OLG Köln v. 17.12.1985:
Ein Polizeibeamter, der bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt eine Blutentnahme anordnet, handelt nicht allein schon deswegen rechtswidrig, weil er nicht zuvor den im „Gemeinsamen Erlaß über die Feststellung von Alkohol im Blut bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten” grundsätzlich vorgeschriebenen Alkoholtest durchgeführt hat.
OVG Lüneburg v. 14.08.2008:
Bestehen bei einem Verkehrsteilnehmer körperliche Anzeichen für einen Drogenkonsum und ergibt ein mit dessen Einverständnis durchgeführter Mahsan-Test ein positives Ergebnis in Bezug auf THC, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Polizeibeamte eine Blutprobeuntersuchung ohne Wahrung des sogenannten Richtervorbehalts anordnet.
LG Berlin v. 28.05.2014:
Das Fehlen einer beweiskräftigen Blutprobe steht der Annahme einer relativen Fahruntauglichkeit nicht zwangsläufig entgegen. Von einer relativen Fahruntauglichkeit ist auch dann auszugehen, wenn sich diese auf Grund einer Gesamtwürdigung aller sonstigen objektiven und subjektiven Umstände ergibt. Dabei müssen den zugrunde liegenden Indizien und ihrer Gesamtwürdigung eine außergewöhnliche, überdurchschnittliche Überzeugungskraft zukommen.
OLG Karlsruhe v. 19.01.2015:
Die wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG entnommene Blutprobe darf nicht nur auf das berauschende Mittel (hier: THC), sondern auch auf dessen Abbauprodukte (hier: 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure) untersucht werden.
LG Saarbrücken v. 13.11.2008:
Für eine wirksame Einwilligung in die freiwillige Entnahme einer Blutprobe ist erforderlich, dass sich der Beschuldigte der Sachlage und seines Weigerungsrechts bewusst war. Darüber hinaus muss der Beschuldigte vor Erteilung des Einverständnisses regelmäßig über sein Weigerungsrecht belehrt werden. Es ist ausreichend, wenn die Einwilligung auf einem freien Entschluss beruht und der Beschuldigte nicht davon ausgeht, auf seine Einwilligung komme es im Ergebnis nicht an, weil notfalls Zwang ausgeübt werden könne. Solange daher die Herbeiführung einer richterlichen Anordnung gegenüber dem Beschuldigten nicht als bloße „Formalie“ dargestellt wird, bleibt die Freiwilligkeit der Willensentscheidung unberührt.
OLG Hamm v. 02.11.2010:
Willigt der Beschuldigte in die Blutentnahme ein, bedarf es keiner Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO (durch den Richter). Bei einem BAK von 1,23 Promille ist ohne Hinzutreten deutlicher Ausfallerscheinungen von der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.
OVG Bautzen v. 03.06.2014:
Der Hinweis der Polizeibeamten auf die bei Fehlen der Freiwilligkeit erforderliche, ggf. auch zwangsweise durchzusetzende Blutentnahme gemäß § 81a StPO enthält nicht nur einen zulässigen Hinweis auf die Rechtslage, sondern ist sogar erforderlich, um der Belehrungspflicht nachzukommen.
Verwertung von Krankenhausblutentnahmen nach Unfallverletzungen:
OLG Celle v. 14.03.1989:
Ist eine Blutprobe lediglich zur Operationsvorbereitung, nicht aber im Wege der Anordnung gem StPO § 81a entnommen worden, und wird ein Teil dieser Probe den Strafverfolgungsbehörden zur Feststellung des Blutalkoholgehalts des Patienten überlassen, so ist der so ermittelte Alkoholbefund im Strafverfahren gegen den Patienten gleichwohl verwertbar, sofern die rechtlichen Voraussetzungen des StPO § 81a für eine Blutentnahme vorgelegen haben.
OLG Zweibrücken v. 14.05.1993:
Das Blutanalyseergebnis aus einer den Ermittlungsbehörden vom Krankenhaus überlassenen und ursprünglich nur für Operationszwecke entnommenen Blutprobe unterliegt keinem Verwertungsverbot und begründet bei fehlender Schweigepflichtsentbindung kein Zeugnisverweigerungsrecht des behandelnden Personals, wenn zum Zeitpunkt der Blutentnahme auch eine zwangsweise Blutentnahme hätte angeordnet werden können.
OLG Brandenburg v. 18.07.2001:
Auch eine Blutalkoholkonzentration, deren Ergebnis auf einer einzigen Analyse des nach Verletzungen im Krankenhaus entnommenen Blutes beruht, ist unter Berücksichtigung eines erhöhen Sicherheitsabschlages zivilgerichtlich verwertbar.
