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OLG Celle Urteil vom 04.04.1996 - 7 U 133/95 - Zusicherung der Eigenschaft "Fahrbereitschaft"
OLG Celle v. 04.04.1996: Zur Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf wegen Fehlens der zugesicherten Eigenschaft "Fahrbereitschaft"
Das OLG Celle (Urteil vom 04.04.1996 - 7 U 133/95) hat entschieden:
Durch Ankreuzen des Ja-Kästchens in der Rubrik eines Kaufvertragsvordrucks mit den Worten "Das Fahrzeug ist fahrbereit" hat der Gebrauchtwagenverkäufer die Fahrbereitschaft des Wagens zugesichert. Darunter ist die Übernahme der Gewähr durch den Verkäufer dafür zu verstehen, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (Anschluss BGH, 1993-04-21, VIII ZR 113/92, NJW 1993, 1854). Ein Fahrzeug ist nicht fahrbereit in diesem Sinne, wenn ein unfallbedingter Rahmenschaden entgegen den entsprechenden Herstellervorgaben nicht durch den Einbau von Neuteilen sondern nur durch Vornahme von Richtarbeiten repariert worden ist.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat mit seiner Berufung im wesentlichen Erfolg. Denn er kann die Beklagte gem. § 463 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages der Parteien vom 29.7.1994 über das gebrauchte Kfz der Marke Toyota HiLux in Anspruch nehmen. Der Wagen hat nämlich nicht die zugesicherte Eigenschaft aufgewiesen, fahrbereit zu sein. Deswegen ist die im Kaufvertrag vorgedruckte Klausel über den Gewährleistungsausschluss nach § 11 Nr. 11 AGBG unwirksam und steht dem geltend gemachten Gewährleistungsanspruch nicht entgegen. ...
1. Durch das Ankreuzen des Ja-Kästchens in der Rubrik (des Kaufvertrages) mit den vorgedruckten Worten "Das Fahrzeug ist fahrbereit" hat die Beklagte als Eigenschaft der Kaufsache die Fahrbereitschaft des Wagens zugesichert. Darunter wird die Übernahme der Gewähr durch den Verkäufer dafür verstanden, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund deren es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (BGH NJW 1993, 1854).
Der Toyota HiLux hat jedoch nicht die dem Kläger zugesicherte Eigenschaft aufgewiesen. Das Fahrzeug war nämlich nicht fahrbereit in diesem Sinne. Aufgrund der vom Kfz-Sachverständigen (SV) B. im Beweissicherungsgutachten vom 9.1.1995 festgestellten Mängel, nämlich der Beschädigungen und Stauchungen des Chassis, muss der Wagen als verkehrsunsicher angesehen werden. Die Beklagte stellt zwar in Abrede, dass der Toyota HiLux diese Mängel schon bei Abschluss des Kaufvertrages der Parteien aufgewiesen hat. Darauf kommt es jedoch für die Frage der Fahrbereitschaft nicht entscheidend an. Zu berücksichtigen ist nämlich die Erklärung der Toyota Deutschland GmbH im Schreiben vom 18.1.1995 an den Kfz-SV, dass die Toyota HiLux Modellfamilie, zu der auch das dem Kläger verkaufte Fahrzeug gehört, über einen separaten Fahrzeugrahmen mit darauf aufgesetzter Karosserie verfügt, und dass diese aus Gründen der Fahr- und Verkehrssicherheit keiner Kalt- oder Warmverformung unterzogen werden darf. Vielmehr ist es erforderlich (so hat die Toyota Deutschland GmbH weiter ausgeführt), dass der Fahrzeugrahmen erneuert werden muss, wenn bei ihm nach einem Unfall die im Werkstatthandbuch "Fahrwerk und Karosserie" exakt aufgeführten Messpunkte und Rahmenabmessungen (ohne jegliche Toleranzen) nicht mehr gegeben sind. Der Kfz-SV B. hat jedoch am Fahrzeugrahmen Richtspuren festgestellt, die schon am 29.7.1994 vorhanden waren und bereits hinreichend die Verkehrsunsicherheit des Toyota HiLux indizieren, nämlich einen mehrere Zentimeter langen und bis zu 2 mm tiefen Einschnitt am rechten Längsträger, der (nach der Darlegung des SV) darauf zurückzuführen ist, dass man zum Richten des Chassis etwas angeschweißt und danach unsachgemäß mit einem Schneidgerät wieder abgetrennt hat. Das sie dem TÜV-Prüfer M. bei der Hauptuntersuchung nicht aufgefallen sind, wie er es bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 10.8.1995 angegeben hat, führt nicht zu Zweifeln an der Feststellung des SV, der das Fahrzeug gezielt auf solche Mängel hin untersucht hat. Denn die Beklagte hat im Kaufvertrag vom 29.7.1994 angegeben, dass im Zuge der Beseitigung des durch einen Unfall eingetretenen (wirtschaftlichen) Totalschadens der "Rahmen vorne - rechts gezogen" wurde. In erster Instanz hat sie (im Schriftsatz vom 7.9.1994) noch zum Ausdruck gebracht, dass (bei der von ihr veranlassten Reparatur auch) Richtarbeiten am Fahrzeug ausgeführt wurden, die ausweisen, dass der Rahmen verzogen war.
Der TÜV H. hätte die Prüfplakette seinerzeit nicht erteilen dürfen. Nach der Überzeugung des Senats hätte er das auch nicht getan, wenn dem Prüfer M. die Richt- (und Stauch-)spuren am Fahrzeugrahmen aufgefallen wären. Wenn ein Fahrzeughersteller - wie im vorliegenden Fall Toyota - verlangt, dass ein verzogener Rahmen nicht gerichtet werden darf, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass nach seinen Berechnungen die erforderliche Verbindungsfestigkeit dann nicht mehr besteht und die Fahr- und Verkehrssicherheit gefährdet ist, dann wird das vom TÜV auch nicht in Zweifel gezogen (der andernfalls eigene und außer Verhältnis stehende Berechnungen anstellen müsste). Das formale Ergebnis einer Hauptuntersuchung ist für die Frage nach der Fahrbereitschaft eines Fahrzeugs nicht entscheidend, ausschlaggebend ist vielmehr, ob sich der Wagen wirklich in einem verkehrssicheren und vorschriftsmäßigen Zustand (§ 29 StVZO) befindet.
Der im Kaufvertrag aufgenommene Hinweis der Beklagten auf einen beseitigten Rahmenschaden führt nicht dazu, dass der Kläger auch Kenntnis von der Verkehrsunsicherheit des Toyota HiLux hatte, die zum Ausschluss seines Schadensersatzanspruches nach § 460 BGB hätte führen können. Denn die für diese Erkenntnis nötige Sachkunde lässt sich bei ihm als Laien auf dem Gebiet bei verständiger Betrachtung nicht annehmen. ...