Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs, der auf Wandlung in Anspruch genommen wird, kann vom Käufer eine Nutzungsentschädigung verlangen, die zur Höhe nach den Grundsätzen über entgangene Gebrauchsvorteile bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs zu bemessen ist. Allerdings kommt eine Ermäßigung im Hinblick auf Mängel in Betracht.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Wertersatz - Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung des Autokaufs
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw aufgrund Wandlung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Der Kläger hat am 9.9.1974 zum Preise von 5.000,-- DM einen Pkw, Ford-Consul (Typenbezeichnung: GBCK; Erstzulassung: 10.2.1972; Motorstärke: 72 PS; Hubraum: 1.576 cbcm; Kilometerstand bei Übergabe: 43.000) gekauft, der sich zur Reparatur bei dem Zeugen P. befand, der in D. eine Tankstelle und Kfz-Werkstatt betreibt.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mangelhaft; insbesondere sei die Lenkung fehlerhaft, es dringe bei Regen Wasser in den Innenraum des Fahrzeugs und der beim Kauf im Fahrzeug befindliche Motor sei defekt gewesen, wie der hohe Ölverbrauch von 1 l auf 100 km zeige. Er, der Kläger, habe deswegen inzwischen Verwendungen auf das Fahrzeug in Höhe von ca 1.600,-- DM gemacht (darunter 800,-- DM für einen Austauschmotor). Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 14.1.1977 Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, dass die Mängel auf zwei schwere Unfälle zurückzuführen seien, die ihm beim Kauf arglistig verschwiegen worden seien. Er sei vom Zeugen P. lediglich auf einen dritten, leichteren Unfall mit Blechschaden hingewiesen worden.
Der Kläger hatte zunächst wegen der Mängel den Zeugen P. als vermeintlichen Vertragspartner in Anspruch genommen (Schreiben vom 19.11.1974; vgl die Beiakte 2 C 114/75 AG Vechta; Schriftsätze des Klägers vom 10.4.1975, Seite 2 und vom 10.9.1975, Seite 1; die Beiakte ist wegen vorübergehender Nichtauffindbarkeit nicht förmlich zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden; ihr Inhalt ist jedoch beiden Parteien bekannt und beide haben sich auf sie bezogen; vgl Klageschrift Seite 3; Schriftsätze der Beklagten vom 1.10.1976, Seite 6 sowie vom 15.11.1976, Seite 1, 2), später (mit Schreiben vom 3.12.1974; Bl 20 dA) auch die Beklagte. Die Beklagte lehnte jedoch eine Haftung ab, da sie nicht Verkäuferin gewesen sei (Schreiben vom 16.12.1974; Bl 10 dA). Der Kläger verklagte daraufhin den Zeugen P. . Die Klage wurde durch Urteil des Amtsgerichts Vechta vom 27.1.1976 (Beiakte Bl 56 - 59) abgewiesen, da das Gericht für erwiesen hielt, dass nicht der Zeuge P., sondern die jetzige Beklagte oder der Vorbesitzer B. N. als Verkäufer anzusehen sei.
Der Kläger behauptet nunmehr, die Beklagte sei Verkäuferin des Fahrzeuges gewesen; der Zeuge P. habe ihn wegen des Kaufs an die Beklagte verwiesen; mit dem bei der Beklagten beschäftigten Zeugen F.-J. N. sei auch im einzelnen über den Kauf, insbesondere die Höhe des Kaufpreises, verhandelt worden, ohne dass der Zeuge zu erkennen gegeben habe, im Namen eines Dritten gehandelt zu haben.
Der Kläger beantragt,Die Beklagte beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.000,00 DM nebst 12% Zinsen seit dem 27.11.1974 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe eines Pkw Ford XL, Fahrgestell-Nr, ..., Motor-Nr: MR 07 179,
- hilfsweise Vollstreckungsnachlass zu gewähren.
Die Beklagte behauptet, der Zeuge F.-J. N. habe mit dem Kläger lediglich über die Finanzierung des Kaufpreises verhandelt. Dabei habe der Zeuge den Kläger darüber aufgeklärt, dass er nicht mit dem Eigentümer des Fahrzeuges B. N. jun identisch sei. Den Kaufpreis von 5.000,-- DM habe auch nicht sie, die Beklagte, erhalten; das Geld sei vielmehr - nach vorübergehender Einzahlung der Gesamtsumme auf ein Zwischenkonto des Zeugen P. - zum Teil (in Höhe von 1.124,74 DM zur Begleichung einer Reparaturrechnung) auf ein Kontokorrentkonto des Zeugen P., im übrigen auf ein Darlehnskonto des Vorbesitzers B. N. geflossen (vgl Fotokopien der Überweisungsbelege, Bl 70 dA).
