Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Urteil vom 13.11.2009 - 14 U 88/08 - Pflicht zur Weiterzahlung der Leasingraten bis zur Klageerhebung

KG Berlin v. 13.11.2009: Zur Pflicht zur Weiterzahlung der Leasingraten bis zur Klageerhebung gegen den Fahrzeuglieferanten


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 13.11.2009 - 14 U 88/08) hat entschieden:
Eine AGB-Klausel eines Kfz-Leasingvertrages, wonach ein Zurückbehaltungsrecht des Leasingnehmers nicht bereits bei bloßen Mängelrügen oder einem Nacherfüllungsverlangen besteht, sondern der Leasingnehmer zur Weiterzahlung der Leasingraten trotz eventueller Gewährleistungsansprüche wegen Fahrzeugmängeln verpflichtet ist, bis der Lieferant die Ansprüche abgelehnt oder der Leasingnehmer auf Grund der ihm abgetretenen Rechte des Leasinggebers Klage gegen den Lieferanten erhoben hat, ist wirksam.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Leasingvertrag - Gewährleistung für Fahrzeugmängel


Gründe:

I.

Die Klägerin schloss mit ... am 30. Oktober/17. November 2003 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 1a zur Klageschrift Bezug genommen wird. Sie kündigte den Leasingvertrag am 28. April 2004 und nimmt nach Abrechnung des Vertrages den Beklagten als Bürgen gemäß seiner Erklärung vom 30. Oktober 2003 (Anlage K 1b) auf den ausstehenden Betrag in Anspruch.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das am 28. Februar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin verwiesen. Das Landgericht hat unter teilweiser Klageabweisung den Beklagten in der Hauptsache zur Zahlung von 14.144,84 Euro verurteilt.

Gegen dieses ihm am 10. März 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 03. April 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach am 23. April und 30. Mai 2008 eingegangenen Anträgen ist die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat und weiter bis zum 7. Juli 2008 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 04. Juli 2008 eingegangen.

Der Beklagte wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung, soweit er verurteilt worden ist, und erstrebt insgesamt Klageabweisung, hilfsweise Zurückverweisung an das Landgericht.

Er hält an seinen Behauptungen zur Mangelhaftigkeit des Wagens fest. Er meint, ein kündigungsbegründender Verzug mit Leasingraten habe nicht vorgelegen. Wegen der erheblichen Mangelhaftigkeit des Wagens habe der ... die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zugestanden, sie habe die Raten gemäß Ziffer V.3 des Leasingvertrages zurückbehalten dürfen. Dem stünden die mehrdeutigen und widersprüchlichen Regelungen des Leasingvertrages nicht entgegen. Ziffer XIII.6 des Vertrages verstoße gegen § 307 BGB. Im Übrigen habe aber bereits der zeitlich vor der Kündigung der Klägerin liegende Rücktritt der ... gegenüber dem Verkäufer des Wagens dem Leasingvertrag rückwirkend die Geschäftsgrundlage entzogen. Ziffer XIII.4 des Vertrages verstoße im Ergebnis ebenfalls gegen § 307 BGB.

Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2008 (Az. 23 O 384/07) die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2008 (Az. 23 O 384/07) aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, als zutreffend und hält die hier einschlägigen AGB-​Regelungen für wirksam. Der Beklagte habe die behaupteten Mängel nicht schlüssig dargetan, jedenfalls könne es sich nicht um erhebliche Mängel am Fahrzeug gehandelt haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

Es kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nicht festgestellt werden, dass nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen oder dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht.

Die Klage, soweit in der Berufungsinstanz anhängig, ist aus den §§ 765, 767 BGB i. V. m. Ziffer XV des Leasingvertrags zwischen der ... und der Klägerin begründet.

Der Beklagte wendet sich nicht gegen die vom Landgericht auch zutreffend angenommenen rechnerischen Voraussetzungen für den rücktrittsbegründenden Verzug der Klägerin und die Einzelheiten der Klageberechnung, soweit sie der Urteilssumme zugrunde liegen.

Der Klägerin war berechtigt, mit Schreiben vom 28. April 2004 vom Leasingvertrag mit der ... zurückzutreten, weil die Verzugsvoraussetzungen vorlagen.

Der ... als Leasingnehmerin standen wegen der - hier zu Gunsten des Beklagten unterstellten - Mangelhaftigkeit des gelieferten Wagens keine Rechte aus den §§ 273, 320 BGB zu, die den Eintritt des Verzugs hätten hindern können.

Maßgeblich für das Eingreifen von Zurückbehaltungsrechten im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten beim Leasinggegenstand ist hier die gerade diesen Fall betreffende Spezialregelung unter Ziffer XIII.6. des Leasingvertrages, deren Voraussetzungen für das Eingreifen der §§ 273, 320 BGB unstreitig nicht vorliegen.

