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OLG München Urteil vom 11.04.2014 - 10 U 4173/13 - Rechtsfahrgebot und Fahren auf "halbe Sicht"

OLG München v. 11.04.2014: Zum Rechtsfahrgebot und zum Fahren auf "halbe Sicht"


Das OLG München (Urteil vom 11.04.2014 - 10 U 4173/13) hat entschieden:
Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist, wie schon der Wortlaut („möglichst weit rechts“) erkennen lässt, nicht starr. Was „möglichst weit rechts“ ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr „vernünftig“ ist. Dieser Beurteilungsfreiraum entfällt indes dann, wenn - wie etwa an Kuppen oder in Kurven - die Strecke unübersichtlich ist. In diesen Fällen muss der Fahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite einhalten, weil die Gefahr besteht, dass die Unübersichtlichkeit der Strecke ein rechtzeitiges Ausweichen nach rechts vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr zulässt.


Siehe auch Das Rechtsfahrgebot und Begegnungsunfall - Annäherung an Engstellen mit Gegenverkehr


Gründe:

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

I.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Das Erstgericht hat die wechselseitigen Verursachungsbeiträge nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die gemäß § 17 Abs. 1, 3 StVG vorzunehmende Abwägung eingestellt.

1. Vorweg zu den tatsächlichen Gegebenheiten:

Die von den Unfallbeteiligten in jeweiliger Gegenrichtung genutzte Kreisstraße ... misst bis zur weißen Linie eine Breite von 4,65 m. Eine Mittellinie ist nicht eingezeichnet. Wie der Sachverständige Dipl.-​Ing. Christoph M. in seinem Gutachten vom 29.04.2013 (Bl. 47/71 d. A.) - von den Parteien nicht angegriffen - herausgearbeitet hat, befand sich der beklagtische Pkw im Moment der Kollision vollständig innerhalb seiner Fahrspur. Der klägerische Pkw befand sich demgegenüber mit dem Fahrzeugheck 25 bis 30 cm in der Gegenfahrspur. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge V., aber auch der Zeuge H., Beifahrer im klägerischen Fahrzeug, übereinstimmend angegeben haben, dass der Zeuge V. vor der Kollision noch nach rechts ausgewichen ist. Damit muss sich der klägerische Pkw unmittelbar vor der Kollision noch weiter innerhalb der Gegenfahrspur befunden haben, wobei nicht exakt festgestellt werden konnte, wie viel Zentimeter genau die Überschreitung der Fahrbahnmitte betragen hat.

Die Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Pkw betrug 75 bis 81 km/h, die Kollisionsgeschwindigkeit 61 bis 67 km/h. Für den beklagtischen Pkw wurde eine konstante Annäherungsgeschwindigkeit von 81 km/h zugrunde gelegt. Die beiden Unfallbeteiligten konnten sich aus einer Distanz von 75 m gegenseitig erkennen. Wie der Sachverständige herausgearbeitet hat, hätte der Anhalteweg unter Berücksichtigung des gesamten Breitenbedarfs der Fahrzeuge von 3,75 m bei Anwendung des Gebots des „Fahrens auf halbe Sicht“ 37,5 m betragen, die Ausgangsgeschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge hätte dann nur 58 km/h betragen dürfen. Weiter hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08.08.2013 (Bl. 91/95 d. A.) herausgearbeitet, dass für den Beklagten die verbleibende Fahrbahnbreite zum Rand noch ca. 45 cm betragen hat. Der Beklagte zu 1) hätte daher über 40 cm nach rechts ausweichen können, ohne mit den rechten Rädern auf das Bankett zu geraten. Um den Zusammenstoß zu vermeiden, hätte der Beklagte zu 1) rund 15 cm weiter rechts fahren müssen, es wäre dann allenfalls zu einem Anstoß der beiden Außenspiegel gekommen. Um auch diesen Spiegelkontakt zu vermeiden, hätte der Beklagte zu 1) rund 30 cm weiter rechts fahren müssen. Eine um 15 cm weiter rechts orientierte Fahrlinie des Pkw der Beklagtenpartei wäre selbst bei einer Fahrgeschwindigkeit von 77 bis 85 km/h gefahrlos möglich gewesen. Um 30 cm weiter rechts fahren zu können, hätte der Beklagte zu 1) bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von 77 bis 85 km/h sein Fahrzeug gut kennen und beherrschen müssen, da er nur mit einem Abstand von 15 cm zum rechten Fahrbahnrand gefahren wäre. Bei einem Fahren auf „halbe Sicht“ hätte der Beklagte zu 1) auch gefahrlos 30 cm und mehr nach rechts ausweichen können.

2. In rechtlicher Hinsicht gilt Folgendes:

a) Ob dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vorzuwerfen ist, erscheint fraglich, kann aber hier offengelassen werden.