- die Klage abzuweisen,
- hilfsweise Vollstreckungsnachlass zu gewähren.
Im übrigen bestreitet die Beklagte, dass die vom Kläger behaupteten Mängel bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen seien. Auch habe der Zeuge P. den Kläger auf sämtliche Unfälle des Fahrzeugs hingewiesen.
In rechtlicher Hinsicht ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger seine Befugnis zur Wandlung eingebüßt habe, weil er mit dem Fahrzeug, was unstreitig ist, allein in der Zeit bis zum 22.9.1976 eine Strecke von 47.000 Kilometern gefahren sei, und zwar fast ausschließlich auf Kurzstrecken. Diese Fahrleistung, in Verbindung mit der verhältnismäßig geringen Höhe der Verwendungen, beweise auch, dass das Fahrzeug bei Übergabe mängelfrei, jedenfalls aber voll funktionstüchtig gewesen sei.
Schließlich rechnet die Beklagte hilfsweise auf mit der ihr - für den Fall, dass sie als Verkäuferin anzusehen sei - zustehenden Forderung auf Nutzungsentschädigung, wobei sie einen Kilometersatz von 0,25 DM für angemessen hält.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage war abzuweisen. Der etwaige Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises ist jedenfalls durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung seitens der Beklagten wegen der ihr zustehenden Nutzungsentschädigung erloschen. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt Verkäuferin des Pkw's und damit die richtige Adressatin des Wandlungsbegehrens des Klägers ist; desgleichen, ob das Fahrzeug mangelhaft war und ob dem Kläger beim Erwerb des Pkw's mehrere Unfälle arglistig verschwiegen wurden. Die zu einem Teil dieser Fragen durch Beschluss vom 16.11.1976 (Bl 56, 57 dA) angeordnete Beweisaufnahme brauchte nicht mehr durchgeführt zu werden, da der Rechtsstreit bereits aufgrund der von der Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung entscheidungsreif ist.
Im Falle der Wandlung bestimmen sich die gegenseitigen Ansprüche nach § 467 Satz 1 BGB iVm den §§ 346ff BGB (vgl allgemein zur Rückabwicklung im Falle der Wandlung Thielmann VersR 1970, 1069ff). Danach kann der Käufer neben der Rückzahlung des Kaufpreises dessen Verzinsung (§ 347 Satz 3 BGB) sowie Ersatz der notwendigen Verwendungen (§§ 347 Satz 2, 994 BGB) verlangen. Gegen diese Forderungen kann der Verkäufer aufrechnen (vgl zur Zulässigkeit der Aufrechnung im Wandlungsprozess Thielmann, aaO 1076ff) mit Ansprüchen auf Nutzungsentgelt (§ 347 Satz 2, 987 BGB) und Schadensersatz wegen Verschlechterung der Sache (infolge Abnutzung usw: § 347 Satz 2, § 989 BGB).
Die strenge Haftung des § 347 BGB tritt spätestens im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen des Wandlungsrechts ein (Palandt, 35. Aufl, § 347 Anm 2; OLG Köln, OLGZ 70, 454). Das wäre hier spätestens der 19.11.1974, da der Kläger an diesem Tage erstmals, wenn auch möglicherweise von dem falschen Adressaten, dem Zeugen P., die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangt hat (vgl OLG Köln, aaO, 455). Ein Grund, die Haftung nach § 347 BGB über die §§ 327 Satz 2, 812ff BGB aus Billigkeitsgründen einzuschränken oder gegebenenfalls ganz entfallen zu lassen, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert dargelegt worden. Insbesondere kann in Anbetracht der jahrelangen freiwilligen Benutzung des Pkw's (insbesondere auch zu beruflichen Zwecken) nicht davon die Rede sein, dass die Gebrauchsvorteile eine dem Kläger aufgedrängte, unerwünschte Bereicherung dargestellt hätten (vgl zu einem solchen Fall OLG Köln, aaO). Jedenfalls muss eine solche Betrachtungsweise gegenüber der Beklagten ausscheiden; sie ist - nach eindeutiger Ablehnung ihrer Haftung (Schreiben vom 16.12.1974) und nach erfolgloser Klage des Klägers gegen den Zeugen P. (Abweisung der Klage durch Urteil vom 25.1.1976) - erst nach weiterem 5-monatigen Abwarten des Klägers (Klagezustellung 25.6.1976) klageweise in Anspruch genommen worden; unter diesen Umständen wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger nunmehr noch geltend machen wollte, er sei durch die Nutzung des Pkw's gar nicht bereichert worden.
