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OLG Düsseldorf Urteil vom 25.02.2014 - I-1 U 86/13 - Ersatz von Verwahrungskosten eines ordnungsbehördlich sichergestellten PKW
OLG Düsseldorf v. 25.02.2014: Zum Ersatz von Verwahrungskosten eines ordnungsbehördlich sichergestellten PKW
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2014 - I-1 U 86/13) hat entschieden:
- Die mit einer auftragsgemäßen Verwahrung eines polizeilich sichergestellten schrottreifen Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz verbundenen Kosten fallen nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) auch der finanzierenden Bank als Sicherungseigentümer zur Last. Die sich daraus ergebende Forderung ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, so dass der Rechtsweg des § 40 Abs. 1 VwGO einschlägig ist.
- Durch eine rügelose Verhandlung vor dem Zivilgericht kann keine Zuständigkeit für einen Rechtsstreit begründet werden, für welchen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.
Siehe auch Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren und Privates Falschparken - Besitzstörung - private Abschleppkosten
Gründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einer zivilrechtlichen Leistungsverpflichtung für die Verwahrungs- und Unterstellkosten ausgesetzt, welche der Kläger für die Zeit vom 14. Februar 2009 bis zum 15. Juli 2011 bezogen auf den Pkw Skoda mit dem Kennzeichen zu insgesamt 5.247,90 EUR in Rechnung stellt. In Betracht kommt allenfalls eine Einstandspflicht der Beklagten auf Rechtsgrundlagen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind und für welche der Zivilrechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG nicht gegeben ist.
Vergeblich bemüht sich der Kläger, in seiner Berufungsbegründung schlüssig eine Haftung der Beklagten für die streitgegenständlichen Kosten nach Maßgabe bürgerlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), darzutun. Das Landgericht hat die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft und deren Einschlägigkeit zu Recht verneint.
I.
Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (BGH NJW 2006, 152 mit Hinweis auf BGHZ 159, 254, 258).
Derartige Zweifel sind in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil nicht gegeben. Völlig zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Aufbewahrung eines schrottreifen Fahrzeuges über einen Zeitraum von fast 1,5 Jahren mit einem Kostenaufwand von 5.247,90 EUR erkennbar nicht dem Interesse der Beklagten als Sicherungseigentümerin des Wagens entspricht, nachdem sie durch anwaltliches Schreiben vom 17. August 2009 sich grundsätzlich mit der Verschrottung einverstanden erklärt hatte. Sicherlich hätte die Beklagte schon frühzeitig durch die Überlassung des seitens des Klägers verlangten Fahrzeugbriefs die notwendige Voraussetzung für die Beseitigung des Fahrzeuges schaffen und damit den Anfall weiterer Standkosten im Gewerbebetrieb des Klägers vermeiden können. Eine irgendwie geartete Mitwirkungsverpflichtung, deren Missachtung einen zivilrechtlichen Aufwendungs- oder Ersatzanspruch des Klägers begründen könnte, besteht in dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten indes nicht. Von Bedeutung ist, dass der Kläger allein aufgrund einer hoheitlichen Auftragstätigkeit in den Besitz des schrottreifen Fahrzeuges gelangt und geblieben ist. Sich daraus ergebende Ansprüche auf Ersatz von Verwahrungs- und Unterstellkosten sind öffentlich-rechtlicher Art mit der Folge der Einschlägigkeit des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 40 VwGO.
II.
1. Ausgangsursache für die durch den Kläger abgerechneten Leistungen war eine polizei- und ordnungsbehördliche Maßnahme des Streithelfers des Klägers. Der Pkw Skoda des Fahrzeughalters G., welcher der Beklagten als der finanzierenden Bank sicherungsübereignet ist, weist nicht den nach Maßgabe des § 1 PflVG vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutz aus. Der Streithelfer des Klägers, vertreten durch das Polizeipräsidium W., sah sich deshalb veranlasst, wegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 5 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG) zu intervenieren und am 10. Februar 2009 den Wagen sicherzustellen. Der Kläger, der als beliehener Unternehmer ermächtigt ist, für seinen Streithelfer im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen tätig zu werden, wurde mit dem Abschleppen und dem Verwahren des Pkw beauftragt. Darüber verhält sich der "Schleppzettel", aus dem hervorgeht, dass der Wagen unfallgeschädigt ist; zum Zeitpunkt der Sicherstellung war die Identität des Fahrzeughalters noch unbekannt (Bl. 25 d.A.).
