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VGH München Beschluss vom 18.06.2014 - 10 C 12.132 - Straßenbahnverkehr und Fußgängerverkehr in Fußgängerbereichen

VGH München v 18.06.2014: Zum Verhältnis des Straßenbahnverkehrs zum Fußgängerverkehr in Fußgängerbereichen


Der VGH München (Beschluss vom 18.06.2014 - 10 C 12.132) hat entschieden:
  1. In nach § 41 Abs 1 StVO i. V. m. Anlage 2 Nr 21 Spalte 3 Nr 1 zu § 41 Abs 1 StVO ausgewiesenen Fußgängerbereichen , die durch andere Verkehrsteilnehmer nicht benutzt werden dürfen, es sei denn, dass dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist, müssen auch Straßenbahnen auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Sie dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern. Wenn nötig müssen die Straßenbahnen warten.

  2. Ein Fußgänger verhält sich in einem ausgewiesenen Fußgängerbereich nur dann verkehrswidrig, wenn er durch die Nutzung des Gleisbereichs im konkreten Fall gegen § 1 Abs 2 StVO verstößt, nach dem derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Siehe auch Fußgänger und Straßenbahn


Gründe:

I.

Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz teilweise erfolglosen Antrag weiter, ihm für eine beabsichtigte Klage gegen polizeiliche Maßnahmen Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Am 25. August 2011 gegen 18.20 Uhr schob der Antragsteller in der Kaiserstraße in der Würzburger Fußgängerzone sein Fahrrad im Bereich der Straßenbahngleise. Als sich eine Straßenbahn von hinten näherte, ging er dort weiter. Eine Polizeistreife forderte ihn auf, den Gleisbereich zu verlassen. Als sich der Antragsteller weigerte, zog die Polizei ihn und sein Fahrrad nach vorheriger Androhung von unmittelbarem Zwang von den Gleisen und stellte das Fahrrad sicher. Der Antragsteller erhielt darüber eine Bescheinigung, in der als Grund der Sichterstellung „Gefahrenabwehr“ und als Rechtsgrundlage Art. 25 PAG angegeben sind. Am 27. August 2011 erhielt der Antragsteller sein Fahrrad zurück. Auf sein mehrfaches Bitten begründete die Polizeiinspektion Würzburg-​Ost die Sicherstellung mit Schreiben vom 19. Oktober 2011.

Zur Begründung seines am 20. September 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Prozesskostenhilfeantrags trug er unter anderem vor, er habe das Kaufhaus Woolworth verlassen und sei mit seinem Fahrrad zu Fuß durch die Kaiserstraße in Richtung Bahnhof gegangen. Er sei im Gleisbereich gelaufen, weil sich zu beiden Seiten der Straßenbahnschienen mehrere Fußgänger befunden hätten, der Raum rechts der Gleise durch die Auslagen von Geschäften, Straßenlaternen und Sitzbänke eingeengt gewesen sei und auf der linken Seite ein Bauzaun bis an die Straßenbahngleise herangereicht habe. Als er etwa 45 m weit gegangen gewesen sei, habe ein Polizeiwagen unvermittelt angehalten. Ein Polizeibeamter sei herausgesprungen, habe den Antragsteller und sein Fahrrad auf die Seite gezerrt und ihm vorgeworfen, dass eine Straßenbahn seinetwegen habe abbremsen müssen. Der Antragsteller selbst habe bis dahin die Straßenbahn aber nicht wahrgenommen.

Darüber hinaus machte der Antragsteller geltend, eine Gefahr sei nicht von ihm, sondern von der Straßenbahn ausgegangen, die schneller als die zulässige Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. Da der betreffende Polizeibeamte im Jahr 2008 ihn bereits einmal in ähnlicher Weise angegangen sei, sei die Feststellung der Unrechtmäßigkeit seines Vorgehens dringend geboten.

Der Antragsteller kündigte an, im Klageverfahren die Feststellung zu beantragen,
  1. dass von dem geschobenen Fahrrad keine Gefahr für den in der Fußgängerzone sonst zulässigen Fahrzeugverkehr ausgegangen sei,

  2. dass die Sicherstellung seines Fahrrads durch die Polizei am 25. August 2011 zu Unrecht erfolgt sei,

  3. dass ein Fußgänger im Fußgängerbereich unabhängig vom sonst zulässigen Fahrzeugverkehr die gesamte Verkehrsfläche benutzen dürfe, er gegenüber den Fahrzeugen den absoluten Vorrang habe und die Fahrzeugführer durch eine entsprechend langsame Fahrweise dafür Sorge zu tragen hätten, dass sie den Fußgängern jederzeit diesen Vorrang gewähren könnten, was vor allem auch für Straßenbahnfahrzeuge gelte, weil von ihnen eine besondere Betriebsgefahr ausgehe,

