Das Verkehrslexikon

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VGH Mannheim Beschluss vom 07.07.2014 - 10 S 242/14 - Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis

VGH Mannheim v. 07.07.2014: Zur Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis


Der VGH Mannheim (Beschluss vom 07.07.2014 - 10 S 242/14) hat entschieden:
  1. Die deutsche Fahrerlaubnis darf auch nach Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis wegen eines ausschließlich vor der Erteilung liegenden Verhaltens des Fahrerlaubnisinhabers jedenfalls dann entzogen werden, wenn die ausländische EU-Fahrerlaubnis wegen eines Wohnsitzverstoßes nicht anerkannt werden muss (wie BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 18/12).

    1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses ist derjenige der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis. Es genügt nicht, dass sich der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zu irgendeinem Zeitpunkt 185 Tage im Ausstellerstaat aufgehalten hat.

    2. Die Anmeldung im Ausländerregister belegt für sich genommen noch nicht die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses.

  2. Die Angaben des Betroffenen sind für die Beurteilung der Unbestreitbarkeit der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen verwertbar.

Siehe auch Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber nicht begründet.

Auf der Grundlage der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 21.10.2013 in der Fassung der Verfügung vom 15.11.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Mit diesen Verfügungen hat die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Antragstellerin entzogen und festgestellt, dass sie mit ihrer am 25.07.2013 erteilten tschechischen Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung mehr für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland besitzt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage haben ein Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Entziehungsverfügung begegnet nach derzeitigem Sach- und Streitstand weder nach nationalem Recht (dazu unter 1.1) noch nach Unionsrecht (dazu 1.2) rechtlichen Bedenken.

1.1 Nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-​psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - DAR 2001, 522, sowie vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578; Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - juris; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441, jeweils m.w.N.).

Die auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV gestützte Anordnung vom 11.06.2013, ein ärztliches Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen zu der Frage, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnimmt und welches Konsumverhalten sie im Falle von Cannabis-​Konsum hat, begegnet keinen formell- oder materiell-​rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin ist mit Urteil des Amtsgerichts Singen vom 05.03.2013 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Bei einer Hausdurchsuchung wurden u.a. Haschisch, Marihuana, psilocinhaltiges Pilzmaterial und Amphetamin aufgefunden. Die Antragstellerin hat im Strafverfahren zumindest gelegentlichen Eigenkonsum von Cannabis und Probierkonsum von psychoaktiven Pilzen eingeräumt. Wie die Fahrerlaubnisbehörde in der Verfügung vom 21.10.2013 im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, sind damit konkrete Bedenken hinsichtlich ihrer Fahreignung entstanden. Denn nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-​Verordnung schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) die Fahreignung aus. Nach Ziffer 9.2 der Anlage 4 liegt Nichteignung ferner bei regelmäßigem Cannabis-​Konsum (Ziff. 9.2.1) oder bei gelegentlichem Cannabis-​Konsum vor, wenn bestimmte Zusatztatsachen, u.a. fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahren, gegeben sind (Ziff. 9.2.2).

Die Anordnung vom 11.06.2013 genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 die konkrete Fragestellung festgesetzt und der Antragstellerin sowohl die Fragestellung als auch die Gründe für die Eignungszweifel im Einzelnen dargelegt. Sie hat der Antragstellerin außerdem unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mitgeteilt, dass sie sich innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist auf ihre Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; ihr wurde ferner mitgeteilt, dass sie die dem Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Die Anordnung enthielt darüber hinaus den Hinweis, dass im Falle einer Weigerung oder Fristversäumung auf die Nichteignung geschlossen werden kann (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

Da die Antragstellerin das rechtmäßig angeforderte Gutachten nicht beigebracht hat, durfte die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Einem ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass der Behörde diesbezüglich ein Ermessenspielraum eingeräumt ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV).

