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OLG Brandenburg Urteil vom 07.10.2008 - 6 U 149/07 - Anforderungen an ein Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs
OLG Brandenburg v. 07.10.2008: Anforderungen an ein Nacherfüllungsverlangen als Voraussetzung für die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs
Das OLG Brandenburg (Urteil vom 07.10.2008 - 6 U 149/07) hat entschieden:
- Voraussetzung für die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist ein Nacherfüllungsverlangen mit der konkreten Aufforderung, bestimmte noch offene Mängel zu beseitigen. Die Äußerung des später nicht bestätigten Verdachts eines Unfallschadens und die Aufforderung, die Vorgeschichte des Fahrzeugs offen zu legen, genügt diesen Anforderungen nicht.
- Bestreitet der Autohändler im Prozess die vom Käufer behaupteten Mängel und deren Erheblichkeit, begründet dies nicht die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung, die eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich machen würde.
- Ist das verkaufte Fahrzeug, ohne dass ein Unfallschaden vorgelegen hätte, vor dem Verkauf neu lackiert worden und weist die Neulackierung Mängel in der Weise auf, dass bei extremen Lichtverhältnisse Hologramme auf dem Lack erscheinen, begründet dies kein Rücktrittsrecht des Käufers, wenn die Mangelbeseitigungskosten geringfügig sind.
Siehe auch Stichwörter zum Thema Autokaufrecht und Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.
Wegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Ergänzend ist anzuführen, dass die Klägerin sich mit Schreiben vom 8. September 2004 an die Beklagte wandte und unter anderem ausführte:
"...wir fordern Sie letztmalig auf, uns die Vorgeschichte des von Ihnen an uns verkauften PKW C 180 TK Classic (...) offen zu legen. Da das Fahrzeug in der Zeit vom 1.7.2004 bis zum heutigen Tag schon mehrere Nachbesserungen erfahren hat und weitere Nachbesserungen notwendig sind, ist zu vermuten, dass Ihre Beteuerung "Das Fahrzeug hat nichts!" unrichtig ist. (...) Es ist auch zu vermuten, dass dieses Fahrzeug Vorschäden hatte, welche durch die jetzigen Probleme zu Tage treten. (...)
Ihre Antwort erwarten wir innerhalb einer Woche einschließlich Postweg. Fristbeginn: 9.9.2004. Sollten Sie sich weigern, oder uns weitere Geschichten anbieten, sehen wir uns gezwungen alle Unterlagen dem Rechtsanwalt zu übergeben, oder öffentlich zu machen. Unser vorrangiges Anliegen ist eine gütliche Einigung."
Mit Anwaltsschriftsatz vom 30.11.2004 beantragte die Klägerin beim Landgericht Frankfurt (Oder) die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az. 11 OH 10/04). Der gerichtlich beauftragte Sachverständige erstattete am 15.3.2004 sein Gutachten und ergänzte es am 8.2.2006. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gutachten in der Beiakte Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel gegenüber der Beklagten nicht ordnungsgemäß gemäß § 439 BGB gerügt. Das notwendige Nacherfüllungsverlangen sei im Schreiben vom 8. September 2004 nicht enthalten, denn die geltend gemachten Mängel würden in dem Schreiben nicht erwähnt.
Das Nachbesserungsverlangen sei auch nicht entbehrlich gewesen. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung liege nicht vor. Dagegen sprächen insbesondere die Schreiben vom 16. und 30.09.2004, in denen die Beklagte eine Nachbesserung angeboten habe.
Letztlich scheitere eine Rückabwicklung des Kaufvertrags an § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, da die Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen sei. Die Erheblichkeit sei in der Regel zu bejahen, wenn die Beseitigungskosten mindestens 10 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachten. Dieser Wert sei hier nicht erreicht. Der Sachverständige habe Kosten in Höhe von insgesamt 2.256,19 EUR ermittelt, dies seien 9 % des Kaufpreises.
Die Erheblichkeit der Pflichtverletzung folge auch nicht aus der optischen Beeinträchtigung des Lackes. Zum einen könne nicht ausgeschlossen werden, dass Hologramme durch Waschanlagen entstünden, zum anderen sei eine komplette Neulackierung nicht geschuldet, da sie völlig unangemessen sei. Denn die Hologramme seien nach Aussage des Sachverständigen lediglich durch eine unsachgemäße Politur entstanden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt.