Auf Ziffer V. 3. kommt es nicht an. Denn diese Bestimmung, nach der ein Leasingnehmer Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen kann, wenn sie auf dem Leasingvertrag selbst beruhen, ist nach Inhalt und Stellung eine allgemeine Vorschrift, die ersichtlich nicht den nachfolgenden Spezialregelungen die Grundlage nehmen will. Beide Regelungen können insofern widerspruchslos nebeneinander stehen. Die in Ziffer V.3 genannten Zurückbehaltungsrechte sind nicht diejenigen, die wegen Mängeln des Leasingobjekts in Betracht kommen.

Die Bestimmungen des Leasingvertrages sind an den §§ 305ff. BGB zu messen, wobei es gemäß § 767 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Bestand der Hauptverbindlichkeit zwischen den Vertragsparteien des Leasingvertrags ankommt. Für § 310 BGB ist deshalb die Verbrauchereigenschaft des Beklagten nicht erheblich.

Ziffer XIII.6 des Leasingvertrags ist nicht gemäß §§ 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil an. Es geht hier um die Zulässigkeit der Verpflichtung zur Weiterzahlung von Leasingraten trotz evtl. Gewährleistungsrechte bis zur Ablehnung der Rechte durch den Händler bzw. bis zur Klageerhebung gegen den Händler durch den Leasingnehmer. Wesentlich ist dabei die Überlegung, dass es wegen der größeren Sachnähe des Leasingnehmers zu dem von ihm ausgesuchten Lieferanten bzw. zum Leasinggegenstand vertretbar ist, ihm die Auseinandersetzung wegen Mängeln aufzuerlegen, so dass er Konsequenzen im Verhältnis zum Leasinggeber erst beanspruchen kann, wenn er sich hinreichend selbst um Klarheit wegen der Gewährleistungssituation bemüht hat (s.a. Frensch in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Auflage 2009, Anhang zu §§ 488-​515, Rn. 148 m. w. Nachw.).

Soweit demgegenüber ... gegen einen Ausschluss der Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 Abs. 1 BGB Bedenken geltend macht (in: Der Leasingvertrag, 6. Auflage 2008, S. 400ff.) kann dahin stehen, ob dem zu folgen ist. Die an dieser Stelle zu beurteilende AGB-​Regelung in Ziffer XIII.6 enthält in diesem Sinne keinen umfassenden Ausschluss der §§ 273, 320 BGB. Es handelt sich auch vor dem Hintergrund des im unternehmerischen Bereich zudem nicht unbesehen anzuwendenden § 309 Nr. 2 BGB lediglich um eine der Interessenlage beider Vertragsparteien des Leasingvertrags gerecht werdende Klarstellung, ab wann die Leasingraten zurückbehalten werden können, § 320 BGB also im Verhältnis Leasinggeber - Leasingnehmer eingreift. Die Bedenken Graf von Westphalens (a.a.O., S. 400f.) greifen für XIII Nr. 6 zum Teil auch nicht ein: Beim Fahrzeugleasing ist eine Teillieferung nicht vorstellbar. Ziffer XIII Nr. 6 stellt auf Ablehnung der Gewährleistung durch den Händler oder Klageerhebung. Dies ist klar und übersichtlich.

Auch inhaltlich bestehen im Grundsatz keine Bedenken gegen den in Ziffer XIII.6. geregelten Beginn des Zurückbehaltungsrechts mit der Ablehnung der Nacherfüllung durch den Lieferanten. Bloße Mängelrügen und das Nacherfüllungsverlangen begründen kein Zurückbehaltungsrecht für den Leasingnehmer. Ein Mangel des Leasingobjekts lässt den Leasingvertrag zunächst unberührt (Erman-​Jendrek, BGB, 12. Auflage 2008, Anh § 535, Rn. 30 m. w. Nachw.). Unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien eines Leasingvertrages ist es nicht ersichtlich, warum die Zahlung der Leasingraten bereits ab dem Zugang einer Rücktrittserklärung beim Lieferanten oder sogar schon bei einem bloßen Reparaturverlangen des Leasingnehmers soll verweigert werden können und nicht erst mit der Bereitschaft des Lieferanten zur Rückabwicklung oder der Klageerhebung des Leasingnehmers auf der Grundlage der ihm hier voll abgetretenen Rechte des Leasingebers (vgl. auch Erman-​Jendrek, a.a.O., Rn.32 m. w. Nachw.).