1.2 Die Gutachtensanforderung und die auf die Nichtbeibringung dieses Gutachtens gestützte Entziehungsverfügung bzw. Aberkennungsentscheidung dürfte - entgegen der Annahme der Beschwerde - darüber hinaus auch mit dem Unionsrecht, namentlich dem Grundsatz der Anerkennung ausländischer EU-​Fahrerlaubnisse, in Einklang stehen. Zwar knüpfen die Eignungszweifel, die zur Gutachtensanforderung und letztlich zu Entziehung geführt haben, ausschließlich an ein Verhalten der Antragstellerin an, das zeitlich vor der Erteilung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis vom 25.07.2013 lag (zum Erfordernis eines zumindest partiellen Bezugs zu einem nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Verhalten: EuGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Rs. C-​334/09 - Scheffler - NJW 2011, 587 Rn. 76). Das führt hier aber deshalb nicht zur Unionsrechtswidrigkeit der Entziehungs- und der daran anknüpfenden Aberkennungsentscheidung, weil die tschechische Fahrerlaubnis der Antragstellerin voraussichtlich nicht anzuerkennen ist (zu einer ähnlichen Konstellation: BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 18.12 - juris).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet die Nichtanerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis entgegen der Auffassung des Antragsgegners wohl keine Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, weil die deutsche Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis bzw. der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 25.07.2013 noch nicht bestandskräftig oder sofort vollziehbar entzogen worden war. Die Entziehung erfolgte erst am 21.10. 2013 und somit nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis. Im Übrigen begegnet § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV unionsrechtlichen Bedenken insoweit, als die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV im Aufnahmemitgliedstaat bereits isoliert - also ohne zusätzlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) - die Fahrberechtigung im Inland entfallen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 968/12 - VBlBW 2012, 419). Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, ist weiterhin zweifelhaft, ob es sich um eine Neuerteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis oder lediglich um einen Umtausch des Führerscheindokuments nach Art eines Ersatzführerscheins handelt.

Die Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis ergibt sich aber voraussichtlich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV, so dass sich die Verfügung vom 21.10.2013 in der Fassung vom 15.11.2013 jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig erweisen dürfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 3 C 15.09 -juris Rn. 24). Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht, wenn der Inhaber einer EU-​Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, dass er als Studierender oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat. Ein ordentlicher Wohnsitz wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV, der im Wortlaut Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) entspricht, angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Ausstellerstaat wohnt.

Diese Regelungen stehen mit Unionsrecht in Einklang. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Europäischer Gerichtshof) ist geklärt, dass sowohl im Anwendungsbereich der 2. Führerscheinrichtlinie (RL 91/439/EWG) als auch im Anwendungsbereich der hier einschlägigen 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG) ein aus dem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellerstaat ersichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. Art. 7 Nr. 1 Buchst. e i.V.m. Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaats auslöst, die ausländische Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.05.2011 - Rs. C-​184/10 - Grasser -, DAR 2011, 385; Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-​224/10 - Apelt -, Blutalkohol 2012, 27; Urteil vom 01.03.2012 - Rs. C-​467/10 -, Akyüz -, juris Rn. 61 ff.; Urteil vom 26.04.2012 - Hofmann - a.a.O. Rn. 90).

