Das Verkehrslexikon

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OVG Bautzen Beschluss vom 03.06.2014 - 3 B 67/14 - Verwertbarkeit des Ergebnisses einer Blutentnahme

OVG Bautzen v. 03.06.2014: Zur Verwertbarkeit des Ergebnisses einer Blutentnahme


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 03.06.2014 - 3 B 67/14) hat entschieden:
  1. Der Hinweis der Polizeibeamten auf die bei Fehlen der Freiwilligkeit erforderliche, ggf. auch zwangsweise durchzusetzende Blutentnahme gemäß § 81a StPO enthält nicht nur einen zulässigen Hinweis auf die Rechtslage, sondern ist sogar erforderlich, um der Belehrungspflicht nachzukommen.

  2. Zur Ermittlung des Werts der Fahrerlaubnisklassen, die von der Entziehung der Fahrerlaubnis betroffen sind, sind nur diejenigen heranzuziehen, denen eine eigenständige wertmäßige Bedeutung zukommt, nicht hingegen die Fahrerlaubnisklassen, die gemäß § 6 Abs. 3 FeV von den heranzuziehenden Fahrerlaubnisklassen eingeschlossen sind.

Siehe auch Blutentnahme / Blutprobe und Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht Leipzig zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 6. März 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Mit diesem Bescheid wurde dem Antragsteller unter Androhung des Sofortvollzugs seine Fahrerlaubnis entzogen; zudem wurde er aufgefordert, den Führerschein binnen einer in dem Bescheid festgesetzten Frist bei der zuständigen Behörde des Antragsgegners abzugeben.

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, der in Streit stehende Bescheid sei bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Bewertung der Sach- und Rechtslage wohl rechtmäßig. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV entziehen können, da sich dieser zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen habe. Der in Streit stehende Bescheid sei nicht wegen einer etwa fehlenden Anhörung des Antragstellers rechtswidrig, da die Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG mit der Widerspruchsbegründung nachgeholt worden sei. Der Bescheid sei wohl auch materiell rechtmäßig. Die Ungeeignetheit des Antragstellers folge hier aus § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (künftig: Anl. 4 FeV). Aufgrund des Befundberichts des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 20. Juli 2012 stehe fest, dass der Antragsteller Betäubungsmittel i. S. des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen habe. Bei der am 8. Juli 2012 um 0:50 Uhr entnommenen Blutprobe seien Methamphetamin in einer Konzentration von 696,7 ng/ml und Amphetamin von 35,5 ng/ml festgestellt worden. Hierbei handele es sich um Betäubungsmittel i. S. des Betäubungsmittelgesetzes. Der von der Grenzwertkommission für Methamphetamin beschlossene analytische Grenzwert vom 25 ng/ml sei hier tatsächlich so erheblich überschritten, dass von einer gewissen Drogengewöhnung des Antragstellers auszugehen sei. Die entnommene Blutprobe und die darauf beruhenden Ergebnisse seien auch verwertbar. Die Behauptung des Antragstellers, er sei nicht schriftlich belehrt worden, träfe nicht zu. Der Hinweis des Polizeibeamten, ihn gegebenenfalls dem Bereitschaftsrichter vorzuführen, stelle nur einen Hinweis auf die Rechtslage dar. Im Übrigen wäre selbst bei falscher Belehrung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Blutprobe verwertbar, da es der unterschiedliche Schutzzweck der Verfahren rechtfertige, auch eine eventuell rechtswidrig angeordnete Blutentnahme bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, insbesondere wenn das Untersuchungsergebnis wie hier hinsichtlich der Eignung des Verkehrsteilnehmers eindeutig negativ ausfalle. Schließlich sei der Antragsteller auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs aufgegriffen worden; seine gegenteilige Behauptung, er sei nicht gefahren, sondern habe nur verschiedene Gegenstände aus seinem Auto nehmen wollen, überzeuge nicht. Allerdings habe das erkennende Gericht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bisher Bedenken gehabt, dass bereits die einmalige Einnahme harter Drogen nach Nr. 9.1 Anl. 4 FeV die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründe, wenn kein Bezug zum Straßenverkehr bestehe; hierzu habe auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht noch keine abschließende Klärung herbeigeführt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Abgabe des Führerscheins des Antragstellers lägen im besonderen öffentlichen Interesse. Die Teilnahme eines voraussichtlich ungeeigneten Kraftfahrers am öffentlichen Straßenverkehr könne für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache wegen der damit verbundenen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und bedeutende Sachwerte nicht hingenommen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die festgestellte Konzentration von Methamphetamin beim Antragsteller nicht auf einen einmaligen Konsum dieser Droge schließen lasse. Das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiege das Privatinteresse des Antragstellers am Bestand einer Fahrerlaubnis selbst dann, wenn es um die berufliche Existenz gehe.