  4. dass ein sich im Fußgängerbereich befindlicher Fußgänger, der die Straße in der zweckbestimmten Weise – auch als Aufenthalts- und Kommunikationsbereich – nutze, den gegebenenfalls zulässigen Fahrzeugverkehr nicht behindere,

  5. dass auch Straßenbahnfahrzeuge aufgrund von § 50 Abs. 3 BOStrab in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Nr. 5 Zeichen 242 StVO im Fußgängerbereich nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürften und die verkehrsbehördliche Sondererlaubnis Nr. 15/93 der Stadt Würzburg keine Befreiung von der vorrangigen verbindlichen Vorschrift der Straßenbahn-​Bau- und Betriebsordnung darstelle,

  6. dass unter der Schrittgeschwindigkeit die durchschnittliche Laufgeschwindigkeit eines Fußgängers zu verstehen sei, die 5,2 km/h betrage, und schließlich,

  7. dass die Polizei verpflichtet gewesen sei, die Begründung der Sicherstellung zusammen mit der Bescheinigung darüber zu geben.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 bewilligte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe, soweit er die Feststellung begehrt, dass die Sicherstellung seines Fahrrads durch die Polizei am 25. August 2011 zu Unrecht erfolgt ist (Antrag zu 2.; Nr. I. des Beschlusses). Im Übrigen lehnte es den Antrag ab (Nr. II. des Beschlusses).

Soweit es den Antrag ablehnte, führte das Verwaltungsgericht zur Begründung im Wesentlichen aus, hinsichtlich des beabsichtigten Klageantrags zu 1. liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nicht vor, weil die Frage, ob von dem geschobenen Fahrrad eine Gefahr ausgegangen sei, lediglich eine Tatbestandsvoraussetzung des Art. 25 Nr. 1 PAG darstelle, deren Vorliegen im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung zu prüfen sei. Ebenso fehle es bezüglich der Klageanträge zu 3. bis 6. an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, das durch die besonderen Umstände bereits hinreichend konkretisiert sei. Die Fragen, auf die sich die Feststellungsanträge bezögen, seien zu pauschal und allgemein gehalten. Der Antrag zu 7. sei jedenfalls unbegründet, weil eine Verpflichtung der Polizei nicht bestehe, die Begründung der Sicherstellung zusammen mit der diesbezüglichen Bescheinigung zu geben.

Soweit der Beschluss, der dem Antragsteller am 28. Dezember 2011 zugestellt wurde, den Prozesskostenhilfeantrag ablehnt, hat der Antragsteller dagegen mit am 11. Januar 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben Beschwerde erhoben.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, maßgeblich für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag seien nicht die von ihm formulierten Anträge, die lediglich das Klageziel umreißen sollten. Dieses bestehe darin, der Polizei zu zeigen, dass ihr Handeln grob rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht habe daher prüfen müssen, ob sich eine dem Prozessrecht entsprechende, dieses Ziel aber noch beinhaltende Formulierung der Klageanträge finden lasse. Das vom Verwaltungsgericht geforderte konkrete Rechtsverhältnis sei durch die Weisungen der Polizei, das gewaltsame Beiseitezerren des Antragstellers und die Sicherstellung des Fahrrads begründet worden. Um den Anforderungen des Verwaltungsrechts gerechter zu werden, würden die beabsichtigten Klageanträge noch einmal umformuliert, ohne dass es sich dabei um die endgültige, erst von dem beizuordnenden Rechtsanwalt zu formulierende Fassung handele.

Begehrt werde mit der Klage insoweit die Feststellung,
  1. dass bei dem Vorfall von dem in der Fußgängerzone ordnungsgemäß geschobenen Fahrrad des Klägers keine Gefahr für die Straßenbahn ausgegangen sei,

  2. ...,

  3. dass der Kläger bei dem Vorfall die gesamte Verkehrsfläche habe frei nutzen dürfen, dass es an der fraglichen Stelle keine Trennung in Fahrbahn und Gleisbereich einerseits und Gehweg andererseits gebe und dass die dort noch befindlichen Bordsteine funktionslos geworden seien und innerhalb der Fußgängerzone keine verkehrsrechtliche Wirkung hätten, 3a. dass der Kläger bei dem Vorfall als Fußgänger absoluten Vorrang vor der sich ihm von hinten nähernden Straßenbahn gehabt habe und dass insofern nur der Straßenbahnführer in dieser Situation verpflichtet gewesen sei, durch entsprechend langsame, vorsichtige und rücksichtsvolle Fahrweise dafür Sorge zu tragen, dass er dem Kläger diesen Vorrang gefahrlos jederzeit habe gewähren können,