Allerdings ist in dem am 25.07.2013 ausgestellten tschechischen Führerschein der Antragstellerin ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Diesem Umstand kommt aber keine durchgreifende rechtliche Bedeutung zu, insbesondere wird mit der Eintragung eines Wohnsitzes im Ausstellerstaat keine unwiderlegliche Vermutung dafür begründet, dass das Wohnsitzerfordernis im Sinne der 2. und 3. Führerscheinrichtlinie erfüllt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 968/12 -, VBlBW 2012, 419 m.w.N.). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Aufnahmemitgliedstaat bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses nicht auf Informationen beschränkt, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder vom Ausstellerstaat von sich aus zur Verfügung gestellt werden. Vielmehr hat der Gerichtshof eine Prüfungspflicht des nationalen Gerichts betont, ob der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Erwerbs im Ausstellerstaat hatte, und zwar in einer Fallkonstellation, in der im Führerschein ein tschechischer Wohnort eingetragen war (EuGH, Urteil vom 26.04.2012 - Hofmann -, a.a.O. Rn. 90). Dabei hat er es gebilligt, dass der Aufnahmestaat Informationen im Ausstellerstaat einholt (EuGH, Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-​44 - Wierer -, juris Rn. 58; Urteil vom 01.03.2012 - Akyüz - a.a.O. Rn. 72; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 a.a.O. Rn. 19). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof die Befugnis und Verpflichtung der nationalen Gerichte ausgesprochen, die vorliegenden Informationen nicht nur daraufhin zu prüfen, ob sie aus dem Ausstellerstaat stammen, sondern auch inhaltlich dahingehend zu bewerten, ob sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles belegen, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich erfüllt ist. Der Gerichtshof führt dazu aus, dass es Sache des nationalen Gerichts sei zu prüfen, ob die verwendeten Informationen als aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können. Das nationale Gericht müsse die genannten Informationen gegebenenfalls auch bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handele, die bewiesen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er ihn erhalten habe, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates gehabt habe. Das nationale Gericht könne im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Es könne insbesondere den Umstand berücksichtigen, dass die Informationen des Ausstellerstaats darauf hinwiesen, dass sich der Inhaber der Fahrerlaubnis in diesem Staat nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - Akyüz -, a.a.O. Rn. 75; Beschluss vom 9.7.2009 - Wierer -, a.a.O. Rn. 60; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 18.12 - a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 12.11.2012 - 3 B 30/12 - juris).

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang regelmäßig den Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Petrovice-​Schwandorf zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass auch eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit das Kriterium einer aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Information erfüllt, wenn die vom Gemeinsamen Zentrum an deutsche Stellen weitergegebenen Erkenntnisse ihrerseits auf Informationen beruhen, die von Behörden des Ausstellermitgliedstaates stammen (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2013 - 3 B 38/13 - juris; BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 9.11 - juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-​445/08, Wierer - NJW 2010, 217 Rn. 61 und EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-​467/10, Akyüz - NJW 2012, 1341 Rn. 71 f.; Senatsbeschluss vom 27.10.2009 - 10 S 2024/09 - VBlBW 2010, 122; Senatsurteil vom 14.01.2013 - 10 S 1021/12 -). Als unbestreitbar ist eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information über den Wohnsitz bereits dann zu werten, wenn sie nach dem Maßstab praktischer Vernunft und den Regeln der Beweiswürdigung als inhaltlich zutreffend zu beurteilen ist und keine erheblichen gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit begründen (vgl. Senatsbeschluss vom 21.06.2012 - 10 S 230/11 - DAR 2012, 657; Senatsbeschluss vom 04.04.2013 - 10 S 133/13 -).

Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht sehr vieles dafür, dass das Wohnsitzerfordernis im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis nicht erfüllt war. Die über das Gemeinsame Zentrum der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit in Schwandorf eingeholten Auskünfte der tschechischen Polizei vom 29.10.2013 und vom 30.05.2014 (Polizeibezirksdirektion Karlovy Vary) haben ergeben, dass im maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2013 schon in zeitlicher Hinsicht keine hinreichende - mindestens 185 Tage bzw. 6 Monate währende - Aufenthaltsdauer in der tschechischen Republik vorgelegen haben dürfte. Danach war die Antragstellerin im Jahr 2013 nach den polizeilichen Ermittlungen beim angeblichen Vermieter unter der im Führerscheinregister angegebenen Adresse lediglich von 24.06.2013 bis 24.09.2013 wohnhaft. Der vom Vermieter angegebene Aufenthalt der Antragstellerin vom 20.04.2012 bis 20.10.2012 ist insoweit unerheblich, weil das Wohnsitzerfordernis zum insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2013 - 3 B 10/13 - juris Rn. 7). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut von §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV, sondern insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck, die dieser Erteilungsvoraussetzung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zukommt. Der Gerichtshof verweist insoweit auf den Beitrag, den die Wohnsitzvoraussetzung zur Bekämpfung des Führerscheintourismus zu leisten habe, nachdem eine vollständige Harmonisierung der mitgliedstaatlichen Regelungen zu den Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung bislang fehle. Zudem sei diese Voraussetzung unerlässlich, um die Kraftfahreignung zu überprüfen. Auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG (jetzt: Art. 7 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG), wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins sein kann, komme der Wohnsitzvoraussetzung, nach der sich der Ausstellermitgliedstaat bestimme, eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu den übrigen in der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zu (EuGH, st. Rspr. seit den Urteilen vom 26. Juni 2008 - Rs. C-​329/06 und C-​343/06, Wiedemann u.a. - a.a.O. Rn. 68 ff. sowie - Rs. C-​334/06 bis C-​336/06, Zerche u.a. - a.a.O. Rn. 65 ff).

