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OLG Stuttgart Urteil vom 02.03.2006 - 13 U 181/05 - Fahrbereitschaft als Beschaffenheitsgarantie

OLG Stuttgart v. 02.03.2006: Zur Gewährleistung für die Fahrbereitschaft als Beschaffenheitsgarantie


Das OLG Stuttgart (Urteil vom 02.03.2006 - 13 U 181/05) hat entschieden:
  1. Hat der Geschäftsführer einer GmbH ein Fahrzeug, das auf die GmbH zugelassen war, unter seinem bürgerlichen Namen ohne jeglichen Firmenzusatz verkauft, hat er nicht als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB gehandelt und ein Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff BGB liegt nicht vor.

  2. In der Erklärung, das Fahrzeug sei fahrbereit, liegt die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Der Käufer kann in diesem Fall erwarten, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt. In diesem Vertrauen wird er dann enttäuscht, wenn das Fahrzeug bei einer Überprüfung im Rahmen der Hauptuntersuchung gem. § 29 Abs. 1 StVZO i.V.m. Anlage VIII Nr. 1.2 als "verkehrsunsicher" eingestuft werden müsste. Ist das Fahrzeug trotz eines Mangels am Motor verkehrssicher, erstreckt sich die garantierte Fahrbereitschaft nicht auf diesen Mangel.

Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf


Gründe:

I.

Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ellwangen verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 18.8.2005 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.

Er trägt vor, der Annahme eines wirksamen Gewährleistungsausschlusses stehe entgegen, daß es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Das Fahrzeug sei auf die ... zugelassen gewesen, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Im übrigen habe ein Unternehmer, nämlich der Zeuge in seiner Eigenschaft als Kraftfahrzeughändler, den Kaufvertrag vermittelt.

Bei gebotener Würdigung der Aussage des Zeugen ... sei nicht von der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses mit dem Kläger auszugehen. Dafür spreche auch, daß dies von den Parteien im schriftlichen Kaufvertrag so nicht festgehalten worden sei.

Die im schriftlichen Kaufvertrag niedergelegte Beschaffenheitsgarantie „fahrbereit“, die unter anderem auch die Betriebssicherheit umfasse, sei verletzt, weil der Mangel bei einer Laufleistung von 25 km nach der Übergabe aufgetreten sei.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 4.400,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.3.2004, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs PKW ... mit der Fahrzeugidentitätsnummer ... zu bezahlen,
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat nimmt auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug. Die Berufung des Klägers gibt keinen Anlaß zur Abänderung dieses Urteils.

1. Dem Kläger steht kein Rückabwicklungsanspruch zu.

Er kann seine Klage wegen des von ihm begehrten sogenannten großen Schadensersatzes statt der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) weder auf eine Sachmängelhaftung des Beklagten noch dessen Haftung aus einer Beschaffenheitsgarantie stützen.

Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Klage in erster Instanz auf arglistiges Verhalten des Beklagten bezogen hat, hat er diesen Vorwurf in zweiter Instanz nicht weiterverfolgt.

a) Sachmängelhaftung

Es kann dahingestellt bleiben, ob an dem Fahrzeug bei Übergabe ein Sachmangel vorgelegen hat. Zutreffend geht nämlich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil davon aus, daß zwischen den Parteien ein wirksamer Haftungsausschluß für Sachmängel vereinbart worden ist.

aa) Ein Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 ff. BGB, bei dem ein Haftungsausschluß nicht zulässig ist, liegt nicht vor.

Der Verkäufer muß ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB sein.

Unternehmer ist gem. § 14 BGB diejenige natürlich oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Ausweislich des Kaufvertrages hat der Beklagte das Fahrzeug unter seinem bürgerlichen Namen ohne jeglichen Firmenzusatz verkauft. Er hat dabei nicht i.S.d. § 14 BGB gehandelt.

Unerheblich ist, daß der Beklagte Geschäftsführer der ... ist, auf die das Fahrzeug zugelassen war. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht selbständig beruflich tätig (BGH NJW 2000, Seite 3133). Unternehmerhandeln kommt hier nur durch die GmbH in Betracht, wenn der Geschäftsführer als Organ der GmbH handelt und sein Handeln der GmbH als juristischer Person daher zugerechnet wird (Staudinger-​Habermann, BGB, 2004, § 14 Rdnr. 43).

Unerheblich ist auch, daß der Beklagte offenbar einziger Gesellschafter der ... ist. Das Halten des GmbH-​Anteils begründet nicht die Eigenschaft als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, weil es lediglich um die bloße Verwaltung eigenen Vermögens geht (Staudinger-​Weick, BGB, 2004, § 13 Rdnr. 33).

Unerheblich ist ferner, daß der Zeuge ... als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB den Verkauf vermittelt hat. Der Zeuge ist nicht als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen, weil er nicht das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs trägt (BGH NJW 2005, Seite 1039). Dies könnte beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Zeuge das Fahrzeug dergestalt in Zahlung genommen hätte, daß er dem Beklagten einen bestimmten Mindestkaufpreis garantiert und beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des Kaufpreises des Neufahrzeuges gestundet hätte. Dies hat aber der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Zeuge in seiner Vernehmung bekundet, daß er dem Beklagten, der anderweitig einen Neuwagen beschafft habe, aufgrund der langjährigen Bekanntschaft beim Verkauf des Fahrzeugs habe behilflich sein wollen.

bb) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß sich der Gewährleistungsausschluß zwar nicht aus den dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 160 ff. d.A.), jedoch der mündlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem als Vertreter des Beklagten handelnden Zeugen ... ergibt.

