Das Verkehrslexikon
Landgericht Berlin Urteil vom 28.02.2013 - 41 O 95/12 - Verlassen des Unfallortes bei behauptetem Unfallschock
LG Berlin v. 28.02.2013: Zur Leistungsfreiheit des Kfz-Kaskoversicherers nach Verlassen des Unfallortes bei behauptetem Unfallschock
Das Landgericht Berlin (Urteil vom 28.02.2013 - 41 O 95/12) hat entschieden:
- Der Versicherungsnehmer verletzt die vertragliche Aufklärungsobliegenheit, wenn er nach dem Unfall den Unfallort verlässt. Er kann sich nicht mit der pauschalen Behauptung eines unfallbedingten Schocks entlasten. Außerdem hätte er nach dem Abklingen des Schocks alles tun müssen, was die Aufklärungspflicht fordert und noch getan werden kann. Er hätte sich bei der Polizei melden und die erforderlichen Angaben nachholen müssen.
- Ist die Leasinggeberin Eigentümerin des Leasingfahrzeugs und zugleich Versicherungsnehmerin eines zu ihren Gunsten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und hat sie in ihren allgemeinen Leasingbedingungen geregelt, dass sie allein die Regulierungstätigkeit bei einer Unfallbeschädigung des Leasingfahrzeugs ausübt, dann ist der Leasingnehmer nicht gegenüber der Fahrzeugversicherung aktivlegitimiert.
Siehe auch Unfallflucht im Versicherungsrecht und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Tatbestand:
Der Kläger – von Beruf Profiboxer - verlangt von der beklagten Versicherung die Kaskoentschädigung für einen Kraftfahrzeugschaden.
Mit Leasingvertrag vom 24.06.2011 (Anlage K2, Bl. 20 ff. d.A.) leaste der Kläger von der Mercedes-Benz Leasing GmbH einen Mercedes Benz, CLS 350 CDI, mit dem amtlichen Kennzeichen B-... . In diesem Vertrag waren die Fahrzeugvollversicherung (Kasko) und die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eingeschlossen, da die Leasinggeberin als Versicherungsnehmerin einen Gruppenversicherungsvertrag für die Kraftfahrtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Der Kläger wurde als mitversichertes Risiko für die Leasingzeit zu dem Gruppenversicherungsvertrag angemeldet.
Am 30.07.2011 (Samstag) kam der Kläger in den frühen Morgenstunden mit dem Leasingfahrzeug auf der T.. Straße ..., ..., Ortsteil ..., von der Fahrbahn ab und beschädigte den Zaun auf dem Grundstück der Schäferei des Zeugen H.. Das Leasingfahrzeug war nicht mehr fahrfähig. Der Kläger benachrichtigte telefonisch seine Lebensgefährtin, welche sich zum Unfallort begab. Um 06.30 Uhr bemerkte der Zeuge H. den Schaden. Gegenüber der Polizei gab er im Fragebogen vom 16.08.2011 an, dass zwei männliche und eine weibliche Person vor Ort gewesen seien, die junge Frau ihm entgegengegangen sei und ihm ohne Angabe von Personalien mitgeteilt habe, sie sei die Fahrerin des Unfallwagens gewesen und habe die Kurve nicht richtig eingeschätzt. Die Frau habe ihm mitgeteilt, sie werde die Polizei anrufen und den Schaden am Zaun ersetzen. Der Kläger verließ sodann mit seiner Lebensgefährtin den Unfallort, ohne die Polizei zu benachrichtigen und bei dem Zeugen H. seine Personalien zu hinterlassen. Um 10.30 Uhr verständigte der Zeuge H. die Polizei, welche das Fahrzeug sicherstellte und ein Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsunfallflucht einleitete. Gegen 13.00 Uhr trafen die Polizeibeamten im Rahmen einer Halterabfrage den Kläger an seiner Wohnadresse nicht an.
Tage nach dem Unfall hinterließ die Lebensgefährtin des Klägers bei der Schäferei des Geschädigten H. ihre Personalien und Anschrift. Mit Schreiben vom 01.08.2011 forderte die Polizei den Kläger zur Bekanntgabe der Personalien des Fahrzeugführers auf. Mit Schreiben vom 10.08.2011 teilte der Kläger anwaltlich vertreten mit, dass er sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Sache nicht einlassen werde. Erst im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass der Kläger Fahrzeugführer im Unfallzeitpunkt war.
