Das Verkehrslexikon

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OVG Bautzen Beschluss vom 16.06.2014 - 3 A 338/12 - Darlegungslast des EU-Fahrerlaubnisinhabers zum Wohnsitz

OVG Bautzen v. 16.06.2014: Zur Darlegungslast des EU-Fahrerlaubnisinhabers zur Einhaltung des Wohnsitzprinzips


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 16.06.2014 - 3 A 338/12) hat entschieden:
Wenn sich der Wohnsitzverstoß aus dem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheindokument selbst ergibt, handelt es sich um eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information, die zwar durch divergierende Informationen gleichen Ursprungs erschüttert und auf dieser Grundlage bestritten werden kann, so dass beide in ihrem Wahrheitsgehalt gewürdigt werden müssen. Ohne substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe eines deutschen Wohnsitzes in einem tschechischen Führerschein unzutreffend sein könnte, besteht für Behörden und Gerichte aber regelmäßig kein Anlass zu weiterer Ermittlung und Einholung zusätzlicher Auskünfte aus dem Ausstellermitgliedstaat.


Siehe auch Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins und Stichwörter zum Thema EU-Führerschein


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und des Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vorliegen.

1. Die Darlegung ernstlicher Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass der Antragsteller alle selbständig tragenden Rechtssätze oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (Senatsbeschl. v. 1. Dezember 2009 - 3 B 561/07 -, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht konkretisiere nicht, aus welchem der ihm seit 2006 ausgestellten tschechischen Führerscheindokumente vom 6. April 2006, 9. Juli 2009 und 15. November 2010 sich der vom Gericht festgestellte Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip der europäischen Führerscheinrichtlinien zweifelsfrei ergeben solle und welcher Führerschein durch die Beklagte nicht anerkannt werden müsse. Aus seinem aktuellen Führerscheindokument ergebe sich (im Gegensatz zu dem vom 6. April 2006, in dem als Wohnort D... angegeben ist) keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass er zum Ausstellungszeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem nunmehr aufgeführten Ort P... in der Tschechischen Republik gehabt hätte. Der angegriffene Feststellungsbescheid vom 19. August 2009 erstrecke die Nichtanerkennungswirkung über den am 6. April 2006 ausgestellten Führerschein hinaus „auf die Fahrerlaubniserteilung vom 06.04.2009 allgemein“ (richtig entweder auf die Fahrerlaubniserteilung vom 6. April 2006 oder auf die Führerscheinausstellung vom 9. Juli 2009) und betreffe „damit alle hierauf gestützten Führerscheindokumente“, unabhängig davon, ob aus diesen ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ersichtlich sei oder nicht. Das sei rechtswidrig. Mit diesem Zulassungsvorbringen vermag der Kläger nicht durchzudringen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 11 Abs. 4 der hier maßgeblichen Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl Nr. L 403 S. 18 - 3. Führerscheinrichtlinie; vgl. zu deren Maßgeblichkeit: BVerwG, Urt. v. 13. Februar 2014 - 3 C 1/13 -, juris Rn. 14) ist ein Mitgliedstaat berechtigt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte (vgl. EuGH, Urt. v. 1. März 2012 - C-467/10, Akyüz -, juris Rn. 77).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich der Wohnsitzverstoß eindeutig aus dem die Erteilung der Fahrerlaubnis am 6. April 2006 dokumentierenden Führerschein ergibt, weil der Kläger danach zum damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in D... gehabt hat. In der Folge hat das Gericht den Tenor des feststellenden Bescheids der Beklagten („Aus der am 06.04.2006 durch eine tschechische Behörde erteilten Fahrerlaubnis, dokumentiert durch den Führerschein der Tschechischen Republik, ausgestellt am 09.07.2009, (…) lassen sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Rechte ableiten. Diese Fahrerlaubnis berechtigt Sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.“) bestätigt und dabei der Sache nach zugrunde gelegt, dass es maßgeblich auf den im Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis im Jahr 2006 innegehabten Wohnsitz ankommt, weil der Kläger zu späteren Zeitpunkten lediglich neue Führerscheine mit Angaben zum aktuellen tschechischen Wohnsitz, jedoch weder eine neue Fahrerlaubnis noch eine Korrektur der Wohnsitzangaben für das Jahr 2006 erlangt habe. Letzteres wird damit begründet, dass der Kläger für seinen Vortrag „darlegungs- und beweispflichtig“ sei, er aber nicht substantiiert dargelegt und durch Belege unterlegt habe, dass die Angaben in dem Führerscheindokument 2006 fehlerhaft gewesen seien.

