Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Hannover Urteil vom 19.12.2013 - 525 C 10630/13 - Gutachterkosten als Wiederherstellungsaufwand in Bagatellfällen
AG Hannover v. 19.12.2013: Zum Ersatz von Gutachterkosten als Wiederherstellungsaufwand in Bagatellfällen
Das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 19.12.2013 - 525 C 10630/13) hat entschieden:
Die Gutachterkosten gehören zum Wiederherstellungsaufwand, wenn aus Sicht des verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten ein Bedürfnis für die Einholung eines Gutachtens besteht. Dies ist in sog. Bagatellfällen bis zu einem Schaden von 1.000,00 € nicht der Fall.
Siehe auch Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadenregulierung und Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen bei Kleinschäden unterhalb der sog. Bagatellschadensgrenze
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, da jedenfalls der gellend gemachte Anspruch nicht besteht. Die Gutachterkosten gehören zum Wiederherstellungsaufwand, wenn aus Sicht des verständig und wirtschaftlich denkenden Geschädigten ein Bedürfnis für die Einholung eines Gutachtens besteht. Dies ist in sog. Bagatellfällen nicht der Fall. Ein Bagatellfall wird aufgrund gestiegener Reparaturkosten inzwischen bei einem Schaden bis zu 1.000,00 € angenommen Vorliegend betragen die Reparaturkosten 750,85 €, so dass ein Bagatellschaden vorliegt.
Kosten für einen Kostenvoranschlag werden von dem Kläger zum Einem nicht beziffert. Zum Anderen setzt deren Erstattungsfähigkeit voraus, dass sie auch tatsächlich angefallen sind und bei der Durchführung der Reparatur nicht gegengerechnet werden. Auch diese Umstände wurden vom Kläger nicht dargetan.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.