Das Verkehrslexikon
OLG Hamm Urteil vom 01.03.1994 - 28 U 182/93 - Zusicherung der Eigenschaft "Fahrbereitschaft"
OLG Hamm v. 01.03.1994: Zur Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf wegen fehnender "Fahrbereitschaft"
Das OLG Hamm (Urteil vom 01.03.1994 - 28 U 182/93) hat entschieden:
Auch unter Berücksichtigung einer konkludenten Zusicherung der Fahrbereitschaft (vergleiche BGH, 1993-04-21, VIII ZR 113/92, NJW 1993, 1854) gilt weiterhin der Grundsatz, dass im Regelfall eine Fahrbereitschaft vom nichtgewerblichen Verkäufer weder stillschweigend noch konkludent zugesichert werden soll.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
I.
Der Kläger kann die geltend gemachten Schäden, wie sie auf S. 13 und 14 der Berufungsbegründung im einzelnen aufgelistet sind (Reparaturkosten nach Unfall; Nutzungsausfall; Gutachterkosten für zwei Gutachten; Kosten für eine Leitplanke; Kostenpauschale abzüglich Verkaufserlöse für Hinterachse, Getriebe und Karosserie), nicht vom Beklagten ersetzt verlangen.
1. Soweit der Kläger eine falsche Zusicherung bzw. Arglist des Beklagten wegen Vorunfallschäden geltend macht, kann damit eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten für die infolge des Unfalls des Klägers auf dem Nürburgring am 21.7.1991 verursachten Schäden nicht begründet werden, da eine Ursächlichkeit etwa verschwiegener Vorunfallschäden schon nicht dargetan und auch in keiner Weise ersichtlich ist. Abgesehen davon hat die Beweisaufnahme in erster Instanz die Behauptung des Klägers, dass ihm ggü. wahrheitswidrig nur von einem leichten Heckschaden an der linken Seite die Rede gewesen sei, nicht bestätigt. Neue Beweismittel sind in zweiter Instanz nicht benannt worden.
2. Der in zweiter Instanz neu geltend gemachte Gesichtspunkt einer Zusicherungshaftung wegen konkludenter Zusicherung einer Fahrbereitschaft greift ebenfalls nicht durch. Zwar ist dem Urteil des BGH (NJW 1993, 1854) zu entnehmen, däss Erklärungen über eine Fahrbereitschaft (zumindest bei einem Gebrauchtwagenhändler) nach der st.Rspr. des BGH mit Rücksicht auf die besonderen Marktverhältnisse im Gebrauchtwagenhandel Zusicherungscharakter haben dahingehend, dass eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr mit entsprechendem Mindestsicherheitsstandard zugesichert wird. Auch sind nach Ansicht des BGH derartige Zusicherungserklärungen konkludent möglich. Jedoch gilt weiterhin der Grundsatz, dass im Regelfall Eigenschaften wie Fahrbereitschaft vom Normalverkäufer, also einem nicht gewerblichen Verkäufer, weder stillschweigend noch konkludent zugesichert werden sollen (vgl. zutreffend: Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rn. 1996, 1688). Die Normalerwartung der Vertragsparteien kann auch beim Gebrauchtwagenkauf nicht ohne weiteres zu einer Zusicherung im Rechtssinn aufgewertet werden.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Konkrete besondere Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine konkludente Zusicherung der Fahrbereitschaft durch den nicht gewerbsmäßig handelnden Beklagten begründen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
3. Auch eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gem. § 463 S. 1 oder § 463 S. 2 BGB wegen der (gebrochenen) Vorderachsfedern besteht nicht. (Wird ausgeführt.)
4. Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auch nicht auf § 823 I BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung nach den Grundsätzen über den sog. weiterfressenden Mangel stützen, welche auch bei unmittelbaren vertraglichen Beziehungen grundsätzlich eingreifen können (vgl. BGH NJW 1977, 379, 380). Es fehlt bereits an der Kausalität zwischen einem weiterfressenden Mangel (hier durch in ihrer Härteeigenschaft beeinträchtigte Federn) und dem Unfall. Ob die Erwärmung der Federn Ursache für den Ermüdungsbruch war, hat, wie bereits ausgeführt, der Sachverständige nicht feststellen können.