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Landesarbeitsgericht Berlin Beschluss vom 17.01.2014 - 21 Ta 2032/13 - Höhe einer Ratenzahlungsverpflichtung und Verschlechterungsverbot

LAG Berlin v. 17.01.2014: Keine Erhöhung der Ratenzahlungsverpflichtung und Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren


Das Landesarbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 17.01.2014 - 21 Ta 2032/13) hat entschieden:
  1. Eine vom Prozessbevollmächtigten einer Partei gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung mit dem Ziel eingelegte sofortige Beschwerde, zumindest eine Herabsetzung der festgesetzten Raten zu erreichen, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass der Prozessbevollmächtigte die sofortige Beschwerde im Namen der von ihm vertreten Partei eingelegt hat.

  2. Lässt sich eine Partei durch ihren Prozessbevollmächtigten auch im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten, beginnt die Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht mit der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses bei der Partei, sondern mit der Zustellung bei deren Prozessbevollmächtigten.

  3. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 Satz 1 ZPO sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei im Zeitpunkt der Bewilligung maßgeblich. Erfolgt die Bewilligung erst im Beschwerdeverfahren, kommt es auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.

  4. Abgesehen davon kann aus verfahrensökonomischen Gründen entsprechend den Wertungen des § 6 RPflG im Beschwerdeverfahren nur eine zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisses i. S. d. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO berücksichtigt und die Raten können entsprechend herabgesetzt werden.

  5. Hingegen kann eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. d. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO regelmäßig keine Berücksichtigung finden, weil das Beschwerdegericht - anders als der Rechtspfleger im Rahmen des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO - an das rechtsmittelrechtliche Verschlechterungsverbot gebunden ist.

  6. Ist zum Zeitpunkt der Bewilligung davon auszugehen, dass sich die Einkommensverhältnisse innerhalb der nächsten vier Jahre wesentlich verbessern werden, sind mit der Bewilligung entsprechend § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO zugleich die sich dann aus der Verbesserung ergebenden höheren Raten festzusetzen.

Siehe auch Prozesskostenhilfe - PKH und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Gründe:

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung.

In dem dem Prozesskostenhilfeverfahren zugrundeliegenden Rechtsstreit u. a. über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung beantragte die frühere Klägerin (im Folgenden: Klägerin) durch ihre Prozessbevollmächtigten am 26. Juli 2013 zeitgleich mit der Erhebung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. und reichte die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen (Bl. 4 ff. d. PKH-​Hefts) zusammen mit dem Original der Klageschrift am 30. Juli 2013 ein. Der Rechtsstreit endete am 4. September 2013 durch gerichtlichen Vergleich.

Mit Beschluss vom 19. September 2013 hat das Arbeitsgericht dem Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 26. Juli 2013 mit der Maßgabe stattgegeben, dass hinsichtlich der Prozesskosten monatliche Raten aus dem Einkommen in Höhe von 200,00 EUR zu zahlen sind und der Beginn der Zahlungspflicht einer gesonderten Festsetzung durch das Gericht vorbehalten bleibt. Wegen der Berechnung der Höhe der Raten wird auf das Beiblatt zu dem Beschluss (Bl. 27 d. PKH-​Hefts) verwiesen. Der Ratenzahlungsplan vom 21. Oktober 2013 (Bl. 37 d. PKH-​Hefts) sieht die Zahlung der Raten beginnend mit dem 1. Dezember 2013 vor.

