Das Verkehrslexikon
OLG Koblenz Urteil vom 06.06.1997 - 8 U 1602/96 - Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verkauf eines Unfallfahrzeuges
OLG Koblenz v. 06.06.1997: Zur Verletzung der Aufklärungspflicht bei Verkauf eines Unfallfahrzeuges
Das OLG Koblenz (Urteil vom 06.06.1997 - 8 U 1602/96) hat entschieden:
Der Verkäufer eines Unfallfahrzeuges handelt arglistig, wenn er einzelne Schadenstatsachen mitteilt und dabei den Anschein erweckt, es handele sich um eine vollständige Information.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung des Autokaufvertrages vom 26. Januar 1994. Der Kläger erwarb von dem Beklagten den gebrauchten Pkw Opel Kadett E CC, den dieser am 5. November 1993 als Unfallwagen gekauft und instand gesetzt hatte. Der Vertrag zwischen dem Beklagten und dem Verkäufer des Unfallfahrzeuges, der Unfallwagenhaus D. OHG, enthält unter „Vereinbarungen” folgenden Passus:
„Der Käufer hat das verunfallte Fahrzeug eingehend besichtigt und kauft nach eigenem Willen mit allen Vor- und Nachteilen. Gewährleistungen auf Rahmen und Aggregate wurden nicht gegeben, und es wurde darauf hingewiesen, das Kfz ist nicht verkehrssicher.”
Für das Fahrzeug bezahlte der Kläger dem Beklagten 13.800 DM. Der Kaufvertrag, der einen Gewährleistungsausschluss vorsieht, enthält unter den Unterschriften der Parteien den Zusatz
„Fahrzeug hatte Frontschaden vorne links”.
Die Betriebsleistung des Pkw betrug 39.800 km, der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ca. 17.000 km.
Am 22. Februar 1995 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall. Die Kosten zur Beseitigung dieses Schadens stellte der Sachverständige mit 3.429 DM fest.
Das Fahrzeug hatte bei seinem Erstbesitzer im August 1993 einen Wildschaden. Für die Reparatur wurden 6.212,66 DM aufgewendet.
Drei Tage nach der Wiederherstellung des Fahrzeuges hatte der Erstbesitzer einen schweren Unfall, bei dem das Auto einen Totalschaden erlitt. Die linke Vorderachshälfte sowie die Vorbaugruppe links wurden erheblich beschädigt.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger beim Kauf des Fahrzeuges über Art und Umfang der Unfallschäden vollständig unterrichtet wurde. Hierzu trägt der Beklagte insbesondere vor, er habe dem Kläger gegenüber die Angaben gemacht, die er von seinem Vertragspartner, der Firma Unfallwagenhaus D. OHG, erhalten habe. Im übrigen erhebt er die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte zum Teil Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 26. Januar 1994 gemäß § 463 BGB.
1. Dem Fahrzeug fehlten im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger wesentliche zugesicherte Eigenschaften. Eigenschaft ist jedes der Kaufsache auf gewisse Dauer anhaftende Merkmal, das für den Wert oder die vertraglich vorausgesetzte Nutzung erheblich ist (BGHZ 87, 302 = MDR 1983, 838 ). Der Begriff umfasst daher alles, was einen Fehler ausmacht. Das übergebene Fahrzeug war mangelhaft. Dies folgt bereits aus dem von dem Sachverständigen B. erstellten Gutachten vom 30. September 1993, indem er aufgrund der erheblichen Schäden Reparaturkosten in Höhe von 15.583,52 DM feststellt. Der Beklagte behauptet nicht, dass diese Schäden beseitigt wurden. Im Gegenteil, der Erstbesitzer gab den Wagen in unrepariertem Zustand ab. Die Firma Unfallwagenhaus D. OHG reparierte das Fahrzeug nicht. Der Zeuge D. bekundete, dass sie keine Reparaturen durchführen und die Wagen allenfalls rollbereit machen. Der Beklagte selbst beseitigte nach eigenen Angaben die vom Sachverständigen aufgeführten Mängel nicht.
Angesichts des vereinbarten umfassenden Gewährleistungsausschlusses im Vertrag und der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten gemäß § 477 Abs. 1 BGB haftet der Beklagte dem Kläger aber nur dann, wenn er die Mängel der Kaufsache arglistig verschwiegen hat, § 476, 477 Abs. 1 BGB.
2. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger über die wesentlichen Einzelheiten nicht unterrichtet hat.
Bei der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Nichterfüllung kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Rechtsprechung hat jedoch eine Reihe von Wertungsumständen entwickelt, von denen bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist.
