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Amtsgericht Mönchengladbach Urteil vom 25.06.2014 - 36 C 71/14 - Ausschluss von Betriebsschäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger in der Vollkasko-Versicherung
AG Mönchengladbach v. 25.06.2014: Zum Ausschluss von Betriebsschäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger in der Vollkasko-Versicherung
Das Amtsgericht Mönchengladbach (Urteil vom 25.06.2014 - 36 C 71/14) hat entschieden:
Bei einer Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen angekuppelten Anhänger ohne äußere Einwirkung handelt es sich nicht um einen Unfall, sondern um einen nicht versicherten Betriebsschaden.
Siehe auch Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss? und Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Versicherungsleistung auf Grund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung.
Zwischen den Parteien bestand im November 2013 ein Versicherungsvertrag für den Personenkraftwagen des Klägers der Marke Opel, Typ Zafira, mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Der Versicherungsschutz auf Grund des Vertrages mit der Nummer ... umfasste die Kfz-Haftpflicht, eine Fahrzeugversicherung (Kasko) und eine Kraftfahrtunfallversicherung (vgl. Anlagen B1 u. K4, Bl. 30 ff. u. 47 ff. d.A.). Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, AKB 2008 (Anlage B2, Bl. 35 ff. d.A.). Darin hieß es u.a.:
"A.2.3.2 Unfall
Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Nicht als Unfallschaden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."
Am 2. November 2013 lieh der Kläger bei dem ... in Kamen einen Anhänger aus, um dort gekaufte Möbel zu der von dem Sohn des Klägers, dem Zeugen ... und dem Zeugen ... bewohnten Wohnung in Münster zu transportieren. Der Kläger hängte den Anhänger an seinen bei der Beklagten versicherten Personenkraftwagen an und fuhr gemeinsam mit seiner Ehefrau, der ..., mit seinem Sohn und dem Zeugen ... los. Kurz darauf löste sich der Anhänger und prallte gegen den Personenkraftwagen, der dabei beschädigt wurde. Der Grund hierfür ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger behauptet, der Anhänger habe sich bei der Durchfahrt durch einen Kreisverkehr auf Grund dort vorhandener Fahrbahnunebenheiten gelöst (vgl. Anlagen K7 u. K8, Bl. 62 ff. d.A.). Er ist der Ansicht, dies stelle eine Einwirkung von außen im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung dar.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 530,37 EUR nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2013 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, bei dem Aufprall des unstreitig gelösten Anhängers auf den Personenkraftwagen habe es sich nicht um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen, sondern um einen nicht versicherten Gespannschaden gehandelt. Jedenfalls müsse sich der Klä
ger die in dem Versicherungsschein ausgewiesene Selbstbeteiligung anrechnen lassen.
Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen ..., ..., ... und ... gemäß dem Beschluss vom 4. April 2014 (Bl. 69 f. d.A.) Beweis über den von dem Kläger behaupteten Grund für den Schadenseintritt erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 3. Juni 2014 (Bl. 81 ff. d.A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung wegen der am 2. November 2013 eingetretenen Beschädigung seines Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen ... zu.
Der Aufprall des Anhängers auf den Personenkraftwagen kann nicht als versicherter Unfall im Sinne der Regelung unter Buchstabe A Ziffer 2.3.2 der AKB 2008 angesehen werden.
Nach dieser Vertragsbestimmung gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden. Diese Regelung erfasst insbesondere Unfälle zwischen Anhängern und Zugmaschinen. Die Klausel kann nicht so verstanden werden, dass nur Unfalle zwischen Kraftfahrzeugen erfasst werden sollen (so aber LG Essen, NJW-RR 2006, 1688). Ein solches Verständnis findet in dem Wortlaut der Klausel keinen Anhalt, berücksichtigt nicht die in den AKB 2008 bewusst vorgenommene Unterscheidung zwischen den Begriffen "Fahrzeug" und "Kraftfahrzeug" und wird dem Sinn der Regelung nicht gerecht. Der Sinn des Zusatzes, wonach Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht als Unfall versichert sein sollen, ist eine Klarstellung als Reaktion auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. März 1997 in der Sache IV ZR 275/95 (NJW-RR 1996, 857). In dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof im Anschluss an eine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (U. v. 16.12.1994, 20 U 193/94; NJW-RR 1995, 861, 862) zu der einen vergleichbaren Zusatz nicht enthaltenden Vorläufervorschrift ausgeführt: "Der Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Kenntnisse kann dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 II e AKB aber nicht entnehmen, daß Schäden durch einen Aufprall des Anhängers auf den Pkw, die also Schäden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis sind, als nicht versicherte Betriebsschäden angesehen werden sollen." Zweifel daran, dass durch den Zusatz, wonach Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen als Betriebsschäden anzusehen und daher vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollen, gerade Schäden zwischen motorisierten Zugmaschinen und nicht motorisierten Anhängern vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen, hat der Bundesgerichtshof nicht (vgl. NJW-RR 2013, 406, 407). Derartige Zweifel hat auch der Kläger nicht geäußert.