2. Die ordnungsbehördliche Sicherstellung und Verwahrung ist gemäß § 5 Abs. 1 POG nicht nur im Verhältnis zu dem Fahrzeughalter G. rechtmäßig und wirksam, sondern auch gegenüber der Beklagten als Eigentümerin des Wagens (§ 5 Abs. 2 POG). Der Bestimmung des § 25 Abs. 3 POG zufolge fallen die Kosten u.a. der Sicherstellung und Verwahrung den nach § 5 POG Verantwortlichen zur Last, also neben dem Fahrzeughalter G. auch der Beklagten als Sicherungseigentümerin. Unstreitig hat Ersterer am 16. Februar 2009 die Abschlepprechnung des Klägers beglichen, das Fahrzeug leergeräumt und sich in der Folgezeit, trotz schriftlicher Aufforderung des Streithelfers des Klägers (Bl. 28 d.A.), nicht mehr um den Wagen gekümmert.
3. Ausweislich des zwischen dem Kläger und seinem Streithelfer bestehenden Abschleppvertrages hat sich Ersterer verpflichtet, im Rahmen hoheitlicher Maßnahmen Fahrzeuge aller Art abzuschleppen, zu bergen und/oder zu verwahren (§ 1 Ziffer 1; Bl. 14 d.A.). Darüber hinaus ist der Kläger als Auftragnehmer berechtigt, die Kosten der Abschleppmaßnahme von der in der Freigabeerklärung bezeichneten Person oder von der nachweislich berechtigten Person zu verlangen und entgegenzunehmen (§ 16 Ziffer 1; Bl. 20 d.A.).
4. Jedoch kann der Kläger aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten herleiten. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte nicht die in der Freigabeerklärung Bezeichnete ist. Denn das einschlägige Schreiben des Streithelfers des Klägers vom 13. Februar 2009 lässt erkennen, dass die Freigabe allein zugunsten des Fahrzeugbesitzers G. erfolgt ist (Bl. 26 d.A.). Unabhängig davon ist der zwischen dem Kläger und seinem Streithelfer bestehende Abschleppvertrag eine Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur. Für sich daraus ergebende Ansprüche ist ebenfalls nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
5. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger ohne Erfolg auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1991 zu dem Az.: 8 B 137/91 ( veröffentlicht in NJW 1992, 1908). Diese Entscheidung befasst sich allein mit der - durch das Gericht angenommenen - Verfassungsmäßigkeit der Abschleppkostenerstattungspflicht des Eigentümers eines Fahrzeuges im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar ist zur Begründung u.a. ausgeführt, die Beseitigung des Wagens auf landesrechtlicher Grundlage erreiche zumindest im weiteren Sinne den Umkreis des Rechtsgedankens der Geschäftsführung ohne Auftrag und der damit verknüpften Kostenerstattungspflicht (Rdnr. 4 - zitiert nach juris). Dies ändert indes nichts daran, dass auch in dem durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall die Ordnungsbehörde aufgrund landesrechtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften tätig geworden war, so dass sich der daraus ergebende Kostenerstattungsanspruch derselben Rechtsnatur ist.
6. Der Kläger dringt schließlich nicht mit seinem Einwand durch, eine Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Mönchengladbach sei aufgrund der Tatsache zustande gekommen, dass die Parteien im Termin vom 7. Januar 2013 rügelos im Sinne des § 39 ZPO verhandelt hätten. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift entspricht demjenigen einer Gerichtsstandvereinbarung gemäß § 38 ZPO; die Schranken dieser Vereinbarung gelten auch für die Zuständigkeitsbegründung gemäß § 39 ZPO (Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 39, Rdnr. 1). Gegenstand einer Prorogation kann jedoch nicht der Rechtsweg sein (Zöller/Vollkommer a.a.O., § 38, Rdnr. 3 mit Hinweis auf BGH NJW 1997, 328). Durch eine rügelose Verhandlung vor dem Zivilgericht kann folglich keine Zuständigkeit für einen Rechtsstreit begründet werden, für welchen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. Hinzu kommt, dass der Kläger in seinem anspruchsbegründenden Schriftsatz vom 16. Juli 2012 den zur Darlegung einer Leistungsverpflichtung der Beklagten vorgebrachten Sachverhalt allein auf eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage, nämlich auf einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 383 BGB), gestützt hatte.
