Das Verkehrslexikon

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Landgericht Berlin Urteil vom 16.01.2013 - 43 S 136/12 - Verweisung des Geschädigten auf eine preisgünstigere Kfz-Werkstatt

LG Berlin v. 16.01.2013: Zu den Voraussetzungen der Verweisung des Geschädigten auf eine preisgünstigere Kfz-Werkstatt


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 16.01.2013 - 43 S 136/12) hat entschieden:
Die Voraussetzungen, unter denen sich ein Verkehrsunfallgeschädigter, der sachverständig geschätzte Reparaturkosten in einer Markenwerkstatt ersetzt verlangt, nach § 254 Abs. 2 BGB ausnahmsweise auf eine preisgünstigere Kfz-Werkstatt verweisen lassen muss, sind nicht erfüllt, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer seinem Abrechnungschreiben lediglich einen Prüfbericht der Fa. Control Expert mit dem pauschalen Hinweis beifügt, es handele sich um einen "zertifizierten Kfz-Betrieb".


Siehe auch Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung


Gründe:

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Kammer davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Entscheidung der Kammer zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Bezüglich der mangelnden Erfolgsaussicht wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 22. Oktober 2012 Bezug genommen.

Die Berufungsklägerin trägt vor, sie habe schon vorgerichtlich ein Prüfgutachten übermittelt und dem Berufungsbeklagten, bzw. seinem Bevollmächtigten, vorgelegt. Sie habe damit verdeutlicht, dass die Reparatur um den eingeklagten Betrag günstiger durchgeführt werden könne.

Mit dieser Argumentation kann die Berufungsklägerin nicht durchdringen, wie schon in dem vorgenannten gerichtlichen Hinweis mitgeteilt wurde.

Nach der von der Berufungsklägerin selbst genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 – Rn. 6 f., zit. nach juris = NJW 2010, 2725) verhält sich der Geschädigte – und so auch der Berufungsbeklagte – entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7).

Diese Darlegung ist die Berufungsklägerin auch unter Berücksichtigung ihres Prüfgutachtens vom 7. September 2011 schuldig geblieben. In dem Gutachten wird unter Hinweis auf die Eigenschaft als "…-​Fachbetrieb" bzw. "zertifizierter KFZ-​Fachbetrieb" die Qualifikation eines Betriebes umschrieben, ohne dass dabei mit der erforderlichen Mühelosigkeit deutlich würde, welche Qualitätsstandards darunter zu verstehen sind. Im Übrigen werden lediglich nach Art eines Textbausteins bestimmte Eigenschaften des Betriebes umschrieben, aus denen sich nach Auffassung des Gerichts nicht, jedenfalls aber nicht ohne Weiteres (i.e. "mühelos"), die Gleichwertigkeit der Werkstatt herleiten lässt.

Soweit die Berufungsklägerin vorträgt, es sei ihr nicht möglich, ein Angebot vorzulegen, wohingegen es dem Geschädigten möglich sei, das Angebot einzuholen, greift diese Argumentation nicht durch. Streitig waren allein die höheren Stundenverrechnungssätze bzw. "Lohnkosten" (Seite 2 der Klageerwiderung vom 28. Dezember 2011) und nicht die sonstigen Arbeiten. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, warum die Berufungsklägerin kein konkretes Angebot vorlegen konnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Der Berufungswert war gemäß §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.



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