Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 14.02.2012 - 11 CS 12.28 - Verlust der Fahreignung aufgrund des einmaligen Konsums sog. harter Drogen

VGH München v. 14.02.2012: Zur Kompensation von einmaligem Konsum harter Drogen


Der VGH München (Beschluss vom 14.02.2012 - 11 CS 12.28) hat entschieden:
  1. Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde.

  2. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.

Siehe auch Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis) und Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S.

Er wurde am 3. August 2011 als Führer eines Kraftfahrzeugs einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ein Drogenschnelltest reagierte positiv auf Amphetamin sowie Methamphetamin. Eine dem Antragsteller entnommene Blutprobe ergab Werte von 5,0 ng/ml Amphetamin und 9,1 ng/ml Methamphetamin.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. November 2011 die Fahrerlaubnis. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet.

Der Antragsteller legte Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden wurde und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 ablehnte. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Sein Bevollmächtigter führt zur Begründung aus, der einmalige Konsum von sogenannten harten Drogen führe zumindest nach der Rechtsprechung des VGH Kassel nicht zwangsläufig zur Fahrungeeignetheit. Die beim Antragsteller festgestellte Drogenkonzentration unterschreite die Grenzwerte für eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit. Die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sei dadurch erschüttert. Die Fahrungeeignetheit des Antragstellers stehe somit nicht fest, vielmehr seien nur Zweifel an seiner Fahrgeeignetheit gerechtfertigt, so dass zunächst ein Fahreignungsgutachten hätte eingeholt werden müssen.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. vom 26.7.2007 Az. 11 ZB 05.2932) und der meisten anderen Oberverwaltungsgerichte (Nachweise vgl. Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, § 46 FeV, S. 113 h). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, so lange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber genüge getan. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (OVB Brandenburg vom 22.7.2004 VRS 107, 397). Einen solchen Vortrag lässt die Beschwerdebegründung noch nicht einmal ansatzweise erkennen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Abschnitt II Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).



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