III.
Weder aus dieser Anspruchsgrundlage noch aus einer anderen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Kläger einen begründeten Anspruch auf Ersatz der streitigen Verwahrungs- und Standkosten herleiten.
1. Zunächst hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass sich nicht feststellen lässt, dass die Beklagte im Sinne des § 683 Satz 1 BGB ein Interesse an der Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger in Gestalt einer fast eineinhalbjährigen kostenpflichtigen Aufbewahrung des Unfallfahrzeuges hat.
a ) Der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag steht zwar nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund des mit seinem Streithelfer abgeschlossenen Abschleppvertrages diesem gegenüber zur Aufbewahrung des sichergestellten Fahrzeuges verpflichtet war. Auch wenn der Geschäftsführer einem Dritten zur Besorgung verpflichtet ist, kann nach der Rechtsprechung eine Geschäftsführung für einen Anderen vorliegen - und zwar unabhängig davon, ob die Verpflichtung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 72. Aufl., § 677, Rdnr. 7 mit Hinweis auf BGHZ 143, 9, 14).
b ) Das Interesse des Geschäftsherrn an der Übernahme der Geschäftsführung ist anhand der konkreten Sachlage im Einzelfall nach der objektiven Nützlichkeit, subjektiv bezogen auf das Verhalten des Geschäftsherrn, festzustellen (Palandt/Sprau a.a.O., § 683, Rdnr. 4 mit Hinweis auf OLG München NJW-RR 1988, 1013). In diesem Zusammenhang kommt der Tatsache entscheidende Bedeutung zu, dass der sichergestellte und dauerverwahrte Pkw Skoda nach dem Unfall, den der Fahrzeughalter G. damit hatte, unstreitig nur noch Schrottwert hat. Über diesen Umstand war die Beklagte spätestens aufgrund der Zuschrift des Klägers an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11. August 2009 unterrichtet (Bl. 31 d.A.). Dem Berufungsvorbringen des Klägers zufolge soll sich die Beklagte über einen Außendienstmitarbeiter bereits schon am 24. April 2009 ein eigenes Bild von dem Fahrzeugzustand gemacht haben (Bl. 98 d.A.).
c ) Die vorprozessual zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz verdeutlicht, dass die Beklagte nicht nur aus ihrer subjektiven Sicht keinen Nutzen in einer kostenpflichtigen Aufbewahrung des schrottreifen Fahrzeuges über Monate hinweg sah, sondern dass die Verwahrung für sie auch objektiv keinen Nutzen brachte.
aa ) Bereits die Rechnung, welche der Kläger der Beklagten unter dem Datum des 16. Juni 2009 zukommen ließ und welche sich über Unterstellkosten für die Zeit vom 14. Februar bis zum 16. Juni 2009 im Umfang von 731,85 EUR verhielt (Bl. 37 d.A.), dürfte nach dem Betragsumfang den Schrottwert des Pkw Skoda Fabia weitgehend erreicht, wenn nicht sogar überschritten haben. Nach den einschlägigen Erfahrungskenntnissen des Senats haben Kleinwagen, die von einem Totalschaden betroffen sind, in der Regel noch einen Schrottwert in der Größenordnung von 500 EUR. Damit übersteigen die klagegegenständlichen Verwahr- und Standkosten von 5.247,90 EUR den mutmaßlichen Restwert um etwa das Zehnfache. Die Argumentation des Klägers, die Beklagte habe im Wege des Verkaufs von Einzelteilen aus dem Fahrzeug noch einen "Gewinn" erzielen können, kann nach Lage der Dinge nicht zutreffen.