Allerdings setzt die in Ziffer XIII.6 vorgesehene Ablehnung des nach den §§ 437 Nr. 2, 323 BGB dem Rücktritt in der Regel vorgeschalteten Nacherfüllungsverlangens insbesondere beim Fahrzeugleasing die Prüfung dieses Verlangens durch den Lieferanten voraus, so dass in der Zeit der Prüfung das Fahrzeug dem Leasingnehmer im Zweifel nicht mehr zur Verfügung steht. Entsprechend trägt der Beklagte hier vor, dass die ... das Fahrzeug ab dem 02. April 2004 dem Lieferanten mit der Aufforderung zur Nacherfüllung/Reparatur überlassen hatte. Für diesen Zeitraum zwischen Abgabe des Wagens beim Lieferanten zwecks Nachbesserung/Reparatur und der (hier nicht vorliegenden) ausdrücklichen Ablehnung einer Gewährleistung durch den Lieferanten stand der ... als Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht zur Verfügung, ohne dass sie aber nach Ziffer XIII.6 für diese Zeitspanne die Leasingraten schon zurückhalten konnte. Das ist aber auch keine zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1, 2 BGB führende Benachteiligung des Leasingnehmers, hier der .... Zwar entfällt nach dem Urteil des BGH v. 29. Oktober 1986, VIII ZR 144/85, NJW 1987, S. 432f. eine Mietzinsverpflichtung für die Zeit, in der ein Vermieter die Mietsache zur Mangelbehebung in Besitz nimmt, um den Mangel beheben zu lassen. Dasselbe kann auch für den Zeitraum in Betracht gezogen werden, in dem bei objektiv vorliegendem Mangel der Vermieter bzw. Lieferant sich wegen der Verpflichtung zur Mangelbehebung noch gar nicht erklärt hat, aber bereits zur Prüfung im Besitz der Miet- bzw. Leasingsache ist. Indessen ist diese regelmäßig kurze, durch Fristsetzung vom Leasingnehmer ohnehin zu steuernde Prüfungszeit beim Lieferanten für das Vertragsgefüge insgesamt unerheblich. Die Zulässigkeit des Zurückbehalts der eigenen Leistungen erst bei Vorliegen einer ausdrücklichen Gewährleistungsablehnung durch den Lieferanten kann deshalb nicht als wesentliche Einschränkung der Rechte des Leasingnehmers insbesondere nach § 307 Abs. 2 BGB angesehen werden.

Der verzugsbedingten Kündigung des Leasingvertrages kann im Weiteren nicht entgegengehalten werden, dass bereits zuvor die ... vom Vertrag mit dem Lieferanten zurückgetreten sei, so dass bei Kündigung der Klägerin insgesamt bereits ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden war.

Nach Ziffer XIII.4 wird der Leasingvertrag bei einem wegen Fahrzeugmängeln erklärten Rücktritt erst dann rückabgewickelt, wenn der Lieferant zur Rückabwicklung bereit ist oder er hierzu rechtskräftig verurteilt wird.

Die Klausel ist wirksam und verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1,2 BGB.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der ausliefernde Händler im Sinne dieser Bestimmung dann zur „Rückabwicklung bereit“ ist, wenn er eine entsprechende Erklärung ausdrücklich abgegeben hat oder sein Verhalten einen entsprechenden Erklärungswert hat. Ein entsprechendes Erklärungsverhalten festzustellen bereitet keine Schwierigkeiten. Der Leasingnehmer kann durch Fristsetzung auf eine Erklärung drängen. Wie jeder Gewährleistungsberechtigter kann er von sich aus den Klageweg beschreiten, wenn eine Reaktion des Lieferanten ausbleibt. Das alles benachteiligt den Leasingnehmer weder unangemessen noch weicht es wesentlich von Gesetz oder Vertragszweck ab, dient aber der Klarheit der Vertragsabwicklung unter angemessener der entsprechenden Interessen des Leasinggebers.

Beide Voraussetzungen einer Abrechnung des Leasingvertrags nach Ziffer XIII.4 waren im Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin vom 28. April 2009 tatsächlich nicht gegeben. Insbesondere gibt es im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten keine Hinweise darauf, dass der Lieferant seine Bereitschaft zur Rückabwicklung auch nur in konkludenter Weise erklärt hätte. Indem der Lieferant dem Rücktritt der ... nicht widersprochen hat, das Fahrzeug zunächst behielt und dann an einen Dritten herausgab, auch die ... nie aufforderte, das Fahrzeug abzuholen, hat er sich lediglich ohne jeden objektiven Erklärungswert passiv verhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da das Verhältnis einer vielfach in Leasingbedingungen verwendeten Regelung entsprechend der hier streitigen Ziffer XIII.4,6 zu § 307 Abs. 1, 2 BGB als noch nicht geklärt angesehen wird (vgl. etwa allg. Martinek u.a., Leasinghandbuch, 2. Auflage 2008, S.317, 274, Erman, a.a.O., Graf von Westphalen, a.a.O.).