Auch aus der Tatsache, dass die Antragstellerin seit dem 20.08.2012 im tschechischen Ausländerregister geführt wird, eine Bescheinigung über einen vorübergehenden Aufenthalt als EU-​Bürgerin erhalten hat und eine offizielle Abmeldung noch nicht erfolgt ist, belegt keinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien im oben genannten Sinne. Abgesehen davon, dass die Anmeldung eines nur vorübergehenden Aufenthalts die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Frage stellt, erfolgt die Anmeldung im Ausländerregister zu Beginn des Aufenthalts und wird ohne Zutun des Betroffenen offensichtlich nicht mehr geändert. Aus dem Datum der Anmeldung ergibt sich also nicht die tatsächliche Aufenthaltsdauer (ebenso BayVGH, Urteil vom 25.02.2013 - 11 BV 12.1697 - juris Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 13.05.2013 - 11 CS 13.737 - juris). Nach der o.g. Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 30.05.2014 werden lediglich die Personalien aus dem Ausländerregister in das Einwohnerregister gespiegelt; daher steht auch im Einwohnerregister kein Meldezeitraum zur Verfügung.

Soweit die Antragstellerin trotz der anderslautenden Aussage ihres angeblichen Vermieters gegenüber der Polizei darauf beharrt, sie habe im maßgeblichen Zeitraum einen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien gehabt, hätte es ihr oblegen, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende ihres Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Ihre Angaben sind für die Beurteilung der Unbestreitbarkeit der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen auch verwertbar. Der Europäische Gerichtshof geht - wie ausgeführt - in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass das nationale Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beurteilung der aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen kann, also durchaus auch den Wahrheitsgehalt divergierender Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat ermitteln und würdigen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 18.12 - a.a.O. Rn. 30, BVerwG, Beschluss vom 12.11.2012 - 3 B 30.12 - juris).

Dafür, dass sich die Antragstellerin entgegen der Auskunft ihres angeblichen Vermieters auch im Jahr 2013 länger als nur drei Monate in Tschechien aufgehalten hat, gibt es keinen Anhaltspunkt. Konkrete Angaben zu einem Aufenthalt in Tschechien im maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2013 hat die Antragstellerin nicht gemacht. Nach den Feststellungen des Strafgerichts im Urteil vom 05.03.2013 arbeitete sie vielmehr zu diesem Zeitpunkt in Vollzeit bei der Firma Sch. in der deutschen Gemeinde R. (Baden-​Württemberg) und hatte in R. eine gemeinsame Wohnung mit ihrem Lebensgefährten, dem Geschäftsführer dieser Firma. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat daher davon aus, dass sie in R. ihren Lebensmittelpunkt hatte. Ihr Vortrag, sie habe in Tschechien geschäftliche Kontakte aufgebaut, ist völlig vage und unsubstantiiert geblieben. Selbst wenn sie, wie sie nunmehr geltend macht, nach Beendigung ihrer Lehre im Jahre 2011 im Auftrag ihrer Firma Geschäftsbeziehungen in Tschechien gepflegt haben sollte, hätte es ihr oblegen darzutun, dass dies auch im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2013 zu einem mindestens 185tägigen Aufenthalt in Tschechien und zumindest zeitweise zu einer Verlegung ihres Lebensmittelpunkts geführt hat.