Gegen diesen der Klägerin persönlich am 28. September 2013 und erneut ihren Prozessbevollmächtigten am 30. September 2013 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten mit am 30. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen bzw. eine geringere Rate festzusetzen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Klägerin nur Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 909,00 Euro bezogen, eine Erwerbstätigkeit habe sie erst wieder zum 1. Oktober 2013 aufgenommen. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdeschrift wird auf den Akteninhalt (Bl. 38 f. d. PKH-​Hefts) verwiesen. Ferner haben sie dem Schriftsatz u. a. eine aktualisierte Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. Oktober 2013 (Bl. 40 f. d. A.), den Arbeitslosengeldbescheid vom 15. August 2013 (Bl. 47 ff. d. PKH-​Hefts) sowie den mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 17. September 2013 (Bl. 53 ff. d. PKH-​Hefts) jeweils in Kopie beigefügt. Mit Beschluss vom 21. November 2013 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde sei bereits deshalb nicht abzuhelfen, weil sich aus dem Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes nicht ergebe, dass die Beschwerde für die Klägerin eingelegt worden sei und die Prozessbevollmächtigten nicht beschwerdeberechtigt seien. Auch eine Auslegung der Beschwerde als für die Klägerin eingelegt führe zu keiner Abänderung des angefochtenen Beschlusses, weil die Beschwerde nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach Zustellung des Beschlusses bei der Klägerin eingelegt worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses (Bl. 64 f. d. PKH-​Hefts) verwiesen.

Auf gerichtliche Auflage vom 9. Dezember 2013 (Bl. 66 d. PKH-​Hefts) hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Dezember 2013 ihre Entgeltabrechnungen für die Monate Oktober und Dezember 2013 in Kopie eingereicht (Bl. 71 f. d. PKH-​Hefts) und mitgeteilt, sie habe ab dem 1. Dezember 2013 eine neue Tätigkeit aufgenommen.


II.

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 19. September 2013 ist zulässig.

a) Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft (§ 11a Abs. 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und von der Klägerin als am Prozesskostenhilfeverfahren beteiligte und damit grundsätzlich beschwerdeberechtigte Partei (vgl. Zöller-​Geimer, § 127 Rn. 12) eingelegt worden. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beschwerde nicht ausdrücklich im Namen der Klägerin eingelegt. Dass die Beschwerde jedoch für die Klägerin und nicht etwa für die Prozessbevollmächtigten in eigener Sache eingelegt werden sollte, ergibt aus der Auslegung der Beschwerdeschrift.

aa) Bei der Auslegung einer prozessualen Erklärung - wie hier der Einlegung des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde - darf der Erklärende nicht am buchstäblichen Sinn seiner Wortwahl festgehalten werden, sondern es ist davon auszugehen, dass er mit seiner Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei bestimmen allerdings nicht allein die tatsächlichen Interessen des Erklärenden das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich diese aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (vgl. BVerfG vom 08.08.2013 - 1 BvR 1314/13 -, Rz. 17 zitiert nach juris; BGH vom 10.11.2009 - XI ZB 15/09 -, NJW-​RR 2010, 275 Rz. 9 m. w. N.).

bb) Legt ein Prozessbevollmächtigter gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - wie hier - sofortige Beschwerde ausdrücklich mit dem Ziel ein, die ratenfreie Bewilligung oder zumindest eine Herabsetzung der zu zahlenden Raten zu erreichen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er die sofortige Beschwerde für die von ihm vertretene Partei einlegen will. Dies ergibt sich schon daraus, dass dem Prozessbevollmächtigten die Herabsetzung der Höhe der von der Partei zu zahlenden Raten keinerlei Vorteile bringt und erst recht nicht die ratenfreie Bewilligung, weil ein Anspruch auf weitere Vergütung über die in § 49 RVG genannten Gebühren hinaus nach § 50 Abs. 1 RVG nur bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung besteht.

b) Die sofortige Beschwerde ist auch frist- und formgerecht i. S. v. § 11a Abs. 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 569 Abs. 2 ZPO eingelegt worden. Dabei ist - entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts - für den Beginn der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 172 Abs. 1 ZPO nicht die Zustellung des angefochtenen Beschlusses bei der Klägerin sondern die Zustellung bei deren Prozessbevollmächtigten maßgebend, da die Klägerin bereits den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe über ihre Prozessbevollmächtigten gestellt hatte und demzufolge auch im Prozesskostenhilfeverfahren durch diese vertreten wird (vgl. BAG vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 -, NZA 2006, 1128). Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. September 2013 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde ist am 30. Oktober 2013 und damit innerhalb der Beschwerdefrist beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangen.