Das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO ist, wie schon der Wortlaut („möglichst weit rechts“) erkennen lässt, nicht starr. Was „möglichst weit rechts“ ist, hängt ab von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr „vernünftig“ ist (vgl. BGH VersR 1990, 537; BGH NJW 1996, 303, 304). Dieser Beurteilungsfreiraum entfällt indes dann, wenn - wie etwa an Kuppen oder in Kurven - die Strecke unübersichtlich ist. In diesen Fällen muss der Fahrer die äußerste rechte Fahrbahnseite einhalten, weil die Gefahr besteht, dass die Unübersichtlichkeit der Strecke ein rechtzeitiges Ausweichen nach rechts vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr zulässt (vgl. Rüth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2 StVO, Rz. 26). Weiter hat die Rechtsprechung betont, dass dem Fahrer ein Beurteilungsfreiraum grundsätzlich nur innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte verbleibt (vgl. BGH VersR 1957, 588; OLG Schleswig NZV 1991, 431, 432).

Ein Verstoß des Beklagten zu 1) gegen diese Grundsätze drängt sich bei einem rechten Seitenabstand von 45 cm jedenfalls nicht auf.

b) Ohne Zweifel sind bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden aber die einander entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO zum Fahren auf „halbe Sicht“ verpflichtet (vgl. BGH NJW 1996, 3003, 3004; OLG Schleswig NZV 1991, 431, 432).

Die Landstraße hat im Unfallbereich im Schnitt eine Breite von 4,65 m, die einen Begegnungsverkehr unter Kfz von normaler Breite, d. h. regelmäßig bis zu 2,50 m (§§ 22 Abs. 2 Satz 1 StVO; 32 Abs. 1 Nr. 1 a StVZO), nur unter ganz besonderen Umständen noch erlaubt, wenn nämlich die Fahrzeuge unter Einhaltung des noch möglichen Sicherheitsabstandes zur Fahrbahnmitte auf ihrer Fahrbahnhälfte mit sehr niedriger Geschwindigkeit und stets bremsbereit fahren. Der Beklagte zu 1) musste demnach davon ausgehen, dass ihm Fahrzeuge, besonders solche unter 2 m Breite, entgegenkommen konnten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gilt das nämlich schon dann, wenn entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten. Auch wer mit seinem schmaleren Gefährt selbst die Fahrbahnhälfte nicht überschreitet, muss deshalb auf „halbe Sicht“ fahren, wenn für den Gegenverkehr unter Berücksichtigung von Sicherheitsabständen zwischen den Fahrzeugen und zum Fahrbahnrand kein ausreichender Raum verbleibt (vgl. Mayr, in: Kraftverkehrsrecht von A-​Z, „Geschwindigkeit“, Anm. II 2 b S. 10). Mit dem Entgegenkommen jedenfalls bis zu 2,50 m breiter Fahrzeuge musste der Beklagte zu 1) jederzeit rechnen. Da die halbe Fahrbahnbreite im Unfallbereich nur 2,32 m betrug (unter voller Einbeziehung der Asphaltierung der Straße), musste er desweiteren stets damit rechnen, dass ihm Pkw entgegenkommen, die höchstens in einem Abstand von 0,15 m zur gedachten Mittellinie fuhren. Sein eigenes Gefährt hatte eine Breite von 1,74 m. Das bedeutet, dass bei Begegnungsverkehr mit breiten Fahrzeugen (2,50 m) ein hinreichender Sicherheitsabstand zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen allenfalls dann noch gewährleistet war, wenn beide Fahrzeuge jeweils auf der äußersten rechten asphaltierten Fahrbahnkante gesteuert wurden. Dann war aber, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, bei einer eigenen Geschwindigkeit von 81 km/h eine gefahrlose Begegnung nicht mehr sichergestellt.

Da der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge V., unstreitig unmittelbar vor der Kollision sein Fahrzeug noch nach rechts gelenkt hat, aber nicht geklärt werden konnte, wie viel weiter er ursprünglich rechts gefahren ist, war für den Beklagten in der unmittelbaren Annäherungsphase nicht erkennbar, dass er durch ein Fahren noch weiter rechts den Unfall hätte vermeiden können. Durch das Sachverständigengutachten konnte jedoch geklärt werden, dass er bei einem Fahren auf „halbe Sicht“ mit maximal 58 km/h rechtzeitig hätte anhalten können.

c) Der Senat hält damit im Hinblick auf die wechselseitigen Verursachungsbeiträge eine Haftungsverteilung von 70 zu Lasten des Klägers und 30 zu Lasten der Beklagtenpartei für sachgerecht.

Hieraus ergeben sich die ausgeurteilten Beträge.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.