bb ) Ganz abgesehen davon, dass die Beklagte den Rechnungsbetrag über 731,85 EUR nicht beglichen hat, hat sie entsprechend ihrer Interessenlage auf die gegnerische Schrottwertmitteilung vom 11. August 2009 mit Zuschrift vom 17. August 2009 geantwortet, sie sei mit einer Verschrottung des Fahrzeugs grundsätzlich einverstanden. Verbunden damit war die Bitte um Übersendung "des notwendigen Verschrottungsvertrages" sowie die Ankündigung der dann möglichen Aushändigung des Kfz-Briefes.
cc ) Zwar trifft es zu, dass die Beklagte in einer weiteren Zuschrift vom 2. September 2009 an den Kläger von dem Inhalt ihres früheren Schreibens vom 17. August 2009 teilweise abgewichen ist. Denn sie hat weder den Kfz-Brief übermittelt, noch hat sie den Verschrottungsauftrag mit der Unterschrift ihres zuständigen Mitarbeiters versehen. Aus diesem Verhalten der Beklagten zieht der Kläger jedoch in rechtlicher Hinsicht die falschen Schlussfolgerungen. Die unterschriftslose Rücksendung des Verschrottungsauftrages ohne den Kfz-Brief kann nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass die weitere kostenpflichtige Aufbewahrung des Fahrzeuges im klägerischen Gewerbebetrieb mit täglich ansteigenden Standgeldern letztlich doch dem Interesse der Beklagten entsprochen haben soll. Ihr kam es ausweislich des Schreibens vom 2. September 2009 erkennbar darauf an, in ihrer Eigenschaft als Sicherungseigentümerin des Fahrzeuges und finanzierende Bank nicht in die Besitz- und Nutzungsrechte des Fahrzeughalters G. eingreifen zu wollen. Dieser war längere Zeit schon nicht mehr erreichbar. Vielmehr sollte sich der Kläger selbst um die Unterschrift des Fahrzeughalters unter dem Verschrottungsauftrag kümmern. Nach einer derartigen Unterzeichnung hätte die Beklagte die Gewissheit gehabt, dass die beabsichtigte Verschrottungsmaßnahme nicht die Interessen und die Rechtsposition des Darlehensnehmers G. beeinträchtigte und sie hätte dann aller Wahrscheinlichkeit nach auch zusagegemäß den Kfz-Brief an den Kläger übermittelt.
dd ) Mit anderen Worten: Die Beklagte wollte offenkundig die Schwierigkeiten, die sich aus der Nichterreichbarkeit des Fahrzeughalters ergaben, auf den Kläger abwälzen, ohne dass sie in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben hatte, dass die weitere Aufbewahrung des Schrottfahrzeuges Skoda mit ständig steigenden Kosten ihrem Interesse entsprach. Ihr war letztlich das Schicksal des Fahrzeuges gleichgültig und nach ihrem schriftlich bekanntgegebenen Standpunkt sollte sich der Kläger selbst um die Erfüllung der Verschrottungsvoraussetzung durch Auftragsunterzeichnung seitens des G. kümmern. In dem Rechtsverhältnis zwischen diesem und der Beklagten war es allein seine Sache als Fahrzeughalter, die mit dem Fahrzeugbetrieb verbundenen laufenden Kosten und Lasten zu tragen. Dass der Wagen wegen des Wegfalls des Pflichtversicherungsschutzes sichergestellt und ordnungsbehördlich verwahrt wurde, berührte nicht den Pflichtenkreis der Beklagten ihrem Darlehensnehmer gegenüber.
ee ) Zudem setzt ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB voraus, dass die Übernahme der Geschäftsführung auch dem wirklichen oder mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn, hier also der Beklagten, entspricht. Maßgebend ist der wirkliche - ausdrücklich oder konkludent - geäußerte Wille (Palandt/Sprau a.a.O., § 683, Rdnr. 5 mit Hinweis auf OLG Koblenz NJW-RR 1995, 15). Bereits durch die Nichtzahlung der Rechnung vom 16. Juni 2009 hatte die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Aufbewahrung des Schrottfahrzeuges im Gewerbetrieb des Klägers auf ihre Kosten nicht ihrem Willen entsprach. Der Inhalt ihrer nachfolgenden Schreiben vom 17. August 2009 sowie vom 2. September 2009 brachte ihren entgegenstehenden Willen noch einmal deutlich zum Ausdruck.
d ) Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagte habe gegenüber der Mutter des Fahrzeughalters telefonisch erklärt, das Fahrzeug dürfe so lange nicht verschrottet werden, wie nicht sämtliche Zahlungen aus dem Darlehen beglichen seien, ist unerheblich. Ganz abgesehen davon, dass das Vorbringen nur eine Vermutung und nicht eine konkrete Tatsachenbehauptung zum Gegenstand hat, bleibt es gänzlich beweislos.
2. Ohne Erfolg versucht der Kläger in seiner Berufungsbegründung, den entgegenstehenden Willen der Beklagten unter Hinweis auf die Vorschrift des § 679 BGB mit dem Hinweis darauf als unbeachtlich darzustellen, dass ohne die Geschäftsführung eine Pflicht der Beklagten, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liege, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre.
a ) Dass der unfallgeschädigte Pkw Skoda Fabia im öffentlichen Verkehrsraum ohne den vorgeschriebenen Pflichtversicherungsschutz abgestellt war, rechtfertigte das polizeiliche Eingreifen vom 10. Februar 2009 nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 POG. Gleiches gilt hinsichtlich der durch den Kläger in seiner Berufungsbegründung erstmals behaupteten Gefahr potentieller Umweltverschmutzungen - sollte eine solche Gefahr überhaupt bestanden haben. Mit der Sicherstellung des Fahrzeuges und dessen Verbringung auf das Betriebsgelände des Klägers war jedoch die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beseitigt. Unstreitig hat der Fahrzeughalter G. die Abschlepprechnung und damit die Kosten für die Gefahrenbeseitigung beglichen.
b ) Sähe sich der Kläger wegen der Nichtzahlung seiner Rechnungsforderung bezüglich der Stellkosten veranlasst, das nicht versicherte und schrottreife Fahrzeug irgendwo im öffentlichen Verkehrsraum abzustellen, um es schnell los zu werden, würde er selbst zum Handlungs- sowie zum Zustandsstörer im Sinne der §§ 4 Abs. 1 , 5 Abs. 1 POG und damit ordnungsbehördlich beseitigungspflichtig. Eine Maßnahme, die auch zur Vermeidung der eigenen ordnungsbehördlichen Störereigenschaft des Geschäftsführers dient, hier die auftragsgemäße Verwahrung eines polizeilich sichergestellten Schrottfahrzeuges ohne Versicherungsschutz, liegt jedoch nicht - wie in § 679 BGB gefordert - allein im öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch im Interesse des handelnden Geschäftsführers. Zwar fallen die mit der weiteren Verwahrung des Fahrzeuges verbundenen Kosten nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 Satz 1 POG auch der Beklagten als Sicherungseigentümerin zur Last. Die sich daraus ergebende Forderung ist jedoch - wie bereits ausgeführt --, dem öffentlichen Recht zuzuordnen, so dass der Rechtsweg des § 40 Abs. 1 VwGO einschlägig ist.
IV.
Darüber hinaus hat das Landgericht mit weitgehend zutreffender Begründung eine Anspruchsberechtigung des Klägers auf der Rechtsgrundlage der §§ 994, 996 BGB verneint.
