Das Verkehrslexikon

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Leasingvertrag - Gewährleistung für Sachmängel

Leasingvertrag - Gewährleistung für Fahrzeugmängel




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Leasing und VW-Abgasskandal



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag

Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf




BGH v. 19.02.1986:
Erwirbt der Leasinggeber das vom Verbraucher ausgesuchte Leasinggut (hier Kfz.) beim Lieferanten, so kann sich der Verkäufer gegenüber dem Leasingnehmer auf den beim Kauf zwischen den Unternehmern vereinbarten Ausschluss der Gewährleistungsansprüche berufen. Eine zur Umgehung des Verbrauchsgüterkaufs geeignete anderweitige Gestaltung i.S.v. § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein so abgewickeltes Finanzierungsleasinggeschäft nicht.

OLG Naumburg v. 01.03.2005:
Der in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung unter Abtretung der kaufrechtlichen Sachmängelansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer ist dahin auszulegen, dass der Leasinggeber auch nicht vorläufig Zahlung von Leasingraten fordern kann, wenn der Leasingnehmer Wandelungsklage gegen den Lieferanten erhoben hat (Ergänzung BGH, 1981-09-16, VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298).

BGH v. 21.12.2005:
Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Lieferanten der Leasingsache (hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber auf den mit dem Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.

KG Berlin v. 13.11.2009:
Eine AGB-Klausel eines Kfz-Leasingvertrages, wonach ein Zurückbehaltungsrecht des Leasingnehmers nicht bereits bei bloßen Mängelrügen oder einem Nacherfüllungsverlangen besteht, sondern der Leasingnehmer zur Weiterzahlung der Leasingraten trotz eventueller Gewährleistungsansprüche wegen Fahrzeugmängeln verpflichtet ist, bis der Lieferant die Ansprüche abgelehnt oder der Leasingnehmer auf Grund der ihm abgetretenen Rechte des Leasinggebers Klage gegen den Lieferanten erhoben hat, ist wirksam.

BGH v. 16.06.2010:
Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (im Anschluss an BGH, 19. Februar 1986, VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135).

BGH v. 13.11.2013:
Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht. Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen.

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Leasing und VW-Abgasskandal:


LG Braunschweig v. 18.10.2017:

  1.  Der Leasingnehmer kann den Kaufvertrag zwischen Händler und Leasinggeber nicht wirksam aus abgetretenem Recht anfechten, weil das Abtretungsrecht unübertragbar ist.

  2.  Das Rücktrittsrecht aus § 437 Nr. 2 BGB ist zwar durch Leasing-Bedingungen übertragbar. Ein vom Leasingnehmer aus abgetretenem Recht erklärter Rücktritt vom Kaufvertrag zwischen Händler und Leasinggeber wegen des sog. Abgasskandals kann jedoch nur dann wirksam werden, wenn dem Händler zuvor gem. § 323 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden ist. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist in diesen Fällen weder nach § 326 Abs. 5 i. V. m. § 246 Abs. 1 BGB noch nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder § 440 Satz 1 3. Alt. BGB entbehrlich.

  3.  Dem Leasingnehmer eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Pkws Audi steht gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Motors kein Schadensersatzanspruch zu.

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