Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht München Urteil vom 06.06.2013 - 343 C 4445/13 - Verwertung von privaten Unfall-Videoaufzeichnungen

AG München v. 06.06.2013: Zur Verwertung von privaten Unfall-Videoaufnahmen


Das Amtsgericht München (Urteil vom 06.06.2013 - 343 C 4445/13) hat entschieden:
Um zu entscheiden, ob ein privat aufgenommenes Verkehrsvideo in einem Zivilgerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall ausgewertet werden darf, sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Will ein Unfallbeteiligter von einer zufällig gewonnenen Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen, ist dies zulässig, da der Gebrauch von seinem anerkannten Interesse, Beweise zu sichern, gedeckt wird. Es macht keinen Unterschied, ob Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit einer bestimmten Zielrichtung verwertet werden.


Siehe auch Ungenehmigte Video-und Foto-Personenaufnahmen und deren Verwertung und Dashcam - On-Board-Kamera


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.5.2011 auf der Tegelbergstraße/Naupilastraße in München ereignete.

Der Kläger hatte zuvor mit seinem Fahrrad an der Rotlicht zeigenden Ampel auf der Sankt-​Magnus-​Straße gewartet und fuhr, nachdem diese auf Grünlicht schaltete rechts parallel zum Smart der Beklagten zu zwei, der von dem Beklagten zu eins geführt wurde und bei der Beklagten zu drei haftpflichtversichert war, über die quer verlaufende Naupilastraße geradeaus in die Tegelbergstraße. Im Kreuzungsbereich hatte der Smart das Fahrrad überholt. Als der Beklagte zu eins den Smart in der Tegelbergstraße abbremste, bremste auch der Kläger, geriet ins Straucheln und fiel hin. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu eins habe ihn absichtlich ausgebremst, um ihn zu maßregeln,. Er habe ihm schon zuvor den "Mittelfinger" gezeigt, weil sich der Kläger darüber beschwert habe, dass der Smart ihn zuvor ohne jeden Seitenabstand überholt habe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags zum Unfallhergang und zu den Schadensfolgen wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Die Klagepartei beantragt:
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klagepartei 3196,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.11.2011 zu bezahlen.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klagepartei ein angemessenes Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Kosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagtenpartei beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger bezog sich zum Beweis seiner Unfalldarstellung unter anderem auf ein Video, dass er während der Fahrt von seinem Fahrrad aus aufgenommen hatte. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Verwertung des Videos im Gerichtsverfahren den Beklagten zu eins in seinen Grundrechten verletzt.

Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde beigezogen. Der Zeuge ... wurde vernommen. Außerdem wurde ein mündliches unfallanalytisches Gutachten eingeholt, wobei das Video ausgewertet wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 5.6.2013 Bezug genommen. Auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere auf den Hinweis des Gerichts in der Ladungsverfügung vom 30.4.2013 (Blatt 58 der Akte) wird verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

I.

Hier war zwischen den Parteien zunächst streitig, ob die Verwertung des Videos zulässig ist. Die Frage, ob solche Verkehrsvideos in einem Zivilgerichtsverfahren nach einem Verkehrsunfall ausgewertet werden dürfen, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden(vgl. Klann, "Zur Zulässigkeit der Verwendung privater Verkehrsüberwachungskameras zu Beweiszwecken", DAR, 2013, 188 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Verwertung derartige Aufnahmen auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander abzuwägen sind.

Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Verwertung des Videos hier zulässig ist. Zu der Zeit, zu der das Video aufgenommen wird, verfolgt der Aufnehmende damit noch keinen bestimmten Zweck. Die Personen die vom Video aufgenommen werden, geraten rein zufällig ins Bild, so, wie es auch ist, wenn man Urlaubsfotos schießt oder Urlaubsfilme macht und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts tun hat. Derartige Fotoaufnahmen und Videos sind nicht verboten und sozial anerkannt. Jeder weiß, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten kann. Nachdem die abgebildete Person dem Fotografierer in der Regel nicht bekannt ist und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolgt, bleibt die abgebildete Person anonym und ist insofern allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt wird auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte kann nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme dann gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht wird.