1. Die Gegenansprüche des Besitzers auf Ersatz der Verwendungen gegenüber dem Eigentümer setzen eine Vindikationslage voraus (Palandt/Bassenge, Kommentar zum BGB, 72. Aufl., vor § 994, Rdnr. 3). Eine solche ist hier jedoch aufgrund der Tatsache nicht gegeben, dass der Kläger während des gesamten klagegegenständlichen Zeitraumes berechtigter Fremdbesitzer war. Auf einen solchen finden die Vorschriften der §§ 994 ff. BGB indes keine Anwendung (Palandt/Bassenge a.a.O.). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Besitzrecht des Klägers mit der Freigabeerklärung seines Streithelfers vom 13. Februar 2009 in Fortfall geraten ist. Zwar reicht es für die Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB aus, dass das Besitzrecht später weggefallen ist und jedenfalls bei Geltendmachung des Vindikationsanspruches nicht mehr besteht, weil sonst der berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte (BGH, Urteil vom 24. November 1995, Az.: V ZR 88/95, Rdnr. 4 - zitiert nach juris - mit Hinweis auf BGHZ 34, 122, 131; BGH NJW 1995, 2627 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Kläger hat jedoch zu keinem Zeitpunkt seine Stellung als berechtigter Besitzer des Pkw Skoda verloren.
a ) Nach der Sicherstellung des verunfallten Fahrzeuges und dessen Verbringung auf das Betriebsgelände zu Verwahrungszwecken im Auftrag seines Streithelfers wurde der Kläger am 10. Februar 2009 berechtigter Besitzer des Wagens. Die drei Tage später seitens seines Streithelfers erklärte Freigabe bedeutete nichts anderes, als dass der Fahrzeughalter G. die Befugnis erhielt, den Pkw wieder als berechtigter Eigenbesitzer an sich zu nehmen. Von dieser Befugnis hat er allerdings keinen Gebrauch gemacht. Er hat sich am 16. Februar 2009 darauf beschränkt, die Abschlepprechnung zu bezahlen und das Fahrzeug leer zu räumen. Die Tatsache, dass er sich in der Folgezeit nicht mehr um den auf dem klägerischen Betriebsgelände abgestellten Pkw gekümmert hat, lässt darauf schließen, dass er den Besitz an dem schrottreifen Unfallfahrzeug ohne Versicherungsschutz aufgeben will. Ob dies allerdings wirklich der Fall ist, lässt sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand noch nicht mit letzter Sicherheit feststellen.
b ) In jedem Fall ist der Kläger allerdings berechtigter Fremdbesitzer des Wagens geblieben. Nachdem er am 10. Februar 2009 durch seinen Streithelfer in den Besitz des Pkw eingewiesen worden war und der Fahrzeughalter G. sechs Tage später davon abgesehen hatte, den Pkw wieder an sich zu nehmen, änderte sich an der Besitzerstellung des Klägers nichts. Gemäß § 17 Satz 1 des zwischen ihm und seinem Streithelfer bestehenden Abschleppvertrages beschränkt sich die polizeiliche Freigabeerklärung auf die Rechtswirkung, dass der Kläger das sichergestellte Fahrzeug an die in der Freigabe bezeichnete Person, hier an den Fahrzeughalter B. G., herausgeben durfte.
c ) Allerdings war gemäß § 17 Satz 2 des Vertrages der Kläger gehalten, seinen Streithelfer unverzüglich für den Fall zu unterrichten, dass (Ziffer 1) der Berechtigte nicht innerhalb einer Woche nach Freigabeerklärung das Fahrzeug abholte und dass (Ziffer 2) die Verwahrung des Fahrzeuges mit unverhältnismäßig hohen Kosten (z.B. bei schrottreifen Fahrzeugen) verbunden war. Sofern der Kläger dieser Berichtspflicht nicht nachkommt, gehen die nach Ablauf der Wochenfrist bis zur Unterrichtung des Streithelfers dadurch entstandenen Kosten zu seinen Lasten (§ 17 Satz 3 des Vertrages). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Kläger erst weit nach Ablauf der Wochenfrist mit Schreiben vom 16. Juni 2009 seinen Streithelfer darüber unterrichtet hat, der Halter G. habe nach der Leerräumung des Pkw Skoda diesen nicht mitgenommen hat und er sei seither unauffindbar (Bl. 27 d.A.).
2. Unabhängig von den obigen Ausführungen hat das Landgericht zutreffend dargelegt, dass die klagegegenständlichen Verwahrungs- und Stellkosten weder als eine notwendige Verwendung im Sinne des § 994 BGB noch als nützliche Verwendung nach Maßgabe des § 996 BGB qualifiziert werden können (Bl. 6 UA; Bl. 75 d.A.).