Dem hält der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vom 23. April 2014 entgegen, dass ihn das Anhörungsschreiben nicht erreicht habe, da es an seine alte Adresse gerichtet gewesen sei. Wann eine Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG stattgefunden haben solle, bleibe offen. Eine Heilung würde erhebliche Nachteile zu seinen Lasten mit sich bringen. Zudem könne die Einnahme harter Drogen nur dann zu seiner Ungeeignetheit führen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs festgestellt worden sei. Wenn es wie hier um Gefahren des Straßenverkehrs gehe, müsse auch zwingend ein Bezug zum Straßenverkehr gegeben sein, um eine Ungeeignetheit bejahen müssen. Denn die bloße Einnahme einer harten Droge an sich bedeute noch nicht, dass dies in irgendeiner Art und Weise etwas mit dem Straßenverkehr zu tun haben könnte. Die Klärung dieser Frage dürfe nicht in das Hauptsacheverfahren verschoben werden. Zudem erschließe sich nicht, wie das Gericht zu der Feststellung gelangt sei, dass eine hohe Wirkstoffkonzentration und damit eine gewisse Drogengewöhnung vorlägen. Schließlich sei die Blutprobe unverwertbar, da das beeinträchtigende Vorgehen des Polizeibeamten von ihm bereits dokumentiert worden sei. Dabei dürfe die Verwertbarkeit einer Blutprobe nicht davon abhängig sein, ob die Polizei repressiv oder präventiv tätig sei. Durch eine solche Rechtsprechung würde der Weg in einen allmächtigen Polizeistaat geebnet werden. Letztlich habe sich das Verwaltungsgericht nicht ernsthaft, sondern nur formelhaft mit den öffentlichen Interessen beschäftigt, die seinen privaten beruflichen Interessen vorgehen sollten.

Mit diesen Hinweisen können die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht in Frage gestellt werden. Die vom Verwaltungsgericht Leipzig auf der Grundlage des ärztlichen Befundberichts der Universität Leipzig - Institut für Rechtsmedizin - vom 20. Juli 2012 (Seiten 1 bis 2 der Behördenakte), des in der Anzeige einer Ordnungswidrigkeit vom 8. Juli 2012 geschilderten Tathergangs und der vom Antragsteller am 8. Juli 2012 unterschriebenen Erklärung zur Blutentnahme (Seiten 5 bis 7 der Behördenakte) getroffene Feststellung, dass sich der Antragsteller wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. v. § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. dessen Anlage 2 gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 Anl. 4 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, begegnet bei der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen, aber auch zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen durchgreifenden Bedenken.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hier die Heilung eines etwaigen Anhörungsfehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG bejaht. Hiernach kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt werden. Dies ist nach allgemeiner Auffassung (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 45 Rn. 26 f. m. w. N.) auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens möglich. Dass gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die dabei vorgebrachten Gesichtspunkte im Widerspruchsbescheid berücksichtigt worden sind. Dass dem so ist, ergibt sich aus den unter Ziffer I der Gründe des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 angeführten Rügen, die der Antragsteller gegen den in Streit stehenden Bescheid vorgetragen hatte.