Dabei setzt Arglist nicht die Absicht voraus, zu täuschen oder einen Betrug im strafrechtlichen Sinn zu begehen. Es genügt, dass der Verkäufer einen nicht erwähnten Mangel kennt oder mit seinem Vorhandensein rechnet (BGHZ 63, 388 = MDR 1975, 477 ).
Diese Offenbarungspflicht besteht im erhöhten Maße, wenn sich der Käufer, wie hier der Kläger, nach Unfallschäden oder deren Ausmaß erkundigt, nachdem der Beklagte das Fahrzeug ohne diesen Hinweis per Inserat angeboten hatte.
Dieser Aufklärungspflicht kann sich der Beklagte auch nicht durch den Ausschluss seiner Gewährleistung entziehen. Vielmehr muss der Beklagte, um sich nicht dem Vorwurf der Arglist auszusetzen, seine Kenntnis soweit offenlegen, dass der Käufer sich überlegen und entschließen kann, ob er das Fahrzeug überhaupt oder zu dem geforderten Preis erwerben will. Der Verkäufer, der einzelne Schadenstatsachen mitteilt und dabei den Anschein erweckt, es handele sich um eine vollständige Information, täuscht damit durch aktives Verhalten (OLG Köln NJW-RR 1986, 1380).
Dem Schadensumfang, den das Fahrzeug hatte, wird die Beschreibung „Fahrzeug hatte Frontschaden vorne links” nicht gerecht. Auch wenn man unterstellt, dass dem Beklagten die Schwere der Vorschäden nicht in vollem Umfang bekannt war, so hat er doch eine vollständige Aufklärung über alle wertbildenden Faktoren unterlassen und statt dessen nur einen Unfallschaden vorne links angegeben.
Zu den entscheidenden Angaben, die den Kaufentschluss des Klägers beeinflussen konnten, gehörte, dass der Beklagte Hinweise zur Geschichte des Fahrzeuges machte (OLG Bremen DAR 80, 373): dass er das Fahrzeug als Unfallfahrzeug mit dem Hinweis „der Käufer hat das verunfallte Fahrzeug eingehend besichtigt und kauft nach eigenem Willen mit allen Vor- und Nachteilen. Gewährleistungen auf Rahmen und Aggregate werden nicht gegeben, und es wurde darauf hingewiesen, das Kfz ist nicht verkehrssicher” gekauft und es, wie er selbst angibt, ohne Erfahrungen zu haben und ohne, trotz einer Kfz-Lehre vor 20 Jahren, Fachmann zu sein, an dem Fahrzeug mehr oder weniger nur Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, nämlich
- das Fahrzeug mit neuen Reifen ausgestattet,
- eine neue Stoßstange angebracht,
- einen Schweinwerfer mit elektrischer Schweinwerfereinstellung und entsprechendem Motor angebracht,
- einen Blinker eingebaut,
- einen Kühlergrill eingebaut,
- ein neues Türschloß angebracht
- Lackierung der linken Seite und der Motorhaube.
Dann hätte der Kläger die Risiken des Kaufes abwägen können. Statt dessen musste er aufgrund des Alters und des Aussehens des Fahrzeuges nicht an erhebliche Schäden denken.
3. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug mehr als ein Jahr genutzt hat und nach eigenen Angaben ca. 17.000 km gefahren ist. Die so erlangten Gebrauchsvorteile sind ihm zuzurechnen und vom Kaufpreis abzusetzen.
Dabei ist der Gebrauchsvorteil auf der Grundlage der linearen Abschreibung zu ermitteln (OLG Köln NJW-RR 1988, 1136). Dementsprechend kommt es auf den konkreten Altwagenpreis und die voraussichtlichen Restfahrleistungen an (Kaufmann DAR 1990, 294).
Das führt hier zu folgendem Ergebnis:
- Anschaffungspreis Altwagen: 13.800 DM
- angegebene Laufleistung: 39.800 km
- zu erwartende Restlaufleistung: 110.200 km(bei einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 150.000 km)
- Nutzungsentschädigung pro km (13.800 : 110.200) 0,125 DM.
Daraus folgt eine Nutzungsentschädigung von 2.128,20 DM, die vom Kaufpreis abzusetzen ist.
Im Rahmen des Schadensersatzes des Klägers gemäß § 463 BGB ist des weiteren zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug beim Kläger einen Unfall erlitten hat und der Sachverständige die Kosten für die Reparatur dieser Schäden mit 3.400,29 DM ermittelt hat. Auch dieser Betrag ist von dem gezahlten Kaufpreis abzuziehen.