Das Verkehrslexikon
OVG Münster Beschluss vom 16.06.2014 - 16 B 598/14 - Informationspflichten der Fahrerlaubnisbehörde
OVG Münster v. 16.06.2014: Keine Informationspflichten der Fahrerlaubnisbehörde über den freiwilligen Piunkteabbau
Das OVG Münster (Beschluss vom 16.06.2014 - 16 B 598/14) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nicht gehalten, über den Hinweis auf die Möglichkeit eines (freiwilligen) Aufbauseminars zur Punktereduzierung hinaus auch näher über die genauen Voraussetzungen für eine solche Punktereduzierung zu informieren und über den Gesetzesinhalt hinausgehende Erläuterungen zu geben.
Siehe auch Das Punktsystem - Fahreignungs-Bewertungssystem und Aufbauseminar - Nachschulung
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Die von ihm angeführten formellen Fehler bei der Durchführung des der Fahrerlaubnisentziehung nach dem Punktsystem vorgeschalteten abgestuften Maßnahmesystems des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der hier noch anzuwendenden, bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2010 - BGBl. I S. 1748 liegen nicht vor.
Das gilt zunächst für die Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG. Soweit der Antragsteller insoweit bemängelt, der dem Verwarnungsschreiben der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vom 3. August 2010 hinzugefügte Hinweis auf die Möglichkeit des Punkteabbaus nach § 4 Abs. 4 StVG sei falsch bzw. irreführend, weil die Angaben über den Punktestand, der nicht überschritten sein dürfte, wenn ein Punkteabbau von zwei bzw. vier Punkten erlangt werden solle, nicht zusätzlich über das insoweit geltende sog. Tattagprinzip informiert habe, ist das schon deshalb ohne Bedeutung, weil die damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde insoweit nur (sinngemäß) den Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG wiedergegeben hat. Dieser lautet:
"Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von 14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheinigung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr als acht Punkten vier Punkte, bei einem Stand von neun bis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen".
Da die Fahrerlaubnisbehörde nicht gehalten ist, über den Hinweis auf die Möglichkeit eines (freiwilligen) Aufbauseminars zur Punktereduzierung hinaus auch näher über die genauen Voraussetzungen für eine solche Punktereduzierung zu informieren, ist (erst recht) auch keine Verpflichtung ersichtlich, über den Gesetzesinhalt hinausgehende Erläuterungen zu geben. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass bis zu dem Ergehen einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Jahr 2008 strittig war, ob - allgemein oder jedenfalls für den Regelungsbereich des § 4 Abs. 4 StVG - vom Tattag- oder aber vom sog. Rechtskraftprinzip auszugehen war,
vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 3.07 -, BVerwGE 132, 48 = NJW 2009, 612 = VRS 115 (2008), 443 = DAR 2009, 46 = juris, Rn. 27 bis 39; anders noch etwa die Vorinstanz, vgl. VGH Bad.-Württ. Urteil vom 9. Januar 2007 - 10 S 1874/06 -, DÖV 2007, 479 = VRS 112 (2007), 311 = juris, Rn. 33 bis 40, mit weiteren Nachweisen zum damaligen Streitstand,
ohne dass wegen der bis dahin gegebenen Rechtsunsicherheit die Anwendbarkeit des Sanktionensystems insgesamt - etwa mangels Bestimmtheit der Rechtsgrundlage - in Frage gestanden hätte
Der Antragsteller kann gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auch nicht mit Erfolg einwenden, ihm sei bei der vorangegangenen Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ein aktuell unzutreffender Punktestand mitgeteilt worden. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde u.a. die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen, wenn sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte ergeben. Unerheblich ist, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht lediglich mit den ihm mitgeteilten 14 Punkten, sondern aufgrund einer weiteren, der Antragsgegnerin aber offensichtlich noch nicht bekannten Verkehrsordnungswidrigkeit bereits mit insgesamt 17 Punkten belastet war. Insbesondere lässt sich damit eine durch einen vermeintlichen Verfahrensfehler bedingte Punktereduzierung nicht begründen. Eine Punktereduzierung ist in der gegebenen Fallkonstellation weder gesetzlich vorgesehen noch wäre sie nach Sinn und Zweck des Maßnahmenkatalogs erforderlich. Hat der Fahrerlaubnisinhaber - anders als vorliegend - infolge einer aus welchem Grunde auch immer unzutreffend zugrunde gelegten Punktezahl die maßgebliche (nächste) Schwelle von 14 oder 18 Punkten bei Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde schon erreicht oder überschritten, wird sein Punktestand gemäß den Vorgaben des § 4 Abs. 5 StVG automatisch von Gesetzes wegen auf 13 bzw. 17 Punkte reduziert. Dadurch ist