Das Verkehrslexikon
OLG Koblenz Urteil vom 26.05.2014 - 12 U 13/12 - Verkehrssicherungspflicht bei einem erheblichen Schlagloch
OLG Koblenz v. 26.05.2014: Zur Verkehrssicherungspflicht bei einem erheblichen Schlagloch
Das OLG Koblenz (Urteil vom 26.05.2014 - 12 U 13/12) hat entschieden:
Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen Benutzer der Straße, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Dies trifft zu bei einem Schlagloch, wenn es wegen seiner beachtlichen Ausmaße, insbesondere der nur schwer erkennbaren Tiefe, für den Verkehr als gefährlich angesehen werden musste, und schon über einen längeren Zeitraum bestanden hat, und das beklagte Land weder ein Warnschild, noch eine Geschwindigkeitsreduzierung, noch eine Reparatur des Lochs veranlasst hatte.
Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
Gründe:
I.
Die Parteien streiten darum, ob das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin wegen Beschädigung ihres Firmenwagens beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der L 493 in der Ortsdurchfahrt ...[Z] Schadensersatz in Höhe von 1.236,24 € zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Das Landgericht hat die Schadensersatzklage abgewiesen; auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird verwiesen.
In der Berufungsinstanz beantragt die Klägerin,
- unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 7.12.2011 das beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.237,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2011 zu zahlen sowie
- das beklagte Land weiter zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 156,50 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, wobei der Kostenbetrag für die Klägerin an deren Rechtsschutzversicherung ...[A]-Rechtsschutz Versicherung AG in …[Y] zur Schadens-Nr. S-1….-….6 zu zahlen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst allen Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Klägerin steht gegen das beklagte Land gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 927,93 € zu.
Wie das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ...[B] ergeben hat, befand sich am 21.12.2010 auf der ...[X] Straße in ...[Z], der Ortsdurchfahrt der L 439, auf der Höhe des Hauses Nr. 16 ein Schlagloch mit den Ausmaßen 1 m Länge, 30 cm Breite und 10 cm Tiefe. Diese Ausmaße hat der Sachverständige nachvollziehbar anhand der vom Geschäftsführer der Klägerin am Morgen des 22.12.2010 gefertigten Lichtbilder, einer Ortsbesichtigung und einer Auswertung des Straßenmaterials ermittelt. Der Sachverständige hat ferner festgestellt, dass dieses Schlagloch mit diesen Ausmaßen bereits über einen längeren Zeitraum, jedenfalls schon zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle durch Mitarbeiter des beklagten Landes am 17.12.2010, bestanden haben muss.
Dadurch, dass es vor diesem Schlagloch weder gewarnt noch es hat ausbessern lassen, hat das beklagte Land gegen seine ihm nach §§ 11, 12, 48 LStrG obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
Der Verkehrssicherungspflichtige einer Straße ist verpflichtet, den Verkehr auf der Straße, soweit dies mit zumutbaren Mitteln geschehen kann, möglichst gefahrlos zu gestalten, insbesondere die Verkehrsteilnehmer gegen sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebende und nicht ohne weiteres erkennbare Gefahrenquellen zu sichern oder zumindest vor diesen zu warnen. Dabei wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgebend durch Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für einen Benutzer der Straße, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. OLG Celle, 8 U 199/06, NJW-RR 2007, 972). Da das Schlagloch, das wegen seiner beachtlichen Ausmaße, insbesondere der nur schwer erkennbaren Tiefe, für den Verkehr gerade in der Ortsdurchfahrt ...[Z] als gefährlich angesehen werden musste, schon über einen längeren Zeitraum, nämlich über ein Wartungsintervall des Beklagten hinaus, mindestens seit dem 17.12.2010 bestanden hat, und das beklagte Land weder ein Warnschild, noch eine Geschwindigkeitsreduzierung, noch eine Reparatur des Lochs veranlasst hatte, hat es seine Verkehrssicherungspflicht nach den obigen Kriterien verletzt.