  4. dass der Kläger, der die Straße in ihrer zweckbestimmten Weise genutzt habe, die ihm folgende Straßenbahn im rechtlichen Sinne nicht behindert habe, weil diese in Folge der verkehrsrechtlichen Bestimmungen sogar zu warten gehabt habe,

  5. dass die Straßenbahn bei dem Vorfall mit rund 20 km/h etwa das Vierfache der auch für sie geltenden Schrittgeschwindigkeit (im Mittel 5,2 km/h) gefahren sei, wobei sich diese Geschwindigkeitsüberschreitung aus § 50 Abs. 3 BOStrab in Verbindung mit dem Zeichen 242 StVO ergebe, von dem mit der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis der Stadt Würzburg keine Befreiung erteilt worden sei, sowie

  6. dass, soweit aus dieser zu hohen Geschwindigkeit der Straßenbahn bei diesem Vorfall eine Gefährdungslage entstanden sei, diese nicht dem Kläger sondern dem Straßenbahnführer zuzuschreiben sei und dass die Polizei zur Beseitigung dieser auch für den Kläger bestehenden Gefahr richtig gehandelt hätte, wenn sie die Straßenbahn angehalten und deren Führer zu einer dieser Situation angemessenen Fahrweise ermahnt hätte.
Der Sache nach beantragt der Antragsteller,
ihm unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe auch insoweit zu bewilligen, als das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt hat.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe richtig entschieden. Die Feststellungsanträge des Antragstellers seien ihrer Zielrichtung nach eindeutig. Der Antragsteller begehre die Feststellung diverser Vorfragen, die aber als solche nicht feststellungsfähig seien. Im Falle des Antrags zu 7. komme eine Feststellung nicht im Sinne des Antragstellers in Betracht.

Ergänzend wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Antragstellers auf seine Schriftsätze in den Verfahren 5 K 11.742 und 10 C 12.132, im Übrigen auf die Gerichtsakten in diesen Verfahren sowie die darin beigezogenen Behörden- und Strafakten verwiesen.


II.

Die zulässige Beschwerde hat nur zum Teil Erfolg.

Gegenstand der beabsichtigten Klage sind neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung des Fahrrads des Antragstellers, für die ihm bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (Nr. I. des Beschlusses vom 22. Dezember 2011) und auf die sich das Beschwerdeverfahren deshalb nicht bezieht, die Feststellung, dass die der Sicherstellung vorangegangene Anordnung, den Gleisbereich zu verlassen, sowie die Androhung und Anwendung von unmittelbarem Zwang zu deren Durchsetzung rechtswidrig waren, sowie die Feststellung, dass die Polizei verpflichtet gewesen wäre, die Begründung der Sicherstellung zusammen mit der Bescheinigung darüber zu geben (1.). Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a.F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) liegen insoweit aber nur vor, soweit die beabsichtigte Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass die der Sicherstellung seines Fahrrads vorangegangene Anordnung, den Gleisbereich zu verlassen, sowie die Androhung und Anwendung von unmittelbarem Zwang zu deren Durchsetzung rechtswidrig waren (2.). Hingegen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, soweit der Antragsteller mit der beabsichtigten Klage die Feststellung begehrt, dass die Polizei verpflichtet gewesen wäre, die Begründung der Sicherstellung zusammen mit der Bescheinigung darüber zu geben (3.).

1. Gegenstand der beabsichtigten Klage sind nach § 88 VwGO, nach dem das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden ist, neben der Feststellung, dass die Sicherstellung des Fahrrads des Antragstellers rechtswidrig war, die Feststellung, dass die der Sicherstellung vorangegangene Anordnung, den Gleisbereich zu verlassen, und die Androhung und Anwendung von unmittelbarem Zwang zu deren Durchsetzung rechtswidrig waren (b), sowie die Feststellung, dass die Polizei verpflichtet gewesen wäre, die Begründung der Sicherstellung zusammen mit der Bescheinigung darüber zu geben (a).

a) Für die Feststellung, dass die Polizei verpflichtet gewesen wäre, die Begründung der Sicherstellung zusammen mit der Bescheinigung darüber zu geben, ergibt sich dies mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Vorbringen des Antragstellers bereits aus dem entsprechenden Wortlaut seines Antrags zu 7.

b) Dass der Antragsteller mit den Anträgen zu 3. bis 6. die Feststellung begehrt, dass die der Sicherstellung vorangegangene Anordnung, den Gleisbereich zu verlassen, sowie die Androhung und Anwendung von unmittelbarem Zwang zu deren Durchsetzung rechtswidrig waren, zeigen die Erläuterungen des Antragstellers zu den mit diesen Anträgen verfolgten Zielen.