2. Die Beschwerde ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Gegenstand der Beschwerde ist nur die Verpflichtung zur Ratenzahlung. Im Übrigen ist der Bewilligungsbeschluss rechtskräftig.

a) Nach § 11a Abs. 3 ArbGG i. V. m. den §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtige Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

aa) Maßgebend für die Ermittlung des nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO einzusetzenden monatlichen Einkommens und der davon nach § 115 Abs. 2 ZPO zu zahlenden Raten sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (LAG Berlin-​Brandenburg vom 17.07.2008 - 21 Ta 1105/08 -, juris, m. w. N.; im Anschluss daran LSG Sachsen-​Anhalt vom 06.10.2009 - L 5 B 303/08 AS -, juris; vgl. auch LSG Nordrhein-​Westfalen vom 11.04.2012 - L 19 AS 1789/10 B -, Rz. 6 zitiert nach juris; Büttner/Wrobel-​Sachs/ Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012 Rn. 251; Zöller-​Geimer, § 119 Rn. 44). Ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten oder mangels Bedürftigkeit zurückgewiesen worden und erfolgt die Bewilligung erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, ist auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen (vgl. LSG Nordrhein-​Westfalen vom 24.06.2013 - L 20 AY 96/12 -, Breith 2013, 967 Rz. 4 zitiert nach juris; Hamburgisches OVG vom 06.08.2003 - 4 So 3/02 - FamRZ 2005, 44 Rz. 9 zitiert nach juris).

Soweit angenommen wird, im Fall einer Beschwerde sei generell auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung abzustellen (BGH vom 05.05.2010 - XII ZB 65/10 -, NJW-​RR 2011, 3 Rz. 28 zitiert nach juris; OLG Bamberg vom 28.03.1990 - 7 WF 63/90 -, JurBüro 1990, 1644), kann dem nicht gefolgt werden. Allerdings steht einer Berücksichtigung von Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in jedem Fall entgegen, dass § 120 Abs. 4 ZPO diesbezüglich ein eigenes Verfahren mit Zuständigkeit des Rechtspflegers (§ 20 Nr. 4c RPflG) vorsieht (a. A. noch LAG Berlin-​Brandenburg vom 17.07.2008 - 21 Ta 1105/08 -, Rz. 6 zitiert nach juris). Dies ergibt sich aus den Wertungen des § 6 RPflG, wonach die gesamte Angelegenheit vom Richter bearbeitet werden soll, wenn ein dem Rechtspfleger übertragenes Geschäft in einem so engen Zusammenhang mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft steht, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich ist. Soweit im Zeitraum zwischen der Prozesskostenhilfebewilligung und der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Ratenzahlung eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. d. § 120 Abs. 4 ZPO eingetreten ist, ist es schon aus prozessökonomischen Gründen in der Regel sachdienlich, im Rahmen der Beschwerdeentscheidung auch die wesentliche Änderung zu berücksichtigen und die Raten gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung neu festzusetzen.

Das gilt allerdings nur für den Fall der wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Kommt es zu einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. d. § 120 Abs. 4 ZPO steht der Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren das rechtsmittelrechtliche Verschlechterungsverbot entgegen, welches auch für die Verpflichtung zur Ratenzahlung gilt (LAG Köln vom 17.11.2011 - 7 Ta 59/11 -, juris; LAG Berlin-​Brandenburg vom 17.07.2008 - 21 Ta 1105/08 -, Rz. 13 zitiert nach juris; Zöller-​Geimer, § 127 Rn. 37). Denn während der Rechtspfleger nach § 120 Abs. 4 ZPO die Höhe der Raten an die verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen kann, darf das Beschwerdegericht keine höheren Raten festsetzen als das Erstgericht.