Daher kann keine Rede davon sein, dass - wie der Antragsteller meint - hier offen bliebe, wann eine Nachholung stattgefunden haben soll, sowie angesichts der vorbeschriebenen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Nachholung, dass Verfahrens- und Formfehler für das Verfahren stets ohne Auswirkungen wären.

2. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend von der mangelnden Eignung des Antragstellers ausgegangen.

Dabei spielt vorliegend die vom Verwaltungsgericht angesprochene und vom Antragssteller mit seinem Beschwerdevorbringen aufgegriffene, vom erkennenden Senat bislang aber noch nicht abschließend entschiedene Frage keine Rolle, nämlich, ob es für die Bejahung fehlender Eignung i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 Anl. 4 FeV darauf ankommt, dass der Betroffene unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln i. S. des Betäubungsmittelgesetzes ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt haben muss (vgl. Beschl. des Senats vom 14. Dezember 2012 - 3 B 247/12 - Rn. 7 [n. v.], mit Verweis auf SächsOVG, Beschl. v. 14. Februar 2012 - 3 B 357/11 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Denn vorliegend ist das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und unter Auswertung des Vorbringens des Antragstellers sowie der Angaben in der Behördenakte zu der Auffassung gelangt, dass dieser durch Führen eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Verkehr teilgenommen hatte. Diesen Feststellungen ist der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht mehr entgegengetreten, sondern hat sich auf die vorbezeichnete rechtliche Frage beschränkt. Auf deren Beantwortung kommt es aber hier nicht an, denn bei der nach alledem bisher feststehenden Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Verkehr unter Einfluss von Methamphetamin sowie Amphetamin ist auch bei nur einmaligen Konsum unter Beweis gestellt, dass er nicht in der Lage ist, zwischen Drogenkonsum einerseits und Teilnahme am Straßenverkehr andererseits zuverlässig zu trennen (SächsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2012 a. a. O.).

Dass bei der vielfachen Überschreitung der Wirkstoffkonzentration von Methamphetamin des analytischen Grenzwerts von 25 ng/ml mit dem Verwaltungsgericht von einer mutmaßlichen Drogengewöhnung gesprochen werden kann, erschließt sich dabei ohne weiteres.

3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Blutprobe des Antragstellers auch zutreffend für verwertbar erachtet.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass Fehler bei der Vornahme der Blutentnahme gemäß § 81a StPO nicht festzustellen waren. Wie sich aus den in der Behördenakte enthaltenen Unterlagen über die vorgenommene Blutentnahme ergibt (vgl. Seiten 1 bis 5 der Behördenakte), ist dem Antragsteller eröffnet worden, dass ihm eine Straftat gemäß § 24a StVG zur Last gelegt werde, wodurch dieser zum Beschuldigten wurde. Auf die gemäß § 81a Abs. 2 StPO erforderliche Anordnung durch einen Richter konnte hier verzichtet werden, weil der Antragsteller nach derzeitiger Erkenntnislage wirksam in die Blutentnahme eingewilligt hatte (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 81a Rn. 3 ff. m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht freiwillig abgegeben bzw. der Antragsteller durch Anwendung verbotener Methoden i. S. v. § 136a StPO zur Erteilung der Einwilligung veranlasst worden sein oder die Sachlage und sein Weigerungsrecht nicht gekannt haben könnte, ergeben sich weder aus den Verfahrensunterlagen noch aus dem Antragsvorbringen. Der bloße Hinweis der Polizeibeamten auf die sonst erforderliche, ggf. auch zwangsweise durchzusetzende Blutentnahme gemäß § 81a StPO enthält - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht nur einen zulässigen Hinweis auf die Rechtslage, sondern ist sogar erforderlich gewesen, um der Belehrungspflicht nachzukommen. Dass der Antragsteller - wie er noch vor dem Verwaltungsgericht Leipzig behauptet hat - mangels ausreichenden Lichts das Einwilligungsformular nicht lesen und daher nicht sehen konnte, was er unterschrieb, erscheint schon deshalb fernliegend, weil es ihm ansonsten auch nicht möglich gewesen wäre, die Unterschrift auf dem Formular zu leisten. Weitere Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Blutentnahme sind nicht ersichtlich.