Mit Schreiben vom 15.12.2011 lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, der Kläger habe Verkehrsunfallflucht begangen und gegen seine Aufklärungspflichten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen, so dass sie leistungsfrei sei.
Mit zwei Schreiben vom 21.12.2011 berechnete die Mercedes-Benz Leasing GmbH "wegen Deckungsablehnung des Versicherers" dem Kläger den verbleibenden Fahrzeugschaden aus dem Totalschaden vom 30.07.2011 in Höhe von 20.801,88 €, die Abschleppkosten und die Sicherstellungsgebühr von 340,82 €.
Mit Schreiben vom 03.01.2012 teilte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) dem Kläger mit, dass er der Straftat des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort hinreichend verdächtig sei, gleichwohl aber beabsichtigt sei, gemäß § 153a StPO vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen bei Zahlung von 1.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung. Nach Zahlung von 1.000 € wurde das Ermittlungsverfahren am 01.03.2012 gemäß § 153a StPO eingestellt.
Mit "Forderungsabtretung gemäß § 398 BGB" vom 21.09.2012 (Anlage K6, Bl. 65 d.A.) trat die Mercedes-Benz Leasing GmbH "eine Forderung aus dem Vertrag vom 24.06.2011 mit ..." mit allen Rechten und Nebenforderungen an die ... Investment GmbH ab, welche die Abtretung annahm. Mit Vollmacht vom 24.10.2012 bestätigte die ... Investment GmbH dem Kläger, dass sie am 21.09.2012 die ... Deutscher Inkasso-Dienst GmbH damit beauftragt und bevollmächtigt habe, ihre Forderung Nr. ...x dem Kläger gegenüber geltend zu machen und einzuziehen.
Mit der Klage beansprucht der Kläger Erstattung des Schadens am Leasingfahrzeugs in Höhe von 20.801,88 € zuzüglich 340,81 € Abschleppkosten, insgesamt 21.142,69 €.
Der Kläger trägt vor:
Der Anspruch werde in Übereinkunft mit der ... Deutscher Inkasso-Dienst GmbH geltend gemacht, welche den Ersatzanspruch im Auftrage der ... Investment GmbH verfolge, die wiederum den Anspruch von der Mercedes Benz Leasing GmbH abgetreten erhalten habe.
Am Unfalltag sei er bei regennasser Fahrbahn in einer Kurve wegen überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen. Er habe nicht unter Alkoholeinfluss gestanden und sich nach dem Unfall in einer Schocksituation befunden. Seine Lebensgefährtin habe ihn am Unfallort völlig verstört und unter Stress stehend vorgefunden. Deshalb habe sie sich zur Schäferei begeben und über den Unfall informiert und gebeten, den Pkw bis zur Beauftragung eines Abschleppdienstes stehen lassen zu dürfen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, gefahren zu sein. Als sie zur Mittagszeit an den Unfallort zurückgekommen seien, sei der Pkw bereits sichergestellt gewesen. Er habe sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Behörde den Unfallverlauf umfassend und objektiv geschildert und damit die Sachaufklärung ermöglicht und unterstützt.
Der Kläger meint:
Nur der Umstand, dass er nach dem Unfall für zwei bis drei Stunden den Unfallort verlassen habe, könne die Leistungsverweigerung nicht begründen. Er habe keine Unfallflucht begangen. Weitere Aufklärungsobliegenheiten hätte er bei Verlassen der Unfallstelle nicht erbringen können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.152,70 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die ... Deutscher Inkasso-Dienst GmbH, ..., ... Hamburg 21.152,70 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers.
Die Beklagte trägt vor:
Die gesamten Umstände des Falls würden den Schluss nahe legen, dass der Kläger aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe. Der Kläger habe sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und in der Folgezeit weder mit der Polizei noch mit dem Geschädigten Kontakt aufgenommen. Er habe dadurch sämtliche Überprüfungsmöglichkeiten, gerade auch zur Frage der Fahrtauglichkeit des Fahrzeugführers, vereitelt.
Die Beklagte meint, dass der Kläger seine Aufklärungspflicht nach § 28 VVG verletzt habe, so dass sie hinsichtlich des Unfallgeschehens von der Leistung frei geworden sei (§ 28 Abs. 2 VVG i.V.m. E.1.3 und E.6.1 der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden AKB).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt Oder zum Aktenzeichen 201 Js 11120/11 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Kläger hat noch am 05.02.2013 - nachgelassen - einen Schriftsatz vom 31.01.2013 zum Schriftsatz der Beklagten vom 28.01.2013 eingereicht.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Kaskoversicherungsentschädigung aus dem Kaskoversicherungsvertrag i.V.m. A.1.5.2 (1), 6. der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB der Kaskoversicherung zu.