Die Klägerin macht - unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag - insbesondere geltend:
Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege ein ausreichendes Nacherfüllungsverlangen vor. Allein aus dem Reklamationsprotokoll vom 23.08.2004 werde schon deutlich, dass mehrfach Mängel gerügt und Abhilfe verlangt worden sei. Dies sei auch versehen mit einer entsprechenden letzten Fristsetzung auf den 9.9.2004. Mit Schreiben vom 8.9.04 sei der Beklagten eine letzte Frist zur vertragsgemäßen Leistung gesetzt worden. Der Klägerin sei nicht mehr zuzumuten gewesen, eine nochmalige Nacherfüllung zu verlangen, da die bisherigen Versuche fehlgeschlagen seien.
Hinsichtlich des "Lackiermangels" sei die Beklagte auch gar nicht in der Lage gewesen, eine Mängelbeseitigung vorzunehmen, zudem habe sie den Mangel als unerheblich abgetan. Die Erheblichkeit sei jedoch vom Sachverständigen bestätigt worden.
Die Beklagte habe nicht dezidiert auf die komplette Neulackierung hingewiesen. Dies hätte sie aber tun müssen. Es sei davon auszugehen, dass hier der Verdacht eines Unfallschadens im Raume stehe. Die Beklagte habe bis heute nicht dargelegt, warum der PKW insgesamt neu lackiert worden sei.
Die Pflichtverletzung sei auch erheblich. Von Bedeutung sei insoweit auch, dass die Beklagte eine Garantieerklärung abgegeben habe. Es könne für die Bewertung als erheblich auch nicht von einer starren 10-Prozent-Grenze ausgegangen werden.
Die Klägerin beantragt zuletzt sinngemäß,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 24.700 EUR - abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet: 0,06 EUR x Differenz aus Tachometerstand im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte und dem Tachometerstand im Zeitpunkt der Veräußerung von 47.000 km - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2006, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW Mercedes-Benz C 180 T Kompressor Classic, Fahrzeugident.nr …,
sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 620,02 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt vertiefend vor, sie habe eine Nachbesserung nicht endgültig verweigert. Sie habe die Neulackierung nicht verschwiegen, sondern im Kaufvertrag ausreichend darauf hingewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage auf Rückabwicklung des Autokaufvertrages mit zutreffenden Erwägungen zu Recht abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht gegeben sind. Weder liegen ein hinreichendes Nachbesserungsverlangen noch eine konkrete Fristsetzung vor, noch handelt es sich insgesamt um erhebliche, einen Rücktritt rechtfertigende Mängel am Fahrzeug.
1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es bereits an einem ausreichenden Nacherfüllungsverlangen gemäß § 439 Abs. 1 BGB fehlt. Denn in keinem der vorgelegten vorprozessualen Schreiben findet sich die konkrete Aufforderung, bestimmte noch offene Mängel zu beseitigen. Insbesondere das von der Klägerin in Bezug genommene Schreiben vom 8. September 2004 enthält weder konkrete, hier streitgegenständliche Mängel, noch ein Beseitigungsverlangen. Gegenstand des Schreibens war vielmehr lediglich der - vom Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren nicht bestätigte - Verdacht eines Unfallschadens und die Aufforderung, die Vorgeschichte des Fahrzeugs offen zu legen. Auch das von der Klägerin als Beleg für ein Nachbesserungsverlangen in Bezug genommene Reklamationsprotokoll vom 23. August 2004 hilft nicht weiter. Dort ist vielmehr durchweg die Rede davon, dass zahlreiche Mängel "zur Zufriedenheit" der Klägerin erledigt worden seien.
Soweit die Klägerin über diesen vorgelegten Schriftwechsel hinaus sowohl in erster als auch in zweiter Instanz pauschal die Anzeige von Mängeln behauptet hat, ist dies mangels näherer Angabe von Zeit, Ort, Beteiligten und konkretem Inhalt der Mängel unsubstantiiert und als Behauptung eines Nachbesserungsverlangens im Übrigen auch nicht ausreichend.
2. Weitere Voraussetzung für ein Rücktrittsrecht ist darüber hinaus eine Fristsetzung zur Nachbesserung gemäß § 323 Abs. 1 BGB. Auch diese Voraussetzung hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Da das Schreiben der Klägerin vom 8.9.2004 bereits kein konkretes Nachbesserungsverlangen enthält, wie oben dargestellt wurde, handelt es sich bei der in dem Schreiben enthaltenen Frist von einer Woche nicht um eine ausreichende Mangelbeseitigungsfrist gemäß § 323 Abs. 1 BGB.