V.
Darüber hinaus hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Haftung des Beklagten für die streitgegenständlichen Verwahrungs- und Unterstellkosten auf der Rechtsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB negiert. Der Beklagten ist nicht anzulasten, in schadensersatzbegründender Weise eine Pflicht verletzt zu haben, deren Erfüllung ihr gegenüber dem Kläger obliegt.
1. Mangels einer Vindikationslage sind keine Pflichten einschlägig, die sich aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach Maßgabe der §§ 987 ff. BGB ergeben.
2. An dem sichergestellten Pkw Skoda fielen wegen des finanzierten Fahrzeugkaufs die Haltereigenschaft und die Eigentümerstellung auseinander. Als bloße Sicherungseigentümerin hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger als dem polizeilich bestimmten Verwahrer des Fahrzeuges keine zivilrechtlichen Pflichten zu erfüllen.
a ) Zwar sind die klagegegenständlichen Kosten eine mittelbare Schadensfolge des Unfallgeschehens, an welchem der Pkw Skoda beteiligt war. Dieser Schaden trifft entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung den Kläger, weil er für seine gewerbliche und polizeilich angeordnete Verwahrungstätigkeit nicht das ihm zustehende Entgelt erhält. Über den Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 StVG hinaus ist jedoch eine Haftungsgleichstellung von Fahrzeughalter und -eigentümer nicht gerechtfertigt (BGH NJW 2007, 3120). Ebenso wenig kann eine Zurechnung zu Lasten des Sicherungseigentümers nach § 9 StVG erfolgen. Im Hinblick auf das Unfallgeschehen, an welchem der Fahrzeughalter G. - eigenverschuldet oder nicht - beteiligt war, kann keine Zurechnung der Betriebsgefahr zu Lasten des Sicherungseigentümers nach § 9 StVG erfolgen. Denn diese Vorschrift bezieht sich nur auf Ansprüche eines selbst nicht nach dem Straßenverkehrsgesetz mithaftenden Geschädigten mit der Möglichkeit der Anspruchskürzung gemäß § 254 BGB (BGH a.a.O.). Zwischen der Beklagten als Sicherungseigentümerin und dem Fahrzeughalter G. fehlt es letztlich auch an einer vertraglichen oder sonstigen rechtlichen Sonderverbindung, die eine Zurechnung eines Verschuldens des Letzteren aus dem Verkehrsunfall als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zu Lasten der Beklagten als der finanzierenden Bank gestatten würde. Denn durch die Teilnahme am Straßenverkehr war keine Tätigkeit aus dem Pflichtenkreis eines Leasingvertrages oder Sicherungsübereignungsvertrages betroffen (BGH a.a.O.).
b ) Der Kläger fällt als mittelbar Geschädigter des Kollisionsereignisses, welches zu der Totalbeschädigung des Pkw Skoda führte, ohnehin nicht in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG, weil keines seiner in dieser Norm geschützten Rechtsgüter ( Leben, Körper, Gesundheit, Sachbesitz und -eigentum ) unfallbetroffen ist.
3. Ein Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet schon aufgrund der Tatsache aus, dass das Vermögen des Geschädigten nicht zu den durch diese Vorschrift geschützten Rechtsgütern gehört (Palandt/Sprau, a.a.O., § 823, Rdnr. 2).
4. Schließlich ist nach der zutreffenden Ausführung im angefochtenen Urteil (Bl. 7 UA; Bl. 76 d.A.) auch kein Anspruch des Klägers nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB gegeben. Die Beklagte hat durch die Aufbewahrungsleistung des Klägers keinen Vermögensvorteil erlangt, da das Fahrzeug nur noch Schrottwert besitzt.
5. Entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers besteht letztlich auch kein Anlass, eine Einstandspflicht der Beklagten für die klagegegenständlichen Kosten nach Maßgabe der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) anzunehmen. Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, seine möglicherweise ganz oder teilweise begründete Forderung auf Ersatz der streitigen Verwahrungs- und Stellkosten auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg des § 40 VwGO durchzusetzen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.247,90 EUR.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.