BGH v. 25.09.2002:
Beruht eine Blutalkoholbestimmung nur auf einem einzigen Analyseverfahren, hat das zur Folge, dass der Tatrichter die Frage der Alkoholisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter Heranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung klären muss. Das setzt voraus, dass er - zumeist mit sachverständiger Hilfe - danach fragen muss, welche Aussagekraft dem jeweiligen Messwert konkret zukommt, und in welcher Höhe und in welchem Umfang das zugrundeliegende Analyseverfahren Abweichungen erwarten lässt, um so eine statistisch abgesicherte Aussage über die Messgenauigkeit und den maximal erforderlichen Sicherheitsabschlag zu gewinnen.
OLG Naumburg v. 30.01.2014:
Erfolgt nach einem Unfall bei der verletzten Person im Krankenhaus eine aus medizinischen Gründen vorgenommene Blutuntersuchung, welche eine Blutalkoholkonzentration von 2,8‰ ergibt, und findet dieser Umstand Eingang in das Ermittlungsverfahren und in den Zivilprozess, folgt aus dem Umstand, dass die Untersuchung aus medizinischen Gründen erfolgte, kein Verwertungsverbot, allenfalls ist zugunsten des Geschädigten von möglichen Messungenauigkeiten auszugehen.
OLG Hamm v. 13.10.2009:
Der Verwertung einer nicht freiwillig gewonnenen Blutproben muss durch den verteidigten Angeklagten in der ersten Tatsachenverhandlung widersprochen werden. Wird der rechtzeitige Widerspruch unterlassen, ist die Rüge für das weitere Verfahren ausgeschlossen.
OVG Bautzen v. 01.10.2009:
Kommt es mangels einer strafrechtlichen Ahndung einer Trunkenheitsfahrt nicht zu einer Eintragung in das Zentralregister, so kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem amtlichen Blutprobenergebnis von 1,64 ‰ dennoch eine MPU-Auflage erteilen. Dabei können die Regelungen über die Tilgung als Anhaltspunkt dafür herangezogen werden, innerhalb welchen Zeitraums die Fahrerlaubnisbehörde eine grundsätzlich strafbare oder ordnungswidrige Handlung verwerten darf.
VGH München v. 13.12.2005:
Eine Verwechslung von Blutproben stellt einen hochgradig atypischen Sachverhalt dar, so dass der Beteiligte, der eine derartige Gegebenheit behauptet, konkret und nachvollziehbar dartun muss, warum es in seinem Fall zu einem solchen Ablauf gekommen sein soll. Solange es an einem diesbezüglichen, durch geeignete Nachweise untermauerten Vortrag fehlt, besteht für die Behörde keine Veranlassung, ihrerseits einschlägige Ermittlungen anzustellen.
OVG Greifswald v. 20.03.2008:
Der Umstand, dass ein Blutanalyse-Gutachten nach Cannabiskonsum auf einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung zu Stande gekommen ist, wirkt sich auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis dann nicht aus, wenn das Gutachten dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist.
VG Oldenburg v. 02.09.2008:
Lediglich grobe Verstöße gegen den sogenannten Richtervorbehalt aus § 81a Abs. 2 StPO bzw. Willkür oder besonders schwere Fehler bei der Annahme der Voraussetzungen, unter denen von der richterlichen Anordnung der Blutentnahme abgesehen werden kann, führen zu einem Verbot der strafprozessualen Verwertung der Untersuchungsergebnisse. Im Übrigen gelten die Grundsätze, nach denen die Ergebnisse einer Blutuntersuchung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 81a Abs. 2 StPO nicht verwertet werden dürfen, nicht ohne Weiteres im Recht der Fahrerlaubnis.
VG Gelsenkirchen v. 05.05.2015:
Werden anlässlich einer Blutentnahme von den damit befassten Personen tatsächliche Angaben über die Drogenvorgeschichte des Probanden festgehalten, von denen nur der Betroffene selbst Kenntnis haben kann und stimmen diese mit anderweitig dokumentierten Tatsachen überein, ist die Behauptung des Betroffenen, er sei nicht die Person gewesen, der die Blutprobe entnommen wurde, als reine Schutzbehauptung anzusehen. Die gilt erst recht, wenn die Unterschrift unter dem Blutentnahmeprotokoll der Unterschrift des Betroffenen gleicht.
OVG Saarlouis v. 27.09.2016:
Werden bei einem Fahrerlaubnisinhaber bei einer Verkehrskontrolle harte Drogen (2 Tüten mit insgesamt 3 g Amphetamin in seinem rechten Strumpf, 10 g Amphetamin im Kofferraum seines Fahrzeugs) gefunden, besteht der begründete Verdacht einer Straftat. Die daraufhin angeordnete Blutentnahme ist rechtmäßig und kann von der Fahrerlaubnisbehörde verwertet werden. Bei der festgestellten Amphetaminkonzentration von 0,39 mg/l liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor.
OVG Magdeburg v. 07.12.2021:
Eine Blutentnahme kann nach § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO auch dann polizeilich angeordnet werden, wenn sich die Verdachtstatsachen für die Begehung einer Straftat nach § 316 StGB erst im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle und nicht bereits aus dem Fahrverhalten des Betreffenden ergeben.