Nach den Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 23. November 2011 und in der Beschwerdebegründung vom 26. Februar 2012 sollen diese Anträge lediglich die Ziele seiner Klage umreißen, während die endgültige Formulierung dem im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizuordnenden Rechtsanwalt überlassen werden soll. Die vorläufigen Klageanträge sollen dabei dem Antragsteller dazu dienen, die Hintergründe des seiner Ansicht nach rechtswidrigen Handelns der Polizei und die zu dessen Rechtfertigung herangezogenen Erwägungen deutlich herauszustellen. Wie der Antragsteller ausdrücklich betont, will er mit seiner Klage erreichen, dass der Polizei deutlich gezeigt wird, dass ihr Handeln grob rechtswidrig war (S. 2 der Beschwerdebegründung vom 26. Februar 2012, 1. Absatz). Dabei meint der Antragsteller neben der Sicherstellung seines Fahrrads mit dem polizeilichen Handeln offenbar die Anordnung, den Gleisbereich zu verlassen, sowie die Androhung und Anwendung von unmittelbarem Zwang zu deren Durchsetzung, wenn er geltend macht, das vom Verwaltungsgericht geforderte Rechtsverhältnis sei mit den Weisungen der Polizei, dem gewalttätigen Beiseitezerren des Antragstellers und seines Fahrrads sowie der Sicherstellung begründet worden (S. 2 der Beschwerdebegründung vom 26. Februar 2011, 2. Absatz). Geht es dem Antragsteller damit aber um die Feststellung, dass nicht nur die Sicherstellung seines Fahrrads, sondern auch das ihr vorangegangene polizeiliche Handeln rechtswidrig war, so stellt dies das maßgebliche Klagebegehren dar. Da nach der Stellungnahme des handelnden Polizeibeamten vom 29. September 2011 der Antragsteller vor der Sicherstellung seines Fahrrads aufgefordert worden war, den Gleisbereich zu verlassen, ihm außerdem die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht worden war und er und sein Fahrrad schließlich mit leichter Gewalt auf den Gehsteig gezogen worden waren, entspricht es aber dem Klagebegehren, die beabsichtigte Klage in Bezug auf die Anträge zu 3. bis 6. so zu verstehen, dass sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Aufforderung, den Gleisbereich zu verlassen, die Androhung von unmittelbarem Zwang sowie dessen Anwendung rechtswidrig waren. Insoweit bezeichnen die Anträge zu 3. bis 6. entsprechend dem Anliegen des Antragstellers, mit ihnen die Hintergründe des polizeilichen Handelns und die ihm zugrundeliegenden Erwägungen herauszustellen, lediglich die nach Ansicht des Antragstellers für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Einschreitens maßgeblichen Vorfragen.

Gleiches gilt im Übrigen für den Antrag zu 1. festzustellen, dass von dem Fahrrad des Klägers keine Gefahr für die Straßenbahn ausging. Auch dieser Antrag umschreibt nur eine Vorfrage, die nach Ansicht des Antragstellers entscheidungserheblich ist, soweit er mit seinem Antrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass die Sicherstellung seines Fahrrads rechtswidrig war. Ebenso wenig wie der Antrag zu 2., bezüglich dessen bereits das Verwaltungsgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt hat, ist der Antrag zu 1. daher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

2. Soweit die beabsichtigte Klage des Antragstellers auf die Feststellung gerichtet ist, dass die der Sicherstellung seines Fahrrads vorangegangene Anordnung, den Gleisbereich zu verlassen, sowie die Androhung und Anwendung von unmittelbarem Zwang zu deren Durchsetzung rechtswidrig waren, ist dem Antragsteller nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a.F. Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Nach dieser Regelung erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach ist dem Antragsteller, der nach der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (a) hinreichende Aussicht auf Erfolg (b).

a) Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 – 10 C 12.1757 – juris Rn. 25; B.v. 19.3.2013 – 10 C 13.334, 10 C 13.371 – juris Rn. 26 m.w.N.). Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) ein (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07 u.a. – juris Rn. 1). Danach war der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber mit Eingang der Stellungnahme des Beklagten zu dem vollständigen Prozesskostenhilfeantrag vom 20. September 2011 am 19. Oktober 2011 entscheidungsreif.