Nach alledem kann die Beklagte Vergütung für die gezogenen Nutzungen verlangen (vgl auch OLG Karlsruhe, NJW 71, 1809, 1810).
Für die Bemessung der Gebrauchsvorteile sind in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, für den Fall der Wandlung eines Pkw-Kaufvertrages bisher keine anerkannten Maßstäbe herausgebildet worden. Es bietet sich jedoch an, die im Schadenersatzrecht für die Bewertung der entgangenen Gebrauchsvorteile entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (so auch Thielmann, aaO, 1073), da es hier wie dort um eine an wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierte Erfassung des Wertes geht, den die Nutzungsmöglichkeit eines Pkw's für einen privaten Kfz-Benutzer hat, der durch den Erwerb und die Aufbringung der laufenden Kosten zu erkennen gibt, dass ihm der Besitz eines Pkw's den Einsatz einer nicht unerheblichen Menge Geldes wert ist (vgl BGHZ 56, 214, 215f, 220). Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Anwendung dieser im Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze umso weniger Bedenken, als der Kläger unstreitig die Gebrauchsvorteile in überdurchschnittlich starkem Maße realisiert hatte (Fahrtstrecke in der Zeit vom 9.9.1974 bis 22.9.1976: 47.000 Kilometer, dh ca 63 Kilometer täglich; die von der Rechtsprechung des BGH als geeignete Bewertungsgrundlage anerkannten Tabellen von Sanden/Danner, zuletzt in VersR 1975, 972, berücksichtigen als durchschnittliche Fahrleistungen 20 bzw 40 km täglich).
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Tabellen von Sanden/Danner auf die Benutzung intakter Fahrzeuge abstellen, während im Falle der Wandlung häufig der Gebrauch eines (zumindest nach Ansicht des Käufers) mangelhaften Fahrzeuges in Frage steht. Es wird deshalb gegebenenfalls ein Abschlag von den Tabellenwerten zu machen sein, der eine etwaige Minderung der Gebrauchsvorteile infolge der Mängel erfasst.
Danach ergibt sich im vorliegenden Fall folgende Berechnung der gegenseitigen Ansprüche im Falle der Wandlung:
a) Kaufpreis 5.000,00 DM b) Verzinsung des Kaufpreises mit 4% für die Zeit vom 9.9.1974 bis 19.1.1977 (Tag der letzten mündlichen Verhandlung; für einen höheren Zinssatz als 4% hat der Kläger nichts dargetan) ca. 470,00 DM c) Verwendungen vom Kläger spezifiziert in Höhe von (wobei dahingestellt bleiben soll, ob es sich in allen Fällen um notwendige Verwendungen iS von § 994 BGB handelt) 1.568,30 DM 7.038,30 DM
Gegenüber diesen Ansprüchen des Klägers in Höhe von maximal 7.038,30 DM kann die Beklagte zunächst mit dem Anspruch auf Nutzungsentgelt für zumindest 792 Tage (19.11.1974 bis 19.1.1977) aufrechnen. Nach der Rechtsprechung im Schadensersatzrecht ist ein die Vorhaltekosten maßvoll übersteigender Betrag zugrundezulegen (vgl BGHZ 56, 214, 221).