Soweit die Klägerin in zweiter Instanz unter Zeugenbeweisantritt behauptet hat, es sei eine Mängelanzeige mit Fristsetzung zum 9.9.2004 erfolgt, ist dieser Vortrag unsubstantiiert, da nicht angegeben wird, wann dies wie gegenüber wem ausgesprochen worden sein soll. Darüber hinaus handelt es sich um neuen Sachvortrag, der gemäß den §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Gründe, warum der Vortrag in zweiter Instanz zuzulassen wäre, hat die Klägerin in der Berufungsbegründungsschrift nicht benannt.
3. Die Fristsetzung zur Mangelbeseitigung war auch nicht entbehrlich. Eine Frist braucht nicht gesetzt zu werden, wenn die Mangelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert wird (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder wenn die Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen ist (§ 440 BGB) oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist. All dies ist hier nicht ersichtlich.
Insbesondere eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten liegt nicht vor. Soweit die Klägerin in erster Instanz behauptet hat, die Beklagte habe Forderungen nach einer Mängelbeseitigung zurückgewiesen, ist dies kein ausreichender Sachvortrag, zumal die vorgelegten Schreiben der Beklagten ein anderes Bild zeigen, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat.
Dass die Beklagte im Prozess die Mängel bzw. deren Erheblichkeit bestritten hat, reicht gleichfalls nicht für die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung. An die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Bejahung sind strenge Anforderungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn die Vertragspartei eindeutig zum Ausdruck bringt, sie werde ihren Vertragspflichten nicht nachkommen (BGH v. 21.12.2005, NJW 2006, 1195). In dem Bestreiten von Mängeln liegt nicht ohne weiteres eine Nacherfüllungsverweigerung, denn das Bestreiten ist das prozessuale Recht des Schuldners. Es müssen vielmehr zu dem bloßen Bestreiten weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass eine Fristsetzung ihn hätte umstimmen lassen (BGH aaO). Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Vielmehr hat die Beklagte im Prozess auch darauf verwiesen, dass sie eine Nachbesserung nicht verweigert, sondern angeboten habe, so dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht gegeben seien; sie habe ihr Nachbesserungsrecht noch nicht verloren.
Die Nachbesserung der gerügten Mängel ist schließlich auch nicht unmöglich. Allerdings hat die Klägerin in der Berufungsinstanz darauf verwiesen, dass wegen der umfassenden Neulackierung der Verdacht eines Vor- bzw. Unfallschadens im Raume stehe. Läge ein (nicht nur als Bagatellschaden einzuordnender) Unfallschaden vor, wäre dieser bei einem Gebrauchtwagen grundsätzlich nicht nachbesserungsfähig, mit der Folge, dass es einer Fristsetzung nicht bedarf (BGH vom 12.3.2008, NJW 2008, 1517). Dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, hat die Klägerin aber weder ausreichend dargelegt noch im Beweissicherungsverfahren bewiesen. Vielmehr hat der Sachverständige im dortigen Verfahren festgestellt, dass sich typische Merkmale eines Unfallschadens nicht haben finden lassen.
4. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründungsschrift ausgeführt, dass die Beklagte sie pflichtwidrig nicht auf den Umstand einer durchgeführten kompletten Neulackierung hingewiesen habe. Auch dies verhilft der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn zum einen würde eine verschwiegene Neulackierung als solche keinen Sachmangel darstellen (vgl. OLG Frankfurt/Main v. 15.2.2001, MDR 2001,747). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin hierzu zitierten vier Urteilen. Zum anderen hat die Beklagte die Neulackierung auch nicht verschwiegen, sondern im noch ausreichenden Maße im Kaufvertrag auf mögliche Neulackierungen hingewiesen. Dass der Beklagten Mängel an der Neulackierung bekannt gewesen wären und sie diese verschwiegen hätte, hat die Klägerin nicht behauptet.
5. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht das Rücktrittsrecht auch gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB verneint. Danach kann ein Gläubiger von einem Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung des Schuldners unerheblich ist. Soweit das Landgericht zur Bemessung der Unerheblichkeit vor allem darauf abstellt, dass die Mängelbeseitigungskosten weniger als 10 % der vereinbarten Gegenleistung betragen, kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung mit solchen festen Mindestprozentsätzen gearbeitet werden darf oder nicht (vgl. zum Meinungsstreit OLG Bamberg, DAR 2006, 456 einerseits und OLG Köln NJW 2007, 1694 andererseits). Denn auch wenn man von solchen Prozentsätzen absieht und die Erheblichkeit allein anhand einer umfassenden Interessenabwägung bestimmt, ist im vorliegenden Fall von einer Unerheblichkeit und damit von einem Rücktrittsausschluss auszugehen.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist neben dem Kriterium der Höhe der Mangelbeseitigungskosten vor allem die Frage der Gebrauchsbeeinträchtigung entscheidend (vgl. OLG Düsseldorf v. 8.6.2005, NJW 2005, 2235). Die vom Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren festgestellten Mängel führen allesamt nicht zu spürbaren Gebrauchsbeeinträchtigungen, da es sich fast durchweg um optische Mängel handelt (unter anderem Türüberstand, abweichende Höhe der Türleisten, abstehender Kühlergrill, schief sitzender Fahrzeughimmel). Keiner dieser festgestellten Mängel würde für sich genommen einen Rücktritt rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf v. 8.6.2005, NJW 2005, 2235 zu nicht bündig schließenden Fahrzeugtüren). Dies gilt auch für die gerügte Lackierung. Denn zwar hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 8.2.2006 bestätigt, dass die Lackierung des Fahrzeugs an mehreren Stellen ausgeprägte Hologramme aufweise. Diese wirken auch, wie sich der Senat anhand der Fotos in der Beiakte überzeugen konnte, durchaus negativ auf das Erscheinungsbild des Fahrzeugs. Zu beachten ist jedoch, dass diese Hologramme nur bei einem bestimmten extremen Lichteinfall überhaupt wahrgenommen werden können, d.h. also bei "normalen" Lichtverhältnissen gar nicht gesehen werden. So hatten weder die D… in ihrem vorprozessualen Gutachten noch der gerichtliche Sachverständige im ersten Anlauf die Hologramme wahrgenommen. Vielmehr wurde dem Fahrzeug ein "gepflegter Lack mit sehr gutem Gesamteindruck" (D… Siegel Bericht vom 3.9.2004, Bl. 23 der Beiakte) bescheinigt. Erst auf expliziten Hinweis der Klägerin auf die erforderlichen Lichtverhältnisse gelang es dem gerichtlichen Sachverständigen, die Mangelrüge der Klägerin optisch nachzuvollziehen. Dieser Umstand relativiert die optische Beeinträchtigung. Hinzu kommt, dass der Sachverständige ausgeführt hat, dass die Hologramme durch unsachgemäße Polierarbeiten hervorgerufen worden seien und durch Nachpolieren beseitigt werden könnten und dass dies Kosten von ca. 730,80 EUR verursachen würde. Diese relativ geringfügigen Mangelbeseitigungskosten (knapp 3 % des Kaufpreises) sowie die nur unter gewissen Voraussetzungen bestehende rein optische Beeinträchtigung rechtfertigen ein Rücktrittsrecht nicht (vgl. auch KG v. 29.3.2007, MDR 2007, 717 zu einem optischen Mangel einer hochglänzenden Küchenfront).
An dieser Einordnung ändert auch die gebotene Gesamtbetrachtung aller im Beweissicherungsverfahren bestätigten Mängel nichts. Denn zwar erreichen die vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Mangelbeseitigungskosten - einschließlich der Polierarbeiten am Lack - insgesamt 2.256,19 EUR und damit rund 9 % des Kaufpreises. Neben diesem Wert steht jedoch auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Tatsache, dass die festgestellten Mängel allesamt die Funktions- und Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen und deshalb zwar in der Summe "ärgerlich", aber nicht erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB sind.
Ob der Mangel an der Lackierung tatsächlich von der Beklagten zu verantworten ist, ob er also insbesondere bereits bei Gefahrübergang vorlag oder ob womöglich die unsachgemäße Polierung erst nach Übergabe der Kaufsache durchgeführt wurde, kann hier offen bleiben, da das Rücktrittsrecht selbst bei Annahme einer solchen Verantwortlichkeit der Beklagten für den konkreten Zustand aus den oben genannten Gründen zu verneinen war.
6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.