Der weitere vom Senat beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) ...[C] hat festgestellt, dass aufgrund der vorgegebenen Schlaglochabmessungen widerspruchsfrei nachvollziehbar sei, dass das rechte Vorderrad des klägerischen Pkw zunächst vollständig in das Schlagloch eingetaucht und beim Herausfahren aus dem scharfkantigen Schlagloch, das an der Vertiefung steiler aufeinander zulaufende Lochkanten aufweise, kurzfristig eingeklemmt worden sei. Dabei sei es zu dem Beschädigungsbild am Reifen und der Leichtmetallfelge des klägerischen Pkw gekommen. Der Sachverständige hat dies nachvollziehbar und überzeugend nach einer Inaugenscheinnahme des Pkw sowie des beschädigten Reifens mit Felge festgestellt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Niederquerschnittsreifen, mit denen das klägerische Fahrzeug ausgestattet ist, keine "besonders empfindliche" Ausstattung eines Fahrzeugs sei, die bezüglich Unebenheiten und Schlaglöchern auf der Straßenoberfläche besonders anfällig wären. Vielmehr finden Niederquerschnittsreifen bei den modernen Fahrzeugen in allen Fahrzeugklassen Verwendung.
Das Fahrzeug des Klägers ist zur Überzeugung des Senats an dem streitgegenständlichen Schlagloch beschädigt worden. Zum einen hat der Sachverständige ...[C] -wie oben dargelegt- festgestellt, dass der von der Klägerin dargelegte Schadensablauf nachvollziehbar und plausibel sei. Des Weiteren hat die Zeugin ...[D] in ihrer schriftlichen Aussage mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der Klägerin am Abend des 21.12.2010 bei ihr Wein gekauft habe, sie sich an sein am rechten Vorderreifen beschädigtes Fahrzeug, das einen Platten gehabt habe, erinnern könne und sie noch am selben Abend zusammen mit dem Geschäftsführer der Klägerin das schwer erkennbare Schlagloch in Augenschein genommen habe. Insbesondere hält es der Senat nicht für möglich, dass der Geschäftsführer der Klägerin, nachdem der Reifen wo auch immer beschädigt wurde, auf der zumindest teilweise schneebedeckten Fahrbahn ein passendes Schlagloch für die Beschädigung an dem Fahrzeug gefunden haben soll.
Zu Lasten der Klägerin war wegen der von ihrem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist, insbesondere wegen des den Fahrer eines Fahrzeugs treffenden Sichtfahrgebots gemäß § 3 Abs. 1 StVO, grundsätzlich die Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, zu berücksichtigen (vgl. OLG Nürnberg, 4 U 6397/94, NVZ 1996, 149; Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 67/09, MDR 2009, 1391). Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältig fahrender Idealfahrer auch am Abend und bei einer teilweise von Schnee geräumten Fahrbahn so langsam und aufmerksam gefahren wäre, dass er das Schlagloch noch rechtzeitig bemerkt hätte. Für eine höhere Haftungsquote zu Lasten der Klägerin liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Geschäftsführer der Klägerin hat, davon ist nach dem Gutachten ...[C] auszugehen, mit einer deutlich unter 50 km/h liegenden Geschwindigkeit die Ortsdurchfahrt durchfahren. Hinweis- oder Warnschilder waren nicht aufgestellt, es war dunkel. Die Fälle, in denen die obergerichtliche Rechtsprechung wegen eines Mitverschuldens eine höhere Mithaftung oder sogar eine Alleinhaftung des Kraftfahrers angenommen hat, betrafen Fälle, in denen Warnschilder aufgestellt waren (OLG Celle, 8 U 199/06, NJW-RR 2007,972) oder die Schlaglöcher am helllichten Tag als nicht kontrastarme Hindernisse für die Fahrer zu erkennen gewesen sein mussten (Thüringer OLG, 4 U 67 /09, MDR 2009,1391; Thüringer OLG 4 U 884/10, zitiert nach juris). So liegt der Sachverhalt hier nicht. Das Verschulden auf Beklagtenseite wiegt nicht so schwer, dass die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs dahinter zurücktreten würde.
Ansonsten ist bezüglich der Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, der Reparaturkosten und der Unfallpauschale, kein Abstrich zu machen. Der Sachverständige ...[C] hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass die Reparatur gemäß der Rechnung der L. Automobile W. (Bl. 16 GA) keine überteuerten oder oberflüssigen Arbeiten enthält. Somit ergibt sich der ausgeurteilte Betrag von 927,93 € (1237,24 € mal 0,75).
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten besteht nicht. Wie die Klägerin vorträgt, ist ihre Rechtschutzversicherung bereits durch Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eingetreten. Trotz entsprechenden Bestreitens des Beklagten hat die Klägerin keine Ermächtigung zu einer Prozessstandschaft oder gegebenenfalls zu einer Rückabtretung vorgetragen. Sie ist daher zur Geltendmachung dieser Forderung nicht aktivlegitimiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegend nicht gegeben sind.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.237,24 € festgesetzt.