Mangels entsprechender Zwangsmaßnahme bedarf es vorliegend keiner erneuten Prüfung der auch in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärten Frage, ob Blutproben, die unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richtervorbehalt in § 81a Abs. 2 StPO vorgenommen worden sind, im Fahrerlaubnisverfahren verwertet werden dürfen (vgl. hierzu jüngst bejahend BayVGH, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 11 CS 12.2623 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 1. Februar 2010 - 3 B 161/08 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Ob die nach der Rechtsprechung danach grundsätzlich zulässige Verwertung des Ergebnisses einer Blutentnahme wegen Missachtung fundamentaler Rechtsgrundsätze ausnahmsweise unzulässig sein könnte (bejaht, wenn der Betroffene in menschenunwürdiger Weise zum Objekt staatlichen Handelns erniedrigt würde, von BayVGH a. a. O. Rn. 11 m. w. N.), bedarf hier ebenfalls keiner Klärung, da jeglicher Hinweis auf solche Vernehmungsmethoden fehlt.

4. Schließlich ist auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Verkehrssicherheitsinteresse sowie dem beruflichen Interesse des Antragstellers nicht zu beanstanden.

Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass, wird sich die Fahrerlaubnisentziehung nach alledem aller Voraussicht nach in der Hauptsache als rechtmäßig erweisen, die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers am vorläufigen Erhalt seiner Fahrerlaubnis hinter dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug vor dem Hintergrund der Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch ungeeignete Fahrer hier zurückstehen müssen (vgl. zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 18. Januar 2013 - 3 B 269/12 - n. v.). Schließlich erscheint auch die bereits im Rahmen der Widerspruchsbegründung mit Schriftsatz vom 3. Juni 2013 gemachte, aber bislang nicht wiederholte oder gar vertiefte Behauptung des Antragstellers, er stehe im Falle der Entziehung seiner Fahrerlaubnis kurz vor einer Kündigung, da er dann nicht mehr im landwirtschaftlichen Bereich arbeiten könne, wenig plausibel. Denn angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller seinen Führerschein bereits im Frühjahr 2013 abgegeben hatte und er daher seitdem nicht mehr befugt ist, landwirtschaftliche Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu führen, muss mangels entsprechender Hinweise davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller trotz dieser Einschränkungen nach wie vor bei seinem Arbeitgeber tätig ist und von einer kurz bevorstehenden Kündigung deshalb augenblicklich nicht die Rede sein kann.

Nach alledem kann die Beschwerde daher keinen Erfolg haben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Zur Ermittlung des Werts der Fahrerlaubnisklassen, die von der Entziehung der Fahrerlaubnis betroffen sind, sind nur diejenigen heranzuziehen, denen eine eigenständige wertmäßige Bedeutung zukommt, nicht hingegen die Fahrerlaubnisklassen, die gemäß § 6 Abs. 3 FeV von den heranzuziehenden Fahrerlaubnisklassen eingeschlossen sind. Im vorliegenden Fall waren dies gemäß Nr. 2 des in Streit stehenden Entziehungsbescheids die Klassen A1 sowie CE; die von diesen Fahrerlaubnisklassen eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen (C, C1E, M, S, L, T) bzw. die Fahrerlaubnisklasse B, der keine darüber hinausgehende wertmäßige Bedeutung zukommt, da sie zwangsläufig vor oder zugleich mit der Fahrerlaubnisklasse C (bzw. hier CE) erworben wird, finden hingegen keine Berücksichtigung (zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 21. August 2013 - 3 E 58/13 -, n. v., mit Verweis auf SächsOVG, Beschl. v. 25. Juni 2010 - 3 B 65/120 -, juris Rn. 8). Der so zu ermittelnde Streitwert beträgt nach Nr. 46.2, Nr. 46.4 und Nr. 46.8 des Streitwertkatalogs insgesamt 12.500,00 €, der gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).