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OLG Karlsruhe Urteil vom 19.03.1998 - 12 U 237/97 - Schadenersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses einer Kfz-Kaskoversicherung im Zusammenhang mit der Beschaffung roter Überführungskennzeichen

OLG Karlsruhe v. 19.03.1998: Zum Schadenersatzanspruch wegen des Nichtabschlusses einer Kfz-Kaskoversicherung im Zusammenhang mit der Beschaffung roter Überführungskennzeichen


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 19.03.1998 - 12 U 237/97) hat entschieden:
Hat es ein Autoverkäufer anläßlich eines Autokaufs übernommen, dem Käufer das für die Überführung des Fahrzeuges notwendige rote Nummernschild zur Verfügung zu stellen, hat er es damit übernommen, alles in die Wege zu leiten, um die Überführungsfahrt in rechtlich zulässiger Weise möglich zu machen. Diese Pflicht hat er schon dann erfüllt, wenn er das rote Kennzeichen bei der Zulassungsstelle besorgt und für eine Kfz-Haftpflichtversicherung Sorge getragen hat. Ist weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart, daß der Verkäufer auch eine Kfz-Kaskoversicherung für die Überführungsfahrt abschließen soll, scheidet (nach einem Kaskoversicherungsfall auf der Überführungsfahrt) ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung aus.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Rote Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen - Kurzzeitversicherung - Saisonkennzeichen - Überführungskennzeichen


Gründe:

Die Berufung, mit der die Klägerin ihren behaupteten Schadensersatzanspruch in vollem Umfange weiter verfolgt, ist statthaft und zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin wurde mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung verwiesen wird, der begehrte Schadensersatzanspruch zu Recht versagt, da der Vermögensschaden, den die Klägerin anläßlich des Unfalles vom 29.11.1996 wegen fehlenden Kaskoversicherungsschutzes erlitten hat, nicht auf eine schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beklagte zurückzuführen ist.

Die Beklagte Ziffer 1 hat es anläßlich eines Autokaufvertrages übernommen, der Klägerin das für die Überführung notwendige rote Nummernschild zur Verfügung zu stellen. Damit übernahm sie es, alles in die Wege zu leiten, was erforderlich war, um die Fahrt vom Kaufort zum Geschäftssitz der Klägerin in rechtlich zulässiger Weise durchführen zu können, d.h., das als Betriebserlaubnis nach § 28 StVZO geltende rote Kennzeichen bei der Zulassungsstelle zu besorgen und, da dies für die Erteilung eines solchen Kennzeichens eine notwendige Voraussetzung ist, für eine nach dem Pflichtversicherungsgesetz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung Sorge zu tragen (§ 28 Abs. 4 StVZO). Diese übernommene Pflicht hat die Beklagte Ziffer 1 unstreitig erfüllt.

Die weitergehende Pflicht, auch für eine Kraftfahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) für die Überführungsfahrt Sorge zu tragen, haben die Klägerin und die Beklagte Ziffer 1, was unstreitig ist, nicht ausdrücklich vereinbart. Auch eine konkludente Abrede wurde nicht getroffen. Die Klägerin hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der darauf schließen ließe, daß für die Beklagte erkennbar war, wie die Klägerin nunmehr vorträgt, daß für sie der Abschluß eines Kaskoversicherungsvertrages für alle ihre Fahrzeuge eine Selbstverständlichkeit darstellte. Auch aus den Umständen des Kaufvertrages war für die Beklagte nicht eindeutig das Interesse der Klägerin an dem Abschluß eines Kaskoversicherungsvertrages zu entnehmen, denn es lag offensichtlich ein nicht finanzierter Barkauf über Gebrauchtwagen ohne erkennbare Vereinbarung von Vorbehaltseigentum oder Sicherungsübereignung vor. Für Fahrzeuge dieser Art wird vom Eigentümer nach wirtschaftlichen Abwägungen häufig von dem Abschluß einer Kaskoversicherung abgesehen. Die Beklagten mußten daher den Auftrag, das rote Nummernschild zu besorgen, nicht zugleich als Auftrag auffassen, eine Kaskoversicherung für die Überführungsfahrt abzuschließen. Sie haben somit auch nicht konkludent die Verpflichtung übernommen, für einen Kaskoversicherungsschutz zu sorgen. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung durch Nichtabschluß eines Kaskoversicherungsvertrages scheidet somit aus.

Die Beklagten schulden aber auch keinen Schadensersatz deswegen, weil sie Pflichten aus einem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis verletzt haben. Für die Beklagten bestand kein Anlaß, von sich aus darauf hinzuweisen, daß sie mangels Auftrages eine Kaskoversicherung nicht abschließen würden. Durch den Kauf war das volle Eigentum an den Fahrzeugen auf die Klägerin übergegangen und im Unterschied zu der von der Klägerin zitierten rechtlichen Situation bei einer Probefahrt lag die Gefahr eines Verlustes beim Käufer. Deshalb durfte auch die Beklagte davon ausgehen, daß die Klägerin selbst sich um einen ausreichenden Versicherungsschutz bemühen werde oder zumindest sich nach den bestehenden Versicherungsverhältnissen erkundigen würde.

Anders wäre es allenfalls zu beurteilen, wenn aus der Höhe des Entgeltes für die Beschaffung des roten Nummernschildes bei der Klägerin die berechtigte Vorstellung veranlaßt worden wäre, es müsse eine Kaskoversicherung bestehen. Eine solche Annahme der Klägerin war vorliegend jedoch objektiv nicht begründet. Der für den Haftpflichtversicherungsschutz von den Beklagten in Rechnung gestellte Betrag von 150 DM weist nach den von der Klägerin vorgelegten Auskünften der Versicherungen über den Abschluß des hier notwendigen kurzfristigen Versicherungsverhältnisses schon nicht eindeutig darauf hin, daß der in Rechnung gestellte Betrag seine Rechtfertigung nur durch Abschluß einer Kaskoversicherung finden könnte. Insbesondere die von der Klägerin vorgelegte Auskunft der A L Versicherungs AG vom 29.01.1998 bestätigt, daß diese Versicherungsgesellschaft für den Abschluß einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und einer Fahrzeugvollversicherung den Betrag von 200 DM in Rechnung stellen will, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, daß ein nicht unbeachtlicher Selbstbehalt für den Versicherten vorgesehen wäre. Da somit nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die von ihr gewünschte Kaskoversicherung weit höhere Versicherungsprämien als das von der Beklagten Ziffer 1 in Rechnung gestellte Entgelt (150 DM) hätten nach sich ziehen können, waren die Beklagten auch wegen der Höhe der für das rote Nummernschild verlangten Entschädigung nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß eine Kaskoversicherung nicht abgeschlossen worden sei. Eine solche Pflicht könnte allenfalls bestehen, wenn die Höhe des für die Beschaffung des roten Nummernschild in Rechnung gestellten Betrages ganz eindeutig mit der für eine Kaskoversicherung aufzubringenden Prämienlast übereinstimmte.

Die Klage wurde daher zu Recht abgewiesen.

Die Berufung war mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO) zurückzuweisen. Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.



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