Der Senat hegt zwar Zweifel, ob das Verwaltungsgericht zutreffend von einer Beweislast des Klägers ausgegangen ist. Das kann indes dahinstehen, weil das Gericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern die Klage bereits daran hat scheitern lassen, dass der Kläger seiner Darlegungslast nicht genügt habe. Gegen die ihm auferlegte Darlegungslast hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vorgebracht, sondern lediglich eine nicht durchgreifende Verfahrensrüge erhoben (vgl. dazu unten 3). Unabhängig davon dürfte das Verwaltungsgericht den Kläger jedenfalls zu Recht für darlegungspflichtig gehalten haben. Denn wenn sich der Wohnsitzverstoß aus dem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheindokument selbst ergibt, handelt es sich um eine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information, die zwar durch divergierende Informationen gleichen Ursprungs erschüttert und auf dieser Grundlage bestreitbar werden kann, so dass beide in ihrem Wahrheitsgehalt gewürdigt werden müssen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30. Mai 2013 - 3 C 18/12 -, juris Rn. 30). Ohne substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe eines deutschen Wohnsitzes in einem tschechischen Führerschein unzutreffend sein könnte, besteht für Behörden und Gerichte aber regelmäßig kein Anlass zu weiterer Ermittlung und Einholung zusätzlicher Auskünfte aus dem Ausstellermitgliedstaat (vgl. auch Senatsbeschl. v. 12. Februar 2014 - 3 A 180/12 -, juris Rn. 15). Will der Kläger dies erreichen, obliegt es ihm, substantiierte und verifizierbare Angaben zum richtigen Wohnort bzw. zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung zu machen. Solche ist der Kläger indessen auch im Zulassungsverfahren schuldig geblieben. Soweit er sich - wie bereits vor dem Verwaltungsgericht - auf den Hinweis beschränkt, dass die später ausgestellten Führerscheine einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausweisen, teilt der Senat die vom Verwaltungsgericht nicht näher begründete Annahme, dass er damit den dokumentierten Wohnsitzverstoß nicht zu entkräften vermag. Aus keinem der später ausgestellten Führerscheine lässt sich nämlich zweifelsfrei entnehmen, dass es sich dabei nicht lediglich um Ersatzdokumente mit dann lediglich auf den Zeitpunkt der Neuausstellung bezogener Wohnsitzangabe ohne Korrekturfunktion handelt. Anhaltspunkte, die für eine Korrekturfunktion sprechen könnten, z. B. „geeignete Nachweise“, von denen der Kläger selbst im Zusammenhang mit der Verfahrensrüge nur vortragen lässt, dass er hätte versuchen können, sie zu erbringen, ohne die zugrunde liegenden Tatsachen zu substantiieren, legt er jedoch nicht dar.

Ernstliche Zweifel bestehen im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Senatsbeschluss vom 26. Februar 2013 (- 3 B 283/12 - n. v.) zugrunde lag, auch nicht etwa deshalb, weil die späteren Führerscheine jeweils auf die Fahrerlaubnis vom 6. April 2006 verweisen und trotzdem offen sein könnte, ob sie dem Kläger als Ersatzdokumente oder im Zuge der gleichzeitigen Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden sein könnten. Allerdings wäre in der zweiten Alternative ausschließlich auf die Wohnsitzangabe im Zeitpunkt der Ausstellung des die neu erteilte Fahrerlaubnis dokumentierenden Führerscheins abzustellen. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis im Zuge erneuter Prüfung macht der Kläger im Streitfall aber nicht einmal ansatzweise geltend. Deshalb kommt es vorliegend auch nicht auf die seinerzeit offen gelassene Frage an, ob das Fehlen der für Ersatzdokumente sprechenden EU-einheitlich vorgesehenen Schlüsselzahlen (70 für Umtausch bzw. 71 für ein Duplikat des Führerscheins) darauf zurückzuführen sein könnte, dass diese Schlüsselzahlen nur solche Umtausch- oder Ersatzvorgänge erfassen sollen, bei denen der Führerschein eines Drittlandes in den Führerschein des Ausstellerstaates umgetauscht bzw. ersetzt wer-den soll (ebenfalls offen gelassen von OVG NW, Beschl. v. 8. Februar 2012 - 16 B 1481/11 -, juris Rn. 2 ff.).

2. Die Berufung ist ferner nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Insbesondere stellt es in tatsächlicher Hinsicht keine Besonderheit dar, dass ein Antragsteller tatsächlich einen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat, wie es der Kläger konkret nur für den Ausstellungszeitpunkt seines aktuellen Führerscheindokuments behauptet, ohne jedoch substantiiert darzulegen, dass und warum es sich so schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2006 verhalten hat. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zu 1 verwiesen.

3. Schließlich liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht den Kläger hinsichtlich seines Vortrags, dass die Wohnsitzangaben in seinem Führerscheindokument aus dem Jahr 2006 fehlerhaft waren, für darlegungs- und beweisbelastet gehalten hat, ohne ihn vor dem Verhandlungstermin auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen oder ihm im Termin den beantragten Schriftsatznachlass zu gewähren.

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts, bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Ein Hinweis ist nur erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Davon ist nur auszugehen, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht damit rechnen musste, dass ein bestimmter rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 2014 - 8 C 8/13 u. a. -, juris Rn. 4 m. w. N.). Hier musste ein solcher Prozessbeteiligter wegen der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs über die Maßgeblichkeit unbestreitbarer, vom Ausstellermitgliedstaat herrührender Wohnsitzinformationen sowie wegen des Anhörungsschreibens vom 27. April 2009, mit dem die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten dem Kläger Gelegenheit gegeben hatte, einen behördlichen oder amtlich bestätigten Nachweis über einen (für die Alternative zum Wohnsitznachweis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e i. V. m. Art. 12 Abs. 2 der 3. Führerscheinrichtlinie relevanten) mindestens sechsmonatigen Studien- oder Schulaufenthalt zu erbringen, damit rechnen, dass zumindest die Darlegungslast entscheidungserheblich sein könnte. Da er dieser schon nicht genügt hat und das Verwaltungsgericht hierauf gestützt die Klage abgewiesen hat, ohne eine Beweislastentscheidung zu treffen, kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob das Gericht ggf. überraschend zusätzlich eine Beweislast des Klägers angenommen hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keiner Schriftsatzfrist, um ihm einen erschöpfenden und sachgerechten Vortrag zu ermöglichen. Bei den Darlegungs- fragen handelt es sich um Standardprobleme, mit deren Relevanz der durch eine kundige Anwältin vertretene Kläger aus den oben dargelegten Gründen rechnen musste. Er war deshalb in der Lage, sich auf die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch insoweit angemessen vorzubereiten und dort umfänglich und sachgerecht Stellung zu nehmen (vgl. auch BVerwG a. a. O. Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz § GKG).