Ebenso wie der Wahlverteidiger bedarf auch der Pflichtverteidiger zur Vertretung des Angeklagten in der Hauptverhandlung einer besonderen schriftlichen Vollmacht. Wird dem Wahlverteidiger eine solche Vollmacht erteilt,verliert diese mit der Niederlegung des Wahlmandats und der Bestellung zum Pflichtverteidiger ihre Wirksamkeit.
|