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OVG Bautzen Beschluss vom 25.07.2014 - 3 B 483/13 - Verwertbarkeit von Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Abstand von sieben Jahren
OVG Bautzen v. 25.07.2014: Zur Verwertbarkeit von Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss im Abstand von sieben Jahren
Das OVG Bautzen (Beschluss vom 25.07.2014 - 3 B 483/13) hat entschieden:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ob es sich bei mehreren derartigen Zuwiderhandlungen um wiederholte i. S. der Vorschrift handelt, richtet sich nach den in § 29 StVG geregelten Fristen, nach denen die Eintragungen im Verkehrszentralregister zu tilgen sind. Ist eine Trunkenheitsfahrt wegen der 10-jährigen Tilgungsfrist somit auch nach sieben Jahren noch verwertbar, so handelt es sich bei einer als Ordnungswidrigkeit geahndeten Alkoholfahrt innerhalb der Tilgungsfrist um eine Wiederholungstat.
Siehe auch MPU und Alkoholproblematik und Stichwörter zum Thema Alkohol
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. Juni 2013 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE wiederherzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für den Entzug seiner Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV lägen vor. Das von ihm vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten der G...mbH -Begutachtungsstelle für Fahreignung - vom 5. Juni 2012 komme widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch künftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde. Damit fehle ihm die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Dem Gutachten zufolge reiche es nicht aus, dass dem Antragsteller bescheinigt werde, „dass aus psychisch/physischer Sicht keine Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen könnten“. Es komme zudem darauf an, dass der Antragsteller das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen könne. Dies sei beim Antragsteller unter Zugrundelegung der vorangegangenen Alkoholfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille BAK am 9. Juli 2004 und mit einer Atemalkoholkonzentration 0,31 mg/l AAK am 12. Dezember 2011 nicht der Fall, weil bei ihm noch keine ausreichend lange Stabilisierung einer Verhaltensänderung und eine (neue) Gewohnheitsbildung stattgefunden hätten. Die Gutachterin habe auf Seite 11 ihres Gutachtens in schlüssiger Weise dargelegt, wie sie aufgrund der genannten Trunkenheitsfahrten sowie der Angaben des Antragstellers zu seinen Trinkgewohnheiten im Rahmen der persönlichen Anhörung gekommen sei. Daher bedürfe es nicht der Einholung eines weiteren Gutachtens.
Der Antragsteller trägt dagegen vor, er halte daran fest, dass das Gutachten widersprüchlich und daher nicht verwertbar sei. Einerseits bescheinige ihm das Gutachten, dass bei ihm keine psychischen Mängel vorlägen. Gleichzeitig komme es zu dem Schluss, dass er nicht in der Lage sei, zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum unterscheiden zu können, womit ihm doch ein psychischer Mangel unterstellt werde. Weder das Gutachten noch das Verwaltungsgericht berücksichtigten, dass zwischen seinen beiden Alkoholfahrten - im Unterschied zum Regelfall - kein kurzer Zeitraum bis zur Rückfälligkeit, sondern ein Zeitraum von sieben Jahren verstrichen sei, was schon für eine Stabilisierung seiner Verhaltensänderung spreche. Dazwischen sei er nicht auffällig geworden. Die Berücksichtigung des Zeitablaufs sei insbesondere deswegen bedeutsam, weil aufgrund einer Alkoholfahrt alleine keineswegs auf diese Trennungsunfähigkeit geschlossen werden könne. Weshalb er nicht zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum trennen können solle, werde nicht begründet. Im Übrigen habe die Gutachterin seine Angaben zu seinem Trinkverhalten vor 2004 und zwischen 2004 und der zweiten Auffälligkeit „durcheinander gewürfelt“, wie er in der Klagebegründung umfangreich vorgetragen habe.
Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, die Verwertbarkeit des medizinisch-psychologischen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Dem Verwaltungsgericht ist vielmehr darin zuzustimmen, dass das medizinisch-psychologische Gutachten frei von Widersprüchen und auch ansonsten nachvollziehbar ist.
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, weder die Gutachterin noch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss hätten hinreichend berücksichtigt, dass zwischen den beiden Alkoholfahrten ein Zeitraum von ca. sieben Jahren gelegen habe. Dass trotz dieses zwischen den geahndeten Alkoholfahrten verstrichenen Zeitablaufs Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers bestehen, entspricht der gesetzlichen Wertung, wie sie in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV zum Ausdruck kommt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde nämlich zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ob es sich bei mehreren derartigen Zuwiderhandlungen um wiederholte i. S. der Vorschrift handelt, richtet sich nach den in § 29 StVG geregelten Fristen, nach denen die Eintragungen im Verkehrszentralregister zu tilgen sind. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b StVG beträgt die Tilgungsfrist in einem gravierenden Fall wie hinsichtlich der ersten Trunkenheitsfahrt, aufgrund welcher dem Antragsteller durch Strafbefehl vom 20. August 2004 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2, § 69, § 69a StGB die Fahrerlaubnis entzogen wurde, zehn Jahre. Diese Frist war im Zeitpunkt der zweiten, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Alkoholfahrt des Antragstellers vom 12. Dezember 2011 jedoch noch nicht abgelaufen, weswegen letztere als eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss i. S. v. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b FeV anzusehen ist (SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2009 - 3 B 314/09 -, juris Rn. 4; Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 13 FeV Rn. 22 m. w. N.).