b) Nach der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt bot die beabsichtigte Klage sowohl hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aufforderung, den Gleisbereich zu verlassen (aa) als auch bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs und seiner Anwendung (bb) hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Erfolgsaussichten waren insoweit zumindest offen.

aa) Soweit die beabsichtigte Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Aufforderung, den Gleisbereich zu verlassen, rechtswidrig war, war sie zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt zulässig. Hinsichtlich der Begründetheit waren ihre Erfolgsaussichten jedenfalls offen.

aaa) Die in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Feststellungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller wegen Wiederholungsgefahr das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung, dass der Verwaltungsakt, den die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung darstellt, den Gleisbereich zu verlassen, rechtswidrig war.

Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts ist wegen Wiederholungsgefahr gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 21.10.1999 – 1 B 37.99 – juris Rn. 5; U.v. 12.10.2006 – 4 C 12.04 – juris Rn. 8; U.v. 18.10.2007 – 6 C 47.06 – juris Rn. 13). Diese Voraussetzungen waren zum für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt aber erfüllt.

Der Antragsteller hält sich häufig in der Würzburger Fußgängerzone auf und bewegt sich dort immer wieder auch auf den Straßenbahngleisen. Dabei müssen wie am 25. August 2011 nicht selten Straßenbahnen seinetwegen ihre Geschwindigkeit verringern oder anhalten. Dem Polizeibeamten, der ihn zum Verlassen des Gleisbereichs aufgefordert hat, war der Antragsteller dementsprechend bereits von einem ähnlichen Vorfall im Jahr 2008 bekannt. Auch am 25. August 2011 kam es zu weiteren Begegnungen zwischen Straßenbahnen und dem Antragsteller. Insbesondere lief der Antragsteller an diesem Tag erneut in ähnlicher Weise wie bei der Begebenheit, auf die sich die beabsichtigte Klage bezieht, vor einer Straßenbahn her. Dem Handeln des Antragstellers lag dabei offenbar die Auffassung zugrunde, er verhalte sich korrekt, weil er als Fußgänger in der Fußgängerzone Vorrang vor den Straßenbahnen habe. Es war deshalb zum für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt zu erwarten, dass der Antragsteller sich auch in Zukunft unter im Wesentlichen gleichen Verhältnissen in der Fußgängerzone im Gleisbereich aufhalten würde und dass Straßenbahnen deshalb seinetwegen ihre Geschwindigkeit verringern oder anhalten müssten. Da die Polizei, wie sich aus ihrem Einschreiten am 25. August 2011 und insbesondere aus der Begründung der Sicherstellung des Fahrrads des Antragstellers vom 19. Oktober 2011 ergibt, in dem Verhalten des Antragstellers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sieht, war darüber hinaus davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft in derartigen Fällen den Antragsteller auffordern wird, den Gleisbereich zu verlassen, und dass damit weitere Verwaltungsakte gegen den Antragsteller ergehen werden, die der Aufforderung vom 25. August 2011 gleichartig sind.

bbb) Hinsichtlich der Begründetheit der in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässigen Feststellungsklage waren die Erfolgsaussichten zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt offen. Denn ob die Aufforderung, den Gleisbereich zu verlassen, rechtswidrig gewesen ist, bedurfte der weiteren Klärung in dem beabsichtigten Klageverfahren.

Als Rechtsgrundlage für die Aufforderung, den Gleisbereich zu verlassen, kommt Art. 16 Satz 1 PAG in Betracht. Danach kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagen. Eine solche Platzverweisung hat die Polizei hier zwar angeordnet, indem sie den Antragsteller aufgefordert hat, den Gleisbereich zu verlassen. Offen ist aber, ob eine Gefahr vorlag, zu deren Abwehr die Polizei diese Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen treffen durfte.

(1) Zur Abwehr einer Gefahr erfolgt die Platzverweisung ebenso wie eine Maßnahme aufgrund der polizeilichen Generalklausel des Art. 11 Abs. 1 PAG nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG insbesondere dann, wenn mit ihr Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten unterbunden werden sollen (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG, 3. Aufl. 2011, Art. 16 Rn. 14; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 16 Rn. 2). Ob die Polizei auf der Grundlage der ihr im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen Gefahrenprognose maßgeblich sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1974 – 1 C 31.72 – juris Rn. 38; U.v. 1.7.1975 – 1 C 35.70 – juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 26.11.1992 – 21 B 92/1672 – juris Rn. 34), vom Vorliegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ausgehen durfte, zu deren Unterbindung eine Platzverweisung in Betracht kam, kann im Prozesskostenhilfeverfahren aber nicht abschließend beurteilt werden.