Der Ausschluss von Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug hält einer Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 ff. BGB stand und ist wirksam (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 175). Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2012 in der Sache IV ZR 21/11 (NJW-RR 2013, 406, 407) von der Wirksamkeit der Regelung aus.
Entscheidend für die Abgrenzung zwischen versichertem Unfall und nicht versichertem Betriebsschaden ist mithin, ob ein Schaden durch ein von außen einwirkendes Ereignis verursacht wurde oder nicht. Eine solche Einwirkung von außen kann auch in der Fahrbahnbeschaffenheit begründet sein (BGH, NJW-RR 2013, 406, 407).
Seine bestrittene Behauptung, wonach sich der Anhänger bei dem Überfahren der von ihm fotografisch dokumentierten Fahrbahnunebenheiten in dem Kreisverkehr (vgl. Anlagenkonvolut K8, Bl. 63 ff. d.A.) gelöst habe, hat der Kläger allerdings nicht beweisen können. Zweifelhaft ist schon, ob die vergleichsweise gering ausgeprägten Risse in dem Fahrbahnbelag bei einem Überfahren mit der von dem Kläger und den Zeugen als gering beschriebenen Geschwindigkeit an sich geeignet gewesen wären, eine ausreichend starke Erschütterung der Anhängerkupplung zu verursachen, um den Anhänger von der Zugmaschine zu trennen. Jedenfalls aber hat keiner der vernommenen Zeugen von einer Erschütterung, einem Ruckeln oder einer irgendwie sonst gearteten Auffälligkeit berichtet. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Durchfahrens des Kreisverkehrs, als auch hinsichtlich der davor und danach zurück gelegten Wegstrecke. Keiner der Zeugen hat bemerkt, wie sich der Anhänger gelöst hat oder konnte einen Grund hierfür angeben. Auch der Kläger selbst konnte dies nicht. Der Erste, der bemerkt hat, dass der Anhänger nicht mehr an dem Auto hing, war der Sohn des Klägers, der Zeuge ... . Nach dem Anlass, sich umzudrehen, gefragt hat der Zeuge erklärt, dass er aus dem Augenwinkel heraus wahrgenommen habe, dass der dunkle Schatten, der vorher da gewesen sei, nicht mehr da gewesen sei. Von einer Einwirkung von außen konnte ... ebenso wenig berichten wie die anderen Zeugen und der Kläger. Weshalb der Anhänger sich gelöst hat, ist auch nach der Beweisaufnahme völlig unklar.
Mittels des von ihm angebotenen Sachverständigengutachtens kann der Kläger den ihn obliegenden Beweis dafür, dass sich der Anhänger durch eine Einwirkung von außen gelöst habe, nicht führen. Welchen konkreten Anhänger der Kläger gezogen hat, kann heute nicht mehr festgestellt werden und zudem könnte kein Sachverständiger ausschließen, dass der Anhänger von vornherein nicht richtig angekuppelt war. Der entsprechende Beweisantrag ist daher analog § 244 Abs. 3 S. 2 StPO wegen der fehlenden Eignung des Beweismittels zurückzuweisen.
Der Umstand, dass der Anhänger von dem Personenkraftwagen gelöst war, bevor er gegen diesen prallte, führt nicht dazu, dass von einem durch eine Einwirkung von außen verursachten Schaden auszugehen wäre. Wenn man nur auf den versicherten Personenkraftwagen abstellen wollte, könnte man zwar den Anprall des Anhängers als Einwirkung von außen ansehen, aber nach der Regelung in A.2.3.2 muss es sich um eine Einwirkung von außerhalb des ziehenden und des gezogenen Fahrzeugs handeln. Durch die betreffende Vertragsbestimmung sollen gerade Schadensereignisse wie das vorliegende von dem Versicherungsschutz ausgenommen werden. Darauf, ob das Zugfahrzeug und der Anhänger zu der Zeit der Kollision miteinander verbunden waren oder nicht, kommt es bei der Kaskoversicherung nicht an (so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 829).
Mangels einer begründeten Hauptforderung besteht für die geltend gemachten Nebenforderungen keine rechtliche Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 712 ZPO.
Der Streitwert wird auf 2 530,37 EUR festgesetzt.