Nach den Tabellen von Sanden/Danner (VersR 75, 972; Stand vom 1.10.1975, dh ca in der Mitte des hier zu beurteilenden Nutzungszeitraums) betragen die Vorhaltekosten für einen Ford Taunus 1,6 l 10,73, für einen Ford Taunus 1,3 l 8,77 DM. Selbst wenn man berücksichtigen wollte, dass der Kläger im August 1975 anstelle des ursprünglichen 1,6 l-Motors einen 1,3 l-Motor hat einbauen lassen (vgl Rechnung der Firma V., Bl 87 dA) und demgemäß nur bis zu diesem Zeitpunkt (31.7.1975) den höheren Betrag von 10,73 DM zugrundelegen wollte, ergäben sich Vorhaltekosten von (255*10,73=) 2.736,15 DM zuzüglich (537*8,77=) 4.709,49 DM, dh insgesamt in Höhe von 7.445,64 DM.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Wert der vom Kläger gezogenen Gebrauchsvorteile mindestens mit diesem Betrag anzusetzen (§ 287 ZPO). Ein Grund für etwaige Abzüge ist nicht ersichtlich. Die hohe Fahrleistung von mehr als 47.000 Kilometern und die für diese Strecke relativ geringe Höhe der Verwendungen (ca 770,-- DM neben den Kosten für den Austauschmotor) zeigen, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, dass das Fahrzeug offenbar im wesentlichen voll funktionstüchtig war, trotz der teilweise drastischen Mängelbeschreibung des Klägers (insbesondere im Schriftsatz vom 14.1.1977). Denn es erscheint ausgeschlossen, dass ein nur bedingt verkehrstüchtiges Fahrzeug eine derart hohe Fahrleistung ohne erheblichere Reparaturkosten hätte erbringen können. Etwaige subjektiv empfundene Minderungen der Gebrauchsvorteile infolge der behaupteten Mängel sind, soweit sie überhaupt messbar sind, ausreichend dadurch berücksichtigt, dass der an sich gebotene maßvolle Zuschlag zu den Vorhaltekosten (der bei der starken Inanspruchnahme mit mindestens 25 bis 30% zu veranschlagen wäre) außer Ansatz bleibt. Im übrigen wäre bei einer vollständigen Berechnung der gegenseitigen Ansprüche noch der Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Verschlechterung des Pkw's infolge Abnutzung durch starken Gebrauch ziffernmäßig zu erfassen (die Tabelle von Sanden/Danner berücksichtigt lediglich eine Alterungsabschreibung), was hier jedoch unterbleiben kann.
Nach alledem steht fest, dass den Ansprüchen des Klägers (zumindest rechnerisch) höhere Gegenforderungen der Beklagten gegenüberstehen.
Die nur hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dieser Gegenforderung führt in diesem Falle ausnahmsweise zur sofortigen Klageabweisung ohne vorherige Beweisaufnahme zum Klaganspruch:
Zwar wird grundsätzlich im Falle der Hilfsaufrechnung der ganz überwiegend vertretenen Beweiserhebungstheorie zu folgen sein (vgl dazu Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl, § 300, Anm II 3c Lend-Jauernig, ZPO, 17. Aufl § 45 II; Rosenberg-Schwab, ZPO, 11. Aufl, § 106 II 2). Denn eine sofortige Klagabweisung führt zumeist zu unannehmbaren Unklarheiten hinsichtlich der Rechtskraft des Urteils, insbesondere deshalb, weil offen bleibt, ob die Gegenforderung infolge der Aufrechnung ebenfalls erloschen ist oder nicht. Die beklagte Partei ist dann häufig genötigt, diese Frage in einem neuen Prozess klären zu lassen.