bb) Ist zum Zeitpunkt der Bewilligung davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten vier Jahre eine positive Änderung der Einkommensverhältnisse eintreten wird, sind mit der Bewilligung zugleich in entsprechender Anwendung des § 120 Abs. 1 Satz 2 ZPO die sich dann aus der Änderung ergebenden höheren Raten festzusetzen (vgl. OLG Stuttgart vom 10.01.2006 - 8 WF 1/06 -, OLGR Stuttgart 2006, 458; OLG Karlsruhe vom 26.09.2008 - 5 WF 66/08 -, MDR 2009, 533; OLG Hamm vom 26.10.2011 - II-​2 WF 255/11 -, MDR 2012, 50; Büttner/Wrobel-​Sachs/Gottschalk/Dürbeck, a. a. O. Rn. 385).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin ab dem 1. Dezember 2013 einmalig eine monatliche Rate in Höhe von 60,00 Euro zu zahlen.

aa) Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht am 19. September 2009 verfügte die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Arbeitslosengeldes und des Kindergeldes über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.093,00 Euro. Davon waren der persönliche Freibetrag in Höhe von 442,00 Euro (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO), der Freibetrag für ihre Tochter in Höhe von 257,00 Euro abzüglich des Unterhaltsvorschusses in Höhe von 133,00 Euro (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO), die Kosten für Wohnung und Heizung in Höhe von insgesamt 520,13 Euro (396,00 Euro + 79,13 Euro + 45,00 Euro) (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) sowie die Kosten für den Kitaplatz in Höhe von 30,00 Euro und die monatlichen Kosten für Kfz-​Steuer und Kfz-​Haftpflichtversicherung in Höhe von insgesamt 57,77 Euro (9,00 Euro + 48,77 Euro) (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO) abzuziehen. Nicht zu berücksichtigen waren die Kosten für Strom und den Kabelanschluss und sowie das Essengeld für die Tochter der Klägerin, da diese Kosten von ihrem persönlichen Freibetrag und dem Freibetrag für ihre Tochter abgedeckt sind. Im Ergebnis belief sich das einzusetzende Einkommen der Klägerin auf einen Negativbetrag, weshalb eine Verpflichtung zur Ratenzahlung nach § 115 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kam.

bb) Allerdings war zum Zeitpunkt der Bewilligung davon auszugehen, dass sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin ab November 2013 mit der ersten Auszahlung der im Arbeitsvertrag vom 17. September 2013 vereinbarten Vergütung positiv verändern werden. Nach dem Arbeitsvertrag vom 17. September 2013 belief sich die monatliche Vergütung der Klägerin auf mindestens 1.941,30 Euro brutto, was laut der Abrechnung für den Monat November 2013 1.366,28 Euro netto entsprach. Danach betrug das einzusetzende Einkommen der Klägerin ab November 2013 unter Berücksichtigung des zusätzlichen Freibetrages für Erwerbstätige in Höhe von 201,00 Euro (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO) gerundet 175,00 Euro mit der Folge, dass monatliche Raten in Höhe von 60,00 Euro zu zahlen sind. Gleichwohl war die Verpflichtung zur Ratenzahlung auf die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 zu begrenzen, da der Ratenzahlungsplan des Arbeitsgerichts vom 21. Oktober 2010 eine Ratenzahlung erst ab dem 1. Dezember 2013 vorsah.

cc) Ab Januar 2014 entfällt nach § 120 Abs. 4 ZPO die Verpflichtung zur Ratenzahlung, weil die Klägerin ab dem 1. Dezember 2013 eine neue Arbeit aufgenommen hat und nur noch 1.360,34 Euro brutto bzw. 1.041,48 Euro netto verdient. Davon verbleibt ihr als einzusetzendes Einkommen wiederum nur ein Negativbetrag.

3. Die Entscheidung über die Gerichtsgebühr beruht auf der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Teil 8 Gebührentatbestand Nr. 8614 letzter Satz 2. Alt. Angesichts des Umfangs des teilweisen Obsiegens der Klägerin im Beschwerdeverfahren ist es angemessen, von der Erhebung einer Gebühr abzusehen.

4. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nach § 72 Abs. 2, § 78 Satz 2 ArbGG kein Anlass.