1. Der Kläger ist zur Geltendmachung der Forderung bereits nicht aktivlegitimiert.
Eigentümerin des Fahrzeugs und Versicherungsnehmerin des Gruppenversicherungsvertrags ist die Leasinggeberin. Etwaige Leistungen aus dem Versicherungsvertrag sind grundsätzlich gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringen. Hinsichtlich der Schadensabwicklung ist in Ziffer 2.4 der Anlage Privat-Leasing Plus zum Leasingvertrag vom 24.06.2011 auch ausdrücklich geregelt, dass in Abweichung von Abschnitt X. der AGB des Leasingvertrags der Leasinggeber die Unfallabwicklung für das Leasingfahrzeug steuert und die Schadensabwicklung mit dem zuständigen Versicherer vornimmt. Im Falle der Beschädigung des Leasingfahrzeugs ist deshalb grundsätzlich nur der Leasinggeber etwaiger Anspruchsberechtigter. Nach der Regelung in Ziffer 2.1, Satz 5 der Anlage Privat-Leasing Plus wird für den Leasingnehmer auch kein Versicherungsschein ausgegeben.
Da der Kläger die von der Leasinggeberin mit Schreiben vom 21.12.2011 geforderte Leistung unstreitig nicht an die Leasinggeberin gezahlt hat, hat ein Anspruchsübergang insoweit nicht stattgefunden.
Der Kläger ist auch nicht im Wege der Abtretung (§ 389 BGB) der Forderung von der Leasinggeberin an die ... Investment GmbH und anschließende Klageermächtigung durch die ... Investment GmbH dazu berechtigt, die Forderung der Leasinggeberin als Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte auf Zahlung der Kaskoentschädigung geltend zu machen.
Dem Abtretungsvertrag vom 21.09.2012 lässt sich nicht entnehmen, dass die Versicherungsnehmerin und Leasinggeberin ihre Forderung gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag auf Zahlung der Kaskoentschädigung an die ... Investment GmbH abgetreten hat. Abgetreten wurde "eine Forderung" aus dem mit Datum angegebenen Leasingvertrag mit dem Kläger und keine Forderung aus dem Versicherungsvertrag auf Kaskoentschädigung. Nachdem die Beklagte die Kaskoentschädigung nicht an die Leasinggeberin ausgezahlt hatte, hatte diese ihre Regressforderung aus dem Leasingvertrag gegen den Kläger mit Schreiben vom 21.12.2011 ihm gegenüber ausdrücklich wegen Deckungsablehnung des Versicherers geltend gemacht. Nach dem Inhalt des Abtretungsvertrags vom 21.09.2012 hat die Mercedes Benz Leasing GmbH diese Forderung - "eine Forderung aus dem Vertrag vom 24.06.2011 mit ..." - (Leasingvertrag) an die ... Investment GmbH abgetreten. Ob es der Abtretungserklärung daneben wegen der fehlenden Vertragserklärung, um welche Forderung aus dem Vertrag es sich bei der einen Forderung konkret handelt, auch an der notwendigen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit fehlt mit der Folge, dass diese unwirksam ist, kann dahinstehen, da sich der Vertragserklärung schon nicht lässt, dass die mit der Klage geltend gemachte Forderung gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag abgetreten wurde.
Auch aus den weiteren eingereichten Unterlagen ergibt sich die Forderungsabtretung an die ... Investment GmbH nicht. Diese hat dem Kläger zunächst am 24.10.2012 (Anlage K7) nur bestätigt, dass sie am 21.09.2012 die ... Deutscher Inkasso-Dienst GmbH damit beauftragt und bevollmächtigt habe, ihre Forderung Nr. 65898573501 dem Kläger gegenüber (nicht der Beklagten gegenüber) geltend zu machen und einzuziehen. Der Kläger kann die Forderungsabtretung und Einziehungsermächtigung auch nicht aus der nachgereichten Erklärung der ... Investment GmbH vom 04.02.2013 (Anlage K9) herleiten, in der diese mitteilt, dass in der Forderungsabtretung auch alle Ansprüche der Leasinggeberin gegenüber der Versicherung inkludiert seien, denn gerade dies ergibt sich nicht aus dem Abtretungsvertrag, mit dem "eine Forderung aus dem Vertrag vom 24.06.2011 mit ... ..." abgetreten wurde und eine entsprechende Erklärung des Abtretungsgebers (Leasinggeberin) liegt nicht vor.