(a) Dies gilt zunächst, soweit die Polizei im Zeitpunkt ihres Einschreitens davon ausgegangen ist, dass das Verhalten des Antragstellers eine Straftat nach § 315b StGB darstellte.

Wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ist nach dieser Vorschrift unter anderem strafbar, wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB), und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller Leib oder Leben anderer Menschen gefährdet hat, weil die Straßenbahn seinetwegen scharf bremsen und anhalten musste, hätte er nur dann einen dem Bereiten eines Hindernisses ähnlichen und ebenso gefährlichen Eingriff im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen und damit strafbar gehandelt, wenn er sich im Rahmen seiner Teilnahme am Verkehr nicht nur verkehrswidrig verhalten, sondern seine Verkehrsteilnahme in Wirklichkeit absichtlich verkehrsfremd dazu eingesetzt hätte, ein Hindernis für die Straßenbahn zu schaffen und sie dadurch zum Anhalten zu nötigen (vgl. BGH, U.v. 21.5.69 – 4 StR 18/69 – juris Rn. 10; BGH, U.v. 31.8.1995 – 4 StR 283/95 – juris Rn. 8 ff.). Ob dies der Fall war, kann aber im Prozesskostenhilfeverfahren nicht geklärt werden.

(aa) Offen ist insoweit bereits, ob der Antragsteller sich verkehrswidrig verhalten hat. Er bewegte sich in dem durch Zeichen 242.1 ausgewiesenen Fußgängerbereich, der nach § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 Nr. 1 zu § 41 Abs. 1 StVO (jeweils in der vom 1. September 2009 bis zum 31. März 2013 gültigen Fassung; a.F.) durch andere Verkehrsteilnehmer nicht benutzt werden durfte, es sei denn, dass dies durch Zusatzzeichen angezeigt war. Fahrzeugführer, die den Fußgängerbereich aufgrund eines solchen Zusatzzeichens benutzen durften, mussten in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger durften weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig mussten Fahrzeugführer warten (§ 41 Abs. 1 StVO a.F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 Nr. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO a.F.). Diese Regelung galt auch für die durch den Fußgängerbereich fahrenden Straßenbahnen. Denn da sie in der Würzburger Fußgängerzone, wie die in den Akten befindlichen Fotos belegen, auf straßenbündigem Bahnkörper fahren, nehmen sie am Straßenverkehr teil (§ 55 Abs. 1 Satz 1 BOStrab). Die Fahrzeugführer müssen dabei die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung beachten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 BOStrab). Nach § 50 Abs. 3 BOStrab darf die für den übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

Durfte der Antragsteller danach aber auch den Bereich der zum Fußgängerbereich gehörenden Straßenbahngleise nutzen und hatte er dabei Vorrang vor den Straßenbahnen, deren Fahrzeugführer auf ihn als Fußgänger Rücksicht nehmen mussten, ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anzupassen hatten, ihn weder gefährden noch behindern durften und wenn nötig warten mussten, so verhielt er sich nur dann verkehrswidrig, wenn er durch die Nutzung des Gleisbereichs im konkreten Fall gegen § 1 Abs. 2 StVO verstieß, nach dem derjenige, der am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Soweit § 1 Abs. 2 StVO die Verpflichtung enthält, sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr, als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird, ist allerdings bereits unklar, ob und in welchem Umfang dieses Gebot im Fußgängerbereich für Fußgänger im Verhältnis zum Fahrzeugverkehr überhaupt galt. Denn nach § 39 Abs. 2 StVO gehen Regelungen durch Verkehrszeichen den allgemeinen Verkehrsregelungen vor. § 1 Abs. 2 StVO galt deshalb nur, soweit § 41 Abs. 1 StVO a.F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 zu § 41 Abs. 1 StVO a.F. die Behinderung des Fahrzeugverkehrs durch Fußgänger im Fußgängerbereich nicht regelte. Ob dies der Fall war, ist allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich. Zwar regelte § 41 Abs. 1 StVO a.F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 zu § 41 Abs. 1 StVO a.F. das Verhalten von Fußgängern gegenüber dem Fahrzeugverkehr seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich und ließ insoweit Raum für die Anwendung der allgemeinen Regelung des § 1 Abs. 2 StVO. Jedoch kam im Hinblick darauf, dass andere Verkehrsteilnehmer als Fußgänger den Fußgängerbereich nur ausnahmsweise benutzen durften, Fahrzeugführer in diesem Fall auf die Fußgänger Rücksicht nehmen, ihre Geschwindigkeit dem Fußgängerverkehr anpassen und, wenn nötig, warten mussten, auch ein anderes Verständnis von § 41 Abs. 1 StVO a.F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 zu § 41 Abs. 1 StVO a.F. in Betracht. Die Regelung hätte insoweit möglicherweise im Sinne einer Einschränkung des Gebots des § 1 Abs. 2 StVO verstanden werden können, andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern. Es stellt sich insoweit insbesondere die Frage, ob eine solche Auslegung daraus folgen könnte, dass § 42 Abs. 2 StVO a.F. in Verbindung mit Anlage 3 lfd.Nr. 12 Spalte 3 Nr. 3 zu § 42 Abs. 2 StVO a.F. für den verkehrsberuhigten Bereich, in dem von vornherein Fahrzeugverkehr neben dem Fußgängerverkehr zulässig war, anders als § 41 Abs. 1 StVO a.F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 zu § 41 Abs. 1 StVO a.F. für den grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Fußgängerbereich ausdrücklich vorsah, dass Fußgänger den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern durften.