Auch hat die Gutachterin den Antragsteller während des 47 Minuten dauernden Gesprächs nicht nur zu seinen beiden geahndeten Alkoholfahrten befragt. Vielmehr hat sie ihn sowohl zum Umgang mit alkoholischen Getränken vor der ersten geahndeten Alkoholfahrt, zur dieser selbst sowie seinen hieraus gezogenen Konsequenzen, zur zweiten geahndeten Alkoholfahrt und der Zeit danach sowie schließlich zum aktuellen Umgang mit alkoholischen Getränken angehört und hat alle diesbezüglichen Angaben in ihre Bewertung einbezogen, die in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Da das Verwaltungsgericht dem Gutachten zutreffend gefolgt ist, bedurfte es auch keiner vertieften Auseinandersetzung mit der Frage, ob aus der dazwischen liegenden Zeitspanne andere Schlüsse in Bezug auf die Fahreignung des Antragstellers zu ziehen sind. Im Übrigen ergibt sich auch bereits aus den vom Antragsteller gegenüber der Gutachterin gemachten Angaben (vgl. Seite 6 des Gutachtens), dass es sich bei den geahndeten Alkoholfahrten nicht um punktuelle Ereignisse gehandelt hat, wie er vorgeben will, sondern dass es wohl noch weitere Alkoholfahrten gegeben hat, bei denen er jedoch nicht aufgegriffen wurde.
Die Gutachterin hat auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb - wenngleich bei ihm keine Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen - derzeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Wie schon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, ergibt sich dies aus den Ausführungen der Gutachterin auf den Seiten 11 bis 13 ihres Gutachtens. Die Tatsache, so die Gutachterin, dass der Antragsteller insbesondere bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille, aber auch bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l, in der Lage gewesen sei, ein Kfz ohne deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zu führen, weise auf eine gesteigerte Alkoholtoleranz hin. Auch seine Schilderungen zeigten, dass sich bei dem Antragsteller eine Alkoholgefährdung entwickelt habe. Er habe zeitweise unkontrolliert heftig Alkohol konsumiert, um empfundene eigene Defizite zu kompensieren. Bei dieser Befundlage sei nach den Beurteilungskriterien eine günstige Prognose nur unter bestimmten „Kriterien für eine angemessene Problembewältigung“ möglich. Die Gutachterin begründet im Einzelnen auf Seite 12, weshalb diese Kriterien beim Antragsteller derzeit nicht vorliegen. Zum einen sei der Zeitraum von ca. zwei Monaten seit seinem letzten Alkoholkonsum von sechs Bieren auf einem Klassentreffen vom 30. März 2012 zu kurz, als dass von einer stabilen Verhaltensänderung und eine Gewohnheitsbildung ausgegangen werden könne. Der Antragsteller sei sich über den zukünftigen Umgang noch vielmehr nicht ganz im Klaren. Selbst wenn er derzeit kein Bier trinke, könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Zustand anhalte. Denn er habe gleichzeitig geäußert, er wolle weiterhin am Feierabend oder bei Feierlichkeiten Bier trinken. Seine persönliche Grenze bei Feierlichkeiten von „fünf Bier über eine gewisse Zeit“ habe er beim Klassentreffen am 30. März 2012 schließlich auch nicht eingehalten. Denn er habe angegeben, dort sechs Bier getrunken zu haben. Auch sei nicht zu erkennen, dass er sich tiefgründig mit seinem früheren Alkoholkonsum auseinandergesetzt habe. Er habe keine tragfähigen Strategien entwickelt, sein Alkoholproblem zu bewältigen und habe seine Motivation zu einem dauerhaft veränderten Verhalten im Umgang mit Alkohol allein mit der Notwendigkeit begründet, den Führerschein zu behalten, ohne dass er „eine Notwendigkeit aus früher erlebten Nachteilen abgeleitet“ habe. Diese Feststellungen sind ohne weiteres nachvollziehbar und lassen keine Fehler bei der Einschätzung der Befundlage erkennen.
Das Gutachten ist auch nicht in sich widersprüchlich. Anders als der Antragsteller vorträgt, bescheinigt es ihm nicht, dass bei ihm keine fahreignungsrelevanten psychischen Mängel vorliegen. Vielmehr hat die Gutachterin auf Seite 12 ihres Gutachtens festgestellt, dass aufgrund der „eingesetzten Verfahren“ davon auszugehen sei, dass beim Antragsteller die „psychophysischen Leistungsvoraussetzungen (…) ausreichen, um ein Kfz der Gruppe 1 sicher zu führen“, dass dies allein jedoch „noch keine günstige Verkehrsprognose rechtfertige“. Bei der Feststellung zu seinen psychophysischen Leistungsvoraussetzungen handelt es sich nämlich nicht um eine Bewertung seiner psychischen Fahreignung, sondern vielmehr um eine - auf den eingesetzten Verfahren Corporal, Inter-Orientierung Dual C und Dual A beruhende - Bewertung der „Leistungsdiagnostischen Befunde“ (Seite 7 bis 9 des Gutachtens), aus denen allein freilich noch nicht auf seine Fahreignung geschlossen werden kann.
Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, die Gutachterin habe seine Angaben zu seinem Trinkverhalten vor 2004 und zwischen 2004 und der zweiten Auffälligkeit „durcheinander gewürfelt“ und hierzu auf seine Antragsschrift und Klageschrift verweist, ist sein Vorbringen bereits unbeachtlich. Dem in § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO geregelten Darlegungserfordernis genügt es nicht, wenn zur Begründung auf erstinstanzliches Vorbringen oder auf das Vorbringen in anderen Verfahren verwiesen wird (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn. 41 m. w. N.). Dessen ungeachtet greift die Rüge auch nicht durch, da die Gutachterin ihre Schlüsse nicht punktuell aus den geahndeten Alkoholfahrten gezogen hat, sondern - wie aufgezeigt - in Bezug auf den Umgang des Antragstellers mit Alkohol vielmehr die gesamte Lebensspanne seit seiner Jugend in den Blick genommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog. pdf) und folgt im Übrigen der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).