2. Leistungsfreiheit
a) Die Beklagte ist darüber hinaus auch nach § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. Ziffer E.1.3 und E.6.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) hinsichtlich des Unfallgeschehens vom 30.07.2011 von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
Bei dem Kläger handelt es sich als Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs um eine mitversicherte Person. Nach Ziffer F.1 in Verbindung mit F.3 AKB gelten die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für mitversicherte Personen. Zum anderen ist der Kläger Repräsentant des Versicherungsnehmers (Mercedes-Benz Leasing GmbH), da ihm als Leasingnehmer die alleinige Obhut über das versicherte Fahrzeug überlassen worden ist und er dementsprechend auch als mitversichertes Risiko für den Gruppenversicherungsvertrag mit dem Fahrzeug angemeldet worden ist.
b) Der Kläger hat die vertragliche Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt.
aa) Gemäß Ziffer E.1.3. ist der Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherte Person verpflichtet, nach einem Unfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er ist gegenüber dem Versicherer verpflichtet, nach dem Unfall an einer möglichst umfassenden Aufklärung des Unfallhergangs mitzuwirken und alles zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienliche zu tun (vgl. BGH NJW 1976, 371; NJW-RR 2000, 553). Hierzu gehört die Verpflichtung, nach einem Unfall die diesbezüglichen Feststellungen zu ermöglichen, wobei auch der körperliche Zustand eines Unfallbeteiligten von der Feststellungspflicht umfasst ist.
bb) Der Kläger hat durch das Verlassen des Unfallortes den subjektiven und objektiven Tatbestand der Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) erfüllt und damit gleichzeitig seine Aufklärungspflichten verletzt. Die in § 142 StGB normierten Aufklärungs- und Wartepflichten stellen allgemeine und jedem Versicherungsnehmer bekannte Pflichten dar (vgl. BGH, VersR 1983, 258; NJW 1970, 1082). Ihre Verletzung gefährdet die Aufklärung und damit die Interessen des Versicherers (vgl. BGH NJW 1976, 371). Im Streitfall lag eine Fremdschädigung vor, da der Zaun der Schäferei beschädigt worden war. Der Kläger hat sich vom Unfallort entfernt, ohne zuvor seine Unfallbeteiligung, seinen Namen und seine Adresse anzugeben. Er hat auch dem beim Zeugen H. entstandenen Eindruck nicht entgegengewirkt, dass seine Lebensgefährtin die Fahrerin gewesen sei. Dadurch, dass er sich gegenüber dem Zeugen H. nicht als Fahrer zu erkennen gegeben hat, hat er seinen Aufklärungspflichten nicht genügt. Es oblag ihm aber, durch sachgerechte Angaben zur Sicherung der zivilrechtlichen Ersatzansprüche beizutragen (OLG Saarbrücken, r+s 2009, 142). Selbst wenn der Kläger sich als Unfallverursacher beim geschädigten Zeugen H. zu erkennen gegeben hätte, könnte ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorliegen, wenn durch sein Entfernen vom Unfallort Untersuchungen der Polizei zu einer möglichen Fahruntüchtigkeit verhindert worden sind (vgl. OLG Köln, VersR 1995, 1182), weil die diesbezüglichen Feststellungen (z.B. alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit) für den Versicherer von großer Bedeutung sind und Einfluss auf die Schadensregulierung haben kann (§ 81 VVG). Entsprechende Untersuchungen und Feststellungen hat der Kläger nicht ermöglicht, auch nicht nachträglich. Die Polizei traf ihn um 13.00 Uhr nicht an seiner Wohnadresse an. Auf die polizeiliche Aufforderung vom 01.08.2011, die Personalien des Fahrzeugführers anzugeben, teilte der Kläger am 10.08.2011 mit, sich zur Sache nicht einzulassen. Dass der Kläger Fahrer des Unfallfahrzeugs war, stellte sich erst später heraus.