Hinzu kommen weitere Ungereimtheiten. Für einen Scheinwohnsitz spricht insbesondere der Charakter der Unterkunft; bei der im Führerschein angegebenen Adresse handelt es sich nach der o.g. Auskunft des Gemeinsamen Zentrums um eine Unterkunftseinrichtung für sozial Schwache und Bürger ohne festes Arbeitsverhältnis tschechischer Nationalität. Es erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich, dass eine deutsche Bürgerin gewöhnlich, d.h. für mindestens sechs Monate im Jahr, in einer derartigen Einrichtung ihren Lebensmittelpunkt hat. Außerdem hat die Antragstellerin eine ärztliche Bescheinigung der tschechischen Ärztin Dr. B vom 20.08.2012 vorgelegt, in der eine angebliche verkehrspsychologische Untersuchung bestätigt wird. Es ist unerfindlich, warum die Antragstellerin schon zu diesem Zeitpunkt ihre gesundheitliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen haben will, obwohl die tschechische Fahrerlaubnis erst am 25.07.2013 erteilt wurde, zumal die Entziehung ihrer deutschen Fahrerlaubnis im August 2012 noch nicht absehbar gewesen sein dürfte.

Mit ihrem Einwand, es sei unerheblich, in welchem Zeitraum der 185tägige Aufenthalt stattgefunden und ob sich um einen Dauerwohnsitz oder einen vorübergehenden Wohnsitz gehandelt habe, verkennt die Antragstellerin die inhaltliche Qualität des Begriffs „ordentlicher Wohnsitz“. Maßgeblich ist nicht, ob zu irgendeinem Zeitpunkt die formalen Voraussetzungen eines 185tägigen Aufenthalts vorliegen, sondern ob im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis eine tatsächliche Wohnsitznahme aufgrund beruflicher und persönlicher Bindungen erfolgt ist, die eine enge Beziehung zum Ausstellerstaat erkennen lassen, ob der Betroffene also zumindest während der Hälfte des Jahres seinen Lebensmittelpunkt im Ausstellerstaat hat.

Nach den gesamten Umständen des Falles dürfte das Wohnsitzerfordernis mithin nicht erfüllt sein. Aus den eingeholten Informationen des Ausstellerstaats ergibt sich kein ordentlicher Wohnsitz für die Dauer von mindestens 185 Tagen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung. Diese Informationen sind im Rechtssinne unbestreitbar, zumal die Antragstellerin ihnen nicht substantiiert und glaubhaft entgegengetreten ist. Es liegen danach keine erheblichen gegenteiligen Anhaltspunkte vor, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Informationen des Ausstellerstaats begründen.

2. Nach alledem dürfte auch Ziffer 1a der angefochtenen Verfügung in der Fassung vom 15.11.2013 nicht zu beanstanden sein, worin festgestellt wird, dass die Antragstellerin mit ihrer tschechischen Fahrerlaubnis keine Fahrberechtigung im Bundesgebiet mehr besitzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Im Übrigen kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlenden Fahrberechtigung erlassen. Wie ausgeführt, liegt voraussichtlich ein Fall des Satz 1 Nr. 2 vor.

3. Bei der gebotenen summarischen Prüfung muss auch davon ausgegangen werden, dass der Fahreignungsmangel bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fortbestand. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; sowie Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 25.05.2010 - 11 CS 10.227 - juris) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung von Bedeutung ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes häufig - das Verwaltungsverfahren noch nicht durch den Erlass eines Widerspruchsbescheids abgeschlossen ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher den lückenlosen Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). Ob daneben noch eine medizinisch-​psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Vorliegend hat die Antragstellerin schon den einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis nicht erbracht. Die drei amtsärztlichen Urinkontrollen vom 08.04., 05.07. und 07.11.2013 decken nur einen Zeitraum von ca. 7 Monaten ab.

4. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Senat räumt mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse der Antragstellerin, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes Interesse an der sofortigen Unterbindung ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die mit dieser Entscheidung für die Antragstellerin verbundenen Nachteile in Bezug auf ihre private Lebensführung und ihre Berufstätigkeit müssen von ihr im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom November 2013 (Sonderbeilage VBlBW vom Januar 2014).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.