sichergestellt, dass die Fahrerlaubnis erst entzogen werden kann, wenn gegen den Betroffenen zuvor die Maßnahmen der ersten und zweiten Stufe ergriffen wurden, er mithin die Gelegenheit hatte, alle Chancen des Punktsystems wahrzunehmen. Sind die Voraussetzungen für eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG hingegen nicht erfüllt, weil der bei Ergreifen der Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG zutreffend gegebene Punktestand wie hier noch innerhalb der dort genannten Bereiche liegt, ist der Betroffene nicht schutzbedürftig. Denn dann ist er ungeachtet der konkreten Höhe seines Punktekontos in der Lage, sein zukünftiges Verhalten rechtzeitig gemäß den vorgesehenen Warnungen und Hilfestellungen auszurichten, bevor er Gefahr läuft, durch einen weiteren Verkehrsverstoß die nächste Eingriffsstufe zu erreichen. Ein darüber hinausgehendes anerkennenswertes Interesse des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, sich rechtsverbindlich auf den ihm mitgeteilten Punktestand einstellen zu können, besteht nicht, denn die Verkehrsvorschriften sind stets zu beachten und nicht erst dann, wenn durch einen erneuten Regelverstoß eine weitere Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG droht. Eine andere Sichtweise liefe auf die Annahme hinaus, der Betroffene habe ein Recht, verbindlich zu erfahren, in welchem Umfang er sich noch weitere punktebewehrte Zuwiderhandlungen "erlauben" dürfe. Eine solche Argumentation verfehlt offensichtlich den Zweck des Punktsystems, die Verkehrssicherheit zu verbessern und bereits mehrfach auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer zu einem in Zukunft regelgerechten Verhalten anzuhalten.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2009 - 16 E 1245/09 - und vom 25. Februar 2011 - 16 A 2032/09 -.
Dass auch der vom Antragsteller gesehene Fehler bei der Fristsetzung für das Absolvieren des Aufbauseminars bzw. für die Vorlage der Teilnahmebescheinigung nicht die Annahme rechtfertigt, die zweite Sanktionsstufe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG sei nicht rechtswirksam ergriffen worden, liegt für den Senat auf der Hand und bedarf keiner näheren Ausführungen, zumal der Antragsteller ganz offensichtlich die ihm gesetzte Vorlagefrist einhalten konnte und auch eingehalten hat. Im Übrigen trifft schon nicht zu, dass das Gesetz der Fahrerlaubnisbehörde vorgibt, dem Betroffenen für die Absolvierung des Aufbauseminars eine Frist von drei Monaten einzuräumen. Vielmehr ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG lediglich, dass überhaupt eine Frist zu setzen ist; ergänzend bestimmt § 41 Abs. 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), dass es sich um eine angemessene Frist handeln muss. Dem Antragsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass dieses Erfordernis im Fall des Antragstellers missachtet worden wäre.
Schließlich geht auch der Einwand des Antragstellers fehl, im Rahmen der zweiten Sanktionsstufe des Punktsystems sei hinsichtlich der Unterrichtung über die Folgen des Erreichens von 18 oder mehr Punkten das Schriftformerfordernis missachtet worden, weil dieser Hinweis in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin erst nach bzw. unterhalb der Unterschrift gegeben worden sei. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese Unterrichtung überhaupt dem Schriftformerfordernis unterliegt. Anders als für die Unterrichtung über das Erreichen von acht, aber nicht mehr als 13 Punkten im Rahmen der Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG, für die "ersatzweise" Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 StVG, den Hinweis auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 StVG) und die Maßnahmen mit Verwaltungsaktsqualität - das heißt die Anordnung eines Aufbauseminars (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 StVG) und schließlich die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG - ist für die hier in Rede stehende Unterrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 StVG keine Schriftlichkeit gefordert. Es reicht vielmehr aus, wenn die Fahrerlaubnisbehörde den betroffenen Kraftfahrer auf sonstige Weise sicher und gegebenenfalls auch nachweisbar über die Folgen des Erreichens von 18 Punkten oder mehr ins Bild setzt; das ist hier durch den formlosen Zusatz zu der Ordnungsverfügung vom 23. November 2012 geschehen. Es spricht auch nichts dafür, dass der Antragsteller wegen der Art der Verlautbarung an der Ernstlichkeit oder Verlässlichkeit dieser Unterrichtung zweifeln konnte, zumal ohnehin in der Bevölkerung und speziell unter den Kraftfahrern hinlänglich bekannt ist, dass unter der Geltung der bisherigen Vorschriften über das Punktesystems bei Erreichen von 18 oder mehr Punkte die Fahrerlaubnis zu entziehen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).