Darüber hinaus wäre bei der Anwendung von § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sich vorschriftsmäßig verhält, darauf vertrauen darf, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer den Verkehr nicht pflichtwidrig gefährdet. Er hat sich jedoch auf solche Verkehrswidrigkeiten anderer einzustellen, die er rechtzeitig wahrgenommen hat oder bei gebotener Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte wahrnehmen können, und auf noch nicht erkennbare Verkehrswidrigkeiten, mit denen zu rechnen er bei verständiger Würdigung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat (vgl. BGH, U.v. 4.10.1966 – VI ZR 23/65 – juris Rn. 11; BGH, U.v. 27.5.1969 – 4 StR 49/59 – juris Rn. 12).

Ob danach der Antragsteller gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, ist aber offen. Denn es bedarf insoweit zunächst der weiteren Klärung, ob der Straßenbahnführer sich vorschriftswidrig verhalten hat, weil er nach eigenem Bekunden wenn auch bremsbereit wohl mit unverminderter Geschwindigkeit (höchstens 20 km/h) weiterfuhr, obwohl er den Antragsteller wahrgenommen und erkannt hatte und damit rechnete, dass dieser das Gleis betreten könnte, auf dem er fuhr. Ebenso ist unklar, ob der Antragsteller die Straßenbahn wahrgenommen hatte, bevor er sich auf das von ihr befahrene Gleis begab. Denn während die Polizei davon ausgeht, er sei absichtlich vor die Straßenbahn gelaufen, trägt er selbst vor, er habe die Straßenbahn erst bemerkt, als er von der Polizei angesprochen worden sei. Für letzteres könnte dabei die Aussage des Straßenbahnführers sprechen, der Antragsteller sei bereits auf den Gleisen in Richtung Bahnhof unterwegs gewesen, als seine Straßenbahn aus der Juliuspromenade in gleicher Richtung in die Kaiserstraße eingebogen sei, und habe, ohne sich nach hinten umzusehen, das Gleis gewechselt. Schließlich bedarf der weiteren, im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu leistenden Klärung anhand der Umstände des Einzelfalls, ob der Antragsteller das etwaige vorschriftswidrige Verhalten der Straßenbahn bei der gebotenen Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können oder er triftige Veranlassung hatte, mit diesem Verhalten zu rechnen.

(bb) Offen ist schließlich, ob die Polizei nach den zum Zeitpunkt ihres Einschreitens bestehenden Erkenntnismöglichkeiten davon ausgehen durfte, dass der Antragsteller sich nicht nur verkehrswidrig verhalten, sondern seine Verkehrsteilnahme in Wirklichkeit absichtlich verkehrsfremd dazu eingesetzt hatte, ein Hindernis für die Straßenbahn zu schaffen und sie dadurch zum Anhalten zu nötigen. Denn es stellt sich die Frage, ob dagegen möglicherweise spricht, dass der Antragsteller sein Fahrrad bereits eine gewisse Strecke in der Kaiserstraße auf den Gleisen in Richtung Bahnhof geschoben hatte, als die Straßenbahn in gleicher Richtung in die Kaiserstraße einbog, dass er seinen Angaben nach die Straßenbahn gar nicht bemerkt hatte und dass er nach der Aussage des Straßenbahnführers auf das Gleis der sich nähernden Straßenbahn wechselte, ohne sich nach hinten umgesehen zu haben.