Diese Bedenken hinsichtlich der praktischen Konsequenzen einer sofortigen Klagabweisung entfallen jedoch, sofern ausnahmsweise bereits die Hilfsaufrechnung den gesamten Streitstoff zwischen den Parteien endgültig erledigt. Die daneben weiter bestehenden Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs der Rechtskraft wären dann nur von theoretischem, aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit zu vernachlässigendem Interesse. Ein solcher Fall ist namentlich dann denkbar, wenn - worauf Schumann/Leipold in Stein-Jonas (§ 300, Fußnote 16 am Ende) zu Recht hinweisen - die Gegenforderung außerhalb des Prozesses wirtschaftlich unverwertbar ist. Dies ist hier gegeben:
Der Anspruch des Verkäufers (der nach Darstellung des Käufers diesen beim Abschluss des Kaufvertrages arglistig getäuscht hat oder aus anderen Gründen dem Wandlungsanspruch ausgesetzt ist) auf Nutzungsentgelt gemäß §§ 467, 347, 989 BGB, wird wohl nur im Zusammenhang mit dem Wandlungsbegehren des Käufers von praktischer Bedeutung sein, nämlich als einer der gegenseitigen Abrechnungsposten im Rahmen der Rückabwicklung. Denn der Verkäufer erlangt, sofern er, wie zumeist in diesen Fällen, seinerseits kein Recht zur Rückgängigmachung des Kaufvertrages hat, nur im Falle der Wandlung durch den Käufer den Anspruch auf Nutzungsentgelt und wird diese Forderung im eigenen Interesse im Wandlungsprozess des Käufers einredeweise geltend machen. Dabei wird der Verkäufer nie verlangen können, dass der Käufer im Rahmen der Rückabwicklung einen etwaigen rechnerischen Überschuss des Nutzungsentgelts über die Klageforderungen (Kaufpreis plus Verwendungen usw; ein derartiger Überschuss ist wie im vorliegenden Fall auch sonst denkbar, zB in Fällen der Nutzung eines Gegenstandes über den Abschreibungszeitraum hinaus) an den Verkäufer auszahlt. Denn der Verkäufer kann nach dem Sinn der kaufvertraglichen Beziehungen vermögensmäßig nicht mehr beanspruchen als den Kaufpreis. Dies muss auch für die Rückabwicklung gelten; der Verkäufer kann deshalb mit dem Anspruch auf Nutzungsentgelt stets nur die Forderung des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises usw mindern bzw ganz zu Fall bringen, nicht aber seinen Anspruch dazu benutzen, über den ihm verbleibenden Kaufpreis hinaus vermögensmäßig einen Zugewinn zu erzielen.
Danach erschöpft sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung in der Regel - jedenfalls solange er vom Verkäufer nicht abgetreten wird - in seiner Funktion als Verteidigungsmittel. Das Erlöschen dieses Anspruchs infolge der Aufrechnung stellt für den Verkäufer wirtschaftlich selbst dann keinen Verlust dar, wenn sich - zum Beispiel im Wege einer Beweisaufnahme - herausstellen würde, dass die Klagansprüche des wandelnden Käufers nicht oder nicht im vollen Umfang begründet sind. Die Aufrechnung ginge dann zwar rechtstechnisch ganz oder teilweise ins Leere. Der überschießende Teil der Aufrechnungsforderung ist jedoch für den Verkäufer, wie ausgeführt, außerhalb der Rückabwicklung wirtschaftlich nicht verwertbar, so dass der "Verlust" für ihn kein Opfer darstellt. Demzufolge entfallen hier die oben dargestellten misslichen Konsequenzen einer sofortigen Klagabweisung, nämlich die Möglichkeit weiterer prozessualer Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Der Verkäufer hat (jedenfalls in Fällen wie hier, in denen auch in Zukunft weitergehende, aus der Wandlung herzuleitende Ansprüche des Käufers ausgeschlossen erscheinen) mit der Klagabweisung - gleich aus welchen Gründen - alles für ihn Mögliche erreicht. Er kann daher kein vernünftiges Interesse mehr an einer Durchführung der Beweisaufnahme zum Klaganspruch haben. Das gleiche gilt selbstverständlich für den Käufer.
Die bisherigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte bereits in Abrede stellt, Verkäuferin des Pkw's zu sein. Sie kann deshalb etwaige aus dem Vollzug der Wandlung fließende Nutzungsentgeltansprüche gar nicht als ihrem Vermögen zugehörig betrachten, sondern verwendet sie ausschließlich zur Abwehr der ihrer Ansicht nach von Anfang an unberechtigten Forderungen des Klägers. Sie ist somit allein an einer schnellen und endgültigen Abweisung dieser Ansprüche interessiert.
Nach alledem war die Klage bereits aufgrund der von der Beklagten hilfsweise erklärten Aufrechnung abzuweisen. Es konnte deshalb auch dahingestellt bleiben, ob das Wandlungsbegehren des Klägers mit Rücksicht auf die langandauernde intensive Nutzung des Fahrzeuges nicht gegen Treu und Glauben verstößt und somit als unzulässig anzusehen ist (vgl dazu OLG München, BB 55, 916; BGH, NJW 58, 1773; NJW 60, 2331; OLG Karlsruhe, NJW 71, 1809). Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 710 Satz 1 ZPO.