Das passiert hier, nachdem der Kläger von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen will. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, hat sich die Interessenlage der Beteiligten aber auch geändert. Der Kläger hat nunmehr ein Interesse daran Beweise zu sichern. Dieses Interesse ist in der Rechtsprechung anerkannt: Es wird für unproblematisch gehalten, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner macht, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit bestimmte Zielrichtung verwertet werden. Deshalb konnte in dem Prozess das Video ausgewertet werden.


II.

Die Beweisaufnahme hat nun ergeben, dass der Kläger den Unfall überwiegend selbst verschuldet hat. Das mitwirkende Verhalten des Beklagten zu eins war hier von so untergeordneter Bedeutung, dass eine Mithaftung der Beklagten nicht mehr in Betracht kommt.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es nicht zu einer Berührung des Fahrrads mit dem Smart der Beklagtenseite gekommen ist. Deshalb haften die Beklagten nicht automatisch schon wegen der Betriebsgefahr nach § 7 StVG für die Folgen des Unfalls. Der Kläger hatte vielmehr ein mitwirkendes Verschulden des Beklagten zu zwei zu beweisen.

2. Die Beweisaufnahme gibt das nicht her.

Der Zeuge ... sagte aus, dass der Kläger bereits bei der Einfahrt in die Tegelbergstraße begann mit den Armen zu fuchteln.

Der Sachverständige erklärte in der mündlichen Verhandlung für alle Beteiligten nachvollziehbar und anschaulich anhand der teilweise aus dem Video entnommenen einzelnen Bilder und der von ihm angefertigten vermaßten Skizze der Kreuzung, wie er auf seine Berechnungen und Schlussfolgerungen kam.

Er erläuterte, dass der Kläger mit seinem Fahrrad mit einer Geschwindigkeit von 24 km/h fuhr und deshalb zum vorausfahrenden Pkw einen Abstand von 12 m hätte einhalten müssen. Das tat er aber nicht, er fuhr viel mehr in einem Abstand von nur 8 m hinter dem Pkw her. Als er das Aufleuchten der Bremslichter sah, hätte er trotzdem sein Fahrrad noch sicher im Stehen bringen können, wenn er eine moderate Bremsung nicht nur mit der Vorderradfelge, sondern auch mit der Hinterradfelge ausgeführt hätte. Dazu hätten die verbliebene Strecke bis zum Halt des Pkws ausgereicht. Der Sachverständige erläuterte, dass der Sturz darauf zurückzuführen ist, dass das Fahrrad instabil wird, wenn nur die Vorderradachse gebremst wird. Das ungebremste Hinterrad drängt dann nach vorne und bringt das Fahrrad in eine instabile Situation, so dass es sich hinten schließlich anhebt und der Radfahrer stürzt. So ist es hier auch gewesen.

Dem Video konnte zudem entnommen werden, dass in den Beklagten zu eins in der maßgeblichen Situation auf der Tegelbergstraße ein Pkw entgegenkam. Der Seitenabstand zu diesem Pkw wäre, wenn beide so weitergefahren wären, nach den Feststellungen des Sachverständigen denkbar knapp gewesen. Damit hatte der Beklagte zu eins einen verkehrsbedingten Anlass für seine Bremsung.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit nicht nur den Straßen und Verkehrsverhältnissen, sondern auch seinen persönlichen Fähigkeiten anzupassen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst wird.

Hiergegen hat der Kläger verstoßen. Zudem hat er durch sein Verhalten unmittelbar vor dem Unfall, wo er nicht beide Hände am Lenkrad hielt, noch zusätzlich zu der instabilen Situation vor dem Sturz beigetragen.