(b) Offen ist darüber hinaus, ob die Polizei nach den ihr zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten von einer Ordnungswidrigkeit des Antragstellers nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StVO ausgehen durfte. Denn ohne eine weitere, im Prozesskostenhilfeverfahren nicht mögliche Klärung steht, wie ausgeführt, nicht fest, ob sich das Verhalten des Antragstellers als Verstoß gegen die Regelung über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2 StVO darstellte.

(c) Schließlich ist offen, ob eine Gefahr, zu deren Abwehr die Polizei hätte einschreiten können, sich außerdem oder stattdessen daraus ergab, dass das Verhalten des Straßenbahnführers eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO a.F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 Nr. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO a.F. darstellte. Denn wie ausgeführt, hatte der Straßenbahnführer nach § 41 Abs. 1 StVO a.F. in Verbindung mit Anlage 2 lfd.Nr. 21 Spalte 3 Nr. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO a.F. seine Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anzupassen. Auch wenn dies noch näherer Überprüfung bedarf, spricht die Zeugenaussage des Straßenbahnführers dafür, dass er dies unterlassen hat. Denn danach fuhr er mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h, als er den Antragsteller auf dem Gleiskörper bemerkte. Er reduzierte daraufhin aber wohl seine Geschwindigkeit nicht, sondern war lediglich erhöht bremsbereit, mit der Folge, dass er schließlich scharf bis zum Stillstand abbremsen musste, als der Antragsteller 10 m vor der Straßenbahn auf das von ihr befahrene Gleis wechselte.

(2) Selbst wenn sich das Verhalten des Antragstellers nach den der Polizei zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens als strafbar oder ordnungswidrig dargestellt hätte und damit die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 PAG erfüllt gewesen wären, bliebe schließlich offen, ob die Polizei das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, als sie sich entschloss, gegen Antragsteller einzuschreiten, der trotz des scharfen Bremsens der Straßenbahn weiter auf den Gleisen vor dieser herging. Denn bei ihrer Ermessensentscheidung hätte die Polizei es berücksichtigen müssen, wenn auch der Straßenbahnführer aufgrund seiner unangepassten Geschwindigkeit eine Ordnungswidrigkeit begangen hatte, soweit dies für sie damals erkennbar gewesen wäre. Es hätte sich in diesem Fall für die Polizei die Frage gestellt, ob statt des Antragstellers der Straßenbahnführer der richtige Adressat polizeilichen Handels gewesen wäre. Ob die Polizei dies hätte erkennen und im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung berücksichtigen müssen und ob eine solche Berücksichtigung erfolgt ist, ist ohne weitere Klärung aber nicht ersichtlich.

bb) Soweit die beabsichtigte Klage auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Androhung von unmittelbarem Zwang und dessen Anwendung rechtswidrig waren, ist sie ebenfalls zulässig. Da es sich bei diesen polizeilichen Maßnahmen um Verwaltungsakte handelt (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 58 Rn. 8; BVerwG, U.v. 9.2.1967 – 1 V 69.64 – juris Rn. 14), ist die Klage insbesondere in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Wie im Falle der zugrundeliegenden Platzverweisung besteht auch hinsichtlich der Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs im Hinblick auf die bestehende Wiederholungsgefahr das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit.

Da die Androhung und Anwendung von unmittelbarem Zwang sich als rechtswidrig erweist, wenn die damit zu vollstreckende Platzverweisung rechtswidrig war (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 58 Rn. 10), sind insoweit die Erfolgs-​aussichten hinsichtlich der Begründetheit ebenso offen wie im Falle der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Platzverweisung gerichteten Klage.

3. Hingegen sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt, soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass die Polizei verpflichtet gewesen wäre, die Begründung der Sicherstellung zusammen mit der Bescheinigung darüber zu geben. Denn insoweit bietet die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet wäre, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat.

Zwar ist nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ein mündlicher Verwaltungsakt wie die gegenüber dem Antragsteller vorgenommene Sicherstellung seines Fahrrads schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Auch ist ein schriftlich bestätigter Verwaltungsakt nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG mit einer Begründung zu versehen. Es besteht aber keine Regelung, aus der sich ergibt, dass die Begründung, in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG), zusammen mit oder in der Bescheinigung über die Sicherstellung zu erfolgen hätte. Die dem Betroffenen auszustellende Bescheinigung muss nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 PAG nur den Grund der Sicherstellung erkennen lassen und die sichergestellten Sachen bezeichnen, aber nicht im Sinne einer Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Eine Kostenerstattung ist sowohl für das Bewilligungs- als auch für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 und § 127 Abs. 4 ZPO).

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfallende Gebühr streitwertunabhängig ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).