Auf einen Unfallschock kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Für einen solchen trägt er die Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Saarbrücken, r+s 2009, 142; BGH VersR 1972, 339). Die pauschale Behauptung eines unfallbedingten Schocks genügt nämlich generell nicht (vgl. OLG Brandenburg, SP 2007, 264). Vielmehr kann aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse ein solcher Schock nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen zustande kommen und muss dabei jedwede Willensfreiheit ausschließen. Ein solcher Zustand ist schon abzulehnen, wenn der verletzte Versicherungsnehmer in der Lage war, ein Abschleppunternehmen zu benachrichtigen (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.). Der Kläger war hier in der Lage, nach dem Unfall mit seiner Lebensgefährtin zu telefonieren und nach der Fahrt nach Hause den ADAC anzurufen. Zudem hätte der Kläger auch im Falle eines Schocks nach dessen Abklingen alles tun und nachholen müssen, was die Aufklärungspflicht fordert und noch getan werden kann (vgl. KG, VersR 1974, 74). Er hätte sich sodann bei der Polizei melden und die erforderlichen Angaben nachholen müssen. Der erforderliche Vorsatz liegt angesichts der allgemeinen Kenntnis bezüglich der Verhaltenspflichten des § 142 StGB vor (vgl. BGH, VersR 1983, 258; NJW 1970, 1082), jedenfalls als bedingter Vorsatz (vgl. Stiefel/Maier, AkB, E Rn. 142). Darauf, dass gegen Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung von der Erhebung der Anklage abgesehen und das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wurde, kommt es angesichts der Verwirklichung des Tatbestandes nicht an.
cc) Der Kläger hat durch die unerlaubte Entfernung vom Unfallort gegen die Interessen der Beklagten gehandelt und die Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt. Das Verbleiben am Unfallort nach einem Unfall ist zwecks Ermöglichung der Feststellungen zum Unfallhergang und der näheren Umstände, wie etwa der Fahrtauglichkeit dringend geboten. Der Kläger hat durch das Verlassen des Unfallortes vereitelt, dass an Ort und Stelle die notwendigen Feststellungen getroffen und geeignete Beweismittel gesichert werden konnten. Die Feststellungen zum Unfallhergang und seinen Ursachen sowie der näheren Begleiterscheinungen sind regulierungsrelevante Umstände, an deren Aufklärung die Klägerin ein berechtigtes Interesse besitzt. Auch und gerade sämtliche Überprüfungsmöglichkeiten zur Frage der Fahrtauglichkeit des Fahrzeugsführers wurden durch das Verhalten des Klägers vereitelt. Der Kläger hat der Beklagte die Möglichkeit genommen, ihre Eintrittspflicht dem Grund und dem Umfang nach zu überprüfen. Dies war ihm bewusst.
c) Da die Verletzung der Obliegenheit dazu geführt hat, dass wegen der eingetretenen zeitlichen Verzögerung Feststellungen zur Fahrtauglichkeit und Leistungspflicht des Versicherers nicht mehr möglich waren, ist die Beklagte nach den vertraglichen Bestimmungen von der Leistung frei (§ 28 Abs. 2 VVG).. Der Kausalitätsgegenbeweis ist dem Kläger nicht gelungen (§ 28 Abs. 3 VVG). Dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger die sich aus dem Sachverhalt ergebenden von der Beklagten aufgezeigten Möglichkeiten widerlegt (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 28 Rn. 147). Hierzu ist nicht ausreichend, pauschal unter Berufung auf das Zeugnis einer erst zum Unfallort telefonisch hinzu gerufenen Zeugin pauschal vorzutragen, der Kläger habe nicht unter Alkoholeinfluss gestanden und Alkohol und andere die Fahrtauglichkeit des Klägers negativ beeinflussenden Umstände hätten im Zusammenhang mit dem Unfall keine Rolle gespielt. Der Kläger hat nicht dargetan, woher er an dem frühen Samstagmorgen kam, ob eine Feier vorangegangen war, ob er geschlafen hatte, wie er die Stunden zuvor verbracht hat und welche Flüssigkeiten, Genussmittel, Medikamente und sonstige Stoffe er ggf. in den Stunden vor dem Unfall zu sich genommen hat. Er hat auch nicht konkret vorgetragen, wie und in welchem Zustand er die Zeit bis zum Mittag (mit Ausnahme der zwei Telefonate) verbracht hat und keine plausible Erklärung dafür gegeben, weshalb er sich weder später am Unfalltag noch in den Folgetagen bei der Polizei gemeldet hat, um ggf. noch Feststellungen nachholen zu lassen. Die Vernehmung der benannten Zeugin wäre ohne konkreten Sachvortrag unzulässige Ausforschung.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 709, 711 ZPO.