3. Zwar ergab die Auswertung des Videos, dass auch der Beklagte zu eins sich nicht optimal verhalten hat. Beim Überholen des Radfahrers mitten in der Kreuzung hatte er noch einen ausreichenden Seitenabstand. Bei der Einfahrt die Tegelbergstraße war der Abstand allerdings sehr gering. Hätte nun der Beklagte zu eins den Radfahrer in den Spiegeln im Auge behalten, hätte er dies bemerken können. Die entsprechende Situation ist auf der Skizze des Sachverständigen Anlage 1 mit Bild Nr. 1200 dargestellt. Bild 1174 zeigt die Situation, wo der Smart gerade an dem Radfahrer vorbeifuhr. Der Sachverständige hat in der Sitzung erläutert, dass die Videokamera des Klägers in jeder Sekunde 25 Bilder aufnimmt. Das bedeutet, dass die Situation mit Bild Nr. 1200 1 s nach der zuvor dargestellten Situation stattfand. Die 1 s hätte aber auch dem Kläger ausgereicht, von sich aus wieder einen größeren Abstand zu dem Pkw herzustellen. Denn auch für den Kläger war ersichtlich, dass die Einmündung der Tegelbergstraße gegenüber der St.-​Magnus-​Str., aus der beide Parteien kamen, etwas seitlich versetzt war und außerdem schmaler war. Die St.-​Magnus-​Str. verfügt über einen Fahrradweg, den der Kläger eigentlich hätte benutzen können und müssen, § 2 Abs. 4 Satz 1 StVO. Auf der von dem Sachverständigen angefertigten Skizze ist zu sehen, dass Fahrradfahrer über diesen Weg seitlich von der Fahrgasse der Fahrzeuge über die Kreuzung geleitet werden und der Radweg dann in einem rechten Winkel zur Fahrbahn der Tegelbergstraße endet. D.h., wer so fährt, muss dann am Ende des Radweges anhalten, die Vorfahrt der passierenden Pkws beachten und sich dann wieder in den Verkehr einfädeln. Auf dem Video war außerdem zu sehen, dass die Ampelschaltung für den Rad- und Fußweg über die Naupilastraße so ist, dass die Radfahrer und Fußgänger zuerst Grün bekommen. Wäre der Kläger so gefahren, wäre es deshalb zu der brenzligen Situation bei der Einmündung der Tegelbergstraße gar nicht gekommen.

Der Sachverständige führte auch aus, dass der Beklagte zu eins nicht unbedingt hätte Bremsen müssen, als ihm der Pkw entgegenkam. Er fuhr nämlich ziemlich weit an der Mittellinie. Im Bereich der Unfallstelle hätte er durchaus weiter nach rechts fahren können. Allerdings war auf dem Video nicht mehr zu sehen, wie sich die parkenden Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand im weiteren Verlauf der Tegelbergstraße verhielten. Der Sachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass diese Fahrzeuge teilweise komplett auf der Fahrbahn stehen, sowie das erste in der Tegelbergstraße am Fahrbahnrand abgebildete geparkte Fahrzeug auf der Skizze Anlage 1 des Sachverständigen und teilweise aber auch so, wie das weitere dort abgebildete Fahrzeug. Wenn der Beklagte zu eins sich in dieser Situation stattdessen für eine Bremsung entscheidet, kann das noch nicht als verkehrswidrige grundlose Bremsung nach § 4 Abs. V Satz 2 StVO angesehen werden, zumal der Kläger nur eine Ausgangsgeschwindigkeit von 32-​33 km/h hatte. Außerdem führte der Sachverständige aus, dass auch der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, statt zu bremsen nach rechts auszuweichen und so an dem Pkw vorbeizufahren.

Zudem gab der Beklagte an, dass er gebremst habe, weil er einen Schrei hörte. Der Zeuge gab an, dass er gesehen habe, dass der Kläger schimpft. Es mag sein, dass der Beklagte zu eins in dieser Situation kurz irritiert war und sich auch deshalb für eine Bremsung entschied.

Dass es ihm bei der Bremsung darauf ankam, den Kläger maßzuregeln und er deshalb eine Mitverantwortung für das Unfallgeschehen trägt, muss der Kläger beweisen. Auch hier bietet das Video nur einen unzureichenden Anhaltspunkt. Auf der entsprechenden Bildsequenz ist die erhobene Faust des Klägers zu sehen. Ob ein Finger darüber hinausragt, hingegen nicht mit der nötigen Sicherheit. Der Beklagte zu eins hatte in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er gelegentlich beim Fahren mit seinem Cabrio die Hand am oberen Türholm hat. Anhand dessen, was man auf dem Video sieht, lässt sich auch diese Variante nicht völlig ausschließen.

5. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Unfalls ist das Gericht der Auffassung, dass die Mitbeteiligung an dem Sturz des Klägers durch den Beklagten zu eins so gering ist, dass sie nicht mehr ins Gewicht fällt.

Die Klage war abzuweisen.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.