zum sicheren Stillstand der Straßenbahn zu warten, bevor sie aufsteht. Dem Senat ist bekannt, dass zwischen dem sicheren Halt der Straßenbahn und dem Öffnen der Türen regelmäßig noch so viel Zeit verstreicht, dass es, von besonders gelagerten, hier aber nicht einschlägigen Situationen abgesehen, bei sachgerechter Platzwahl durchaus möglich ist, auch dann noch ohne größere Probleme auszusteigen. Umstände, die auf ein besonderes Gedränge in der Straßenbahn hindeuten, sind weder konkret vorgetragen noch sind sie auf den vorgelegten Lichtbildern auch nur ansatzweise zu erkennen.

Zwar nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung in Einzelfällen an, dass es dem Fahrgast auch im Falle einer Notbremsung nicht zwingend zum Mitverschulden gereicht, wenn er zu Fall kommt. Allerdings gilt dies für Fälle, in denen sich der Fahrgast bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von Gerätschaften zwangsläufig nicht ausreichend festhalten konnte (so etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.10.1998 - 1 U 245/97, VersR 2000, 71 für den Fall, dass der Fahrgast sich wegen des Entwertens des Fahrscheins bei einer Notbremsung nicht mit beiden Händen festhalten konnte, oder OLG Celle, Urt. v. 21.02.1974 - 5 U 93/73, juris, in einem Fall, in dem der Fahrgast während des Bezahlvorgangs an einer festen Zahlstelle stürzt).

Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die zulasten der Beklagten zu 1) in die Abwägung einzustellende Betriebsgefahr der Straßenbahn hinter das Eigenverschulden der Klägerin (oder genauer: die Verletzung der eigenen Obliegenheiten) hat zurücktreten lassen. Auch dies entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur OLG Dresden, Urt. v. 21.02.2006 - 13 U 2195/05, juris; ebenso LG Dresden, Urt. v. 12.05.2010, a.a.O.), wobei die Rechtsprechung durchaus auch in Fällen nur leichter Fahrlässigkeit die Betriebsgefahr zurücktreten lässt (OLG Dresden, Urt. v. 21.02.2006 - 13 U 2195/05, juris). Die Rechtsprechung nimmt regelmäßig nur dann eine Quotierung vor, wenn es sich um einen atypischen Fall handelt (vgl. etwa OLG Dresden, Urt. v. 05.04.1995 - 12 U 63/95, juris: Sturz des Fahrgastes unmittelbar nach Schließen der Wagentür beim Anfahren aufgrund eines ungewöhnlichen, starken Rucks ohne vernünftigen Grund!). Im vorliegenden Fall ist nach Lage der Dinge (vgl. oben) allerdings durchaus von einem groben Eigenverschulden der Klägerin auszugehen, so dass sich ein solches Zurücktreten ohne weiteres ergibt. Dies stimmt nicht zuletzt mit der vom Senat in ständiger Rechtsprechungspraxis vertretenen Auffassung überein, wonach auch in anderen Fällen der Gefährdungshaftung (§§ 17, 7 StVG) die Betriebsgefahr gegenüber grobem Eigenverschulden zurücktreten muss.

Die Betriebsgefahr der Straßenbahn war hier auch nicht etwa durch ein unfallmitursächliches Verschulden des Straßenbahnführers in einer Weise erhöht, dass ein vollständiges Zurücktreten unbillig erschiene. Unabhängig davon, ob das Verhalten der Beklagten zu 2 (vgl. oben) deren Haftung begründet, ist dem Straßenbahnführer unter Berücksichtigung der konkreten Situation (unmittelbar vor dem Haltestellenbereich und damit verbundene erhöhte Aufmerksamkeit) kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, dass er angesichts der ohnehin moderaten Geschwindigkeit eine Notbremsung durchführte. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch deutlich von jenen Fällen in der Rechtsprechung, in denen ohne zwingenden Grund gebremst wurde.

b) Auch deliktische oder sekundärvertragliche Ansprüche, die neben § 1 HaftpflG anwendbar bleiben und auf die die angefochtene Entscheidung allerdings nicht eingeht (vgl. nur zuletzt OLG Nürnberg, Urt. v. 30.12.2011 - 14 U 852/10, NJW-​RR 2012, 542), scheiden im vorliegenden Fall aus.

Auch soweit das Landgericht § 823 BGB auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1 verneint hat, ist dies nur im Ergebnis zutreffend. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 (nur) aus § 823 BGB besteht unabhängig von einem Verschulden des Straßenbahnführers schon deshalb nicht, weil die Beklagte zu 1 als juristische Person nicht i.S.d. § 823 BGB "handeln" kann. Ihr kann deshalb nur über § 31 BGB ein schuldhaftes Tun ihrer Organe zugerechnet werden. Auch dafür fehlt es aber an jedwedem Anhaltspunkt im vorliegenden Fall.

Ein Anspruch aus § 831 BGB gegen die Beklagte zu 1 scheitert ebenfalls. Zwar begründet diese Norm eine Haftung für vermutetes Verschulden, sie findet aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm keine Anwendung in Fällen, in denen sich der Verrichtungsgehilfe (hier der Straßenbahnführer) wie hier (vgl. oben) objektiv fehlerfrei verhalten hat. Grund ist, dass in einem solchen Fall auch gegen den Verrichtungsherrn (hier die Beklagte zu 1) im Falle eigenen (zurechenbaren) Handelns kein Anspruch bestünde (BGH, Urt. v. 12.07.1996 - V ZR 280/94, NJW 1996, 3205). Offen bleiben kann deshalb auch, ob die Beklagte zu 1 sich hier ausreichend exkulpiert hat (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Auch ein Anspruch aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Beförderungsvertrag (§§ 611, 280 Abs. 1 BGB) scheidet hier aus. Zwar wird auch insoweit (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) ein Verschulden vermutet, so dass - soweit streitig - der Anspruchsgegner den Beweis des Gegenteils zu führen hätte, wenn eine pflichtwidrige Handlung feststeht (§ 292 ZPO). Aufgrund des insoweit unstreitigen Grundes für die Einleitung der Notbremsung (vgl. oben) fehlt es aber sowohl an einer vertraglichen Pflichtwidrigkeit wie auch an einem der Beklagten zu 1 gem. § 278 BGB zurechenbaren Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen (des Straßenbahnführers).

Es wird deshalb angeraten, zur Vermeidung weiterer Kosten die eingelegte Berufung zurückzunehmen.