Der Zeuge ... hat nach dem Inhalt seiner Aussage das Verkaufsangebot gegenüber dem Kläger, das er als Vertreter des Beklagten abgegeben hat, eindeutig mit einem Gewährleistungsausschluß verbunden. Auch wenn er im Verlauf seiner Vernehmung einmal das Wort Garantie verwendet hat, so ist zu berücksichtigen, daß er auf ausdrückliche Nachfrage des Landgerichts klargestellt hat, daß Gegenstand des Gesprächs der Gewährleistungsausschluß gewesen sei.

Dieses, mit dem Gewährleistungsausschluß verbundene Verkaufsangebot hat der Kläger angenommen. Eines ausdrücklichen Einverständnisses bezüglich des Gewährleistungsausschlusses bedarf es auf Seiten des Klägers nicht.

Unerheblich ist, daß dieser mündlich vereinbarte Gewährleistungsausschluß nicht in die Vertragsurkunde Eingang gefunden hat. Ein entsprechender - wenn auch nicht wirksamer - Gewährleistungsausschluß war bereits in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, die diesem Vertrag zugrunde lagen. Der Zeuge ... hatte deshalb keinen Anlaß, eine entsprechende Formulierung in den handschriftlichen Teil der Vertragsurkunde aufzunehmen.

b) Haftung aus Beschaffenheitsgarantie

Zwar geht der Senat davon aus, daß der Beklagte durch seine Erklärung, daß das Fahrzeug fahrbereit sei, eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB übernommen hat. Der Bundesgerichtshof hat in NJW 1993, Seite 1854 zu erkennen gegeben, daß er diese Erklärung nach altem Recht als Zusicherung ansieht. Zusicherungen nach altem Recht sind nach neuem Recht in der Regel als Beschaffenheitsgarantie anzusehen (Reinking-​Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1327).

Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil sich die Garantie nach Auffassung des Senates nicht auf den geltend gemachten Mangel erstreckt.

Entscheidend ist, wie der Kläger die Erklärung des Beklagten, daß das Fahrzeug fahrbereit sei, unter Würdigung aller Umstände verstehen durfte. Wird ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft, so kann er im allgemeinen erwarten, daß es sich in einem Zustand befindet, der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt. In seinem schutzwürdigen Vertrauen auf die gefahrlose Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr wird der Kläger jedenfalls dann enttäuscht, wenn das Fahrzeug bei einer Überprüfung im Rahmen einer Hauptuntersuchung gem. § 29 Abs. 1 StVZO in Verbindung mit Anlage VIII Nr. 1.2, Anlage VIIIa 4 als „verkehrsunsicher“ eingestuft werden müsste (BGH NJW 1993, Seite 1854).

Danach kann das Fahrzeug trotz des Mangels am Motor nicht als verkehrsunsicher eingestuft werden. Gemäß Anlage VIIIa 4 zu § 29 Abs. 1 StVZO werden am Fahrzeug nur sicherheitsrelevante Einrichtungen überprüft. Die Überprüfung des Motors erfolgt gem. Anlage VIIIa 4.8 lediglich im Hinblick auf die Umweltbelastung im Sinne der Lärm- und Abgasentwicklung, die hier aber nicht Streitgegenstand ist.

Dementsprechend hat auch die Vernehmung des Sachverständigen am 26.7.2005 (Bl. 112 d.A.) nicht zu dem Ergebnis geführt, daß gravierende Mängel vorliegen, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können. Der Sachverständige hat klar bekundet, daß das Fahrzeug verkehrssicher gewesen sei.

Soweit das Oberlandesgericht Hamm (MDR 1994, Seite 1086) wegen der Möglichkeit eines plötzlichen Motorausfalls bei hohen Geschwindigkeiten auf Autobahnen gleichwohl eine Verkehrsgefährdung annimmt, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Zwar schließt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung nicht aus, daß auch andere Umstände als die Verkehrsunsicherheit zur Annahme mangelnder Fahrbereitschaft führen können. Dies entnimmt der Senat der dortigen Formulierung, daß „jedenfalls“ im Falle der Verkehrsunsicherheit von einer Garantieverletzung auszugehen sei. Zum einen rechtfertigt aber der plötzliche Motorausfall auch bei hohen Geschwindigkeiten auf Autobahnen nicht die Annahme einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung, die allenfalls durch das anschließende Verhalten des Fahrzeuglenkers eintreten kann, weil er seinen Pflichten aus § 15 StVO nicht genügt. Zum andern würde dies dazu führen, daß dem Begriff der Fahrbereitschaft, der vom Bundesgerichtshof nach Ansicht des Senates eher „minimalistisch“ verstanden wird, zahllose Sachmängel „untergeschoben“ werden könnten, wie die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (VersR 1998, Seite 592) zeigt. Dort wurde die Zusicherung der Fahrbereitschaft unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm als verletzt angesehen, weil eine Undichtigkeit im Kühlersystem vorlag, die zu einem Kurbelwellenschaden hätte führen können mit der Folge, daß der Antrieb versagt hätte.

Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Fahrzeug auch betriebssicher war, kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in NJW 1993, Seite 1854 wird die Fahrbereitschaft nicht durch die Betriebssicherheit bestimmt. Die vom Klägervertreter hierzu zitierte Rechtsprechung von Land- und Oberlandesgerichten ist vor der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ergangen.

2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vor. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil der Senat Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Beschaffenheitsgarantie anders beantwortet als die vergleichbaren Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Hamm und Köln.